Berufung gegen Ablehnung von Schadensersatzklage wegen fehlender Kausalität KI-Titel
ZPO § 522 Abs. 2 · Berufungszulassung · Kausalitätsbeweis · Tatsachenbindung · offensichtlich unbegründete Berufung
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.01.2026, Aktenzeichen 308 O 263/24, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.950,00 € festgesetzt.
Gründe
Der einstimmig gefasste Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es wird zunächst auf die fortbestehenden Gründe des Hinweisbeschlusses des Senats vom 24.3.2026 verwiesen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 8.5.2026 veranlasst den Senat nicht, von seiner Beurteilung abzurücken:
Es besteht keine Veranlassung, die Klägerin oder den Zeugen F… erneut anzuhören bzw. zu vernehmen. Dies folgt aus der grundsätzlichen Tatsachenbindung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dass vorliegend keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts bestehen, hat der Senat im Hinweisbeschluss vom 24.3.2026 ausgeführt.
Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme meint, dass das Landgericht den Kausalitätsgegenbeweis auf der Grundlage „reiner Spekulationen“ bzw. „unbelegter Vermutungen“ als nicht geführt angesehen habe, verfängt dies nicht. Das Landgericht hat ausgeführt, dass es letztlich wegen fehlender „Detailtiefe der Angaben, des Eigeninteresses der Klägerin, der aufgezeigten Widersprüche und der eingeschränkten Wahrnehmungsmöglichkeiten des Zeugen F…“ nicht mit der notwendigen Sicherheit ausschließen könne, dass „die Klägerin mit oder ohne Wissen des Zeugen F… Alkohol oder Betäubungsmittel vor dem Unfall zu sich genommen haben könnte“ (S. 10 des angefochtenen Urteils). Das ist nicht widersprüchlich und dem folgt der Senat. Soweit die vom Landgericht „aufgezeigten Widersprüche“ in den Angaben der Klägerin betroffen sind, hat die Klägerin trotz des Hinweises des Senats auch in ihrer Stellungnahme vom 8.5.2026 erneut nicht angegeben, wann genau sie Herrn Rechtsanwalt W… kontaktiert bzw. „einfach angesprochen“ haben will.
Daneben führt der erneute Verweis der Klägerin darauf, unmittelbar nach dem Unfall wieder am Unfallort vorbeigefahren zu sein, nicht dazu, dass ein das Bewusstsein ausschließender Schock plausibel vorgetragen wäre. Zunächst einmal hat die Klägerin gegenüber dem Landgericht selber angegeben, dass sie nur noch das Ziel gehabt habe, schnell nach Hause zu kommen. Zudem steht nicht fest, dass die Klägerin mit bereits an der Unfallstelle anwesenden Personen hätte rechnen müssen, da die Klägerin mit ihrem Fahrzeug einen geparkten Anhänger touchiert hatte. Aus der Strafanzeige (Anlage K 3) ergibt sich weiter, dass zwei Zeugen die Klägerin „langsam“ an der Unfallstelle vorbeifahren sahen, ehe sie sich dann in Richtung Hamburg entfernt habe. Schließlich war und ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis eines relevanten Unfallschocks angesichts des nicht vorhandenen Vortrags zu möglicherweise ausreichenden, weil außergewöhnlichen äußeren und inneren Bedingungen nicht geboten.
Es bleibt auch dabei, dass keine Zweifel an der Annahme von Vorsatz (in Abgrenzung zur groben Fahrlässigkeit) bestehen. Im Ausgangspunkt ist für die Annahme von Vorsatz bedingter Vorsatz ausreichend, sodass der Wille nicht darauf gerichtet sein muss, die Tatumstände zu erfüllen und die Verhaltensnorm zu verletzen (BeckOK StVR/Jungermann, 31. Ed. 15.4.2026, VVG § 28 Rn. 157). Die von der Klägerin in ihrer Stellungnahme verneinte „Zielgerichtetheit“ ist also gar nicht erforderlich. Warum jedenfalls bedingter Vorsatz anzunehmen ist, hat der Senat im Hinweisbeschluss vom 24.3.2026 ausführlich und unter zitierenden Hinweisen auf die eigenen Angaben der Klägerin aus ihrer persönlichen Anhörung in erster Instanz erläutert. Die Ausführungen des Senats bezogen sich auch auf die versicherungsrechtliche Obliegenheit. Dies folgt aus dem bereits angesprochenen Gleichlauf von straf- und versicherungsrechtlichen Vorstellungen des Versicherungsnehmers bezüglich des gebotenen Verhaltens am Unfallort (Stiefel/Maier/Maier, 19. Aufl. 2017, AKB 2015 E.2. Rn. 16). Die Angaben der Klägerin aus ihrer persönlichen Anhörung in erster Instanz ergeben keineswegs eine von der Klägerin nunmehr in den Raum gestellte „offensichtliche Kopflosigkeit“, die eine vorsätzliche Begehungsweise ausschließen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.