OLG Stuttgart · Baden-Württemberg 16a. Zivilsenat Beschluss

Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs wegen unzulässiger Abschalteinrichtung KI-Titel

Rückabwicklung · Abschalteinrichtung · Schadensersatz · Zug-um-Zug-Leistung · Kfz-Kauf

Miet- und Kaufrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 23.03.2021, Aktenzeichen 5 O 337/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Tübingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 45.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Tübingen vom 23.03.2021 Bezug genommen.

2

Im Berufungsverfahren wird beantragt:

3

die Klägerseite: unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wie folgt zu erkennen:.

4

ursprünglich

1.

5

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 40.586,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. November 2020 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke BMW vom Typ 218 D Active Tourer XDrive mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Kfz-Brief zu zahlen.

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Hilfsweise::

7

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke BMW vom Typ 218 D Active Tourer X-Drive mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... resultieren.

8

Weiter:

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3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.

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4. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

11

5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.613,24 freizustellen.

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Zuletzt:

13

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 40.586,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. November 2020 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke BMW vom Typ 218 D Active Tourer X-Drive mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Kfz-Brief.

14

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im vorgenannten Klageantrag genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.

15

Hilfsweise:

16

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Entschädigungsbetrag bezüglich des Fahrzeugs der Marke BMW 218 D Active Tourer X-Drive mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch mindestens EUR 6735,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit betragen muss.

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4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für zukünftige Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke BMW vom Typ 218 D Active Tourer X-Drive mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... resultieren.

18

Weiter:

19

5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.613,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

Zurückweisung der Berufung.

II.

22

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 23.03.2021, Aktenzeichen 5 O 337/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

23

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

24

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.

25

Der Senat hat dargelegt, dass der Vortrag der Klägerseite für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zwar (noch) schlüssig sein mag, dieser Vortrag aber keine greifbaren Anhaltspunkte dafür liefert, dass tatsächlich in den Fahrzeugen der Beklagten unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind. Es mag sein, dass auch das in den Fahrzeugen der Beklagte verbaute Abgasrückführungssystem temperaturgesteuert ist. Der Kläger verweist aber selbst darauf, dass die Temperaturabhängigkeit sich auf (niedrige) Umgebungs-, Ansaugluft- oder Ladelufttemperaturen beziehen kann. Die Beklagte trägt vor, dass bei ihr die Abgasrückführung jedenfalls nicht von der Umgebungsluft abhängt, so auch nochmals explizit in der Berufungserwiderung, fettgedruckt, Bl. 234 d.A.: „Die Außentemperatur ist kein Parameter nach dem die Abgasbehandlung gesteuert wird.“

26

Dabei ist unerheblich, ob andere Motorenhersteller die Abgasrückführung jedenfalls auch von der Umgebungstemperatur abhängig machen. Die Klägerseite behauptet schlicht ohne jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte, auch in den Fahrzeugen der Beklagten gebe es eine Abgasreglung in Abhängigkeit von der Außentemperatur und zwar derart, dass ab 17 °C abwärts und über 33° aufwärts eine Abgasrückführung nicht mehr stattfinde. Nachdem die Beklagte explizit die Abhängigkeit der Abgasrückführung von der Außentemperatur und einem bestimmten Kennfeld bestreitet, wäre es zunächst Sache der Klagepartei, weiteren Vortrag dazu zu halten, weshalb dieser Vortrag der Beklagten unzutreffend sein soll und nichtsdestotrotz die AGR-Rate in Abhängigkeit von den Umgebungstemperaturen korrigiert wird. Dies ist nicht geschehen. Auch in den Verfahren vor dem OLG Dresden (z.B. Urteil vom 28.08.2023 5a U 802/23 BeckRS) hat die Beklagte nicht eingeräumt, dass in ihren Fahrzeugen ein Thermofenster mit dem von der Klagepartei behaupteten Kennfeld verbaut sei. Das OLG Dresden hat dabei nicht dargelegt, weshalb es dennoch im Rahmen des Differenzschadens zu einer Verurteilung wegen eines derartigen Thermofensters kommt. Das OLG Dresden schreibt lediglich:

27

„Der Kläger hat bereits in der ersten Instanz in der Klageschrift vom 13. September 2022 ausgeführt, dass eine Abgasrückführung nur in einem Temperaturbereich zwischen 17 °C und 33 °C zu 100% vorgenommen werde. Der Kläger hat diesen Vortrag in seinem Schriftsatz vom 21. August 2023 wiederholt und ausgeführt, dass eine Regulierung ab 17 °C abwärts und über 33 °C aufwärts behauptet wird. Die Beklagte macht letztlich keine Ausführungen zu der tatsächlichen Ausgestaltung des Thermofensters und beruft sich auf Betriebsgeheimnisse bzw. warum eine (genauere) Kenntnis nach ihrer Auffassung nicht erforderlich sei“.

28

Aus diesen Ausführungen des OLG Dresden ergibt sich kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass es in den Fahrzeugen der Beklagten tatsächlich ein derart in Abhängigkeit von der Außentemperatur bedatetes Thermofenster gibt. Insbes. bleibt in dem Urteil offen, auf welcher Rechtsgrundlage hier die Beklagte gehalten sein soll, „letztlich Ausführungen zu der tatsächlichen Ausgestaltung des Thermofensters“ machen zu müssen; im vorliegenden Prozessstadium kann die Beklagte sich auf bloßes Bestreiten beschränken und unterliegt keiner sekundären Darlegungslast zu einer Abschalteinrichtung, die nach ihrem Vortrag so schon gar nicht vorliegt. Für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist, wie der BGH in seinen Urteilen vom 26.06.203 ausdrücklich ausgeführt hat, die Klägerseite darlegungs- und beweisbelastet.

29

In diesem Stadium ist auch kein Sachverständigenbeweis dazu einzuholen, ob es ein derartiges „Thermofenster“ in Abhängigkeit von der Außentemperatur nicht doch gibt. Dies wäre eine unzulässige Ausforschung.

30

Nachdem bereits von keinem „Thermofenster“, das die AGR-Rate in Abhängigkeit von der Außentemperatur korrigiert, auszugehen ist, es also bereits an hinreichend konkretem Antrag der Klägerseite zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung fehlt, kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte sich hinsichtlich der Zulässigkeit eines (irgendwie in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur) bedateten Thermofensters in einem jedenfalls den Fahrlässigkeitsvorwurf möglicherweise entfallen lassenden unvermeidbaren Verbotsirrtum befand.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

32

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

33

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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