Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Corona-Impfung KI-Titel
Impfschaden · Haftung für Arzneimittel · Schmerzensgeld · Zulassung von Impfstoffen · Schadensersatzanspruch
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 19.12.2024, Az. 5 O 232/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 185.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einer Corona-Schutzimpfung.
1. Ende 2019 traten in China erste Fälle einer durch das neuartige Virus SARS-CoV-2 (künftig: Coronavirus) verursachten Erkrankung auf. Seit Beginn des Jahres 2020 grassierte weltweit die durch das Virus verursachte COVID-19-Pandemie und erreichte schnell auch Deutschland. Die Pandemie führte zu weitreichenden Belastungen im Gesundheits-, Sozial-, Bildungs- und Wirtschaftsbereich. Bis Ende Februar 2023 zählte die Weltgesundheitsorganisation WHO weltweit circa 758 Millionen bestätigte Fälle von COVID-19-Erkrankungen und mehr als 6,8 Millionen damit in Zusammenhang stehende Todesfälle. In Deutschland waren es zu diesem Zeitpunkt mehr als 38 Millionen bestätigte Fälle von COVID-19-Erkrankungen.
Am 21.12.2020 erteilte die EU-Kommission dem von der Beklagten hergestellten Impfstoff gegen das Coronavirus „Comirnaty“eine bedingte zentrale arzneimittelrechtliche Zulassung für die Europäische Union einschließlich Deutschlands. Am 10.10.2022 erfolgte die auch durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) als für die Zulassung und staatliche Chargenfreigabe von Arzneimitteln zuständige Bundesoberbehörde empfohlene unbedingte Zulassung. Der Ausschuss für Humanarzneimittel (Committee for Medicinal Products for Human Use – CHMP) der Europäischen Arzneimittel-Agentur (European Medicines Agency – EMA) war im Vorfeld jeweils zu dem Ergebnis gekommen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs insgesamt positiv ist. Die arzneimittelrechtliche Zulassung wurde in der Folge mehrfach auf Empfehlung des CHMP im Hinblick auf Anpassungen des Impfstoffs an sich entwickelnde Varianten des Coronavirus erweitert.
Am 08.01.2021 sprach die beim Robert Koch-Institut (RKI) angesiedelte Ständige Impfkommission (STIKO) in Deutschland eine Impfempfehlung für den Impfstoff Comirnaty aus.
Weltweit ist der Impfstoff heute in 88 Ländern zugelassen. Bis Mitte 2022 wurden zur Eindämmung der Corona-Pandemie weltweit 2,6 Milliarden Dosen des Impfstoffs zur Grundimmunisierung und für Auffrischungsimpfungen verabreicht. In mehreren Ländern ist die Impfung mit Comirnaty eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung.
2. Der am XX.XX.1967 geborene Kläger litt bereits vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie an diversen Erkrankungen. In einem Arztbrief der Radiologie A. vom 14.01.2019 sind ein LWS-Syndrom bei Facettengelenksarthrose der Lendenwirbelsäule sowie eine Irritation des Iliosakralgelenks (ISG) beschrieben, in einem Arztbrief des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. med. N. vom 16.01.2019 zusätzlich ein BWS-Syndrom. Aus letzterem sowie aus dem Arztbrief der Radiologischen Praxis Dr. R. vom 31.01.2019 ergibt sich darüber hinaus eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks.
In einem Arztbrief der Neurologischen Praxis H. vom 20.05.2020 ist als Diagnose eine „chronische Belastungsreaktion“ angegeben, unter „Anamnese“ heißt es – auch in dem Karteikartenauszug der Praxis – unter anderem:
„Der Patient [hat] Einschränkungen seiner Konzentrationsfähigkeit […]. […] / Weiterhin berichtet der Patient über unbestimmte Schmerzen sowohl im Bereich der Gelenke als auch der Muskulatur […].“
In einem Arztbrief der Dr. med. Ri., Praxis für Rheumatologie in U., vom 08.07.2020 steht unter „Anamnese“ Folgendes:
„Der Patient hat immer wieder Schmerzen in den Muskeln und Gelenken, in den Weichteilen. Die Mutter hat an einer rheumatologischen Erkrankung gelitten. […] Schmerzen in der Wade, im Oberschenkel, im Rücken, Schultermuskulatur. […] Ab und zu Schmerzen in der Achillessehne beim Aufstehen und beim Autofahren nach langem Sitzen.“
In einem Arztbrief der Radiologie A. vom 03.08.2020 sind ein Innenmeniskus-Einriss sowie eine Fraktur im Tibiakopf nach einer Kniedistorsion rechts beschrieben.
In den Jahren 2020 und 2021 war der Kläger wegen Schmerzen unter anderem in der Achillessehne, in den Unterarmmuskeln, in den Schulter-, Ellenbogen- und Fingergelenken und im Rücken in der Praxis für Rheumatologie der Dr. med. Ri. in U. in Behandlung (vgl. Arztbriefe vom 21.10.2020 und vom 25.02.2021, Anlagen K16 und K17). Dort wurde Ende 2020 erstmals die Diagnose einer Psoriasisarthritis gestellt. Bei dieser Gelegenheit wurde auch ein „erhöhte[r] BMI mit innen liegendem Bauchfett“ festgestellt.
Bereits zum damaligen Zeitpunkt litt der Kläger zudem unter Depressionen (vgl. Anlage K17). In einem Arztbrief der hausärztlichen Praxis Do. vom 27.11.2020 heißt es wie folgt:
„Befundangaben: / 1. Depressionen: Seit Jahren rezidivierende Phasen psychophysischer Erschöpfung unterschiedlicher Dauer mit Müdigkeit, Schlafstörungen […], Konzentrationsstörungen. […] / 2. WS-Leiden: Wiederkehrende BWS-Beschwerden und LWS-Beschwerden […]. DS im unteren Lumbalbereich sowie ISG links. Muskulatur paravertebral mit Hartspann, auch rezidivierende Schulter-Nacken-Beschwerden bds.“
Aus der Patientenkartei der Praxis Do. ergibt sich, dass der Kläger sich dort am 04.03.2021 wegen psychischer Beschwerden vorstellte. Unter „Anamnese“ ist unter anderem Folgendes notiert [sic!]:
„Aktuell psychisch laufe alles außer Ruder, kann kaum noch länger als 20 km Autofahren, fühlt sich komplett ausgebrannt. Selbst Versicherungsvertreter, obwohl wenig los, mache ihn alles fertig. […] v.a. Arthrisis und Psychosomatisch. seit 3-4 J ungeklärte Schmerzen, Bei Hautärztin dann Psoriasis entdeckt […]. […] Alles hinter sich, Kinder Scheidung Haus verkauft, jetzt neue Ehefrau alles gut und glücklich. (finanziell keine Problem). initial Beruf mit Freude, jetzt aber Panik vor jedem Gespräch.“
Dem Kläger wurde am selben Tag eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung bis 12.03.2021 mit der Diagnose „Rezidivierende depressive Störung / gegenwärtig mittelgradige Episode / ICD: F33.1 G“ ausgestellt.
In einem Arztbrief vom 15.04.2021 der Neurologischen Praxis H. heißt es unter der Diagnose „Angst und depressive Störung“ wie folgt:
„Herr F. beschreibt, er habe Depressionen. Er verspüre Ängste […], sei sehr lärmempfindlich geworden. Er habe auch Probleme mit dem Autofahren, könne sich schlecht konzentrieren. Nach seinen Kundenterminen fühle er sich sehr erschöpft […]. […] / Er [war] im Jahr 2006 in psychiatrischer Behandlung wegen depressiver Symptomatik bei Scheidung. Das jetzige Befinden könne er aber von dem damaligen gut unterscheiden.“
Am 03.05.2021 befand sich der Kläger in der psychotherapeutischen Sprechstunde der Diplom-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin Ra. in A.. Durch diese wurden die gesicherten Diagnosen F33.1 (rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtigen mittelgradigen Episode) und F45.41 (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) gestellt und eine Psychotherapie sowie eine stationäre Rehabilitation empfohlen.
Ab dem 04.05.2021 wurde der Kläger durch die Praxis Do. erneut krank geschrieben (Anlage K5). In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind als „AU-begründende Diagnosen“ folgende Codes nach dem ICD10-System angegeben:
- F33.1 G = rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtigen mittelgradigen Episode, gesichert
- R52.9 G = nicht näher spezifizierter Schmerz, gesichert
- Z73 G = Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, Burnout-Syndrom, gesichert
Vom 22.06. bis zum 20.07.2021 befand sich der Kläger in Rehabilitation im Reha-Zentrum B. A., aus der er als arbeitsunfähig entlassen wurde. In dem dortigen Entlassungsbericht (Anlage K6) sind folgende Diagnosen angegeben:
- Psoriasisarthritis
-degeneratives lumboischialgieformes Syndrom
- V.a. chronisches Schmerzsyndrom/Fibromyalgiesyndrom
- rezidivierend depressive Verstimmung
- arterielle Hypertonie
- Adipositas (BMI 31), atopisches Ekzem, allergisch bedingtes Asthma bronchiale
Im Text des Entlassbriefes heißt es:
„Zur Aufnahme kam der Patient arbeitsunfähig wegen depressiver Erkrankung. […] / Im Vordergrund der Beschwerdesymptomatik für den Patienten stehen die Schmerzen im Bereich der Gelenke, insbesondere linkes Ellbogengelenk, Schulter links sowie im Bereich der linken Achillessehne. Des Weiteren klagt er über Rückenschmerzen […]. Außerdem Schmerzen im Bereich des linken Sprunggelenks nach rezidivierenden Unfällen sowie rechtes Kniegelenk nach Tibiakopffraktur. […] / In 2020 dann zunehmende Schmerzen im Bereich verschiedener Gelenke, insbesondere auch Hände, Sprunggelenke [, …] sowie Schmerzen im Bereich der Ellbogen und Schultern. / […] Psychische Belastungen durch rezidivierende depressive Störungen sowie Schwierigkeiten mit der Lebensbewältigung. / […] Aufgrund der Schmerzausprägung wurde […] an ein mögliches chronisches Schmerzsyndrom/Fibromyalgiesyndrom gedacht.“
Es wurde ein Gewicht von fast 100 kg bei einer Körpergröße von nur 1,70 m festgehalten.
In den Arztbriefen der Neurologischen Praxis H. vom 27.07.2021 (Anlage K7) und vom 12.11.2021 (Anlage K11) wurden als Diagnosen ein depressives Syndrom sowie „chronische Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren“ angegeben.
Im Arztbrief des Facharztes für Anästhesiologie L. vom 20.10.2021 (Anlage K10) ist neben den Diagnosen Psoriasis-Arthritis, Ganzkörperschmerz, depressive Reaktion, degenerative LWS-Veränderung, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und chronisches Schmerzsyndrom erstmals auch ein Erschöpfungssyndrom genannt. Der Krankheitsverlauf ist wie folgt beschrieben:
„[Der Patient] habe seit langem nicht behandelbare Schmerzen im Bereich des gesamten Körpers. Betroffen seien die großen Gelenke, die Wirbelsäule, die Muskulatur des Bewegungssystems sowie mehrere Sehnenansätze. Seit 2020 sei eine Psoriasis Arthritis diagnostiziert. […] Der Patient berichtet über Schmerzbeginn 2017, initial Rückenschmerzen, schrittweise Ausweitung auf den ganzen Körper. […] Seit 1 ½ Jahr bestehe Arbeitsunfähigkeit. […] Er berichtet über erhebliche Belastungen/Überlastungen in den vergangenen Jahren. […] Zusammenhänge zwischen Überlastung und Schmerzproblematik werden erkannt, nach Stresssituationen komme es zu einem „Zusammenbruch“ und Schmerzsteigerung […].“
Als Gewicht werden 96 kg bei einer Größe von 173 cm und ein BMI von 32,1 angegeben.
Im Arztbrief der Klinik U. vom 24.01.2022 (Anlage K12) werden als Diagnosen unter anderem artielle Hypertonie, Übergewicht von 100 kg bei einer Größe von 174 cm, chronisches Schmerzsyndrom und eine Psoriasisarthritis genannt. Der Patient berichte, „schnell außer Atem zu kommen, die Kardio-Fitness sei runtergegangen“. Der Belastungstest falle jedoch klinisch und elektrisch negativ aus, es ergebe sich kein signifikanter Hinweis auf eine Belastungskoronarinsuffizienz.
Im Arztbrief der Kliniken O. vom 06.05.2022 (Anlage K13) heißt es in der Schmerzanamnese, „seit 2017 beobachte Herr F. […] eine deutliche Zunahme [der seit einem Leitersturz vor Jahren bestehenden] Rückenschmerzen. Einen ursächlichen Zusammenhang sieht der Patient mit einer zeitgleich sehr hohen beruflichen Belastung. […] Seit ca. 2018/2019 würden darüber hinaus Gelenk- und Muskelschmerzen bestehen, die allmählich über die Jahre an Stärke zugenommen hätten. […] Seit ca. 15 Jahren leide er außerdem an einer ausgeprägten Müdigkeit. Im Dezember 2021 sei ein Erschöpfungssyndrom diagnostiziert worden. / Als Hauptschmerz gibt Herr F. aktuell drückende Schulter- und Nackenschmerzen bds. an, die als ziehende Schmerzen in beide Arme […] ausstrahlen würden. Unter körperlicher und psychischer Belastung könne er eine Schmerzzunahme beobachten […]. / Als weiteren Schmerz gibt der Patient stechende und einschießende lumbale Rückenschmerzen an […]. / In verschiedenen Gelenken, insbesondere linke Schulter, linker Ellenbogen, linkes Sprunggelenk und rechtes Knie, gibt der Patient drückende Schmerzen […] an […]. / als weitere Schmerzpatienten gibt Herr F. seine Mutter an, die ebenfalls an Gelenk- und Muskelschmerzen gelitten habe.“
Der Kläger hat in erster Instanz unter Vorlage von Auszügen aus seinem Impfausweis (Anlage K2) behauptet, er sei am 02.05.2021, am 12.06.2021 und am 27.11.2021 mit dem Impfstoff Comirnaty geimpft worden.
Infolge der Impfungen habe sich sein Gesundheitszustand innerhalb kurzer Zeit verschlechtert, seine Vorerkrankungen hätten sich verstärkt. Insbesondere seien auch die Depressionen schlimmer geworden. Infolge der Impfungen leide er inzwischen an einem Erschöpfungssyndrom und einem chronischen Schmerzsyndrom. Seine Cardiofitness habe direkt nach der Erstimpfung rapide abgenommen, wie die Messwerte seiner ...watch belegten (Anlage K3). Er sei aufgrund der Impffolgen seit dem 04.05.2021 arbeitsunfähig und seit dem 01.06.2022 berufsunfähig. Seine selbstständige berufliche Tätigkeit habe er deshalb aufgeben müssen. Eine geplante Wiedereingliederung im Juli 2021 sei wegen der impfbedingten chronischen Schmerzen fehlgeschlagen. Im Januar 2022 sei er in den Pflegegrad 2 eingestuft worden.
Der Kläger hat vorgetragen, die Nutzen-Risiko-Abwägung falle bei dem Impfstoff negativ aus. Er hat bestritten, dass die Impfung der Infektionsgefahr entgegengewirkt und vor einem schweren Verlauf geschützt habe, und behauptet, es komme im zeitlichen Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung zu zahlreichen neurologischen Beschwerden und neuromuskulären Erkrankungen. Die aufgrund der Impfung mit der mRNA-Technologie im Körper gebildeten Spike-Proteine, die auch bei der COVID-Erkrankung akut schwere Reaktionen auslösten oder Post-COVID verursachten, wirkten toxisch und seien hauptsächliche Ursache schwerer Impfnebenwirkungen und -schädigungen. Die Toxizität von mRNA sei im Übrigen in Lipid-Nanopartikeln eingekapselt, die Entzündungen auslösten.
Der Kläger hat weiter behauptet, Daten belegten, dass Chargen des Impfstoffs massiv mit Fremd-DNA verunreinigt gewesen seien. Die zulässigen Grenzwerte der WHO seien um das Vielfache überschritten worden, weshalb der Impfstoff gar nicht hätte zugelassen werden dürfen. Ob die im vorliegenden Fall verwendete Charge des Impfstoffsverunreinigt gewesen sei, könne klägerseits zwar nicht festgestellt werden, es bestehe jedoch ein entsprechender begründeter Verdacht.
Zudem werde der Impfstoff der Beklagten mittlerweile im Wege eines anderen Verfahrens hergestellt als jener, der im Rahmen der klinischen Studien angewendet worden sei.
Der Kläger hat weiter vorgebracht, er sei mit dem Aufklärungsblatt vor der Impfung nicht ausreichend über deren Risiken aufgeklärt worden. In den Gebrauchsinformationen zu Comirnaty von Juli 2023 seien Angaben zu Risiken, namentlich einer Myokarditis oder Perikarditis vorhanden, die bereits in das Aufklärungsblatt vor den klägerischen Impfungen hätten Eingang finden müssen.
Die Beklagte hat vorgetragen, da der vorgelegte Impfausweis unvollständig sei, belege er nicht die tatsächliche Durchführung der Impfungen beim Kläger.
Sie hat weiter vorgebracht, eine Impfung mit Comirnaty schütze wirksam vor einer durch das Coronavirus ausgelösten COVID-19-Erkrankung. Schwere Verläufe einer – potentiell tödlichen – Infektion würden nachweisbar vermieden, wobei die Risiken des Impfstoffs gering seien. Der Impfstoff weise ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis auf. Dies ergebe sich schon aus der zentralen arzneimittelrechtlichen Zulassung, die ein solches voraussetze.
Die Beklagte hat weiter behauptet, die Fach- und Gebrauchsinformationen zu dem Impfstoff hätten zu jeder Zeit dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprochen und seien mit den zuständigen Zulassungsbehörden abgestimmt gewesen.
Die Beklagte hat zudem vorgebracht, ein Ursachenzusammenhang zwischen den behaupteten Impfungen und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers bestehe nicht. Sämtliche vom Kläger vorgetragenen Beschwerden seien bereits vor den behaupteten Impfungen vorhanden gewesen. Soweit sich tatsächlich der Gesundheitszustand des Klägers infolge der Impfungen verschlechtert habe, handle es sich um kurzfristige, schnell wieder abklingende Immunreaktionen.
Die Beklagte war der Auffassung, wegen der Tatbestandswirkung der Zulassungsentscheidung stehe das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis mit Bindungswirkung für die Zivilgerichte fest.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands, der Parteianträge sowie der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
3. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Ersatzanspruch ergebe sich nicht aus § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG, da es bereits an unvertretbaren schädlichen Wirkungen des Impfstoffs bei seiner bestimmungsgemäßen Anwendung fehle. Da die für die Zulassung des Impfstoffs zuständige Behörde auf Empfehlung des CHMP der EMA, dessen Einschätzungen zur Arzneimittelsicherheit einer sachverständigen Begutachtung gleichstünden, das Nutzen-Risiko-Verhältnis als vertretbar eingestuft habe, komme eine zivilrechtliche Haftung nur noch in Betracht, wenn Schwere oder Häufigkeit der schädlichen Wirkungen sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Zulassung so verändert hätten, dass nunmehr von einem negativen Nutzen-Risiko-Verhältnis auszugehen sei, oder wenn unvertretbare schädliche Wirkungen bekannt würden, die zum Zeitpunkt der Zulassung zwar schon vorhanden, aber noch nicht ersichtlich gewesen seien. Vom Kläger würden aber keine ausreichenden Anhaltspunkte hierfür vorgetragen und seien auch sonst nicht erkennbar.
Ein Ersatzanspruch ergebe sich auch nicht aus § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG. Denn es sei aus dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich, dass der behauptete Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten sei.
Deliktsrechtliche Ansprüche scheiterten ebenfalls.
Auch ein Auskunftsanspruch aus § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG bestehe nicht, da vorliegend mehr gegen das Arzneimittel als Schadensursache spreche als dafür. Der Kläger habe keine ausreichenden Indiztatsachen vortragen, die die Annahme einer Schadensverursachung durch den Impfstoff plausibel erscheinen ließen.
4. Der Kläger hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er unter teilweiser Wiederholung seiner Hauptargumente vor, es sei in Bezug auf die Gesamtsituation der Patientin und einer Gesamtschau aller bekannten Nebenwirkungen eine negative Nutzen-Risiko-Konstellation zu bejahen.
Obwohl die Kausalität zwischen Impfung und Beschwerdediagnostik ärztlicherseits bestätigt worden sei, habe das Landgericht trotz mangelnder ärztlicher Expertise ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens die Kausalität verneint.
Der Kläger regt die Vorlage zum EuGH hinsichtlich der Rechtsfrage des Nutzen-Risiko-Verhältnisses an.
Der Kläger beantragt:
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ellwangen, zugestellt am 19.12.2024 zu dem dortigen Aktenzeichen 5 O 232/23:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 100.000,00 € nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag seit Rechtshängigkeit, zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen künftigen Schäden zu ersetzen, die aus der Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty am 02.05.2021, 12.06.2021 und 27.11.2021 entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten einen weiteren Betrag in Höhe von 3.174,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit mit der Maßgabe zu zahlen, dass von diesem Betrag 2.924,92 € an die A. GmbH zu der Schadensnummer ..0 zu zahlen sind.
4. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die im Zeitraum vom 27.12.2020 bis zur mündlichen Verhandlung bei der Beklagten bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen, gemeldete Verdachtsfälle sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffes Comirnaty der Beklagten von Bedeutung sein können, soweit sie ein chronisches multilokales Schmerzsyndrom sowie das Fatigue-Syndrom betreffen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und rügt das Berufungsvorbringen des Klägers teilweise als verspätet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat weder Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld auf Grundlage des Arzneimittelgesetzes (Ziffer 1.) noch aus Deliktsrecht (2.). Er hat auch keinen Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 84a AMG (3.).
1. Der pharmazeutische Unternehmer, der ein Arzneimittel in den Verkehr gebracht hat, vorliegend also die Beklagte als „marketing authorisation holder (MAH)“ für den Impfstoff Comirnaty, ist nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) unter bestimmten Umständen zum Schadensersatz verpflichtet, wenn infolge der Anwendung des Arzneimittels eine nicht unerhebliche Körperverletzung eingetreten ist. Die Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruchs liegen hier aber nicht vor.
a) Das AMG ist vorliegend anwendbar, da Impfstoffe nach §§ 4 Abs. 4, 2 Abs. 1 AMG Arzneimittel sind. Bei Comirnaty handelt es sich um einen solchen Impfstoff, mag er auch vor einer Infektion nicht sicher schützen (vgl. OLG München, Beschluss vom 10.04.2025, Az. 1 U 180/24e, juris Rn. 5 f. unter Verweis auf BVerwG). Hinsichtlich der Arzneimitteleigenschaft greift zudem die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 AMG, da eine arzneimittelrechtliche Zulassung erfolgt ist.
b) Eine Haftung kann nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG zum einen dann gegeben sein, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Dies ist vorliegend jedoch zu verneinen.
aa) Die medizinische Unvertretbarkeit ist anhand einer abstrakten Risiko-Nutzen-Abwägung zu ermitteln, wobei die therapeutischen Wirkungen des Arzneimittels mit sämtlichen schädlichen verglichen werden (vgl. § 4 Abs. 28 i.V.m. Abs. 27 lit. a) AMG; Franzki in: beck-online.Großkommentar, Stand: 01.06.2025, § 84 AMG, Rn. 83), wobei nicht auf den einzelnen Betroffenen, sondern auf die Gesamtheit der potentiellen Anwender des Arzneimittels abzustellen ist (OLG München, Hinweisbeschluss vom 05.11.2024, Az. 14 U 2313/24e, beck-online Rn. 312 ff). Wenn der therapeutische Nutzen überwiegt, sind die schädlichen Wirkungen vertretbar (beckOGK, a.a.O.; Spickhoff, Medizinrecht, 4. Auflage, § 84 AMG Rn. 18; vgl. Bundestags-Drucksache 7/3060 Seite 45 zu § 5 AMG). Je größer also der therapeutische Nutzen eines Medikaments und je schwerwiegender die Erkrankung, die dadurch verhindert oder geheilt werden soll, desto eher können auch gravierende schädliche Wirkungen hingenommen werden (vgl. beckOGK, a.a.O., Rn. 88). Ein wichtiges Kriterium bei der Gewichtung der schädlichen Wirkungen eines Arzneimittels im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist dabei auch deren Auftretenswahrscheinlichkeit (beckOGK, a.a.O., Rn. 87; Brock in: Kügel/Müller/Hofmann, Arzneimittelgesetz, 3. Auflage, § 84 Rn. 81). Zudem müssen Therapiealternativen einfließen (beckOGK, a.a.O., Rn. 88). Existiert keine Alternative, so werden schädliche Nebenwirkungen eher vertretbar sein als bei Medikamenten, zu denen Alternativen bestehen (beckOGK, a.a.O., Rn. 89).
bb) Bei der zu treffenden Abwägung handelt es sich um eine rein juristische Bewertung (beckOGK, a.a.O., Rn. 85). Da sie sich aber an den Standard der medizinischen Wissenschaft anlehnen soll (BGH, Beschluss vom 01.07.2008, Az. VI HZR 287/07, juris Rn. 4), sind als Bewertungsmaßstab ausschließlich die gesicherten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 14.10.1993, Az. 3 C 21/91, juris Rn. 28); die Interessen des Unternehmers und Erwartungen der Anwender spielen dagegen keine Rolle (beckOGK, a.a.O., Rn. 90; Kügel/Müller/Hofmann, a.a.O., Rn. 85). Dabei findet eine retrospektive Beurteilung statt, denn eine anfänglich positive Nutzen-Risiko-Abwägung kann sich mit der Zeit ändern, etwa weil bisher unbekannte Nebenwirkungen auftreten (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2022, Az. 1 WB 2/22, juris Rn. 78). Die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung werden deshalb auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens zurückprojiziert (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.12.2013, Az. 4 U 121/11, juris Rn. 45; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.1989, Az. 14 U 19/86, juris Rn. 189; beckOGK, a.a.O., Rn. 92 f.; Kügel/Müller/Hofmann, a.a.O., Rn. 87 f.; Spickhoff, a.a.O., Rn. 19). Es wird gefragt, ob bei damaliger Kenntnis der nunmehr bekannt gewordenen schädlichen Wirkungen das Arzneimittel hätte in den Verkehr gebracht werden dürfen, wobei hinsichtlich der vorhandenen Behandlungsalternativen auf den damaligen Zeitpunkt abzustellen ist (OLG Schleswig-Holstein, a.a.O.; beckOGK, a.a.O., Rn. 92; Kügel/Müller/Hofmann, a.a.O., Rn. 88). Dabei können nur diejenigen Nebenwirkungen in die Bewertung einbezogen werden, die bekannt und wissenschaftlich gesichert sind, nicht aber bloß hypothetische oder unbekannte anhand von Dunkelziffern (vgl. OLG München, a.a.O., Rn. 308 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 12.02.2025, Az. 5 U 738/24, juris Rn. 99).
cc) Die durch die Europäische Kommission am 21.12.2020 erteilte bedingte Zulassung setzt nach Art. 14-a Abs. 3 der EG-Verordnung 726/2004 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) VO (EG) 507/2006 voraus, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Arzneimittels positiv ausfällt. Gemäß Art. 14-a Abs. 4, 5 VO (EG) 726/2004 muss der Arzneimittelhersteller sodann laufende Studien abschließen oder neue Studien einleiten, um dieses positive Nutzen-Risiko-Verhältnis zu bestätigen. Nach § 14-a Abs. 8 VO (EG) 726/2004 ist ein solches erneut nachzuweisen, um eine ordentliche Zulassung für das Arzneimittel zu erhalten, was hinsichtlich Comirnaty am 10.10.2022 der Fall war. Die in diesem Zusammenhang getroffene Abwägungsentscheidung ist vorliegend nicht mehr zu überprüfen.
(1) Die von der Europäischen Kommission getroffene Zulassungsentscheidung kann im Rahmen eines Anspruchs nach § 84 AMG nicht auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden, da sie aufgrund des Grundsatzes der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftsakten insoweit Tatbestandswirkung aufweist (BVerwG, a.a.O., Rn. 205 f.). Dahinstehen kann, ob sich die Tatbestandswirkung inhaltlich auch auf die durch die Zulassungsbehörde getroffene Nutzen-Risiko-Abwägung erstreckt (so etwa OLG München, a.a.O., Rn. 236; OLG Frankfurt, Urteil vom 19.02.2025, Az. 23 U 13/24, juris Rn. 244 ff.; OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 23 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 11.10.2024, Az. 5 U 323/23, juris Rn. 21). Denn jedenfalls ist die Abwägungsentscheidung einer fachkundig besetzten Zulassungsbehörde ein so gewichtiges Indiz dafür, dass der Nutzen die damals bekannten schädlichen Wirkungen des Medikaments übersteigt (vgl. OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 54; OLG Oldenburg, Urteil vom 19.12.2024, Az. 5 U 53/24, beck-online Rn. 33; Kügel/Müller/Hofmann, a.a.O., Rn. 85), dass nationale Gerichte sich ihr anschließen können, wenn durch den Anspruchssteller nicht belastbare zusätzliche Gesichtspunkte zu den im Rahmen der Abwägung behandelten Fragestellungen vorgetragen werden, die geeignet wären, Zweifel am Ergebnis der Entscheidung zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2016, Az. 10 C 3/15, juris Rn. 37). Bei der durch das Tatgericht im Rahmen des § 84 AMG vorzunehmenden Nutzen-Risiko-Abwägung sind demnach diejenigen schädlichen Wirkungen, die schon bei der Zulassung bekannt waren und berücksichtigt und als vertretbar eingestuft wurden, nicht mehr einzubeziehen, es sei denn, es wird später bekannt, dass sie häufiger auftreten oder gewichtiger sind als damals bekannt (OLG München, a.a.O., Rn. 237 ff.; vgl. auch OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 239; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2008, Az. 7 U 200/07, juris Rn. 6 ff.; beckOGK, a.a.O.; Brixius in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 4. Auflage, § 84 AMG, Rn. 6).
(2) Dem Kläger ist es vorliegend nicht gelungen, Zweifel an der Zulassungsentscheidung der EU-Kommission zu begründen. Er hat insbesondere nicht dezidiert vorgebracht, dass die bei ihm eingetretenen gesundheitlichen Folgen bereits im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung als Impfnebenwirkungen bzw. -komplikationen bekannt gewesen und nicht ausreichend in die von der Zulassungsbehörde getroffene Abwägungsentscheidung einbezogen worden wären. Entsprechendes hat er auch hinsichtlich der übrigen behaupteten Risiken des Impfstoffs nicht geltend gemacht.
(3) Dass zum Zeitpunkt der Zulassung des Impfstoffs mögliche Langzeitfolgen der Impfung noch nicht bekannt waren, spricht nicht gegen ein damals positives Nutzen-Risiko-Verhältnis (vgl. OLG München, a.a.O., Rn. 379; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 297; OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 58 ff.). Dieser Umstand war der Zulassungsbehörde bekannt und wurde hingenommen (OLG München, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 58). Zum einen handelte es sich bei COVID-19 um eine neuartige Erkrankung, deren Tragweite und Langzeitfolgen ebenfalls noch nicht voll abgeschätzt werden konnten; es war aber jedenfalls bald bekannt, dass die Erkrankung einen äußerst schweren, auch letalen Verlauf nehmen und zu schwerwiegenden Langzeitfolgen führen konnte, mögen zu letzteren auch abschließende Studien noch fehlen (vgl. OLG München, a.a.O.). Zum anderen ist es der Neuzulassung eines Arzneimittels immanent, dass zu Beginn noch nicht alle möglichen Risiken vollständig abgeschätzt werden können. So stand in den Aufklärungsmerkblättern zur Impfung auch der folgende Passus: „Grundsätzlich können – wie bei allen Impfstoffen – […] bisher unbekannte Komplikationen nicht ausgeschlossen werden.“ Zudem kann nach Art. 14-a Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 726/2004 insbesondere in Krisensituationen wie der damals gegebenen eine Zulassung von Arzneimitteln gerade auch dann erfolgen, wenn noch keine vollständigen vorklinischen oder pharmazeutischen Daten vorliegen.
(4) Hinzu kommt, dass eine Nutzen-Risiko-Abwägung nicht nur durch die EMA im Rahmen der europaweiten Zulassung des Impfstoffs, sondern auch nochmals durch das PEI in Deutschland und später durch die STIKO erfolgt ist, welche die Verimpfung des Impfstoffs Comirnaty im Januar 2021 empfohlen hat (vgl. hierzu das Epidemiologische Bulletin 2/2021 vom 14.01.2021, https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/Epidemiologisches-Bulletin/2021/02_21.html; zur Verwertbarkeit von frei zugänglichen Informationsquellen trotz Beibringungsgrundsatz vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2023, Az. ZR 115/22, juris Rn. 31 f.; auch: OLG Frankfurt, Urteil vom 19.02.2025, Az. 23 U 13/24, juris Rn. 274; Greger in: Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 273 Rn. 7; § 291 Rn. 1b insbesondere zu auf Behörden-Websites veröffentlichten Informationen). Auch diese haben sämtliche zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden wissenschaftlichen Daten umfangreich ausgewertet und – unter Darstellung von jeweils noch bestehenden Unsicherheiten – den Nutzen der Impfung den bestehenden Risiken der Pandemie gegenübergestellt. Auch durch weitere Behörden wurden entsprechende Abwägungsentscheidungen getroffen, so etwa durch das Bundesministerium der Verteidigung, das im November 2021 eine Duldungspflicht für die COVID-19-Schutzimpfung bei seinen Soldaten einführte und über ausreichende wissenschaftliche Expertise verfügt, um die auch hierfür erforderliche Nutzen-Risiko-Abwägung zu treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.07.2022, Az. 1 WB 2/22, juris Rn. 79).
(5) Im Übrigen stehen die Bewertungen der mehrfach sachverständig besetzten diversen nationalen und internationalen behördlichen Expertengremien (insbesondere CHMP, PRAC, PEI und STIKO), die regelmäßig die Zulassungen bzw. Empfehlungen der Impfstoffe überprüfen und aktualisieren, einer sachverständigen Begutachtung gleich (vgl. OLG München, a.a.O., Rn. 338 ff., 361 ff.; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 256 ff.; OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 52 ff.; OLG Oldenburg, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, a.a.O., Rn. 140, OLG Celle, a.a.O.). Nach der deutschen Zivilprozessordnung können auch Behörden mit der Erstellung eines Gutachtens zum Sachverständigenbeweis beauftragt werden, wenn dies zu ihrem Aufgabenbereich gehört (Thönissen/Scheuch in: BeckOK ZPO, 58. Edition, § 404 Rn. 4). Auch können amtliche Auskünfte eingeholt werden (vgl. §§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 358a Satz 2 Nr. 2 ZPO). Dem entsprechen die Bewertungen der vorbenannten Expertengremien. Aus Art. 57 VO (EG) 726/2004 ergibt sich, dass es Aufgabe der EMA ist, den Mitgliedsstaaten und Organen der EU „den bestmöglichen wissenschaftlichen Rat in Bezug auf alle Fragen der Beurteilung der Qualität, der Sicherheit und der Wirksamkeit von Humanarzneimitteln“ zu erteilen. Nach Art. 56 Abs. 1 VO (EG) 726/2004 werden die Gutachten der EMA durch den Ausschuss für Humanarzneimittel (CHMP) ausgearbeitet, der gemäß Art. 61 VO (EG) 726/2004 unabhängig die Fachkenntnisse und Wissenschaftsressourcen auswertet, die den nationalen Genehmigungsstellen zur Verfügung stehen. Zu den Aufgaben des PEI wiederum gehört unter anderem die Beratung von nationalen, europäischen und internationalen Gremien bei der Beurteilung von Risiken von Arzneimitteln und der Entwicklung von Leitfäden (https://www.pei.de/DE/institut/aufgaben/aufgaben-node.html).
dd) Aus denselben Gründen ist zu der Frage der Nutzen-Risiko-Abwägung kein Sachverständigengutachten einzuholen. Die vorbenannten Expertengremien bündeln das maximale internationale und nationale Fachwissen aus unterschiedlichen für die Abwägungsentscheidung maßgeblichen Fachbereichen und vermögen den Gerichten dieses im Sinne einer Gutachtenerstattung auch ausreichend zu vermitteln (vgl. OLG München, a.a.O., Rn. 362 f.; OLG Koblenz, a.a.O.). Es wäre zudem lebensfremd anzunehmen, dass ein einzelner durch das Gericht bestellter Sachverständiger über eine bessere Expertise verfügen könnte als diese Gremien (vgl. OLG München, a.a.O., Rn. 366 f.; OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 53).
ee) Um eine retrospektive Neubewertung der Nutzen-Risiko-Abwägung im Rahmen des § 84 AMG zu erreichen, muss ein Anspruchssteller nach alldem substantiiert darlegen, welche Umstände erst nach den behördlichen Zulassungsentscheidungen bekannt geworden sind und sie bei damaliger Kenntnis hätten anders ausfallen lassen (OLG München, a.a.O., Rn. 241). Der klägerische Vortrag ist hierfür jedoch nicht ausreichend.
(1) Der Kläger hat zunächst nichts vorgetragen, was konkret dafür spräche, dass die Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty ein chronisches Schmerzsyndrom auslösen oder verstärken könnte, sodass keine neue Nutzen-Risiko-Abwägung unter Berücksichtigung eines solchen Risikos vorzunehmen ist.
α) Nach allen öffentlich zugänglichen Erkenntnissen der Behörden sind Schmerzsyndrome bis heute nicht als typisches Risiko der Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty bekannt. In den durch das PEI veröffentlichten Listen der Verdachtsfallmeldungen von Nebenwirkungen nach Anwendung von COVID-19-Impfstoffen (https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/ coronavirus/arzneimittelsicherheit.html) sind zwar einige Fälle von nicht näher spezifiertem „Schmerz“, teils auch Schmerzen in einem bestimmten Körperteil (etwa: Kopfschmerzen, Schmerz in einer Extremität) aufgeführt, wobei nicht klar ist, ob es sich dabei um länger anhaltende Schmerzzustände handelte. Zudem sind nicht nur im Verhältnis zu den jeweils verimpften Impfdosen, sondern auch zu der Gesamtanzahl von rund einer Million gemeldeten Verdachtsfällen von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen für sämtliche in diesem Zeitraum verimpften Impfstoffe sehr wenige Fälle von Schmerzsyndromen (etwa: Patellofemorales oder Komplexes regionales Schmerzsyndrom) aufgeführt. Diese Verdachtsfallmeldungen lassen nicht darauf schließen, dass die Beschwerden als Folgen der Impfungen eingetreten sind.
β) Entsprechend sind Schmerzen (abgesehen von kurzfristigen Impfreaktionen infolge der Aktivierung des Immunsystems wie Schmerzen an der Einstichstelle sowie Kopf- und Gliederschmerzen) bzw. Schmerzsyndrome bis heute nicht in das ständig überarbeitete und entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaft aktualisierte Aufklärungsmerkblatt für die Schutzimpfung mit dem Impfstoff Comirnaty aufgenommen worden. Die aktuellste Version des durch das Deutsche Grüne Kreuz e.V. in Kooperation mit dem RKI erarbeiteten Merkblattes mit Stand 28.10.2024 führt dagegen als seltene (das heißt mit einer Wahrscheinlichkeit von zwischen 0,1% und 0,01% auftretende) Nebenwirkungen bei der Impfung mit mRNA-Impfstoffen Fälle von akuter Gesichtslähmung sowie sehr seltene (das heißt mit einer Wahrscheinlichkeit von weniger als 0,01% auftretende) Fälle von anaphylaktischen Reaktionen bis hin zum Schock und von Herzmuskel- und Herzbeutelentzündungen (Myokarditis und Perikarditis) auf, einzelne Personen seien an letzteren verstorben. Für den mRNA-Impfstoff Spikevax des Herstellers M. sind zudem sofort behandlungsbedürftige Einzelfälle des potentiell lebensbedrohlichen Kapillarlecksyndroms als mögliche Impfnebenwirkung aufgeführt. Nachdem somit auch (sehr) seltene und schwerwiegende, potentiell zum Tode führende Nebenwirkungen bzw. Impfkomplikationen aufgeführt sind, ist nicht davon auszugehen, dass das chronische Schmerzsyndrom nicht in das Aufklärungsmerkblatt aufgenommen worden wäre, wenn es nach (mittlerweile aktuellem) medizinwissenschaftlichem Erkenntnisstand als Risiko der Comirnaty-Impfung bekannt bzw. anzusehen wäre.
γ) Hiergegen spricht auch, dass im ebenfalls durch das Deutsche Grüne Kreuz und das RKI erarbeiteten Aufklärungsmerkblatt für Vektor-Impfstoffe mit dem letzten aktualisierten Stand vom 19.10.2021als sehr seltene, jeweils teilweise tödlich endende Nebenwirkungen Blutgerinnsel (Thrombosen, darunter einige schwere Fälle an ungewöhnlichen Stellen, etwa im Gehirn als Sinusvenenthrombose oder im Bauchraum), Immunthrombozytopenien, das Kapillarlecksyndrom und das Guillain-Barré-Syndrom aufgeführt sind. Der Impfstoff wurde in Deutschland ab Ende des Jahres 2021 aufgrund dieser Nebenwirkungen und einer darauf beruhenden abweichenden Nutzen-Risiko-Bewertung der nationalen Behörden nicht mehr verimpft. Es erscheint abwegig, dass eine entsprechende Neubewertung bei Comirnaty bei bekannt gewordenen schweren Nebenwirkungen nicht ebenfalls erfolgt wäre.
(2) Entsprechendes gilt für die vom Kläger behauptete Impffolge eines Post-VAC- bzw. Erschöpfungssyndroms. Auch dieses ist bis heute nicht als mögliches Impfrisiko in das ständig überarbeitete und entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaft aktualisierte Aufklärungsmerkblatt für die Schutzimpfung mit mRNA-Impfstoffen aufgenommen worden. In der durch das PEI veröffentlichten Liste der Verdachtsfallmeldungen von Nebenwirkungen sind zwar einige, im Verhältnis zu den verimpften Dosen allerdings wenige Fälle eines „Postvakzinationssyndroms“ und eines „Ermüdungssyndroms“ aufgeführt. Allerdings handelt es sich bei ersterem um eine Sammelbezeichnung, unter der viele unterschiedliche Symptome und Beschwerden einschließlich Erschöpfung und Muskelschmerzen zusammengefasst werden. Das PEI hat sich in einer Stellungnahme vom 19.05.2023 (https://www.pei.de/ SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/positionen/stellungnahme-postvac.html) sowie auf seiner Homepage hinsichtlich der Meldung von Verdachtsfällen von Nebenwirkungen (https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossiers/rohdaten-sicherheits- berichte/download-xls-uaw-daten-2020-12-27-bis-2023-12-31.html?nn=169730&cms_dl Confirm=true) ausführlich mit dem Thema des Post-VAC-Syndroms auseinandergesetzt und ausgeführt, dass es zwar viele Meldungen von Verdachtsfällen unter dem Begriff „Post-VAC“ gab, diese jedoch eine Vielzahl von unspezifischen, Long- bzw. Post-COVID-ähnlichen Symptomen vereinen und keinen Rückschluss auf einen ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung zulassen, zumal eine Koinzidenz mit einer (gegebenenfalls auch asymptomatisch verlaufenden und deshalb unerkannten) Corona-Infektion oft nicht eindeutig widerlegbar ist. Es ergebe sich weder in Deutschland noch international ein Risikosignal für das Auftreten dieser Beschwerden als Nebenwirkung einer Coronaimpfung, weshalb sich das PRAC derzeit nicht mit der Thematik beschäftige. Entsprechendes gilt für allgemeine Erschöpfungszustände sozusagen als „Unterfall“ des Post-VAC-Syndroms.
(3) Auch dafür, dass die Impfung mit Comirnaty depressive Verstimmungen auslösen oder verstärken kann, bestehen keine Anhaltspunkte, auch diese sind bis heute nicht als mögliches Impfrisiko bekannt bzw. aufgeführt. In den durch das PEI veröffentlichten Listen der Verdachtsfallmeldungen von Nebenwirkungen nach Corona-Impfung sind zwar einige, im Verhältnis wenige Fälle von Depressionen oder depressiven Verstimmungen aufgeführt; dies führt jedoch nicht zur Annahme eines kausalen Zusammenhangs, zumal während der Corona-Pandemie Fälle psychischer Beschwerden unter dem Eindruck der pandemiebedingten Einschränkungen und damit verbundenen Ängste in der Bevölkerung allgemein zugenommen haben.
(4) Aus den allgemein zugänglichen Veröffentlichungen des PEI und des RKI ergibt sich, dass sich die zuständigen Zulassungsbehörden mit den gemeldeten Verdachtsfällen bei der regelmäßig erfolgten Neubewertung des Impfstoffs insbesondere im Rahmen seiner Anpassung an diverse Virusvarianten sachverständig auseinandergesetzt haben. Dass die gemeldeten Beschwerden dennoch nicht als Impfrisiken anerkannt worden sind, ist ein Indiz dafür, dass sie nicht infolge einer Comirnaty-Impfung auftreten können und somit auch nicht in eine retrospektive Nutzen-Risiko-Abwägung einzustellen sind.
(5) Auch die Übrigen vom Kläger ins Feld geführten Argumente, die nach seiner Auffassung zu einem negativen Abwägungsverhältnis führen sollen, können ein solches nicht begründen.
α) Für die Behauptung des Klägers, wonach die mRNA-Impfung im menschlichen Körper die Produktion toxischer Spike-Proteine bewirke und Impfkomplikationen hierauf beruhten, fehlen ausreichende wissenschaftliche Belege (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 160). Soweit in den Impfstoffen enthaltene Spike-Proteine tatsächlich Gefäßschäden verursachen können, ist dies auch und gerade bei den Spike-Proteinen des Erregers selbst der Fall (vgl. OLG München, a.a.O., Rn. 292), sodass ein besonderes Risiko der Impfung gegenüber der Infektion nicht gegeben ist (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 280), während ihr jedoch ein Nutzen anhaftet. Im Übrigen hat der Kläger gerade nicht explizit behauptet, dass die von ihm behaupteten Beeinträchtigungen auf eine Gefäßschädigung aufgrund von Spike-Proteinen zurückzuführen seien. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene klägerische Behauptung, die Toxizität von mRNA sei in Lipid-Nanopartikeln eingekapselt, die nach der Impfung im Muskelgewebe Entzündungen auslösten, entbehrt einer wissenschaftlichen Grundlage. Die Transfertechnologie mit Nanolipiden findet schon seit über 20 Jahren in anderen pharmazeutischen Bereichen Anwendung, ohne dass deren gesundheitliche Verträglichkeit in Frage gestellt worden wäre (BVerwG, a.a.O., Rn. 161 unter Verweis auf den Homepage-Beitrag des PEI vom 8. Januar 2021 „Was wissen wir über die Sicherheit der Lipidnanopartikel in mRNA-Impfstoffen?“).
β) Für die in erster Instanz völlig ins Blaue hinein und ohne weiteren Beleg erhobene Behauptung des Klägers, es bestehe der begründete Verdacht, dass die bei ihm verimpften Chargen ..2 und ..5 und ..A mit Fremd-DNA verunreinigt gewesen seien (Bl. 167 ff. d.eA. LG), gibt es keine Anhaltspunkte. Bei dem durch den Kläger in diesem Zusammenhang zitierten „Bericht“ der Autoren Mc. et.al. fehlt es nach dem PEI unter anderem an Angaben zur Nachvollziehbarkeit der gewählten Methodik (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 325 ff.; OLG München, a.a.O., Rn. 303). Die Autoren schränken auf Seite 14 ihres Berichts die Aussagekraft desselben auch selbst ein, in dem sie auf die „unbekannte Herkunft der untersuchten Impfstofffläschchen“ verweisen und einräumen, dass diese ihnen anonym per Post und ohne Kühlakkus zugesandt worden seien. Außerdem sei bei allen Fläschchen das darauf angegebene Verfallsdatum überschritten gewesen, sodass „weitere Arbeiten erforderlich sind, um die DNA-zu-RNA-Verhältnisse in frischen Chargen zu verstehen“. Soweit der Kläger Zeugenbeweis durch Benennung der Zeugin Prof. Dr. K. (Bl. 168 d.eA. LG) angetreten und auf einen MDR-Beitrag der Zeugin zum Thema Chargenverunreinigung verwiesen hat, ist anzumerken, dass der Beitrag nach dem eigenen klägerischen Vortrag (Bl. 10 d.eA. OLG) mittlerweile aus der ARD-Mediathek gelöscht worden ist, da er wohl nicht den journalistischen Standards entsprach (vgl. OLG München, a.a.O., Rn. 293, 295). Das zu DNA-Verunreinigungen angebotene Sachverständigengutachten war nach alldem nicht einzuholen. Der Kläger hat auch selbst vorgetragen, er könne nicht feststellen, ob die im vorliegenden Fall verwendete Charge verunreinigt gewesen sei und welche Auswirkungen dies gehabt habe (Bl. 168 d.eA. LG; Bl. 8 d.eA. OLG). Es bestehen im Übrigen keine belastbaren Hinweise dafür, dass die Chargenprüfung durch das PEI nicht ausreichend erfolgte. Die Chargenqualität wird beim PEI vor der jeweiligen Chargenfreigabe durch fachkundige Qualitätsuntersuchungen geprüft, bei jeder Charge wird dabei eine Impfstoffprobe analysiert und nach einem standardisierten Ablauf durchgeführten Laborkontrollen unterzogen (BVerwG, a.a.O., Rn. 166). Das PEI konnte auch keine chargenbezogene Häufung von Verdachtsfallmeldungen feststellen (vgl. Stellungnahme des PEI vom 18.08.2023, https://www.pei.de/DE/newsroom/positionen/covid-19-impfstoffe/stellung-nahme-keine-chargenbezogene-haeufung-verdachtsfallmeldungen-covid-19-impfstoffe.html). Des Weiteren hat auch die EMA eine Sicherheitsrisikobewertung für potentielle prozessbedingte Verunreinigungen im Hinblick auf die Patientensicherheit durchgeführt (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 268 ff.; OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 88 ff.).
γ) Soweit der Kläger vorgebracht hat, der Impfstoff der Beklagten werde nunmehr im Wege eines anderen Verfahrens hergestellt als jener, der im Rahmen der klinischen Studien angewendet worden sei, kann dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Aus dem Bewertungsbericht der EMA vom 19.02.2021 ergibt sich eindeutig, dass der CHMP in Kenntnis der beiden Herstellungsverfahren und unter Berücksichtigung der theoretisch ungünstigsten Konzentration von Verunreinigungen die bedingte Zulassung des Impfstoffs wegen eines trotzdem anzunehmenden positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis empfohlen hat (so auch OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 268 ff.).
ff) Zu der Frage, ob die klägerseits behaupteten Beschwerden als Impfnebenwirkungen auftreten können, muss nach alldem kein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Im Übrigen würde die zu treffende retrospektive Nutzen-Risiko-Abwägung auch dann nicht anders ausfallen, wenn dies – wovon wie oben dargelegt nicht auszugehen ist – selten der Fall wäre.
(1) In den ersten Jahren der schnell durch die WHO als Pandemie eingestuften Corona-Epidemie mussten die an COVID-19 Erkrankten in einer nicht geringen Anzahl von Fällen stationär und auch intensivmedizinisch behandelt werden (BVerfG, Beschluss vom 19.11. 2021, Az. 1 BvR 781/21 u.a., juris Rn. 126, 229; BVerwG, a.a.O., Rn. 81). Die Krankheitserreger konnten über in der Atemluft befindliche Aerosole sehr leicht von Mensch zu Mensch übertragen werden, eine erhebliche Anzahl der Infizierten erkrankte auch (vgl. BVerwG, a.a.O.). Die Krankheit konnte trotz Behandlung zum Tod oder zu schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie künstlicher Beatmung führen und erhebliche langfristige körperliche Leiden nach sich ziehen (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, a.a.O.) und führte innerhalb kürzester Zeit weltweit zu einer Vielzahl von Todesfällen (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rn. 17). Nach Erkenntnissen des Statistischen Bundesamts hat COVID-19 (entgegen den durch den Kläger erstmals in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 11.06.2025 zitierten Berechnungen des Mathematikers R.) in den Jahren 2020 und 2021 in Deutschland zu einer erheblichen Übersterblichkeit geführt, nämlich zu einer Zunahme der Sterberate um 3 bzw. 4% über das demographisch erwartbare Maß hinaus (BVerwG, a.a.O.). Es war somit bundesweit von erheblichen unmittelbaren Gefahren für Leben und Gesundheit zahlreicher Erkrankter auszugehen (BVerfG, a.a.O., Rn. 229).
(2) Zudem bestand eine mittelbare Gesundheitsgefahr durch eine mögliche Funktionsunfähigkeit des Gesundheitssystems, dessen Überlastung durch viele zu hospitalisierende und intensivmedizinisch zu betreuende Patienten drohte, sodass eine optimale Behandlung für an Corona erkrankte Patienten nicht mehr gewährleistet gewesen wäre (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 229), was im Ausland teilweise auch zu beobachten war.
(3) Die Impfung war auch wirksam und stellte eine Maßnahme zur Verhütung der Corona-Erkrankung dar (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 82 f.). Zwar gewährt der Impfstoff (wie auch bei anderen von der STIKO empfohlenen Impfstoffen bekannt) keinen 100%-igen Schutz vor Infektionen und bestand zunächst Unsicherheit hinsichtlich der Frage, ob die Impfung auch wirksam gegen schwere Verläufe schützt (Assessment report EMA/707383/2020 vom 19.02. 2021, Seite 132; Anlage K54-5); dies sollte nach der bedingten Zulassung noch näher wissenschaftlich untersucht werden. Dies spricht jedoch nicht gegen eine positiv ausfallende Nutzen-Risiko-Abwägung (vgl. OLG München, a.a.O., Rn. 381 ff.; OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 79 ff.). Denn Studien belegten von Beginn der Zulassung an eine gute Gesamtwirksamkeit des Impfstoffs gegen symptomatisches COVID-19 nach der 2. Dosis von über 90% (Assessment report EMA/707383/2020 vom 19.02.2021, Seite 131; Anlage K54-5). Bei der Nutzen-Risiko-Abwägung wurde auch von vornherein der Nutzen des Impfschutzes gerade für diejenigen Personen mit eingestellt, die aufgrund gewisser Prädispositionen eine erhöhte Anfälligkeit für einen schweren Krankheitsverlauf aufwiesen, so etwa ältere, vorerkrankte oder adipöse Personen (vgl. Assessment reportsEMA/CHMP/282047/2021, Seite 79; EMA/719541/2021, Seite 83). Später ließ sich anhand von Studien nachvollziehen, dass die Impfstoffe eine sehr hohe Wirksamkeit (nach Auffrischimpfung von etwa 90%) gegen eine schwere Infektion mit Hospitalisierung und eine gute Wirksamkeit gegen eine symptomatisch verlaufende Infektion boten (Assessment report EMA/889536/2022, Seite 37: „protection against severe disease remains high“; Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 27.01.2022, Seiten 26 ff., und vom 30.06.2022, Seite 4; BVerwG, a.a.O., Rn. 101, 103). Im November 2021 ging eine deutliche fachwissenschaftliche Mehrheit zudem davon aus, dass sich geimpfte und genesene Personen seltener mit dem Coronavirus infizieren und es auch seltener übertragen können als nicht geimpfte oder nicht genesene Personen und dass infizierte Geimpfte weniger und nur für einen kürzeren Zeitraum als nicht Geimpfte infektiös sind (BVerfG, Beschluss vom 17.04.2022, Az. 1 BvR 2649/21, juris Rn. 173 m.w.N.; BVerwG, a.a.O.), sodass sie für andere Personen eine geringere Infektionsgefahr darstellen. Einzelne dem entgegenstehende Studien oder Fachmeinungen können die umfangreichen durchgeführten Studien und Untersuchungen, die zur nationalen und internationalen Zulassung und zu Impfempfehlungen der jeweiligen nationalen Behörden bzw. Kommissionen geführt haben und auch heute noch führen, nicht widerlegen, insbesondere wenn nicht gesichert ist, ob wissenschaftliche Standards eingehalten wurden.
(4) Andere gleichwertige oder gar bessere Therapiemöglichkeiten insbesondere durch eine medikamentöse Behandlung bestanden und bestehen bis heute nicht.
(5) Nach alldem könnte auch die Einordnung von selten auftretenden Schmerzsyndromen, eines Erschöpfungssyndroms als Subtyp des Post-VAC-Syndroms oder seltener depressiver Verstimmungen als mögliche Impfnebenwirkungen – wie auch andere mittlerweile bekannte seltene, teils äußerst schwerwiegende Impfrisiken – nichts an der Bewertung ändern, dass der oben beschriebene Nutzen des Impfstoffs im maßgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens seine Risiken überwog (vgl. zum Post-VAC-Syndrom OLG München, a.a.O., Rn. 311). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das dem Post-COVID-Syndrom entsprechende, weil in der Regel mit denselben Beschwerden, insbesondere dem Chronic Fatigue Syndrome (CFS/ME) und anhaltenden Muskelschmerzen assoziierte Post-VAC- Syndrom (vgl. hierzu auch OLG München, a.a.O., Rn. 232) gerade infolge einer Corona-Infektion auftreten können. In den durch die Deutsche Gesellschaft für Neurologie (DGN) unter Mitwirkung diverser anderer medizinischer Fachgesellschaften herausgegebenen Neurologischen Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie zum Thema „Neurologische Manifestationen bei COVID-19“ mit dem Überarbeitungsstand Januar 2024 (Anlage K45) ist beschrieben, dass Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und Fatigue nach einer Corona-Infektion auftreten können. Wenn aber die Erkrankung, vor der die Impfung schützt, in seltenen Fällen dieselben bzw. ähnliche Folgen haben kann wie diese Impfung, letztere aber ihrerseits Schutz vor einem schweren Krankheitsverlauf und damit verbundenen sonstigen schweren Folgen bietet, kann dies nicht zu einem negativen Nutzen-Risiko-Verhältnis führen.
(6) Im Übrigen geht gerade aus den durch den Kläger selbst als Anlage K45 vorgelegten DGN-Leitlinien hervor, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis in medizinischen Fachkreisen als positiv angesehen wird. Dort heißt es, die Corona-Impfungen gälten als nebenwirkungsarm und gewährten einen hohen Schutz gegen eine Infektion. Sie seien „das wirksamste Mittel, die COVID-19-Pandemie einzudämmen und zu bekämpfen“.
c) Auch eine Haftung nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG ist nicht gegeben. Dies wäre dann der Fall, wenn der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten wäre, wobei Fachinformationen nach § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4h) AMG unter anderem Informationen über Nebenwirkungen, also nach § 4 Abs. 13 AMG schädliche und unbeabsichtigte Reaktionen auf das Arzneimittel sind. Dies ist vorliegend zu verneinen.
aa) Es ist bereits keine Falschinformation im Sinne von § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG anzunehmen. Dies wäre dann der Fall, wenn Informationen fehlten, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Arzneimittels bekannt und erwähnungspflichtig waren (BGH, Urteil vom 24.01.1989, Az. VI ZR 112/88, juris Rn. 29; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 193; Gesamtes Medizinrecht, a.a.O., Rn. 9; Kügel/Müller/ Hofmann, a.a.O., Rn. 107; Spickhoff, a.a.O., Rn. 25), wobei der Unternehmer nach § 11a Abs. 1 Satz 7 AMG verpflichtet ist, die Fachinformationen ständig zu aktualisieren.
(1) Eine Information ist dann erwähnungspflichtig, wenn ein auf validen wissenschaftlichen Daten beruhender ernst zu nehmender Verdacht besteht, dass eine schädliche Wirkung auftreten kann (EU-Kommission: „reasonable possibility“ bzw. „reasonable suspicion“; BGH, a.a.O., Rn. 30, 33; Urteil vom 17.03.1981, Az. VI ZR 191/79, juris Rn. 18; beckOGK, a.a.O., Rn. 103, vgl. auch FN 393; Kügel/Müller/Hofmann, a.a.O., Rn. 104 ff.). Nicht jede entfernt liegende Möglichkeit einer Schädigung löst eine Warnpflicht aus (BGH, Urteil vom 17.03.1981, Az. VI ZR 191/79, juris Rn. 18). Dabei müssen als Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts des Patienten auch solche schädlichen Wirkungen offengelegt werden, die im Rahmen der Nutzen-Risiko-Abwägung als vertretbar eingestuft werden (Spickhoff, a.a.O., Rn. 24).
(2) Eine dem pharmazeutischen Unternehmer zurechenbare Rechtsgutverletzung besteht aber nur dann, wenn die Gesundheitsverletzung gerade auf derjenigen schädlichen Wirkung des Arzneimittels beruht, über die mangelhaft informiert wurde (BeckOGK, a.a.O., Rn. 56). Die vom Kläger angeführten Impfkomplikationen einer Myokarditis und einer Perikarditis sind zwar in der Tat mittlerweile – wenn auch als vertretbare schädliche Wirkungen – in die Gebrauchsinformationen und Aufklärungsmerkblätter aufgenommen worden. Der Kläger ist aber weder an einer Herzmuskel- noch an einer Herzbeutelentzündung erkrankt und hat sich im Übrigen nach seinem eigenen Vortrag im November 2021 auch ein drittes Mal impfen lassen, obwohl beide Erkrankungen mittlerweile als mögliche Impfkomplikationen bekannt waren. Auch die durch den Kläger ins Feld geführten möglichen Impffolgen einer Lymphadenopathie und eines Herpes Zoster spielen vorliegend schon deshalb keine Rolle, weil der Kläger nicht behauptet hat, Lymphknotenschwellungen oder eine Gürtelrose erlitten zu haben. Ersteres ist ohnehin als normale Immunreaktion üblich und zunächst einmal ohne eigenen Krankheitswert, es ist auch nicht vorgetragen worden, dass die Lymphknotenschwellungen nach einer Comirnaty-Impfung länger andauerten. Herpes Zoster ist bis heute nicht als Nebenwirkung aufgeführt und bekannt.
(3) Dafür, dass im Zeitpunkt des jeweiligen Inverkehrbringens des bei ihm jeweils verimpften Impfstoffs ein auf validen wissenschaftlichen Daten beruhender ernst zu nehmender Verdacht bestanden hätte, dass ein chronisches Schmerzsyndrom, ein Erschöpfungssyndrom oder depressive Verstimmungen mögliche Impfrisiken der Comirnaty-Impfung sein könnten, hat der Kläger im Übrigen keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen. Wie oben ausführlich dargelegt, werden diese Beeinträchtigungen von den mehrfach sachverständig besetzten nationalen und internationalen Expertengremien, die regelmäßig die Zulassungen und die Empfehlungen der Impfstoffe überprüfen und aktualisieren, bis heute nicht als Impfkomplikationen bei Corminaty angesehen und sind entsprechend nicht in die Gebrauchsinformationen aufgenommen worden, obwohl diese ständig, teilweise auch nur in Nuancen aktualisiert werden.
bb) Eine Haftung nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG ist aber ohnehin schon deshalb ausgeschlossen, weil dem Kläger von vornherein kein Schaden infolge einer unzureichenden Arzneimittelinformation entstanden sein kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Gesundheitsverletzung bei einer ordnungsgemäßen Information vermieden worden wäre (OLG München, Hinweisbeschluss vom 05.11.2024, Az. 14 U 2313/24e, beck-online, Rn. 399 ff.). Vorliegend trifft dies schon deshalb nicht zu, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung die Gebrauchsinformationen zu dem Impfstoff Comirnaty und selbst die in den Aufklärungsmerkblättern aufgeführten Risiken und Nebenwirkungen vor der Impfung nach seiner Erinnerung gar nicht zur Kenntnis genommen hat. Damit fehlt es aber von vornherein an dem nötigen Zurechnungszusammenhang zwischen fehlerhafter Fachinformation und Schaden.
d) Da nach alldem eine Haftung bereits mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Nrn. 1 und 2 des § 84 Abs. 1 Satz 2 AMG zu verneinen ist, kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Beeinträchtigungen und der Schaden des Klägers infolge der Anwendung des Arzneimittels aufgetreten sind, sodass das vom Kläger dafür, dass seine gesundheitlichen Beschwerden auf die Corona-Impfungen zurückzuführen sind, wohl angebotene Sachverständigengutachten (Bl. 163 d.eA. LG) nicht eingeholt werden muss. Im Übrigen ist aber der klägerische Vortrag zur Kausalität ohnehin nicht ausreichend.
aa) Die in § 84 Abs. 2 Satz 1 AMG für den Kausalzusammenhang zwischen Arzneimittelanwendung und eingetretenem Schaden normierte Beweiserleichterung greift vorliegend nicht. Danach wird die Verursachung des Schadens durch das Arzneimittel vermutet, wenn es geeignet ist, diesen zu verursachen. Der klägerische Vortrag genügt jedoch nicht zur Darlegung dieser Geeignetheit.
(1) Die Geeignetheit des Arzneimittels zur Verursachung des Schadens muss aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls feststehen, eine ungesicherte tatsächliche Vermutung oder Möglichkeit genügt nicht (OLG München, Beschluss vom 10.04. 2025, Az. 1 U 180/24 e, juris Rn. 15 ff.; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 337; Rehmann in: Rehmann, Arzneimittelgesetz, 5. Auflage, § 84 Rn. 8; Spickhoff, a.a.O., Rn. 30). Sie beurteilt sich gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AMG nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. Die Kausalitätsvermutung ist nach § 84 Abs. 2 Satz 3 AMG jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn eine konkret mögliche alternative Schadensursache besteht (Spickhoff, a.a.O., Rn. 30, 32).
(2) Für die nicht nur abstrakt-generelle, sondern konkrete Geeignetheit des Arzneimittels zur Verursachung des eingetretenen Schadens trifft den Anspruchsteller im Rahmen des § 84 AMG die Darlegungs- und Beweislast (Rehmann, a.a.O.; Spickhoff, a.a.O., Rn. 30). Der Geschädigte muss dafür zunächst einen Kausalzusammenhang zwischen Impfstoff und Schaden substantiiert darlegen, wobei ihm eine erweiterte Darlegungslast obliegt (vgl. OLG München, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 339). Er muss alle ihm vorliegenden, für die Beurteilung der Schadenseignung im Einzelfall relevanten Tatsachen einschließlich seiner gesamten Patientengeschichte und vorhandener Risikofaktoren vortragen und ggf. beweisen (OLG München, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 339 ff.), weil es dem Anspruchsgegner, der diese Umstände nicht kennen kann, ansonsten kaum möglich wäre, die Kausalitätsvermutung zu widerlegen. Kommt der Anspruchssteller seiner gesteigerten Darlegungslast nicht nach, ist sein Vortrag bereits als unsubstantiiert zu qualifizieren (OLG München, a.a.O.), die gesetzliche Vermutung greift nicht.
(3) Vorliegend steht zunächst einmal nicht von vornherein fest, dass der Impfstoff Comirnaty geeignet wäre, ein chronisches Schmerzsyndrom, eine konkret zu greifende Post-VAC- Symptomatik oder depressive Verstimmungen auszulösen, denn diese sind – wie oben dargestellt – bis heute auch nach mehrjähriger millionenfacher Verimpfung nicht als Nebenwirkungen des Impfstoffs bekannt und somit durch die Fachgremien nicht in die Nebenwirkungsliste aufgenommen worden, was ein starkes Indiz gegen die Geeignetheit des Impfstoffs zur Schadensverursachung darstellt (vgl. OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 142).
(4) Auch der Vortrag des Klägers kann die Kausalitätsvermutung nicht begründen. Dieser deutet vielmehr klar darauf hin, dass sämtliche klägerischen Beschwerden schon vor den Impfungen vorhanden waren. Das diesbezügliche klägerische Vorbringen in der Berufungsverhandlung (Protokoll OLG, Bl. 222 ff. d.eA. OLG) steht auch in eklatantem Widerspruch zu den dem Senat vorliegenden Behandlungsunterlagen.
α) Die Schmerzproblematik bestand seit dem Jahr 2017 und war – entgegen dem Vorbringen des Klägers in der Berufungsverhandlung – vor den Impfungen nicht auf die Sehnen und einen Fuß sowie – aufgrund zweier Bandscheibenvorfälle im Jahr 2000 – auf den Rücken beschränkt. Vielmehr ergibt sich aus den Behandlungsunterlagen eindeutig, dass der Kläger bereits zuvor unter Schmerzen auch an anderen Körperteilen litt, die teils auf Verletzungen (Distorsion des linken oberen Sprunggelenks, Innenmeniskus-Einriss sowie eine Fraktur im Tibiakopf nach einer Kniedistorsion rechts) oder degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (LWS-Syndrom bei Facettengelenksarthrose der Lendenwirbelsäule, BWS- Syndrom, Irritation des ISG, Bandscheibenvorfälle), teils wahrscheinlich auf die erstmals Ende 2020 diagnostizierte, aber schon länger bestehende Psoriasisarthritis zurückzuführen waren, die ihrerseits typischerweise mit Gelenkschmerzen, Schmerzen in den Sehnenscheiden und in der Wirbelsäule einhergeht. Die Schmerzsymptomatik war wohl im Jahr 2020 schon so weit fortgeschritten, dass der Kläger sich deshalb in Schmerzbehandlung begab. In der Neurologischen Praxis H. beschrieb der Kläger im Mai 2020 „unbestimmte Schmerzen sowohl im Bereich der Gelenke als auch der Muskulatur“, die U. Rheumatologin Dr. med. Ri. berichtete in einem Arztbrief vom 08.07.2020, „der Patient ha[be] immer wieder Schmerzen in den Muskeln und Gelenken, in den Weichteilen […] in der Wade, im Oberschenkel, im Rücken, Schultermuskulatur“. Damit ist auch die Behauptung des Klägers in der Berufungsverhandlung eindeutig widerlegt, wonach er in den Gelenken und am Bein erst nach den Impfungen Schmerzen entwickelt hätte. In den als Anlagen K16 und K17 vorgelegten Arztbriefen der Dr. med. Ri. vom 21.10.2020 und vom 25.02.2021 sind ebenfalls Schmerzen in den Unterarmmuskeln, den Schulter-, Ellenbogen- und Fingergelenken, der Achillessehne und im Rücken erwähnt. In einem Arztbrief der Hausarztpraxis Do. vom 27.11.2020 sind „wiederkehrende BWS-Beschwerden und LWS-Beschwerden“, Druckschmerz „im unteren Lumbalbereich sowie ISG links“ und „rezidivierende Schulter-Nacken-Beschwerden“ beidseits beschrieben. Unter dem 04.03. 2021 ist in der Patientenkartei der Praxis vermerkt, dass der Kläger angegeben habe, seit drei bis vier Jahren „ungeklärte Schmerzen“ zu haben. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass der Kläger bereits vor den Corona-Impfungen, die nach seiner Behauptung erst am 02.05.2021, am 12.06.2021 und am 27.11.2021 stattfanden, an einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik im gesamten Körper litt, die insbesondere auch die Gelenke und die Muskulatur betraf.
β) Aus den Behandlungsunterlagen aus der Zeit nach den Impfungen ergibt sich nicht, dass die Schmerzen sich in deren Folge relevant oder überhaupt verschlechtert oder ausgeweitet hätten. Dem Entlassungsbericht der Rehaklinik B. A. vom Juli 2021 (Anlage K6) ist zu entnehmen, dass während der Reha „im Vordergrund der Beschwerdesymptomatik für den Patienten […] die Schmerzen im Bereich der Gelenke, insbesondere linkes Ellbogengelenk, Schulter links sowie im Bereich der linken Achillessehne“ standen. Des Weiteren habe er über Rückenschmerzen geklagt und „Schmerzen im Bereich des linken Sprunggelenks nach rezidivierenden Unfällen sowie rechtes Kniegelenk nach Tibiakopffraktur“ gehabt. Im Rahmen einer Schmerzanamnese in den Kliniken O. gab der Kläger im Mai 2022 (Anlage K13) „als Hauptschmerz […] drückende Schulter- und Nackenschmerzen [beidseits] an, die als ziehende Schmerzen in beide Arme […] ausstrahlen würden“, weiterhin „stechende und einschießende lumbale Rückenschmerzen“ sowie drückende Schmerzen „in verschiedenen Gelenken, insbesondere linke Schulter, linker Ellenbogen, linkes Sprunggelenk und rechtes Knie“. Dies deckt sich im Wesentlichen mit den anamnestischen Angaben zur Schmerzsymptomatik aus der Zeit vor den Impfungen, alle Schmerzbereiche finden sich auch bereits in den Behandlungsunterlagen aus jener Zeit. Der Kläger hat den Krankheitsverlauf auch jeweils derart geschildert, dass sich die Schmerzen schon seit längerem – und nicht erst seit den Impfungen – sukzessive verstärkten. Im Entlassbrief aus der Reha (Anlage K6) heißt es: „In 2020 […] zunehmende Schmerzen im Bereich verschiedener Gelenke, insbesondere auch Hände, Sprunggelenke [, …] sowie Schmerzen im Bereich der Ellbogen und Schultern.“ Gegenüber dem Facharzt für Anästhesiologie L. hat der Kläger im Oktober 2021 (Anlage K10) über einen „Schmerzbeginn 2017 [berichtet], initial Rückenschmerzen, schrittweise Ausweitung auf den ganzen Körper“. Es bestünden „seit langem nicht behandelbare Schmerzen im Bereich des gesamten Körpers, betroffen seien die großen Gelenke, die Wirbelsäule, die Muskulatur des Bewegungssystems sowie mehrere Sehnenansätze“. Im Arztbrief der Kliniken O. vom 06.05.2022 (Anlage K13) ist zudem davon die Rede, dass der Kläger „seit 2017 […] eine deutliche Zunahme [der] Rückenschmerzen“ beobachte. „Seit ca. 2018/2019 würden darüber hinaus Gelenk- und Muskelschmerzen bestehen, die allmählich über die Jahre an Stärke zugenommen hätten.“
γ) Zwar wurde erst nach den Impfungen die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms gestellt, allerdings erstmals bereits am Tag nach der behaupteten Erstimpfung durch die Diplom-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin Ra., die eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10-Code F45.41 G) feststellte. Die Krankschreibung des Klägers durch seinen Hausarzt ab dem Folgetag erfolgte unter anderem nach dem ICD-10-Code R52.9 G, also aufgrund nicht näher spezifizierter Schmerzen. In der Folge finden sich in den klägerischen Behandlungsunterlagen ab Juli 2021 regelmäßig die Diagnosen chronisches Schmerzsyndrom bzw. Fibromyalgiesyndrom oder chronische Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren. Derartige Diagnosen können nicht aufgrund erst am 02.05.2021 und somit nach der Erstimpfung beginnender Schmerzen gestellt worden sein. Vielmehr geht aus dem Wort „chronisch“ schon begriffsnotwendig eine zu diesem Zeitpunkt bereits länger andauernde Erkrankung hervor, die sich auch eindeutig aus den Behandlungsunterlagen ergibt.
δ) Daraus lässt sich auch entnehmen, dass die Schmerzsymptomatik durch die behandelnden Ärzte nicht nur auf somatische, sondern auch auf psychische Ursachen zurückgeführt wurde und der Kläger selbst solche Zusammenhänge ebenfalls hergestellt hat. Entsprechendes ergibt sich etwa aus dem Arztbrief des Facharztes für Anästhesiologie L. vom 20.10.2021 (Anlage K10), wonach der Kläger davon berichtet hat, dass es „nach Stresssituationen […] zu einem „Zusammenbruch“ und Schmerzsteigerung“ komme. In den Kliniken O. hat der Kläger angegeben (Anlage K13), er könne „unter körperlicher und psychischer Belastung […] eine Schmerzzunahme beobachten“.
ε) Aus den Behandlungsunterlagen ergibt sich auch zweifelsfrei, dass der Kläger seit längerem unter wiederkehrenden Depressionen litt, die zuletzt – entgegen der klägerischen Angaben in der Berufungsverhandlung – kurze Zeit vor der Erstimpfung aufgetreten waren. So heißt es in dem Karteikartenauszug der Neurologischen Praxis H. sowie in deren Arztbrief vom 20.05.2020, der als Diagnose eine „chronische Belastungsreaktion“ angibt, „der Patient [habe] Einschränkungen seiner Konzentrationsfähigkeit“. In dem vorzitierten Arztbrief der hausärztlichen Praxis Do. vom 27.11.2020 heißt es in den „Befundangaben“: „1. Depressionen: Seit Jahren rezidivierende Phasen psychophysischer Erschöpfung unterschiedlicher Dauer mit Müdigkeit, Schlafstörungen […], Konzentrationsstörungen.“ Aus der Patientenkartei derselben Praxis ergibt sich, dass der Kläger dort am 04.03.2021 und somit nur zwei Monate vor der behaupteten Erstimpfung wegen psychischer Probleme vorstellig wurde. Unter „Anamnese“ ist Folgendes notiert [sic!]:
„Aktuell psychisch laufe alles außer Ruder, kann kaum noch länger als 20 km Autofahren, fühlt sich komplett ausgebrannt. Selbst Versicherungsvertreter, obwohl wenig los, mache ihn alles fertig. […] v.a. Arthrisis und Psychosomatisch. seit 3-4 J ungeklärte Schmerzen, Bei Hautärztin dann Psoriasis entdeckt […]. […] Alles hinter sich, Kinder Scheidung Haus verkauft, jetzt neue Ehefrau alles gut und glücklich. (finanziell keine Problem). initial Beruf mit Freude, jetzt aber Panik vor jedem Gespräch.“
Dem Kläger wurde durch den Hausarzt am selben Tag eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung bis 12.03.2021 mit der Diagnose „Rezidivierende depressive Störung / gegenwärtig mittelgradige Episode / ICD: F33.1 G“ ausgestellt. In einem Arztbrief vom 15.04.2021 der Neurologischen Praxis H. heißt es sodann nach der Diagnosestellung „Angst und depressive Störung“ wie folgt:
„Herr F. beschreibt, er habe Depressionen. Er verspüre Ängste […], sei sehr lärmempfindlich geworden. Er habe auch Probleme mit dem Autofahren, könne sich schlecht konzentrieren. Nach seinen Kundenterminen fühle er sich sehr erschöpft […]. […] / Er [war] im Jahr 2006 in psychiatrischer Behandlung wegen depressiver Symptomatik bei Scheidung. Das jetzige Befinden könne er aber von dem damaligen gut unterscheiden.“
Damit sind die klägerischen Angaben in der Berufungsverhandlung klar widerlegt, dass er seit den psychischen Problemen im Zusammenhang mit seiner Scheidung keine solchen mehr gehabt habe und diese erst nach den Corona-Impfungen wieder entstanden seien. Auch das – insoweit nicht protokollierte – Vorbringen des Klägers, wonach er erst nach den Corona-Impfungen Probleme mit dem Autofahren entwickelt habe, ist nach den vorzitierten Behandlungsunterlagen unrichtig, woraus sich eindeutig ergibt, dass sich gerade diese Problematik bereits im März 2021 stellte.
ζ) Bereits am Tag nach der behaupteten Erstimpfung, nämlich am 03.05.2021, begab sich der Kläger in die psychotherapeutische Sprechstunde der Diplom-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin Ra.. Diese stellte unter anderem die gesicherte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtigen mittelgradigen Episode (ICD-10-Code F33.1) und empfahl dem Kläger eine Psychotherapie sowie eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Die ab dem Folgetag beginnende Krankschreibung durch den Hausarzt (Anlage K5) erfolgte unter anderem aufgrund der gesicherten Diagnosen „rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtigen mittelgradigen Episode“ nach demselben ICD-10-Code und „Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, Burnout-Syndrom“ nach dem ICD-10-Code Z73. Die sich im Juni 2021 anschließende Reha trat der Kläger nach dem dortigen Entlassbericht (Anlage K6) „arbeitsunfähig wegen depressiver Erkrankung“ an. Durch die Behandlungsunterlagen ist somit auch eindeutig belegt, dass der Kläger bereits vor den Impfungen an Depressionen litt. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass diese sich nach den Impfungen bzw. durch diese verschlechterten.
η) Soweit der Kläger auf ein Erschöpfungssyndrom abstellt, ist dies nur im Arztbrief des Facharztes für Anästhesiologie L. vom 20.10.2021 (Anlage K10) als Diagnose erwähnt, allerdings nicht im Zusammenhang mit den Corona-Impfungen, sondern mit den psychischen und somatischen Belastungen des Klägers. Aus den Behandlungsunterlagen ergibt sich – wiederum entgegen den klägerischen Angaben in der Berufungsverhandlung – eindeutig, dass Erschöpfungszustände bzw. eine ausgeprägte Müdigkeit und Konzentrationsstörungen, die gerade auch regelmäßig mit depressiven Verstimmungen einhergehen, beim Kläger ebenfalls seit längerem vorlagen. So hat der Kläger gegenüber der Neurologischen Praxis H. im Mai 2020 von „Einschränkungen seiner Konzentrationsfähigkeit“ berichtet. Im Arztbrief der hausärztlichen Praxis vom 27.11.2020 (Anlage K17) ist von seit Jahren wiederkehrenden „Phasen psychophysischer Erschöpfung unterschiedlicher Dauer mit Müdigkeit, Schlafstörungen […], Konzentrationsstörungen“ die Rede. In der Neurologischen Praxis H. schilderte er im April 2021 und somit kurz vor den Impfungen, „er könne sich schlecht konzentrieren“ und fühle sich „nach seinen Kundenterminen […] sehr erschöpft“. Gegenüber den Kliniken O. gab er im Mai 2022 (Anlage K13) an, „seit ca. 15 Jahren […] an einer ausgeprägten Müdigkeit [zu leiden]“. Dies steht in dem Arztbrief im direkten Zusammenhang mit der weiteren anamnestischen Angabe, „im Dezember 2021 sei ein Erschöpfungssyndrom diagnostiziert worden“; es wird somit ein nicht erst im Mai 2021 beginnendes Kontinuum beschrieben, das in der Diagnose eines Erschöpfungssyndroms mündete.
θ) Soweit der Kläger vorgetragen hat, direkt nach der Erstimpfung sei ausweislich seiner Fitnessuhr seine Kardiofitness stark heruntergegangen, kann dies seinem Vortrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Es ist nicht verwunderlich, dass die körperliche Fitness durch eine Impfung kurzfristig beeinträchtigt wird, nicht ohne Grund wird in der Regel empfohlen, in den Tagen nach einer Impfung keinen Sport zu treiben. Dafür, dass die klägerische Fitness ab der Erstimpfung dauerhaft beeinträchtigt gewesen wäre, gibt es keinen Beleg, insbesondere geht dies nicht aus Anlage K3 hervor. Dies könnte aber nach dem Vorgesagten eine Ursächlichkeit der Corona-Impfungen für die Beschwerden des Klägers, namentlich die schon länger vorliegenden chronischen somatischen und psychischen Erkrankungen, ohnehin nicht belegen. Im Übrigen hat der Kläger die mangelhafte Kardiofitness erstmals und soweit ersichtlich auch ausschließlich im Januar 2022 gegenüber der Klinik U. erwähnt (Anlage K12). Dies hat der Kläger in der Berufungsverhandlung damit erklärt, dass er die Daten seines Fitness-Trackers erst kurz zuvor habe auslesen können und den Abfall seiner Kardiofitness nach der Impfung dadurch erst bemerkt habe. Eine dauerhaft abgefallene körperliche Fitness, insbesondere die gegenüber der Herzklinik erwähnte Kurzatmigkeit, hätte er aber auch ohne die Trackerdaten feststellen können. Es kommen dafür auch mehrere weitere Faktoren in Betracht, insbesondere war der Kläger mit einem Gewicht von circa 100 kg bei einer Größe von jedenfalls nicht viel über 170 cm während der gesamten fraglichen Zeit adipös, litt unter Hypertonie und Erschöpfungszuständen aufgrund von Depressionen.
ι) Der Kläger hat im Übrigen auch nicht konkret dargelegt und unter Beweis gestellt, dass und inwiefern die von ihm behaupteten Spike-Proteine, toxische Wirkung der Lipid-Nanopartikel und Verunreinigung des Impfstoffs mit Fremd-DNA die bei ihm eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgelöst haben sollen, sodass es auch diesbezüglich an ausreichendem Vortrag zur Geeignetheit des Impfstoffs im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 AMG fehlt.
(5) Zudem kommt jeweils eine andere Ursache für die klägerischen Beschwerden in Betracht, die zu berücksichtigen wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.05. 2025, Az. 12 U 141/24, juris Rn. 52). Denn die Psoriasisarthritis und weitere Verletzungsursachen, die umfassende Schmerzen im gesamten Körper bedingten, die psychischen Probleme und in diesem Zusammenhang auch Ermüdungs- bzw. Erschöpfungszustände bestanden bereits vor den Corona-Impfungen. Es erscheint nicht nur möglich, sondern im höchsten Grade wahrscheinlich, dass die beim Kläger bestehenden Schmerzen und seine psychischen Zustände, namentlich depressive Verstimmungen und ein Erschöpfungssyndrom, vollumfänglich auf die vorbestehenden Ursachen zurückzuführen sind und sich nicht etwa aufgrund der Impfungen ergeben oder verstärkt haben.
bb) Auch soweit der Kläger Sachverständigengutachten zum Beweis der Kausalität zwischen Impfung und bestehenden Beschwerden angeboten hat, wäre dieses nicht einzuholen gewesen, weil der klägerische Vortrag – wie oben dargestellt – hierfür nicht ansatzweise ausreichend und eklatant widersprüchlich ist. Letztendlich handelt es sich um eine bloße ungestützte Vermutung, die nicht trägt und auf deren Grundlage eine Beweisaufnahme nicht geboten ist. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens liefe vorliegend vielmehr mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen für die Kausalität auf einen Ausforschungsbeweis hinaus.
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf deliktsrechtlicher Grundlage, insbesondere nicht aus §§ 823, 826 BGB. Dies ist schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger – wie oben dargelegt – einen kausal auf die Impfung zurückzuführenden Gesundheitsschaden nicht ausreichend dargelegt hat. § 826 BGB greift im Übrigen auch deshalb nicht, weil eine Rechtswidrigkeit des Inverkehrbringens des Impfstoffs Comirnaty nach den obigen Ausführungen zu verneinen sowie ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten in diesem Zusammenhang von vornherein unzweifelhaft nicht gegeben ist.
3. Auch ein Auskunftsanspruch nach § 84a AMG besteht nicht, weil die begehrte Auskunft zur Feststellung des Schadensersatzanspruchs nicht erforderlich ist (Absatz 1 Satz 1 a.E.). An der nötigen Erforderlichkeit der Auskunft fehlt es unter anderem dann, wenn der Anspruch nach § 84 Abs. 1 AMG – wie hier – eindeutig nicht besteht, denn dann wäre die Auskunft eine bloße Ausforschung (beckOGK, a.a.O., § 84a Rn. 15; Kügel/Müller/Hofmann, a.a.O., § 84a Rn. 17 ff.).
III.
Ein Schriftsatzrecht zum ergänzenden Vortrag auf den erst am 15.10.2025 bei Gericht eingegangen Schriftsatz der Beklagtenseite vom selben Tag war dem Kläger nicht zu gewähren. Neuer Tatsachenvortrag, zu dem der Klägerseite Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gegeben werden müssen, enthielt der fragliche Schriftsatz nicht. Er erschöpfte sich vielmehr in einer Bekräftigung bereits gehaltener rechtlicher Ausführungen in direkter Stellungnahme auf den klägerischen Schriftsatz vom 26.09.2025 sowie einer Zitierung der Rechtsprechung insbesondere anderer Oberlandesgerichte. Rechtsausführungen und Stellungnahmen zu den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung waren der Klägerseite im Übrigen jederzeit auch außerhalb eines Schriftsatznachlasses möglich.
IV.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 709 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.
V.
Der Streitwert ergibt sich in Anwendung der §§ 47, 48 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO, § 39 GKG.
VI.
1. Dem Vorlageverlangen an den EuGH zur Frage der Nutzen-Risiko-Abwägung war schon deshalb nicht nachzukommen, weil es sich nicht um eine letztinstanzliche Entscheidung handelt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12.02.2025, Az. 5 U 738/24, juris Rn. 30), da die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden kann.
2. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die auf dem individuellen Parteivorbringen beruht.
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