Die Polizei soll, wenn eine Verhaltenshaftung und eine Zustandshaftung nebeneinander gegeben sind, im …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Polizei soll, wenn eine Verhaltenshaftung und eine Zustandshaftung nebeneinander gegeben sind, im Regelfall zuerst auf den Verhaltensstörer zurückgreifen.
2. Die Polizei kann sofort den Zustandsstörer in Anspruch nehmen, wenn dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls zweckmäßiger ist.
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