Freispruch aus tatsächlichen Gründen KI-Titel
Freispruch · tatsächliche Gründe · Strafverfahren
Strafrecht
Tenor
Der Angeklagte wird aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwenigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.