OLG Braunschweig · Niedersachsen Beschluss LS

Tritt Tilgungsreife während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ein, bleibt das regelmäßig unberücksichtigt.

Strafrecht

Leitsatz

Tritt Tilgungsreife während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ein, bleibt das regelmäßig unberücksichtigt. Anders ist nur zu verfahren, wenn das Rechtsbeschwerdegericht wegen eines durchgreifenden Rechtsfehlers von § 79 Abs. 6 OWiG Gebrauch macht.

Tenor

In dem Rechtsstreit

...

Wegen ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr

wird die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 2. März 2020 - auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Verteidigers - auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) als unbegründet i. S. d. § 349 Abs. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG verworfen.

[Gründe]

Die Gegenerklärung vom 6. August 2020 gibt Anlass zu der Bemerkung, dass die Rechtsbeschwerde ebenso wie ihr Vorbild, die strafrechtliche Revision, keinen neuen Tatsachenrechtszug eröffnet (Franke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 1; Hadamitzky in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., Rn. 6 vor § 79). Auf der Basis der Feststellungen nimmt das Tatgericht eine Bemessung des Bußgelds vor, die das Rechtsbeschwerdegericht lediglich auf Fehler überprüft (Hadamitzky in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 17 Rn.34). Daraus folgt zwangsläufig, dass der Eintritt der Tilgungsreife während des Rechtsbeschwerdeverfahrens regelmäßig unberücksichtigt bleibt. Kein anderes Ergebnis folgt aus den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle (3 Ss (OWi) 15/94, juris, Rn. 12 = NZV 1994, 332) und Braunschweig (1 Ss (OWi) 126/17, unveröffentlicht). Sie sind durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass das Rechtsbeschwerdegericht jeweils von der Sonderregelung des § 79 Abs. 6 OWiG Gebrauch gemacht hat (vgl. zu dieser Vorschrift: Hadamitzky in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., Rn. 9 vor § 79). Eine Neubemessung der Geldbuße auf der Basis dieser Vorschrift setzt aber einen Aufhebungsgrund, also regelmäßig einen durchgreifender Rechtsfehler (Hadamitzky in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 79 Rn. 155, 158), voraus, woran es hier gerade fehlt.