OLG Karlsruhe · Baden-Württemberg 14. Zivilsenat Beschluss

Der am 05.07.1958 geborene I. B. (im Folgenden: Erblasser) ist am … in E. verstorben

Zivilrecht Abgeändert

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 wird der zugunsten der Beteiligten Ziffer 3 ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Emmendingen vom 27.01.2026, Az. G 19 VI 1013/24, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die von den Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 an die Beteiligte Ziffer 3 gemäß § 104 ZPO nach dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Emmendingen vom 04.07.2025 zu erstattenden Kosten werden auf

4.069,21 € (in Worten: viertausendneunundsechzig 21/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 04.08.2025 festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 im Beschwerdeverfahren trägt die Beteiligte Ziffer 3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 933,55 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der am 05.07.1958 geborene I. B. (im Folgenden: Erblasser) ist am … in E. verstorben. Der Erblasser hinterlässt seine polnische Ehefrau (Beteiligte Ziffer 3), mit der er am 16.11.2012 die Ehe geschlossen hatte, sowie zwei leibliche volljährige Kinder, die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2.

2

Unter dem 07.04.2017 errichteten die Beteiligte Ziffer 3 und der Erblasser ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden eingesetzt haben. Das Testament enthält zudem eine Pflichtteilsstrafklausel. Wegen der Einzelheiten des Testaments wird auf die Testamentsurkunde Bezug genommen (s. Testamentsheft).

3

Mit notarieller Urkunde vom 26.08.2024 beantragte die Beteiligte Ziffer 3 beim Amtsgericht - Nachlassgericht - Emmendingen die Ausstellung eines Europäischen Nachlassverzeichnisses (im Folgenden: ENZ), weil zum Nachlass des Erblassers ein Konto in Frankreich zählte. Das ENZ wurde am 27.09.2024 antragsgemäß ausgestellt (AS I 64 ff.).

4

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 02.10.2024 erhoben die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 Einwendungen (mögliche Testierunfähigkeit des Erblassers bei Errichtung des Testaments vom 07.04.2017) gegen die Erteilung des – zu diesem Zeitpunkt bereits erteilten – ENZ. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 14.10.2024 beantragten sie dessen Einziehung sowie „im Wege einstweiliger Anordnung“ der Beteiligten Ziffer 3 zu untersagen, das ENZ im Rechtsverkehr zu verwenden. Mit Beschluss vom 24.10.2024 setzte das Nachlassgericht die Wirkung des ENZ vom 27.09.2024 bis zu einer abschließenden Entscheidung über das als Antrag auf Widerruf des ENZ ausgelegte Rechtsmittel der Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 aus. Die gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.11.2024 durch die Beteiligte Ziffer 3 eingelegte Beschwerde hat der Senat im Verfahren 14 W 121/24 mit Beschluss vom 25.03.2025 zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat der Beteiligten Ziffer 3 auferlegt.

5

Nachdem ein vom Nachlassgericht hierauf eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 18.04.2025 Testierunfähigkeit des Erblassers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung verneint hatte, nahmen die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20.05.2025 ihren Widerrufsantrag zurück, woraufhin das Nachlassgericht den Beschluss über die Aussetzung der Wirkung des ENZ vom 24.10.2024 zur Klarstellung mit Beschluss vom 22.05.2025 aufgehoben hat.

6

Mit – rechtskräftigem – Kostenbeschluss vom 04.07.2025 erlegte das Nachlassgericht die Kosten der Beweisaufnahme der Beteiligten Ziffer 3, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens über ihren Antrag auf Widerruf des ENZ den Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 auf.

7

Auf Grundlage des Kostenbeschlusses vom 04.07.2025 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten Ziffer 3 mit Anträgen vom 04.08.2025 (Erstantrag) und 28.08.2025 (Korrektur) Kostenfestsetzung auf Grundlage eines Geschäftswertes von 263.665 € in Höhe von 5.002,76 € (1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG, Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer); auf die Kostenfestsetzungsanträge wird Bezug genommen.

8

Nachdem zwischen der Beteiligten Ziffer 3 einerseits, den Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 andererseits Uneinigkeit hinsichtlich der Anwendbarkeit der erhöhten Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG und der Auslegung der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 lit. b VV RVG herrschte, setzte die zuständige Kostenbeamtin – wie mit Verfügungen vom 28.11.2025 und vom 08.01.2026 angekündigt – die Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.01.2026, den Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 zugestellt am 03.02.2026, wie von der Beteiligten Ziffer 3 beantragt fest. Zur Begründung führte das Nachlassgericht aus, die im Kostenfestsetzungsverfahren erhobenen Einwendungen gegen die Berücksichtigung der Gebühren nach Nr. 3200 VV RVG seien unbegründet. Maßgeblich für die Anwendung der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 lit. b VV RVG sei nicht, ob es sich um die letzte Entscheidung in der materiell-rechtlichen Hauptsache oder im gesamten Nachlassverfahren handelt, sondern ob eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG über einen eigenständigen Verfahrensgegenstand vorliegt, was vorliegend der Fall sei: Der Antrag auf Aussetzung der Wirkung eines ENZ gemäß Art. 73 Abs. 1 EuErbVO stelle ein selbständiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar; Gleiches gelte für den Antrag auf Aufhebung einer solchen Aussetzung. Die jeweilige gerichtliche Entscheidung erledige den betreffenden Verfahrensgegenstand vollständig und stelle damit eine Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG dar, gegen die die Beschwerde nach § 58 FamFG statthaft ist. Das Erfordernis einer vollständigen Nachprüfung durch das Beschwerdegericht rechtfertige nach der ratio der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 lit. b VV RVG die Anwendung des erhöhten Gebührenrahmens. Unerheblich sei, ob das Verfahren formal als „Beschwerdeverfahren“ bezeichnet ist; entscheidend sei vielmehr die funktionale Gleichwertigkeit nach Art und Umfang. Dass gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 22.05.2025 kein Rechtsmittel eingelegt worden sei, sei gebührenrechtlich unerheblich, da dieser Beschluss einen anderen Verfahrensgegenstand betreffe und nicht Gegenstand der hier maßgeblichen anwaltlichen Tätigkeit gewesen sei. Da es sich somit um eine Beschwerde gegen eine den Verfahrensgegenstand abschließende Entscheidung in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handele, die nach Art und Umfang wie ein Beschwerdeverfahren mit vollständiger sachlicher und rechtlicher Nachprüfung zu behandeln sei, finde die Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 lit. b VV RVG Anwendung und sei die Berücksichtigung der Gebühren nach Nr. 3200 VV RVG gerechtfertigt.

9

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.01.2026 richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 vom 11.02.2026. Nach der Vorbemerkung 3.2.1. Nr. 2 lit. b VV RVG sei der darauf folgende Unterabschnitt auch anzuwenden in Verfahren über Beschwerden gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstandes in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Maßgeblich für die Anwendbarkeit von Nr. 3200 VV RVG sei, dass es sich nach Umfang und Bedeutung um einem Berufungsverfahren vergleichbare abschließend aufgeführte Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren handelt. Genauere Ausführungen über die Voraussetzungen einer Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG könnten vorliegend dahinstehen, da bereits weder formal noch in der Sache ein Beschwerdeverfahren gegenständlich sei. Der Anknüpfungspunkt des Nachlassgerichts für die Anwendung von Nr. 3200 VV RVG könne nicht nachvollzogen werden. Unter Zugrundelegung des Rechtsstandes bis 31.05.2025 seien Kosten in Höhe von (nur) 4.069,21 € festzusetzen, weshalb der Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend abzuändern sei.

10

Mit Beschluss vom 13.02.2026 hat das Nachlassgericht der sofortigen Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

11

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

12

Die gemäß § 85 FamFG in Verbindung mit §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Nachlassgerichts vom 27.01.2026 ist begründet. Der Ansatz einer nach Nr. 3200 VV RVG erhöhten Verfahrensgebühr war nicht gerechtfertigt.

13

1. Systematisch finden sich in Teil 3 der Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 RVG (sog. Vergütungsverzeichnis, im Folgenden VV RVG) unter anderem Regelungen zur Anwaltsvergütung in Zivilverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wobei der mit „Erster Rechtszug“ überschriebene Teil 3 Abschnitt 1 Gebühren betrifft, die in Verfahren entstehen, für die in den folgenden Abschnitten von Teil 3 keine Gebühren bestimmt sind. Teil 3 Abschnitt 2 betrifft Gebühren in Verfahren über eine Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht.

14

Nach der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 lit. b zu Teil 3 Abschnitt 2 ist Unterabschnitt 1 (und damit die erhöhte Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG) auch anzuwenden in Verfahren über Beschwerden gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Mit der Formulierung „Endentscheidung wegen des Hauptgegenstandes“ ist nicht die „Hauptsache“ als solche, sondern der „Verfahrensgegenstand“ gemeint; die Anwendbarkeit der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 lit. b setzt somit voraus, dass das Verfahren mittels einer Endentscheidung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG abgeschlossen wird, die der Beschwerde unterliegt (HK-RVG/Gierl, 9. Aufl. 2025, RVG VV 3205 Rn. 7). Die Entstehung der erhöhten Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG setzt freilich voraus, dass der Rechtsanwalt in Erfüllung seines Auftrags im Rechtsmittelverfahren in irgendeiner Weise tätig geworden ist (HK-RVG/Gierl, 9. Aufl. 2025, RVG VV 3205 Rn. 2).

15

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze durfte das Nachlassgericht bei Festsetzung der Kosten Nr. 3200 VV RVG – auch unter Berücksichtigung der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 lit. b VV RVG – nicht anwenden; stattdessen war hinsichtlich der Verfahrensgebühr allein Nr. 3100 VV RVG maßgeblich.

16

a) Das vorliegende Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit betraf – wovon auch das Nachlassgericht zutreffend ausgegangen ist – von vornherein zwei zwar in einem sachlichen Zusammenhang stehende, gleichwohl indes selbständige Gegenstände. Zum einen beantragten die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 den Widerruf des der Beteiligten Ziffer 3 erteilten ENZ wegen inhaltlicher Unrichtigkeit gemäß Art. 71 Abs. 2 EuErbVO (in Hinblick auf die vermeintliche Testierunfähigkeit des Erblassers), zum anderen – zu Sicherungszwecken- die Aussetzung der Wirkungen des bereits erteilten ENZ bis zur Klärung des Sachverhaltes nach Art. 73 Abs. 1 lit. a EuErbVO; beide Gegenstände sind unabhängig voneinander gemäß Art. 72 EuErbVO nach Maßgabe des nationalen Rechts anfechtbar (näher Senat, Beschluss vom 25.03.2025, S. 4 f. im Beschwerdeverfahren 14 W 121/24).

17

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 14 W 121/24 war allein der Beschluss des Nachlassgerichts über die (vorläufige) Aussetzung der Wirkungen des ENZ. Die der Beteiligten Ziffer 3 insoweit auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Gegenstand eines – auf Grundlage der Kostengrundentscheidung des Senats – zugunsten der Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 27.01.2026 (AS I 215 ff.).

18

Grundlage des zugunsten der Beteiligten Ziffer 3 ergangenen, angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 27.01.2026 (AS I 220 ff.) ist die Kostengrundentscheidung des Nachlassgerichts vom 04.07.2025, der ausweislich des Beschlusstenors das Verfahren über den – mit Schriftsatz vom 20.05.2025 zurückgenommenen – Antrag der Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 auf Widerruf des ENZ betrifft. Dieser Verfahrensgegenstand war nie Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens.

19

b) Auf Grundlage der Kostengrundentscheidung des Nachlassgerichts vom 04.07.2025 kann bei Festsetzung der Kosten Nr. 3200 VV RVG – unter Berücksichtigung der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 lit. b VV RVG – nicht zur Anwendung kommen.

20

Die (einzige) zugunsten der Beteiligten Ziffer 3 ergangene Kostengrundentscheidung betrifft kein „Verfahren über Beschwerden gegen die Endentscheidung … in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“, sondern das ausschließlich erstinstanzlich geführte Verfahren über den Widerruf eines ENZ. Wie dargelegt ist Gegenstand dieser Kostengrundentscheidung somit ein Verfahrensgegenstand, der zu keinem Zeitpunkt Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens war. Gegenstand des vor dem Senat geführten Beschwerdeverfahrens 14 W 121/24 war allein die Frage der (vorläufigen) Aussetzung der Wirkungen des ENZ; insoweit war die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 3 freilich erfolglos, weshalb zu ihren Gunsten keine Kostengrundentscheidung ergangen ist.

21

3. Daraus folgten erstattungsfähige Kosten aus einem Geschäftswert von 263.665 € wie folgt: 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 3.399,50 € zuzüglich Auslagenpauschale Nr. 7002 VVRVG 20 € sowie 19 % Mehrwertsteuer 649,71 € in Höhe von insgesamt 4.069,21 €.

III.

22

1. Die Kostenentscheidung ergeht im Verfahren der sofortigen Beschwerde nach den §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO nach den allgemeinen für das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften der §§ 80 ff. FamFG (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.09.2017 - 20 W 5/17, Rn. 17 ff., juris; Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller, 13. Aufl. 2022, FamFG § 85 Rn. 6).

23

Gerichtskosten sind im Beschwerdeverfahren wegen des Erfolgs der sofortigen Beschwerde kraft Gesetzes nicht angefallen, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG bzw. Nr. 19116 KV GNotKG (vgl. Korintenberg/Schneider, GNotKG, 22. Aufl. 2022, Nr. 19116 KV, Rn. 2; BeckOGK/Siede, Stand: 01.03.2026, FamFG, § 85 Rn. 89; Sternal/Weber, 22. Aufl. 2025, FamFG, § 85 Rn. 19).

24

Soweit der Beteiligten Ziffer 3 die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 auferlegt wurden, entspricht dies billigem Ermessen, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

25

2. Gründe, die für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sprechen, sind nicht ersichtlich.

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