OVG Niedersachsen Urteil LS

Es ist dem Träger eines berufsständischen Versorgungswerks unbenommen, das mit Spätadoptionen verbundene …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Es ist dem Träger eines berufsständischen Versorgungswerks unbenommen, das mit Spätadoptionen verbundene erhöhte Versicherungsrisiko unter Beachtung höherrangigen Rechts in der Versorgungssatzung zu berücksichtigen.

Die Altersgrenze des § 19c Abs 2 der Alterssicherungsordnung der Ärzteversorgung Niedersachsen verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.