LG Gießen · Hessen 3. Zivilkammer Beschluss

Zustellung der Einstweiligen Verfügung abgelehnt KI-Titel

Einstweilige Verfügung · Zustellung · EuZustVO · Parteibetrieb · ZPO

Zivilrecht

Tenor

Der Antrag auf Zustellung der Einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

Gründe

Nach den §§ 936, 922 Abs. 2 ZPO hat die Partei, die die Einstweilige Verfügung erwirkt hat, den Beschluss zustellen zu lassen. Eine Zustellung durch die Partei ist nach Artikel 15 EuZustVO zulässig und nach Belgien - abweichend vom Sachverhalt des Beschlusses des OLG Dresden vom 06.11.2018 – 4 W 883/18, juris für eine Zustellung nach Irland - auch möglich, so dass die Antragstellerin die Zustellung im Parteibetrieb nach Artikel 15 EuZustVO vorzunehmen hat.

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