Nach § 59 Abs. 2 HBO kann die Bauaufsichtsbehörde auch gegen Gefahren einschreiten, die durch die Nutzung …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Nach § 59 Abs. 2 HBO kann die Bauaufsichtsbehörde auch gegen Gefahren einschreiten, die durch die Nutzung eines Bauwerks entstehen.
2. Die Benutzung einer genehmigten Grenzmauer als Rückwand einer nicht genehmigten Dunggrube kann von der Bauaufsichtsbehörde untersagt werden.