Der Abschiebung bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger moslemischer oder kroatischer Volkszugehörigkeit nach …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Abschiebung bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger moslemischer oder kroatischer Volkszugehörigkeit nach Bosnien-Herzegowina stehen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG auch dann nicht entgegen, wenn sie in ihren Heimatort nicht zurückkehren können, weil dieser von einer anderen Volksgruppe dominiert wird und sie dort mit Diskriminierungen und Übergriffen rechnen müssen.
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