Der Dienstherr handelt nicht fehlerhaft, wenn er nach Änderung der Kannvorschrift des § 107 HBG F. 1954 in …
Leitsatz
Der Dienstherr handelt nicht fehlerhaft, wenn er nach Änderung der Kannvorschrift des § 107 HBG F. 1954 in eine Sollvorschrift (§ 94 Abs. 1 S. 1 HBG F. 1967) einem Beamten, der auf dem Wege von der Wohnung zu seiner Dienststelle mit seinem privateigenen Kraftfahrzeug einen Dienstunfall erleidet, nur 500,-- DM zahlt und bei der Ermittlung des zu ersetzenden Schadens denjenigen finanziellen Verlust außer Betracht läßt, den der Beamte durch den durch den Abschluß einer Vollkaskoversicherung in Höhe von 500,-- DM hätte vermeiden können. Die Änderung der Kannvorschrift des § 107 HBG F. 1954 in eine Sollvorschrift (§ 94 Abs. 1 S. 1 HBG F. 1967) bedeutet, daß der Beamte einen Anspruch auf Ersatz in angemessenem Umfang hat nicht aber, daß er Ersatz in vollem Umfang verlangen kann.