Teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder haben einen Anspruch auf Freizeitausgleich für …
Arbeitsrecht
Leitsatz
Teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder haben einen Anspruch auf Freizeitausgleich für Betriebsratssitzungen und Fahrzeiten, wenn diese Zeiten außerhalb der individuellen Arbeitszeit, aber innerhalb der betrieblichen Regelarbeitszeit liegen.