Es ist dem Träger eines berufsständischen Versorgungswerks unbenommen, das mit Spätadoptionen verbundene …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Es ist dem Träger eines berufsständischen Versorgungswerks unbenommen, das mit Spätadoptionen verbundene erhöhte Versicherungsrisiko unter Beachtung höherrangigen Rechts in der Versorgungssatzung zu berücksichtigen.
Die Altersgrenze des § 19c Abs 2 der Alterssicherungsordnung der Ärzteversorgung Niedersachsen verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.