Im Sozialhilferecht ist auch der 2. Absatz des § 44 SGB X nicht anzuwenden, wenn es dem Hilfesuchenden darum …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Im Sozialhilferecht ist auch der 2. Absatz des § 44 SGB X nicht anzuwenden, wenn es dem Hilfesuchenden darum geht, daß ein Verwaltungsakt beseitigt wird, damit er für die Vergangenheit Zahlungen erlangen kann, die durch den Verwaltungsakt versagt worden sind.