LG Düsseldorf – 4 O 424/96
Zivilrecht
Tenor
In Ergänzung des Beschlusses vom 13. Dezember 1996 wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung - angeordnet:
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin unverzüglich über Herkunft und Vertriebsweg der im Beschluß vom 13. Dezember 1996 zu 1. bezeichneten Waren Auskunft zu erteilen und zwar unter Angabe des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren.
Düsseldorf, 17. Dezember 1996 Landgericht, 4. Zivilkammer
Dr. Meier-Beck Dr. Grabinski Fricke
Vors. Richter am LG Richter am LG Richter