OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 10

Eine Dachgaube, die mehr als die Hälfte der Breite eines Daches einnimmt, ist kein untergeordneter …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Eine Dachgaube, die mehr als die Hälfte der Breite eines Daches einnimmt, ist kein untergeordneter Gebäudeteil im Sinne des § 7 b Abs 1 S 2 NBauO ( BauO ND ).

2. Die Erleichterung des § 7b Abs 2 S 2 NBauO ( BauO ND ), nach der Giebeldreiecke außer Betracht bleiben, soweit sie, waagerecht gemessen, weniger als 6 m breit sind, gilt auch für Zwerchhäuser.