Das Mißachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage stellt einen sog erheblichen Verkehrsverstoß dar, der …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Das Mißachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage stellt einen sog erheblichen Verkehrsverstoß dar, der auch bereits nach einem einmaligen Vorfall eine Fahrtenbuchanordnung rechtfertigt; die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit eines befristeten Fahrverbots nach § 25 StVG steht dem nicht entgegen.
2. Es bestehen zumindest seit Anfang 1994 grundsätzlich keine Bedenken, die Meßergebnisse (geeichter) Rotlichtüberwachungsgeräte des Typs Traffiphot III der Firma Traffipax der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.