VGH Hessen 1. Senat Urteil LS

Eine mit Ablauf des 31. März ausscheidenden Beamtin ist zur Rückzahlung der im Dezember des Vorjahres …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Eine mit Ablauf des 31. März ausscheidenden Beamtin ist zur Rückzahlung der im Dezember des Vorjahres erhaltenen Sonderzuwendung verpflichtet, auch wenn sie ausscheidet, weil sie ein Kind erwartet.

2. Zur Auslegung des Antrages zum 01.04. entlassen zu werden.

3. Die Bereicherungsvorschriften des § 812 ff. BGB können auf den Rückzahlungsanspuch gem. § 3 Sonderzuwendungsgesetz nicht angewendet werden.