Ist in einer Gemeindesatzung über die öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben, dass die Bekanntmachung …
Leitsatz
1. Ist in einer Gemeindesatzung über die öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben, dass die Bekanntmachung - auch - durch Aushang erfolgen muss, dann ist es erforderlich, dass auch eine Bestimmung über die Dauer des Aushangs getroffen wird (Anschluss an OS IV 40/61, Urt. v. 31.05.1963).
2. Zur Anwendung der Kostenspaltung bedarf es außer einer in der Satzung nur allgemein vorgesehen Möglichkeit noch einer speziellen Entscheidung des Gemeindevorstandes (Magistrats), für welche Erschließungsanlage und für welche Teile der Anlage die Kostenspaltung durchgeführt werden soll (Fortsetzung der Rspr. aus OS IV 62/65, Urt. v. 21.01.1966).
3. Im Falle der Kostenspaltung kann der Erschließungsbeitrag für den Grunderwerb, die Freilegung, die Herstellung der Fahrbahn, die Herstellung eines Bürgersteigs, die Herstellung der Straßenentwässerung und die Herstellung der Straßenbeleuchtung selbständig erhoben werden. Eine nicht weiter gehende Aufspaltung ist nicht möglich.
4. Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für die Herstellung von Anlagen der Grundstücksentwässerung.