VGH Hessen 5. Senat Urteil LS

Die Durchführung des Härteausgleichs nach § 40 BesAbgeltG fällt in die Zuständigkeit der Länder.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die Durchführung des Härteausgleichs nach § 40 BesAbgeltG fällt in die Zuständigkeit der Länder.

2. Die Grenze der Ermächtigung des § 40 BesAbgeltG liegt einmal in dem Begriff "Besatzungsschäden", zum anderen in dem Begriff "besondere Härte". Dies sind auch die Grenzen des behördlichen Ermessens.

3. § 40 BesAbgeltG ist eng auszulegen. Nicht jede Härte rechtfertigt einen Härteausgleich; es muss sich um einen "besonderen" Härtefall handeln.

4. In der auf schuldhafter Fristversäumung beruhenden Rechtsfolge ist keine besondere Härte zu sehen, sondern nur die vom Gesetz gewollte Rechtsfolge.

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