Zu einer im Einzelfall rechtmäßigen Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. betreffend …
Leitsatz
1. Zu einer im Einzelfall rechtmäßigen Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. betreffend eine in Griechenland als international schutzberechtigt anerkannte alleinstehende Frau mit afghanischer Staatsangehörigkeit.
2. Der Senat neigt derzeit zu der Auffassung, dass nichtvulnerable alleinstehende weibliche Drittstaatsangehörige, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist und die vollständig von (öffentlicher oder anderweitiger) Unterstützung abhängig sind, bei einer Rückkehr nach Griechenland vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf unabsehbare Zeit keine chartakonforme Unterkunft finden und infolgedessen in eine mit Art. 4 GRC unvereinbare Aufnahmesituation geraten, da dort nach aktuellen Erkenntnissen nicht genügend (Not-)Schlafstellen vorhanden sind, die für weibliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten zugänglich sind (hier im Ergebnis offengelassen).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 1. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen sogenannten Drittstaatenbescheid, mit dem im Wesentlichen ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung nach Griechenland angedroht wurde.
Die Klägerin ist afghanische Staatsangehörige. Sie verließ ihr Heimatland im November 2018 und reiste nach einem Aufenthalt u.a. in Griechenland am 11. Mai 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 30. Mai 2022 einen förmlichen Asylantrag stellte.
Einem Eurodac-Treffer zufolge hatte die Klägerin bereits am 17. Juli 2019 in Thessaloniki einen Asylantrag gestellt. In Griechenland war ihr am 17. September 2021 internationaler Schutz (Flüchtlingsstatus) zuerkannt worden.
Mit Bescheid vom 9. August 2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz – AsylG – in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung – a.F. – als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vorlägen (Ziffer 2) und drohte gestützt auf § 35 AsylG a.F. eine Abschiebung (primär) nach Griechenland an, wobei festgestellt wurde, dass die Klägerin nicht nach Afghanistan abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3). Zugleich ordnete sie nach § 11 Abs. 1 AufenthG ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 4). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde nach § 80 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ausgesetzt (Ziffer 5).
Hiergegen hat die Klägerin am 19. August 2022 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen hat, ihr drohten als alleinstehende Frau in Griechenland Aufnahmebedingungen, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkämen, da sie im Falle einer Rückführung in die Obdachlosigkeit entlassen würde.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2022 – mit Ausnahme der Feststellung, dass sie nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf – aufzuheben,
hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat die Beklagte auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid Bezug genommen.
Mit Urteil vom 1. Februar 2023, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 6. Februar 2023, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Asylantrag der Klägerin aufgrund der Schutzgewährung in Griechenland zu Recht als unzulässig abgelehnt. Der Klägerin drohe im Falle einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRC – bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – unvereinbare Aufnahmesituation. Auf Grundlage der Erkenntnismittellage sei davon auszugehen, dass anerkannt Schutzberechtigte ohne besonderen Schutzbedarf bei einer Rückkehr nach einer gewissen Übergangszeit unter Aufwendung hoher, dennoch zumutbarer Anstrengungen in der Lage seien, ihre Grundbedürfnisse selbst zu befriedigen. Etwaige in Griechenland auftretende Unzulänglichkeiten in den Bereichen Unterbringung und Versorgung erreichten im konkreten Fall nicht die für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erforderliche (hohe) Erheblichkeitsschwelle. Zwar schilderten neuere Erkenntnisquellen, dass sich der Zugang zu Obdachloseneinrichtungen wegen der Notwendigkeit der Vorlage bestimmter Unterlagen (u.a. einer Steueridentifikationsnummer) mitunter als schwierig gestalte. Jedenfalls im vorliegenden Einzelfall stehe allerdings zu erwarten, dass die Klägerin ein eventuelles Unterbringungsdefizit durch eigene Anstrengungen werde abwenden können. Bei der Klägerin handele es sich um eine gebildete junge Frau im erwerbsfähigen Alter ohne familiäre Verpflichtungen. Sie habe bereits längere Zeit in Griechenland gelebt und sei mit den dortigen Verwaltungsstrukturen vertraut. In der Zeit unmittelbar nach der Rückkehr könne sie insbesondere durch ihre im Bundesgebiet lebende Familie (finanziell) unterstützt werden und aufgrund ihres Bildungshintergrunds – die Klägerin habe ein Studium absolviert und beherrsche die englische Sprache – einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die zumindest im Tourismussektor nach der Auskunftslage durchaus möglich erscheine. So werde es ihr voraussichtlich auch zeitnah gelingen, etwaige für den Zugang zu staatlichen Obdachlosenunterkünften ggfs. erforderliche Unterlagen zu beschaffen.
Auf den am 6. März 2023 eingegangenen Zulassungsantrag der Klägerin hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 2. Februar 2026 (13 A 10199/23.OVG) gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob in Griechenland als international Schutzberechtigte anerkannten alleinstehenden Frauen eine charta- bzw. konventionswidrige Aufnahmesituation drohe. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteilen vom 16. April 2025 (1 C 18.24 und 1 C 19.24, juris) und 23. Oktober 2025 (1 C 11.25, juris) jeweils in Verfahren gemäß § 78 Abs. 8 AsylG namentlich bloß entschieden, dass nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen drohten.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage nichtvulnerabler männlicher Schutzberechtigter angestellten Erwägungen ließen sich nicht auf weibliche Schutzberechtigte übertragen. Für diese stelle sich die abschiebungsrelevante Lage in Griechenland signifikant schlechter dar. Dies gelte insbesondere für die Bereiche der Unterbringung und der Erwerbstätigkeit. Gerade die von dem Bundesverwaltungsgericht insoweit für Männer noch für hinnehmbar befundenen „Bewältigungsstrategien“, konkret des Bezugs einer informellen (Not-)Unterkunft und der Aufnahme einer Tätigkeit in der Schattenwirtschaft, stünden Frauen nur eingeschränkt zur Verfügung und könnten diesen darüber hinaus nicht zugemutet werden. So müsse im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Unterkunft bei Frauen vor allem das erhöhte Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt aber auch ein zusätzlicher frauenspezifischer Hygienebedarf berücksichtigt werden. Die typischen niedrigschwelligen Tätigkeiten im Bereich der Schattenwirtschaft, wie etwa im Baugewerbe oder der Landwirtschaft, seien für Frauen ebenfalls erheblich seltener zugänglich; alternative Arbeiten, u.a. im Dienstleistungssektor, verlangten hingegen häufiger spezifische Sprachkenntnisse, über die weibliche Schutzberechtigte regelmäßig nicht verfügten, und gingen überdies mit einem besonderen Risiko geschlechtsspezifischer Ausbeutung und sexualisierter Gewalt einher.
Auch für sie, die Klägerin persönlich, stünden die Chancen, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufbauen zu können, nicht besser. Sie verfüge über kein soziales Netzwerk in Griechenland, sei der griechischen Sprache nicht mächtig und ihr Aufenthaltstitel sei inzwischen abgelaufen. Der Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen, etwa im Rahmen des Integrationsprogramms HELIOS+ sei ihr von vornherein versperrt, da ihre Anerkennung als international Schutzberechtigte in Griechenland bereits mehrere Jahre zurückliege. Auch ihre Familie könne sie finanziell nicht unterstützen. Im Übrigen sei es ihr bereits während ihres früheren Aufenthalts in Griechenland aufgrund der dortigen Verhältnisse nicht gelungen, staatliche Leistungen zu beziehen oder eine Erwerbstätigkeit zu finden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 1. Februar 2023 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2022 aufzuheben,
hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des genannten Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands bestehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt – unter Bezugnahme auf das angegriffene Urteil sowie den diesem zugrunde liegenden Bescheid – aus, auch weibliche Schutzberechtigte müssten sich uneingeschränkt auf (Not-)Schlafstellen im informellen Sektor und eine Erwerbstätigkeit in der Schattenwirtschaft verweisen lassen, was der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg jüngst bestätigt habe (mit Verweis auf VGH BW, Urteil vom 26. Mai 2026 – A 4 S 2473/25 –, juris). Insbesondere begründe die Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um eine alleinstehende Frau handele, noch keine besondere Vulnerabilität. Die verfügbaren Erkenntnismittel ließen nicht darauf schließen, dass es weiblichen international Schutzberechtigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmöglich sei, in Griechenland eine (Not-)Unterkunft zu finden, die den einfachsten Anforderungen gerecht werde; hierfür gäben die Statistiken, wonach die Obdachlosigkeit unter weiblichen Schutzberechtigten im Bereich weniger Prozentpunkte liege, nichts her. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass weibliche Schutzberechtigte in den ihnen zur Verfügung stehenden Unterkünften regelmäßig einem erheblichen Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt seien. Schließlich biete gerade die Tourismus- und Gastronomiebranche, in der aktuell eine besonders hohe Nachfrage an Arbeitskräften zu verzeichnen sei, vor allem für weibliche Schutzberechtigte derzeit gute Aussichten, schnell auf dem griechischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und Unterlagen, auf die Asylakten der Beklagten, sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel – Stand: 27. Juli 2026 – und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2026 verwiesen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die durch den Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung bleibt nach Maßgabe des § 128 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Sache erfolglos.
Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2022 sowie die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Griechenlands sind unbegründet. Der angefochtene Bescheid erweist sich – im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Asylgesetz – AsylG –) – als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte den Asylantrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt hat (I.). Die Feststellung des Nichtbestehens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – ist ebenfalls rechtmäßig (II.). Schließlich sind auch die Abschiebungsandrohung sowie das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht zu beanstanden (III.).
I. Die getroffene Unzulässigkeitsentscheidung erweist sich jedenfalls im Ergebnis als rechtmäßig.
1. Sie findet ihre Rechtsgrundlage – im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt – wegen der zum 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderungen durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111) in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrens-RL – i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung – a.F. –.
a) Nach den Übergangsregelungen in § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 – Asylverfahrens-VO – unterliegen Anträge auf internationalen Schutz, die – wie hier – vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, weiterhin der im Zuge der Reform aufgehobenen Asylverfahrens-RL. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Asylverfahrens-RL sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Von dieser Befugnis hat der nationale Gesetzgeber mit der Umsetzungsvorschrift in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. Gebrauch gemacht. Diese regelte (inhaltsgleich zur aktuellen Fassung des § 29 Nr. 2 AsylG), dass das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ablehnt, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Zwar ist (auch) diese Umsetzungsvorschrift mit dem GEAS-Anpassungsgesetz ohne eine ausdrückliche Fortgeltungsregelung gestrichen worden. Es wird daher uneinheitlich beurteilt, ob § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG im Wege der Auslegung eine (noch) ausreichende Fortgeltungsanordnung betreffend das Asylverfahrensgesetz in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung entnommen werden kann (so VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 – 39 L 283/26 A –, juris Rn. 10) oder die Asylverfahrens-RL nunmehr unmittelbar anzuwenden ist (so VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 – 15a K 3706/23.A –, juris Rn. 17 ff., 78 ff.). Diese (dogmatische) Thematik bedarf hier jedoch keiner Vertiefung, da sich die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Asylverfahrens-RL respektive § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. inhaltlich nicht voneinander unterscheiden.
b) Eine auf diese Vorschriften gestützte Unzulässigkeitsentscheidung ist dann wegen Verstoßes gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRC –, dem nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite zukommt, wie der entsprechenden Vorschrift des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK –, rechtswidrig, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Asylverfahrens-RL eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 88; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u.a. (Hamed u.a.) –, juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 17).
aa) Für die Annahme einer in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat drohenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC gilt ein strenger Maßstab. Angesichts des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten darf jeder Mitgliedstaat – vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände – davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Asylverfahrens-RL. Bloße Verstöße gegen Bestimmungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU – Anerkennungs-RL –, die inzwischen durch die VO (EU) 2024/1347 – Status-VO – abgelöst wurde, hindern die Mitgliedstaaten daher für sich genommen noch nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Asylverfahrens-RL eingeräumte Befugnis auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. – Rn. 83 ff.; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u.a. – Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 18).
bb) Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen erst dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht ist, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. –, juris Rn. 90; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 20; Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 19; OVG RP, Urteil vom 27. März 2023 – 13 A 10948/22.OVG –, juris Rn. 43 mit Verweis auf die Schlagworte „Bett, Brot und Seife“). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten dabei – gerade bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen, wobei neben staatlichen auch nichtstaatliche Unterstützungsangebote zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 21 m.w.N.).
cc) Eine Obdachlosigkeit im Sinne einer (dauerhaften) Wohnungslosigkeit vermag isoliert betrachtet noch nicht die Annahme einer mit Art. 4 GRC unvereinbaren Aufnahmesituation zu rechtfertigen. Sie kann aber zu einer Verletzung des Art. 4 GRC anwachsen, wenn die Betroffenen zusätzlich besondere Vulnerabilitäten aufweisen und/oder wenn sie in ihrer Obdachlosigkeit auch in denjenigen Situationen auf sich selbst gestellt bleiben, in denen ihre Unterstützung zur Vermeidung einer extremen materiellen Not zwingend notwendig ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. März 2023 – 13 A 10948/22.OVG –, juris Rn. 59). Letzteres ist regelmäßig anzunehmen, wenn ihnen (mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit) auf unabsehbare Zeit keine – ggfs. auch nur informelle und/oder temporäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 39, 51) – Unterkünfte oder (Not-)Schlafstellen zur Verfügung stehen, die zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse belassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 33; OVG RP, Urteil vom 27. März 2023 – 13 A 10948/22.OVG –, juris Rn. 61). Insoweit sind auch behelfsmäßige Unterkünfte, Wohncontainer, Zeltstädte oder sonstige faktisch geduldete Siedlungen und einfachste Camps mit in Betracht zu nehmen. Nicht verwiesen werden können Schutzberechtigte indes auf von staatlicher Räumung bedrohte illegale Siedlungen und besetzte Häuser sowie auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst – etwa über Hilfsorganisationen – nicht erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 39).
dd) Das wirtschaftliche Existenzminimum ist gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. Soweit die Schattenwirtschaft bei einer weiten Definition auch kriminelle und andere staatlich sanktionierte Tätigkeiten erfasst, können Schutzberechtigte darauf zur Existenzsicherung nicht verwiesen werden. Eine Tätigkeit, bei der sie selbst einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären, ist ihnen nicht zuzumuten. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Abführung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2026 – 1 B 28.25 –, juris Rn. 6 m.w.N.).
ee) Dieser strenge Maßstab findet auch auf weibliche Schutzberechtigte uneingeschränkt Anwendung. Insbesondere sind alleinstehende weibliche Schutzberechtigte nicht a priori als vulnerabel zu qualifizieren (so auch BayVGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 24 ZB 25.31394 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Auch sie müssen sich daher grundsätzlich auf (Not-)Unterkünfte und Erwerbstätigkeiten im informellen Sektor verweisen lassen. Dies ändert indes nichts daran, dass in die zur Beurteilung der Aufnahmesituation mit Blick auf Art. 4 GRC anzustellende Gesamtwürdigung stets sämtliche Umstände des Falls einzustellen sind, wobei auch das Geschlecht und in diesem Zusammenhang insbesondere gesteigerte Risiken bzw. Gefahren geschlechtsspezifischer Gewalt zu berücksichtigen sind (in diese Richtung wohl auch BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, juris Rn. 89; zur generellen Notwendigkeit, das Geschlecht in bestimmten Fällen zu berücksichtigen, s.a. EGMR (Große Kammer), Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 (M. S. S. vs. Belgien und Griechenland) –, HUDOC Rn. 219). Dies gilt auch und gerade hinsichtlich der Unterbringungsbedingungen, namentlich bei Beurteilung, ob der Bezug bestimmter informeller (Not-)Unterkünfte alleinstehenden Frauen ggfs. nicht zugemutet werden kann. Obdachlose weibliche Schutzberechtigte blieben nämlich in einer Situation auf sich selbst gestellt, in der ihre Unterstützung zur Vermeidung extremer materieller Not zwingend notwendig wäre, wenn ihnen im Wesentlichen nur solche (Not-)Schlafstellen zu Verfügung stünden, auf die sie wegen einer begründeten Furcht vor geschlechtsspezifischer Gewalt nicht verwiesen werden könnten.
c) Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC besteht allerdings nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, juris Rn. 21; Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 20). Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRC anzustellende Gefahrenprognose ist demnach grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, ggfs. auch durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum nachhaltig oder gar dauerhaft sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 22).
Bei der hiernach anzustellenden Rückkehrgefährdungsprognose muss sich das Tatsachengericht – gerade auch in Ansehung der „asyltypischen“ Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme – die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen. Grundsätzlich – und so auch hier – trägt der Schutzsuchende die (materielle) Beweislast; ein non liquet geht zu seinen Lasten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris Rn. 18, 26).
2. Unter Zugrundelegung dieses – strengen – Maßstabs ist nicht zu erwarten, dass die Klägerin, der in Griechenland am 17. September 2021 internationaler Schutz in Form des Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt wäre. Die aktuelle Erkenntnislage legt zwar durchaus nahe, dass nichtvulnerable alleinstehende weibliche Schutzberechtigte, die vollständig von (öffentlicher oder anderweitiger) Unterstützung abhängig sind, bei einer Rückkehr nach Griechenland infolge der Gleichgültigkeit der griechischen Behörden mangels ausreichend verfügbarer
(Not-)Schlafstellen in eine menschenunwürdige Situation extremer materieller Not geraten könnten, die es ihnen nicht erlauben würde, ihre elementarsten Grundbedürfnisse zu befriedigen (a). Der Senat braucht die Erkenntnislage vorliegend jedoch nicht abschließend zu würdigen, weil trotz der Anhaltspunkte für eine unzureichende Versorgungslage jedenfalls im vorliegenden Einzelfall nicht zu befürchten steht, dass die Klägerin in eine entsprechende Notlage entlassen würde, da sie infolge ihrer besonderen persönlichen Umstände nicht wesentlich auf staatliche oder sonstige Unterstützung angewiesen wäre (b).
a) Der Senat neigt derzeit zu der Auffassung, dass nichtvulnerable alleinstehende weibliche Drittstaatsangehörige, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei einer Rückkehr nach Griechenland – vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalls – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf unabsehbare Zeit keine chartakonforme Unterkunft finden und infolgedessen in eine mit Art. 4 GRC unvereinbare Aufnahmesituation geraten, da dort nach aktuellen Erkenntnissen nicht genügend (Not-)Schlafstellen vorhanden sind, die für weibliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten zugänglich sind (aa). An dieser Bewertung vermögen auch die übrigen Aufnahmebedingungen nichts zu ändern (bb).
aa) Für nichtvulnerable alleinstehende weibliche Schutzberechtigte stehen in Griechenland nach aktuellen Erkenntnissen nur sehr wenige Unterkunftsoptionen zur Verfügung (1), was nahelegt, dass sie dort nach ihrer Ankunft für einen längeren Zeitraum keine chartakonforme (Not-)Schlafstelle auffinden werden (2).
(1) Nach Griechenland zurückkehrenden Schutzberechtigten wird – abseits von dem Überbrückungsprogramm zu HELIOS+ – von staatlicher Seite keine Unterkunft gestellt. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer hält der griechische Staat nicht vor; eine Rückkehr in Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber ist ausgeschlossen (a). Der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt bleibt nach Griechenland zurückkehrenden Schutzberechtigten für längere Zeit verschlossen (b). Auch (staatlich, kirchlich oder gesellschaftlich betriebene) Einrichtungen für Obdachlose (c) bzw. spezifisch für Frauen (d) stehen weiblichen Schutzberechtigten ohne besondere Vulnerabilitäten nur eingeschränkt offen. Diese Defizite werden auch über informelle Unterkünfte (vor allem im landsmannschaftlichen Netzwerk) nicht hinreichend kompensiert, denn auch im informellen Sektor stehen alleinstehenden Frauen kaum Optionen zur Verfügung (e).
(a) Spezifische Unterkünfte für (zurückkehrende) anerkannt Schutzberechtigte stellt die griechische Regierung nicht bereit (so auch VGH BW, Urteil vom 26. Mai 2026 – A 4 S 2473/25 –, juris Rn. 51). Personen, denen ein internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wurde, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylsuchende spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylentscheid zu verlassen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12, 30. Juli 2025, S. 34). Jedenfalls derzeit besteht – anders als dies ggfs. frühere Erkenntnisquellen nahegelegt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 51 mit Verweis u.a. auf International Rescue Committee, Homeless and Hopeless – An assessment of the housing situation of asylum applicants and beneficiaries of international protection in Greece, Januar 2022, S. 11) – auch keine behördliche Praxis, der zufolge international Schutzberechtigte entgegen der Gesetzeslage in (Erst-)Aufnahmezentren des griechischen Reception and Identification Service (RIS) (wieder-)aufgenommen oder informell geduldet würden (vgl. dazu Kientzle, NAOMI Thessaloniki, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 26 f. mit E-Mail RIS vom 11. März 2026, S. 127 f.; Pro Asyl/RSA, Recognised Refugees – Access of beneficiaries of international protection to documents and socio-economic rights, 27. April 2026, S. 49 f.). Die gesetzliche Pflicht zum Verlassen der Aufnahmezentren wird vielmehr (weiterhin) konsequent zwangsweise durch Räumungen durchgesetzt (vgl. auch Mobile Info Team u.a., Joint Statement: The Ministry of Migration and Asylum must rescind the eviction order of people on the move from camps, 4. Juni 2025, abrufbar unter: https://www.mobileinfoteam.org/joint-statement-camp-evictions, zuletzt abgerufen am 27. Juli 2026).
(b) Der Zugang zu einer eigenen Mietwohnung ist für nach Griechenland zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte für einen längeren Zeitraum kaum erreichbar (so auch BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 39). International Schutzberechtigte haben zwar unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle Drittstaatsangehörige, die sich legal im Land aufhalten, und sind daher grundsätzlich berechtigt, eine Wohnung anzumieten (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12, 30. Juli 2025, S. 34). Abgesehen davon, dass der griechische Wohnungsmarkt als generell überlastet gilt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12, 30. Juli 2025, S. 35 mit Verweis auf eine Studie der zufolge landesweit 212.000 Wohnungen fehlen) und Rückkehrern im Regelfall schon die finanziellen Mittel für eine eigene Mietwohnung fehlen dürften, sind zur Anmietung einer Wohnung allerdings zahlreiche Dokumente, etwa eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Registrierung auf der Steuerplattform (TAXISnet), erforderlich (vgl. SEM, Notiz Griechenland: Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022, S. 5 f.), die den zurückkehrenden Schutzberechtigten bei ihrer Ankunft zunächst nicht (mehr) zur Verfügung stehen. Die (Wieder-)Beschaffung dieser Dokumente ist – nach wie vor – mit einem erheblichen Aufwand verbunden, der insbesondere auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen ist (dazu auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 26); eine Beantragung aus dem Ausland ist nicht möglich (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12, 30. Juli 2025, S. 25). Hinzu treten mitunter weitere Schwierigkeiten durch formale Ausstellungsvoraussetzungen. So bedarf es etwa zur Beantragung einer Steueridentifikationsnummer des Nachweises einer Meldeadresse durch Vorlage einer Kopie eines Mietvertrags, obwohl die Steueridentifikationsnummer ihrerseits gerade zur Anmietung einer Wohnung benötigt wird (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12, 30. Juli 2025, S. 30 f.; Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 27 f.; zu diesen und weiteren augenscheinlich zirkelschlüssigen Anforderungen bei der (Wieder-)Beschaffung der Dokumente s.a. Kientzle, NAOMI Thessaloniki, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 9 ff.).
(c) Für Schutzberechtigte besteht – unabhängig vom Geschlecht – grundsätzlich die Möglichkeit, eine der staatlich, kirchlich oder gesellschaftlich geführten Obdachloseneinrichtungen aufzusuchen. Laut Angabe des griechischen Ministeriums für soziale Kohäsion und Familienangelegenheiten gibt es landesweit in den größeren Städten insgesamt 21 Obdachlosenunterkünfte (Schlafsäle und Hostels) mit einer Kapazität von insgesamt 1.070 Betten. Zusätzlich stehen 11 weitere Tageszentren zur Verfügung (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Hamburg vom 23. Januar 2026, S. 4; s.a. Hellenic Republic, Ministry of Social Cohesion and Family Affairs, Homeless Structures, abrufbar unter: https://minscfa.gov.gr/en/demographic-policy/housing-policy/homeless-structures/, zuletzt abgerufen am 27. Juli 2026).
Teilweise stehen die Einrichtungen jedoch von vornherein ausschließlich männlichen Obdachlosen offen. Dies gilt etwa für die Organisation „Mazí Housing“, deren aktuelle Kapazität bei 24 Schlafplätzen liegt (vgl. https://www.mazihousing.org/, zuletzt abgerufen am 27. Juli 2026; Kientzle, NAOMI Thessaloniki, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 31). Die von dem City Of Athens Reception And Solidarity Center (KYADA) betriebene Obdachloseneinrichtung, in der derzeit bis zu 400 Personen untergebracht werden können (vgl. https://kyada-athens.gr/en/integrated-homeless-centre/, zuletzt abgerufen am 27. Juli 2026), soll – jedenfalls dem aktuellen AIDA Country Report zufolge – ebenfalls keine alleinstehenden Frauen aufnehmen (vgl. AIDA Country Report: Greece – Update 2025, 24. Juli 2026, S. 283). Einige der Obdachlosen-unterkünfte stellen lediglich eine gewisse (feste) Anzahl an Schlafplätzen für Frauen bereit, wie beispielsweise das UNESCO Night Shelter and Day-Center Nikaia (15 der insgesamt 65 Schlafplätze) und das UNESCO Night Shelter and Day-Center Piraeus (drei Schlafsäle mit jeweils ca. 13 Betten von insgesamt 130 Schlafplätzen) (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Hamburg vom 23. Januar 2026, S. 7).
Verschiedenen NGO-Berichten nach weisen die Einrichtungen darüber hinaus einen hohen Belegungsgrad auf und führen lange Wartelisten (vgl. AIDA Country Report: Greece – Update 2025, 24. Juli 2026, S. 283; Kientzle, NAOMI Thessaloniki, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 28 f.; Pro Asyl/RSA, Recognised Refugees – Access of beneficiaries of international protection to documents and socio-economic rights, 27. April 2026, S. 51 ff.; Equal Rights, Stellungnahme – International Schutzberechtigte in Griechenland, 1. April 2026, S. 14, Anlage 2 und 4; SFH, Griechenland als „sicherer Drittstaat“: Juristische Analyse – Update 2025, 24. Oktober 2025, S. 9 f). Auch die Unterkünfte selbst gaben auf Nachfrage der Deutschen Botschaft Athen hohe Belegungszahlen an. So teilte die Obdachlosenunterkunft von KYADA im Januar 2025 mit, im Winter voll und im Sommer fast voll belegt zu sein; Bewohner seien hauptsächlich (ältere) griechische Staatsangehörige. Das UNESCO Night Shelter and Day-Center Nikaia sowie das UNESCO Night Shelter and Day-Center Piraeus gaben zum Befragungszeitpunkt im Dezember 2025 an, voll belegt gewesen zu sein, wobei die Einrichtung in Piraeus Schätzungen der Leitung nach zu rund 70 % mit griechischen Staatsangehörigen belegt gewesen sei. Auch das Homeless Night Shelter von Médecins du Monde gab an, im Winter in der Regel zu 95 % belegt zu sein, im Sommer zwischen 75 und 80 %; ein bis zwei Betten halte man stets für Notfälle vor. 75 % der Plätze stünden griechischen Staatsangehörigen zu, die übrigen 25 % könnten auch von anderen Staatsangehörigen in Anspruch genommen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Hamburg vom 23. Januar 2026, S. 5 ff.).
Der Zugang zu den Einrichtungen wird zudem durch strenge Aufnahmebedingungen erschwert. Insbesondere bedarf es für eine Aufnahme oftmals der Vorlage umfangreicher Dokumente, u.a. einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, einer aktiven Sozialversicherungsnummer sowie diverser medizinischer Nachweise (etwa Bluttests auf HIV/AIDS, Hepatitis und Syphilis, dermatologische und psychiatrische Gutachten sowie eine Röntgenaufnahme des Brustkorbs zum Ausschluss von Tuberkulose). Auch Griechisch- oder Englischkenntnisse werden vielfach vorausgesetzt, da viele Einrichtungen über keine eigenen Dolmetscherdienste verfügen (vgl. Kientzle, NAOMI Thessaloniki, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 29 f.; Pro Asyl/RSA, Recognised Refugees – Access of beneficiaries of international protection to documents and socio-economic rights, 27. April 2026, S. 51 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Hamburg vom 23. Januar 2026, S. 5 ff.; Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 39 f.). Mitunter wird gar die Vorlage einer Steuererklärung des vorangegangenen Kalenderjahrs verlangt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Hamburg vom 23. Januar 2026, S. 6 f.). Vereinzelt stehen die Unterkünfte auch nur den (ehemaligen) Bürgern der eigenen Gemeinde offen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Hamburg vom 23. Januar 2026, S. 6 zur „Relief“-Notunterkunft für Obdachlose des Hilfswerks der Stadtverwaltung Piraeus, s.a. VGH BW, Urteil vom 26. Mai 2026 – A 4 S 2473/25 –, juris Rn. 59 m.w.N.).
(d) Speziell auf Frauen ausgerichtete Unterkünfte richten sich zumeist ausschließlich an besonders vulnerable Personengruppen wie Mütter mit Kindern, Schwangere oder Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt. Das Netzwerk des Generalsekretariats für Gleichstellung stellt etwa weiblichen Gewaltopfern verteilt über ganz Griechenland rund 20 Frauenhäuser zur Verfügung, deren Adressen aus Sicherheitsgründen nicht öffentlich zugänglich sind. Im Jahr 2025 wurden dort rund 530 Personen untergebracht. Die Frauenhäuser sind stark ausgelastet (dazu auch: Equal Rights, Stellungnahme – International Schutzberechtigte in Griechenland, 1. April 2026, S. 26; GREVIO, Baseline Evaluation Report Greece, 14. November 2023, S. 37 f.). Seit Anfang 2024 arbeitet das Generalsekretariat für Gleichstellung ferner mit dem griechischen Hotelierverband zusammen. Dieser stellt kurzfristige Notunterkünfte zur Verfügung, um die Frauenhäuser zu entlasten und als erste Überbrückung zu dienen, bis für die betroffenen Frauen Plätze in einem Frauenhaus des Netzwerks oder andere Lösungen gefunden wurden. In den Jahren 2024 und 2025 wurden auf diese Weise insgesamt 95 Frauen untergebracht (vgl. SEM, Notiz Griechenland, Unterstützungsangebote für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, 24. März 2026, S. 12 f.).
Einige wenige Unterkünfte stehen auch nichtvulnerablen weiblichen Schutzberechtigten offen. Dazu zählen – landesweit betrachtet – etwa das Shelter for Women and Mothers der Missionaries of Charity in Thessaloniki, das Shelter for Abused Woman in Ioannina, das Shelter for Women Survivors of Violence and Their Children in Kozani (mit Platz für 20 Personen), das Shelter for Woman Victims of Violence and Their Children in Patras und das Open Accommodation Center „A Step Forward“ von Médecins du Monde in Athen (mit Platz für 44 Personen) (vgl. Übersicht bei Epanodos, Transitional Housing Guide, Athens 2025, abrufbar unter: https://tinyurl.com/mus5nbcy, zuletzt abgerufen am 27. Juli 2026). Für gewöhnlich bevorzugen allerdings auch diese Einrichtungen Frauen mit besonderen Vulnerabilitäten (vgl. Kientzle, NAOMI Thessaloniki, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 28 f., 34). So priorisiert das Open Accommodation Center „A Step Forward“ von Médecins du Monde etwa Mütter mit Kindern (vgl. https://astepforward.mdmgreece.gr/en/the-project/, zuletzt abgerufen am 27. Juli 2026).
Erschwerend kommt hinzu, dass zuletzt zunehmend Fördermittel insbesondere des USAID und des UNHRC gekürzt worden sind (vgl. Kientzle, NAOMI Thessaloniki, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 34 f.; Equal Rights, Stellungnahme – International Schutzberechtigte in Griechenland, 1. April 2026, S. 26). Infolge dessen musste Presseberichten zufolge etwa das von METAdrasi betriebene Frauenhaus Mitsaki Street Shelter in Athen schließen (vgl. https://www.theguardian.com/global-development/2025/sep/26/trump-aid-cuts-greece-migrants-refugees-women-shelter-violence-ngos-funding, zuletzt abgerufen am 27. Juli 2026). Unter Finanzierungsschwierigkeiten leidet wohl auch das Duniya Housing Program, das sich zuletzt nach eigenen Angaben gezwungen sah, seine Kapazitäten von 58 auf 5 Plätze zu reduzieren (vgl. Kientzle, NAOMI Thessaloniki, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 33).
(e) Eine – jedenfalls unter männlichen Schutzberechtigten – gängige Unterbringungsform stellen informelle Unterkünfte der jeweiligen landsmannschaftlichen Netzwerke dar („inoffizielle Hostels“, in der afghanischen Community auch „Masafarhanas“ genannt). Ihre tatsächliche Anzahl ist unbekannt; schätzungsweise gibt es mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine hohe Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird, entweder in der informellen Wirtschaft (wie Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (etwa Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung liegen pro Nacht zwischen 5 und 7 Euro; pro Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Über die informellen Unterkünfte kann vielfach auch eine Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft gefunden werden; umgekehrt erleichtert eine entsprechende Tätigkeit die Anmietung einer informellen Unterkunft (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12, 30. Juli 2025, S. 42 f.; Solomon, Papangeli/Malichudis/Nizami, Masafarhána: Inside the invisible refugee houses in Athens, abrufbar unter: https://wearesolomon.com/mag/focus-area/migration/masafarhana-inside-the-invisible-refugee-houses-in-athens/, zuletzt abgerufen am 27. Juli 2026).
Bei den Masafarhanas handelt es sich nach Angaben verschiedener NGOs um zu Hostels umfunktionierte gewöhnliche Wohnungen, die ohne formelle Grundlage betrieben werden. Die Wohnungen bestehen aus einem oder mehreren – oft nicht abschließbaren (vgl. Kientzle, NAOMI Thessaloniki, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 89) – Schlafräumen, die zumeist mit auf dem Boden liegenden Matratzen ausgestattet sind. In der Regel steht lediglich ein Badezimmer zur Verfügung. Informelle Unterkünfte beherbergen zwischen 10 und 30 Personen, wobei jeder Schlafraum üblicherweise mit einer Anzahl von 6 bis 10 Personen belegt ist. Der hygienische Zustand ist schlecht (dazu auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 49). Wiederholt wurde u.a. von einem Befall mit Krätze und Bettwanzen berichtet (vgl. Kientzle, NAOMI Thessaloniki, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 41 f.). Laut Refugee Support Aegean (RSA), Action for Women (AFW) und Meraki Humanitarian Support (Meraki) kommt es regelmäßig vor, dass Bewohner auf die Straße gesetzt werden, sobald die Miete nicht mehr gezahlt werden kann oder andere Personen bereit sind, höhere Preise zu entrichten (vgl. Kientzle, NAOMI Thessaloniki, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 43).
Die Mehrzahl der inoffiziellen Unterkünfte ist Auskünften von NGOs zufolge nur für Männer vorgesehen. Lediglich vereinzelt wird auch von gemischten Unterkünften berichtet, in denen es Schlafräume für Männer und für Frauen gibt (vgl. Kientzle, NAOMI Thessaloniki, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 41). Dort untergekommene Frauen äußerten, wie einige NGOs berichten, regelmäßig Angst vor (sexuellen) Übergriffen (vgl. Kientzle, NAOMI Thessaloniki, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 89); vereinzelt liegen Berichte über Vorfälle sexueller Gewalt vor (vgl. Pro Asyl/RSA, Recognised Refugees – Access of beneficiaries of international protection to documents and socio-economic rights, 27. April 2026, S. 54).
Sonstige informelle Unterkunftsformen spielen allenfalls punktuell eine Rolle. So besteht gelegentlich etwa die Möglichkeit, in arbeitsgebundenen Unterkünften im Bereich der Landwirtschaft und des Tourismus oder (zeitweilig) bei (Zufalls-)Bekanntschaften unterzukommen (vgl. Kientzle, NAOMI Thessaloniki, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 39 ff.). Verschiedentlich wird auch berichtet, dass anerkannt Schutzberechtigte in von Solidaritäts-initiativen besetzten Häuser (sogenannten „Squats“) wohnen, die indes von staatlicher Räumung bedroht sind, oder kurzfristig Zuflucht in informellen Siedlungen suchen, die sich etwa in Bauruinen oder verlassenen Häusern bilden, in denen in der Regel weder Elektrizität noch fließend Wasser verfügbar ist (dazu: Kientzle, NAOMI Thessaloniki, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 38 f.).
(2) Nach den dargelegten Erkenntnisquellen hat der Senat erhebliche Bedenken daran, dass für nichtvulnerable weibliche Schutzberechtigte, die insoweit vollständig von öffentlicher oder anderweitiger Unterstützung abhängig sind, in Griechenland genügend chartakonforme (Not-)Schlafstellen im formellen oder informellen Sektor bereitstehen.
(a) Um die nach der Erkenntnislage geringe Anzahl an (Not-)Schlafstellen konkurriert insgesamt bereits eine sehr hohe Zahl international Schutzberechtigter. Allein im Jahr 2024 wurde insgesamt 40.237 Personen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt; bei 8.226 Personen handelte es sich um Frauen über 18 Jahren (vgl. Ministry of Migration and Asylum, Report A December 2024, Appendix A, abrufbar unter: https://migration.gov.gr/wp-content/uploads/2025/01/Report_A_December-2024_International-Protection_Appendix-A_NEW.pdf, S. 13; zuletzt abgerufen am 27. Juli 2026). 2025 wurde 27.181 weiteren Personen internationaler Schutz gewährt; 6.045 waren volljährige Frauen (vgl. Ministry of Migration and Asylum, Report A December 2025, Appendix A, abrufbar unter: https://migration.gov.gr/wp-content/uploads/2026/01/Report_A_December-2025_International-Protection_Appendix-A_NEW.pdf, S. 13; zuletzt abgerufen am 27. Juli 2026). All diese Personen haben 30 Tage nach ihrer Schutzzuerkennung die Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber zu verlassen und begeben sich auf die Suche nach einer Unterkunft.
(b) Die Chancen für nichtvulnerable weibliche Schutzberechtigte, in einer offiziellen Einrichtung, wie Obdachlosenunterkünften, unterzukommen stehen dabei besonders schlecht. Der Zugang zu Obdachloseneinrichtungen wird weiblichen Schutzberechtigten nämlich nicht nur – wie auch den männlichen Schutzberechtigten – durch die geringe Verfügbarkeit, strenge Zugangshürden und die Konkurrenz mit oftmals privilegiert zugangsberechtigten griechischen Staatsangehörigen erschwert (vgl. schon zu nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 41 ff.). Für sie kommt vielmehr nach den o.g. Erkenntnissen erschwerend hinzu, dass ihnen einige der Obdachlosenunterkünfte von vornherein überhaupt nicht oder nur mit einer deutlich begrenzten (festen) Anzahl an Schlafplätzen offenstehen. Dies ist auch durchaus nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass gerade in offiziellen Einrichtungen in der Regel getrennte Schlafräume für Männer und Frauen gewährleistet werden müssen (vgl. Art. 6 Joint Ministerial Decision Δ23/οικ.19061−1457), weshalb es den Betreibern nicht ohne Weiteres möglich ist, Frauen (irgend-)einen beliebigen Platz in der Unterkunft zuzuweisen; sie sind dementsprechend an das begrenzt verfügbare Kontingent gebunden. Weibliche Schutzberechtigte werden daher voraussichtlich vielfach auf frauenspezifische Angebote wie Frauenhäuser verwiesen sein, die nach den dargelegten Erkenntnissen allerdings ihrerseits zumeist ausgelastet und im Übrigen zuvörderst Frauen mit besonderen Vulnerabilitäten vorbehalten sind.
(c) Es kann nach Einschätzung des Senats – anders als bei männlichen Schutzberechtigten – auch nicht angenommen werden, dass dieses Unterbringungsdefizit bei weiblichen Schutzberechtigten in einem relevanten Maße über informelle Unterkünfte, namentlich eine Unterbringung in Masafarhanas, abgefangen werden könnte. Denn diese sind in erster Linie auf eine Unterbringung von männlichen Drittstaatsangehörigen ausgerichtet, weshalb sie für weibliche Schutzberechtigte im Regelfall nicht zugänglich sind.
Ihrem Konzept nach handelt es sich bei den Masafarhanas nach den dargelegten Erkenntnissen um eine illegale betriebene, wenngleich staatlicherseits geduldete kommerzialisierte Form der Unterbringung von Drittstaatsangehörigen über landsmannschaftliche Beziehungen, die auf eine (reine) private Gewinnerzielung ausgelegt ist. Dies zeigt sich abgesehen von den Berichten, denen zufolge Bewohner der Unterkunft verwiesen werden, sobald sie nicht mehr in der Lage sind, die Miete zu zahlen, oder Dritte bereit sind einen höheren Mietzins zu entrichten, vor allem an der strukturellen Verflechtung dieser Unterkünfte mit der Schattenwirtschaft. So erleichtert der Aufenthalt in einer solchen Unterkunft regelmäßig das Auffinden einer Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft (und umgekehrt), wobei der Fokus insoweit überwiegend auf körperlichen Arbeiten liegen dürfte (s.a. beispielhaft angeführte Tätigkeiten „Jobs auf dem Bau, Hausanstriche, Klempnerarbeiten, Teppichreinigung, Lagerarbeiten, Flyer verteilen“ in Solomon, Papangeli/Malichudis/Nizami, Masafarhána: Inside the invisible refugee houses in Athens, abrufbar unter: https://wearesolomon.com/mag/focus-area/migration/masafarhana-inside-the-invisible-refugee-houses-in-athens/, zuletzt abgerufen am 27. Juli 2026).
Es erscheint daher ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich das Angebot der „Mehrzahl“ dieser Unterkünfte, wie seitens verschiedener NGOs betont wird, von vornherein nur an Männer richtet, da diese typischerweise bessere Aussichten haben, im Bereich der Schattenwirtschaft eine körperliche Tätigkeit als Tagelöhner zu erhalten (zu den demgegenüber typischerweise von Frauen verrichteten Arbeiten im Dienstleistungssektor s.a. Solidarity Now, The Reality of Employment for Migrant Women in Greece, 2024, S. 22, abrufbar unter: https://www.solidaritynow.org/wp-content/uploads/2024/02/The-Reality-of-Employment-for-Migrant-Women-in-Greece.pdf; zuletzt abgerufen am 27. Juli 2026). Auch soweit weibliche Schutzberechtigte von einzelnen Masafarhanas nicht per se ausgeschlossen sein sollten, dürften sie infolge ihrer schlechteren Aussichten auf eine Beschäftigung im Bereich körperlicher Erwerbstätigkeiten – verglichen mit ihrer männlichen Konkurrenz – deutlich geringere Chancen haben, sich einen Platz in einer solchen Unterkunft zu sichern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie – was den Regelfall darstellt – über keine finanziellen Rücklagen verfügen. Ihre Chancen verbessern sich auch nicht etwa dadurch, dass einzelne Zimmer, also eine feste Anzahl an Schlafplätzen, ausschließlich an Frauen vergeben werden könnten. Die Schlafräume in Masafarhanas müssen nämlich, anders als in offiziellen Einrichtungen, nicht zwangsläufig nach Geschlechtern getrennt sein, so dass der Betreiber jeden Schlafplatz frei vergeben und damit jederzeit auch – meist wirtschaftlich lukrativer – an männliche Schutzberechtigte vermieten kann.
Sind Masafarhanas somit für Frauen im Regelfall (faktisch) schon nicht zugänglich, kann daher offenbleiben, ob diese Form der informellen Unterbringung weiblichen Schutzberechtigten mit Blick auf die dortigen Bedingungen in den Bereichen Hygiene und Sicherheit im Lichte des Art. 4 GRC überhaupt (noch) zugemutet werden kann (verneinend: VG Hannover, Urteil vom 20. Januar 2026 – 2 A 9746/25 –, juris Rn. 26; VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2026 – 42 K 269/25 A –, juris Rn. 50 f.; VG Bremen, Urteil vom 2. Juli 2026 – 5 K 3645/25 –, juris 45 f.). Es braucht insbesondere nicht geklärt zu werden, inwieweit die begründete Furcht besteht, dass weibliche Schutzberechtigte in solchen Unterkünften Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt werden könnten und (dem vorgelagert) ab welcher Schwelle eine solche Furcht als begründet anzusehen wäre.
Anhaltspunkte dafür, dass vergleichbare strukturelle Formen einer informellen Unterbringung in den jeweiligen landsmannschaftlichen Netzwerken bestehen, die ausschließlich oder überwiegend weiblichen Schutzberechtigten zur Verfügung stünden, geben die aktuellen Erkenntnisse nicht her. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass weibliche Schutzberechtigte – vorbehaltlich besonderer Beziehungen im Einzelfall – in nennenswerter Anzahl bei „Zufallsbekanntschaften“ unterkommen könnten.
(d) Die sonstigen Formen der inoffiziellen Unterbringung können – abgesehen von lediglich vereinzelt erreichbaren arbeitsgebundenen Unterkünften – anerkannt Schutzberechtigten ungeachtet des Geschlechts von vornherein nicht zugemutet werden, da sie ersichtlich hinter den Anforderungen des Art. 4 GRC zurückbleiben. So muss bei einer Unterkunft in besetzten Häusern jederzeit mit einer staatlichen Räumung gerechnet werden. Soweit informelle Siedlungen existieren, fehlt es diesen an grundlegender Infrastruktur, insbesondere einer ggfs. auch nur über Hilfsorganisationen bereitgestellten Möglichkeit sich zu waschen. Sie erreichen daher in Griechenland nicht annähernd den nötigen (Mindest-)Standard, den etwa informelle durch NGOs begleitete Camps in der Vergangenheit z.B. in Italien bereitzuhalten vermochten (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 27. März 2023 – 13 A 10948/22.OVG –, juris Rn. 70).
(e) Dieser nach Auswertung der dargelegten Erkenntnisse durch den Senat zu konstatierende quantitative Mangel an (Not-)Unterkünften für nichtvulnerable weibliche Schutzberechtigte lässt sich nach Ansicht des Senats nicht durch etwaige statistische Daten relativieren.
Aussagekräftige statistische Daten zur Obdachlosigkeit unter international Schutzberechtigten in Griechenland, geschweige denn betreffend den Personenkreis der dorthin zurückkehrenden weiblichen Schutzberechtigten sind – nach einhelliger Auffassung – schlicht nicht vorhanden (so auch VGH BW, Urteil vom 26. Mai 2026 – A 4 S 2473/25 –, juris Rn. 64; vgl. Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 39; Auswärtiges Amt, Auskunft der Deutschen Botschaft Athen: Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 1. Februar 2023, S. 9; International Rescue Committee, Homeless and Hopeless – An assessment of the housing situation of asylum applicants and beneficiaries of international protection in Greece, Januar 2022, S. 11). Dies leuchtet angesichts der mit der Datenerhebung verbundenen Herausforderungen ohne Weiteres ein. So gestaltet sich die Erfassung von obdachlosen Personen, die außerhalb fester offizieller Einrichtungen, etwa wechselnd in verschiedenen (Not-)Unterkünften und/oder auf der Straße übernachten, naturgemäß als schwierig. Gerade bei anerkannt Schutzberechtigten muss im Übrigen damit gerechnet werden, dass diese – jedenfalls sofern sie Reisedokumente besitzen – in einen anderen Mitgliedstaat ausreisen werden, anstatt über einen längeren Zeitraum (sichtbar und erfassbar) in der Obdachlosigkeit in Griechenland zu leben (s.a. Einzelschicksal der Befragten Nr. 6 in Kientzle, NAOMI Thessaloniki, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 110).
Auch die Ergebnisse der im Zeitraum von 2022 bis 2025 vom UNHCR in Griechenland unter anerkannt Schutzberechtigten durchgeführten Umfragen (zu den Daten für das Jahr 2024: UNHCR, Key Findings on 2024 Protection Monitoring of Refugees in Greece, März 2025) liefern – anders als die Beklagte unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geltend macht (dazu VGH BW, Urteil vom 26. Mai 2026 – A 4 S 2473/25 –, juris Rn. 65 f., 99) – keinen stichhaltigen Anhalt dafür, dass es nach Griechenland zurückkehrenden alleinstehenden weiblichen Schutzberechtigten dort – ungeachtet der nach der übrigen Erkenntnismittellage nicht von der Hand zu weisenden geringen Verfügbarkeit von (Not-)Schlafstellen – voraussichtlich (doch) irgendwie gelingen würde, sich zeitnah eine (kurzfristige) Unterkunft zu organisieren.
Wollte man von den Umfragewerten, die erkennbar nicht auf die Situation von Rückkehrern zugeschnitten sind, sondern zuvörderst international Schutzberechtigte betreffen, die zuvor als Asylbewerber nach Griechenland eingereist sind und sich demnach bereits längere Zeit in Griechenland aufgehalten haben (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 26. Mai 2026 – A 4 S 2473/25 –, juris Rn. 66; 99; s.a. Kientzle, NAOMI Thessaloniki, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 50 f. zu dem ebenfalls auf den Erhebungen des UNHCR basierenden Bericht „Home for Good?“ des Immigration Policy Lab, der ETH Zürich und des University College London), irgendwelche (mittelbaren) Rückschlüsse auf die Lage nach Griechenland zurückkehrender Schutzberechtigter ziehen, wäre vielmehr das Gegenteil der Fall. Von den im Jahr 2024 befragten 548 international Schutzberechtigten gab zwar nur eine sehr geringe Anzahl (wohl nur ca. 14 Personen, darunter zwei Frauen, vgl. VGH BW, Urteil vom 26. Mai 2026 – A 4 S 2473/25 –, juris Rn. 66) an, zum Zeitpunkt der Befragung obdachlos gewesen zu sein. Zugleich teilten jedoch 25 % (= ca. 137 Personen) der Befragten mit, noch in einem Aufnahmezentrum für Asylbewerber und damit in Einrichtungen gewohnt zu haben, die für nach Griechenland zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte nach aktuellen Erkenntnissen nicht (länger) offenstehen. Übertragen auf die spezifische Situation von Rückkehrern vermögen die Werten daher nicht annähernd verlässlich nahezulegen, dass insoweit (ebenfalls) lediglich eine im Bereich weniger Prozentpunkte liegende Obdachlosigkeit zu erwarten wäre (so aber wohl VGH BW, Urteil vom 26. Mai 2026 – A 4 S 2473/25 –, juris Rn. 99).
Soweit die Beklagte den Umfragewerten unter Verweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. VGH BW, Urteil vom 26. Mai 2026 – A 4 S 2473/25 –, juris Rn. 66, 99) (wohl) zu entnehmen versucht, dass es im Jahr 2024 einer relevanten Zahl an Schutzberechtigten bereits zeitnah nach Zuerkennung des Schutzstatus gelungen sei, sich selbst mit Wohnraum zu versorgen, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Der Umstand, dass von den im Jahr 2024 befragten 548 Schutzberechtigten bereits 44 % (= ca. 241 Personen) selbst ihre Unterkunft eigenständig finanzieren konnten, sagt nämlich noch nichts darüber aus, wann diese Personen ihren Schutzstatus erlangt haben. So haben nur 47 % (= ca. 258 Personen) der Befragten angegeben, erst 2024 von ihrem Schutzstatus erfahren zu haben (Prozentsatz entnommen aus VGH BW, Urteil vom 26. Mai 2026 – A 4 S 2473/25 –, juris Rn. 66), d.h. die restlichen 53 % (= ca. 290 Personen), sprich mehr als die Hälfte, müssen ihren Schutzstatus zwangsläufig früher zuerkannt bekommen haben. Hinzu kommt, dass es sich bei den 25 % (= ca. 137 Personen) der Befragten, die angegeben hatten, noch in einem Aufnahmezentrum für Asylbewerber gewohnt zu haben, vor allem um Personen handeln dürfte, die erst im Jahr 2024 ihren Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, da anerkannt Schutzberechtigte auch nach der damaligen Rechtslage an und für sich bereits verpflichtet waren, diese Einrichtungen 30 Tage nach Erhalt des Schutzstatus zu verlassen. Es drängt sich demnach eher die Annahme auf, dass der Großteil der 241 Selbstversorger den Schutzstatus schon deutlich früher zuerkannt bekommen hat. Selbst wenn man unterstellt, dass ein gewisser Anteil der Selbstversorger erst kürzlich anerkannt worden war, lassen sich daraus im Übrigen keine verlässlichen (mittelbaren) Rückschlüsse auf die Lage von Rückkehrern ziehen. Anders als Personen, die sich nach ihrer Asylantragstellung ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben, verfügen dorthin zurückkehrende Schutzberechtigte regelmäßig weder über gültige Dokumente noch über ein bestehendes Netzwerk, das sie vor Ort zur Suche von Arbeitsstellen und Wohnraum nutzbar machen könnten. Man wird daher auch davon ausgehen können, dass sich die über die Umfrage ermittelten Selbstversorger bereits eine längere Zeit in Griechenland aufgehalten haben und dementsprechend einen weitaus leichteren Zugang zum griechischen Arbeits- und Wohnungsmarkt hatten.
Schließlich legen auch aktuellste Daten, die erstmals die Lage von Rückkehrern in den Blick nehmen, namentlich eine interne Fallstatistik von Meraki (teilweise abgedruckt in Kientzle, NAOMI Thessaloniki, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 48), eher nahe, dass sich die Unterbringung von Rückkehrern in der Zeit unmittelbar nach ihrer Ankunft in Griechenland als schwierig gestaltet. Nach diesen Daten waren von insgesamt 64 Rückkehrern, die Meraki im Jahr 2025 unterstützt hat, zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme 14 Personen (21,9 %) obdachlos, 9 Personen (14,1 %) hielten sich in kurzfristigen, täglich zu bezahlenden Unterkünften, wie etwa in inoffiziellen Hostels auf, weitere 26 Personen (40,6 %) waren zwar untergebracht, nach den erhobenen Angaben aber u.a. wegen drohender Räumungen, Drucks zum Verlassen der Unterkunft, befristeten Aufenthaltsmöglichkeiten ohne Anschlusslösung, Überbelegung sowie Wohnverhältnissen mit Schutzdefiziten unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Lediglich zwei Personen (3,1 %) waren durch Organisationen untergebracht; keine Person befand sich in einer staatlichen Obdachlosenunterkunft. Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch diesen Daten nur eine äußerst begrenzte Aussagekraft zukommt, da es sich bei den befragten Personen ausschließlich um solche Rückkehrer handelt, die sich zuvor hilfesuchend an Meraki gewandt haben. Die Angaben sprechen allerdings jedenfalls dafür, dass zurückkehrende Schutzberechtigte vielfach auf Unterkünfte im informellen Sektor angewiesen sind, der aus den bereits dargelegten Gründen indes deutlich weniger Unterkunftsoptionen für weibliche als für männliche Schutzberechtigte bietet.
bb) Auch die sonstigen Aufnahmebedingungen, die nichtvulnerable alleinstehende weibliche Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland erwarten, vermögen das Defizit in der Versorgung mit (Not-)Schlafstellen nicht ohne Weiteres abzumildern. Der Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen gestaltet sich vielmehr ebenfalls als schwierig (1). Zwar wird man davon ausgehen können, dass auch weibliche Schutzberechtigte perspektivisch eine Arbeitsstelle jedenfalls in der Schattenwirtschaft werden finden können (2). Dies ändert jedoch nichts daran, dass ihnen gerade in der Anfangszeit notwendige (kostenlose oder bezahlbare)
(Not-)Schlafstellen schon quantitativ nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen dürften (3).
(1) Nach Griechenland zurückkehrenden nichtvulnerablen weiblichen Schutzberechtigte werden gegenwärtig für gewöhnlich keine staatlichen Unterstützungsleistungen gewährt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Schutzzuerkennung bei der Rückkehr nach Griechenland schon länger als 20 Monate zurückliegt (so auch zu männlichen Schutzberechtigten: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 27 ff.).
(a) Anerkannt Schutzberechtigte haben zunächst regelmäßig keinen Zugang zu dem seit 6. Februar 2025 bestehende Projekt HELIOS+, welches das Vorgängerprogramm HELIOS abgelöst hat. Dieses stellt Personen mit internationalem Schutzstatus sowie Personen mit temporärem Schutz verschiedene Unterstützungsdienste bereit. Hierzu zählen neben einer Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, obligatorischen Sprachkursen (Griechisch) und sonstigen Integrationsmaßnahmen auch Mietzuschüsse für die Dauer von 12 Monaten (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12, 30. Juli 2025, S. 40). Zugangsberechtigt sind aber ausschließlich Schutzberechtigte, die nachgewiesen arbeitslos sind, deren Anerkennung als Schutzberechtigte bei der Anmeldung für das Programm nicht länger als 24 Monate zurückliegt und die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen (vgl. IOM, HELIOS+, Comprehensive actions for the integration of third-country nationals into the labour market, regional implementation, project regulations handbook, April 2025, S. 2 f.). Darüber hinaus ist das Projekt erkennbar nicht bedarfsdeckend ausgestaltet, da es lediglich auf eine Unterstützung von insgesamt 4.323 Personen über den Zeitraum von 2025 bis 2028 ausgelegt ist (vgl. Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 37). Dies genügt offensichtlich nicht, um auch nur einem annähernd relevanten Bruchteil der potenziellen Antragsteller Unterstützungsleistungen zukommen zu lassen, wenn man bedenkt, dass Griechenland in den letzten beiden Jahren (selbst unter Außerachtlassung der vorübergehend Schutzberechtigten) mehr als 67.000 Personen einen internationalen Schutzstatus zuerkannt hat (vgl. Pro Asyl/RSA, Recognised Refugees – Access of beneficiaries of international protection to documents and socio-economic rights 27. April 2026, S. 47; zum Ganzen s.a.: VGH BW, Urteil vom 26. Mai 2026 – A 4 S 2473/25 –, juris Rn. 43 ff.).
(b) Gleiches gilt für das durch die EU-Kommission finanzierte deutsch-griechische Überbrückungsprojekt, das Personen, die nach einer Schutzgewährung in Griechenland nach Deutschland weitergezogen sind und hier einen weiteren Asylantrag gestellt haben, bei der Rückkehr nach Griechenland unterstützen und ihnen dort eine langfristige Integration ermöglichen soll. Mit dem Überbrückungsprogramm wird Rückkehrenden nach Abholung am vereinbarten Flughafen eine umfassende Grundversorgung (Unterkunft, Vollverpflegung, Sozialberatung und Bargeldunterstützung) für einen Zeitraum bis zu vier Monaten bereitgestellt. Außerdem werden die notwendigen Unterlagen vorbereitet, um eine möglichst rasche und nahtlose Aufnahme in das griechische nationale Integrationsprogramm HELIOS+ in die Wege zu leiten. Zur Teilnahme an dem Unterstützungsprogramm berechtigt sind allerdings auch insoweit nur Personen, deren Schutzerteilung in Griechenland nicht länger als 20 Monate zurückliegt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger u.a., BT-Drs. 21/2339 vom 20. Oktober 2025, S. 6; Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 43 ff.). Bis zum Herbst 2025 sind 16 Personen im Rahmen des Überbrückungsprojekts nach Griechenland ausgereist (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger u.a., BT-Drs. 21/2339 vom 20. Oktober 2025, S. 6); bis Mitte Mai 2026 sind (wohl) insgesamt 60 Personen in das Überbrückungsprojekt aufgenommen worden (vgl. VGH BW, Urteil vom 26. Mai 2026 – A 4 S 2473/25 –, juris Rn. 48).
(c) Auch der Zugang zu dem griechischen Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ bleibt anerkannt Schutzberechtigten in aller Regel verschlossen. Dieses Programm gewährt Obdachlosen bzw. von Obdachlosigkeit bedrohten Personen – neben verschiedenen Beratungs- und Unterstützungsleistungen – u.a. für die Dauer von zwei Jahren monatliche Mietzuschüsse bis zu einer Höhe von maximal 300 Euro für Alleinstehende und 400 Euro für Familien. In der aktuell laufenden Programmphase von 2025 bis 2026 sollen insgesamt 900 Haushalte erreicht werden; bis Ende 2025 wurden bereits 420 Haushalte unterstützt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Hamburg vom 23. Januar 2026, S. 2 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12, 30. Juli 2025, S. 42). Auch für dieses Programm, das anerkannt international schutzberechtigten Drittstaatsangehörigen zwar grundsätzlich offensteht, gelten jedoch hohe, für Rückkehrer regelmäßig auf absehbare Zeit nicht überwindbare förmliche Zugangshürden, da zur Teilnahme u.a. eine gültige Aufenthaltserlaubnis und eine Steuererklärung vorzulegen sind (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Hamburg vom 23. Januar 2026, S. 3). Abgesehen davon handelt es sich bei der großen Mehrzahl der Begünstigten nach Angaben des griechischen Ministeriums für soziale Kohäsion und Familienangelegenheiten um griechische Staatsangehörige; anerkannt Schutzberechtigte würden eher auf das Integrationsprogramm HELIOS+ verwiesen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Hamburg vom 23. Januar 2026, S. 4).
(d) Auch die Anforderungen für einen Bezug sonstiger staatlicher Unterstützungsleistungen, wie wohnungsbezogene Sozialleistungen oder das garantierte Mindesteinkommen (EEE), vermögen anerkannt Schutzberechtigte unmittelbar nach ihrer Rückkehr in der Regel für eine längere Zeit nicht zu erfüllen. Das soziale Wohngeld (derzeit ab 70 Euro/Monat) wird etwa erst ab einem (ununterbrochenen) fünfjährigen legalen Voraufenthalt in Griechenland gewährt, der durch Steuererklärungen für die einzelnen Jahre nachgewiesen werden muss (vgl. Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 33; SEM, Notiz Griechenland: Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, 24. Oktober 2022, S. 12 f.). Für den Bezug des garantierten Mindesteinkommens (derzeit ab 216 Euro/Monat), das die einzige staatliche Sozialleistung darstellt, die ungeachtet der Länge des Voraufenthalts bewilligt wird, bedarf es erneut der Vorlage diverser Unterlagen, über die Rückkehrer in ihrer Anfangszeit regelmäßig nicht verfügen (u.a. gültige Aufenthaltserlaubnis, Steueridentifikationsnummer, Steuerbescheid, aktive Sozialversicherungsnummer). Hinzu tritt, dass obdachlose Personen, die keinen Mietvertrag vorweisen können, das Mindesteinkommen nur dann beziehen können, wenn ihre Obdachlosigkeit durch eine Bescheinigung der Kommune nachgewiesen ist, wobei sich der Zugang zu einer solchen Bescheinigung seinerseits als schwierig gestaltet. So soll die Stadtverwaltung von Athen eine Obdachlosenbescheinigung beispielsweise nur für Personen ausstellen, die auf der Straße leben und registriert wurden, wodurch Personen ausgeschlossen sind, die Zuflucht in informellen Unterkünften suchen (vgl. Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 34 ff.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Griechenland, Version 12, 30. Juli 2025, S. 32 f. mit Verweis auf SEM, Notiz Griechenland: Garantiertes Mindesteinkommen (EEE), 31. Oktober 2022).
(2) Aufgrund aktueller Erkenntnisse ist allerdings anzunehmen, dass auch nichtvulnerable weibliche Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland – erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme der verfügbaren Unterstützungsangebote von internationalen und zivilgesellschaftlichen Organisationen – in der Lage sein werden, dort nach einer gewissen Zeit zumindest eine geringfügig bezahlte Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft aufzunehmen.
(a) Die Wirtschaftslage in Griechenland hat sich zuletzt deutlich verbessert. Im Jahr 2024 wuchs die griechische Wirtschaft viermal so schnell wie der Schnitt der EU-Staaten. Die Arbeitslosenquote ist seit 2013 stark rückläufig; 2025 betrug sie nur noch 8,5 % (vgl. https://www.statista.com/statistics/263698/unemployment-rate-in-greece, zuletzt abgerufen am 27. Juli 2026). Es herrscht in vielen Bereichen akuter Arbeitskräftemangel. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, im Baugewerbe und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Version 12, 30. Juli 2025, S. 46). Auch anerkannt Schutzberechtigte sollen Plänen der Regierung zufolge künftig aktiv in den Arbeitsmarkt integriert werden, wobei sich die diesbezüglichen Vorhaben – die im Übrigen mit Kürzungen der staatlichen Gelder für die Unterbringung von anerkannt Schutzberechtigten einhergehen – primär auf eine frühzeitige Ausbildung von Asylbewerbern mit guten Aussichten auf eine Schutzzuerkennung fokussieren (vgl. Papantoniou, eKathimerini, Labor market opens up to refugees, 27. September 2025, abrufbar unter: https://www.ekathimerini.com/economy/1282130/labor-market-opens-up-to-refugees/, zuletzt abgerufen am 27. Juli 2026).
(b) International Schutzberechtigte haben grundsätzlich unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung. Der Zugang zum legalen Arbeitsmarkt gestaltet sich jedoch weiterhin als schwierig. Auch hierfür werden nämlich die (üblichen) formalen Unterlagen (u.a. gültige Aufenthaltserlaubnis, Steueridentifikationsnummer und aktive Sozialversicherungsnummer) benötigt, deren (Wieder-)Ausstellung nach einer Rückkehr aufgrund der damit verbundenen verwaltungstechnischen Herausforderungen eine längere Zeit in Anspruch nehmen kann (vgl. SFH, Griechenland als „sicherer Drittstaat“. Juristische Analyse – Update 2025, 24. Oktober 2025, S. 10; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Version 12, 30. Juli 2025, S. 44; Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 40 f.).
(c) Auch weibliche nichtvulnerable Schutzberechtigte haben gute Aussichten, zumindest nach einer gewissen Zeit eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft zu finden. Die Schattenwirtschaft macht einen erheblichen Teil der griechischen Wirtschaft aus. Laut einer Statistik zur Prognose des Umfangs der Schattenwirtschaft in ausgewählten Ländern der OECD für das Jahr 2024 betrug der (prognostische) Anteil der Schattenwirtschaft in Griechenland 21,9 % des offiziellen Bruttoinlandsprodukts (vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/163720/umfrage/schattenwirtschaft-in-der-oecd-2010/, zuletzt abgerufen am 27. Juli 2026). Insbesondere im Tourismus, der Landwirtschaft und dem Dienstleistungssektor ist Schwarzarbeit weit verbreitet (vgl. USDOS, 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Greece, 12. August 2025, S. 9). Gerade in Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht zugleich oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte dort gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 66 m.w.N.). So wurden zuletzt allein für den Tourismussektor ca. 290.000 vakante Stellen bis zum Jahr 2035 prognostiziert (vgl. eKathimerini, Greece faces one of the world’s worst tourism labor shortages, 6. Oktober 2025, abrufbar unter https://www.ekathimerini.com/economy/1283033/greece-faces-one-of-the-worlds-worst-tourism-labor-shortages/, zuletzt abgerufen am 27. Juli 2026).
Anders als die Klägerin meint, ist es nach dem eingangs dargelegten Maßstab auch nichtvulnerablen weiblichen Schutzberechtigten für eine Übergangszeit ohne Weiteres zuzumuten, zur Deckung ihrer elementarsten Bedürfnisse eine Beschäftigung im Bereich der Schattenwirtschaft aufzunehmen. Staatliche Sanktionen haben anerkannt Schutzberechtigte bei einer Tätigkeit in der Schattenwirtschaft nicht zu befürchten. Zwar hat die griechische Regierung in den letzten Jahren weitreichende Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ergriffen, insbesondere mit dem griechische Arbeitsinspektorat (SEPE) eine unabhängige (Aufsichts-)Behörde zur Überwachung der Einhaltung von Arbeits- und Sozialversicherungsvorschriften errichtet. Sanktionen (meist in Form von Bußgeldern) werden jedoch ausschließlich gegen die Arbeitgeber verhängt; die Arbeitnehmer werden nicht verfolgt (dazu eingehend: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 67 ff.).
Auch im Übrigen liefert die aktuelle Erkenntnismittellage keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass es weiblichen (anders als männlichen) Schutzberechtigten schlechterdings unzumutbar sein könnte, für eine gewisse Anfangszeit auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft zurückzugreifen. Solche ergeben sich in Anbetracht des o.g. strengen Maßstabs für die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Art. 4 GRC zuwiderlaufenden Notlage auch nicht aus dem Umstand, dass die Arbeitsverhältnisse in der Schattenwirtschaft zumeist als besonders prekär und ausbeuterisch beschrieben werden (u.a. Niedriglöhne, Lohnausfälle, befristete Beschäftigung, lange Arbeitszeiten, vgl. dazu: Equal Rights, Stellungnahme – International Schutzberechtigte in Griechenland, 1. April 2026, S. 22 ff. mit Verweis auf Kapsalis, Expert Opinion, Employment prospects of recognized refugees in Greece: the case of Somali and Palestinian citizens, März 2025). Dabei verkennt der Senat nicht, dass Frauen bei einer Tätigkeit in der Schattenwirtschaft, insbesondere im Tourismus-, Gastronomie- und Dienstleistungssektor, nach übereinstimmenden Berichten verschiedener NGOs einem generell erhöhten Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt und Ausbeutung, vor allem auch der sexuellen Belästigung, ausgesetzt sind (vgl. dazu Kientzle, NAOMI Thessaloniki, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 91). Dieses allgemeine Risiko genügt indes für sich genommen ersichtlich nicht, um davon ausgehen zu können, dass eine Beschäftigung in der Schattenwirtschaft regelmäßig einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkäme, weil die Arbeitsbedingungen in den für Frauen relevanten Sektoren – zumindest zu (irgend-)einem erheblichen Anteil – als schlechterdings nicht mehr hinnehmbar zu bewerten wären (so auch VGH BW, Urteil vom 26. Mai 2026 – A 4 S 2473/25 –, juris Rn. 105 f.); zumal die staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit auch zu einer gewissen Verbesserung der Arbeitsbedingungen beitragen dürften (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 74).
(d) Darüber hinaus stehen anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland verschiedene Hilfsangebote von internationalen und zivilgesellschaftlichen Organisationen bereit, die sie bei ihrer Suche nach einer festen Arbeitsstelle in Anspruch nehmen können. So betreibt allein der UNHCR Griechenland nach wie vor zahlreiche Integrations- und Unterstützungsprogramme u.a. mit Berufsberatungen, Arbeitsvermittlungen und Sprachkursen, auch wenn die Hilfsdienste wegen Finanzierungsschwierigkeiten zuletzt insbesondere auf den griechischen Inseln teilweise zurückgefahren werden mussten (vgl. UNHCR Greece, Factsheet Interagtion Programme 2026, Supporting refugees in Greece to access decent work, Juni 2026). Das von Catholic Relief Services (CRS) und Caritas Hellas in Zusammenarbeit mit dem UNHCR betriebe Integrationszentrum Adama, das Geflüchteten in Athen verschiedene Sozialdienste (einschließlich Online-Sprachkurse) anbietet, wurde zuletzt um eine Online-Jobbörse ergänzt („Adama Job Center“), über die arbeitsuchende Flüchtlinge mit potenziellen Arbeitgebern im ganzen Land zusammengebracht werden (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Version 12, 30. Juli 2025, S. 45). Verschiedene Unterstützungsangebote richten sich zudem speziell an Migrantinnen. ActionAid unterstützt beispielsweise mit dem Projekt „INTERNISA“ gezielt junge Frauen im Alter von 18 bis 35 Jahren bei der Suche nach Bildungsmöglichkeiten; G2RED bietet mit dem Programm „Workplaces Working for Women Integration“ eine umfassende Begleitung auf dem Weg in die Beschäftigung an (zu diesen und weiteren Angeboten siehe Solidarity Now, The Reality of Employment for Migrant Women in Greece, 2024, S. 31 f., abrufbar unter: https://www.solidaritynow.org/wp-content/uploads/2024/02/The-Reality-of-Employment-for-Migrant-Women-in-Greece.pdf; zuletzt abgerufen am 27. Juli 2026).
(3) Nach alldem ist insgesamt davon auszugehen, dass auch nichtvulnerable weibliche Schutzberechtigte – zumindest mit Unterstützung durch Hilfsorganisationen – im Regelfall in der Lage sein werden, sich nach einer gewissen Zeit eine Erwerbstätigkeit, notfalls vorübergehend auch in der Schattenwirtschaft zu beschaffen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der o.g. Umfrage des UNHCR zufolge im Jahr 2024 nur die Hälfte der befragten anerkannt Schutzberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgingen (vgl. UNHCR, Key Findings on 2024 Protection Monitoring of Refugees in Greece, März 2025), wobei der Anteil unter den weiblichen Schutzberechtigten noch geringer ausfallen dürfte (wohl ca. 20 %, vgl. zu verschiedenen Statistiken umfassend VGH BW, Urteil vom 26. Mai 2026 – A 4 S 2473/25 –, juris Rn. 78 ff.). Abgesehen davon, dass der Senat diesen Umfragewerten generell keine besondere Aussagekraft hinsichtlich der spezifischen Situation von Rückkehrern beimisst, erreichen diese Werte nicht annähernd einen derartigen Tiefstand, dass sie im Lichte der aktuellen – von akutem Arbeitskräftemangel geprägten – griechischen Wirtschaftslage die Prognose rechtfertigen, Rückkehrerinnen sei es auf unabsehbare Zeit nicht möglich, eine Erwerbstätigkeit zu erlangen. Gleichwohl zeigen diese Werte, dass die Arbeitssuche selbst im Bereich der Schattenwirtschaft einige Zeit – ggfs. mehrere Monate – in Anspruch nehmen wird, worauf auch seitens verschiedener NGOs hingewiesen wird (vgl. auch Kientzle, NAOMI Thessaloniki, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 59 f.). In diesem Übergangszeitraum sind nichtvulnerable weibliche Schutzberechtigte, die regelmäßig über keine bzw. kaum finanzielle Rücklagen verfügen, auf eine Unterstützung durch den Staat oder Dritte, vor allem auf kostenlose oder bezahlbare (Not-)Schlafstellen angewiesen, die ihnen nach den durch den Senat ausgewerteten aktuellen Erkenntnissen indes nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.
b) Im hiesigen Fall braucht der Senat allerdings nicht abschließend darüber zu befinden, ob es – wofür wegen des hier (faktisch) nahezu vollständigen Entfallens der Unterbringungsoptionen im informellen Sektor vieles spricht – infolge des Mangels an (Not-)Unterkünften für beachtlich wahrscheinlich gehalten werden muss, dass nichtvulnerable, alleinstehende weibliche Schutzberechtigte im Falle einer Rückkehr nach Griechenland auf unabsehbare Zeit keine (Not-)Schlafstelle finden werden und damit einer ernsthaften Gefahr einer chartawidrigen Situation extreme materieller Not ausgesetzt wären. Denn jedenfalls der Klägerin droht eine solche Notlage nicht.
Der Senat ist unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vielmehr überzeugt davon, dass sich die Klägerin – auch wenn sie aufgrund der längere Zeit zurückliegenden Zuerkennung ihres Schutzstatus nicht mit staatlichen Unterstützungsleistungen (etwa über HELIOS+ oder das Überbrückungsprogramm) rechnen kann – bereits unmittelbar nach ihrer Rückkehr zumindest mit finanzieller Unterstützung durch ihre im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen eine günstige Bleibe wird leisten können. Die Klägerin verfügt nämlich über weitreichende familiäre Beziehungen im Bundesgebiet. Neben ihrer Mutter, ihren zwei Schwestern und zwei Brüdern, die mit ihr eingereist sind und die laut der Beklagten inzwischen allesamt über ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügen (vgl. Protokoll, S. 3), leben dort seit einigen Jahren noch weitere Verwandte (mindestens zwei Tanten in Bielefeld und ein Onkel in Worms), die der Klägerin zufolge alle in Deutschland anerkannt international Schutzberechtigte sind. Ihre Angehörigen gehen – soweit sie sich nicht noch in der (schulischen oder beruflichen) Ausbildung befinden – größtenteils einer Erwerbstätigkeit nach. So sind etwa eine Tante, zwei Onkel sowie ihr älterer Bruder u.a. als Dolmetscher bzw. in der Gastronomie tätig (vgl. Protokoll, S. 4). Angesichts der Vielzahl der familiären Kontakte und mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin eigenen Angaben nach bereits in der Vergangenheit in der Lage war, ihre Flucht u.a. mittels familiärer Ersparnisse und monetärer Unterstützung aus dem erweiterten Verwandtschaftskreis aus Deutschland zu finanzieren (vgl. Protokoll, S. 4 f.), muss davon ausgegangen werden, dass ihre Angehörigen – jedenfalls gemeinsam – willens und fähig sein werden, die wohlgemerkt (derzeit) als einzige zur einer Rückkehr nach Griechenland verpflichtete Klägerin jedenfalls in der Anfangszeit finanziell zu unterstützen.
Im Übrigen ist in Anbetracht der herausgehobenen Bildungsqualifikation der Klägerin auch zu erwarten, dass es dieser zeitnah gelingen wird, sich auf eine Weise in die griechischen Lebensverhältnisse zu integrieren, die es ihr erlaubt, selbständig für ihren grundlegenden Lebensunterhalt, einschließlich einer Unterkunft, aufzukommen. Die Klägerin hat unmittelbar vor ihrer Flucht aus Afghanistan – finanziert aus den Mitteln eines Stipendiums der damaligen afghanischen Regierung – erfolgreich an der Universität Bangalore (Brindavan College) in Indien ein dreijähriges Bachelorstudium im Bereich der Handelswissenschaft in englischer Sprache absolviert. Hierzu hat sie sich ihren Angaben zufolge drei Jahre ununterbrochen allein in Indien aufgehalten (vgl. Protokoll, S. 5). Sie verfügt daher nicht nur über einen Hochschulabschluss und profunde Englischkenntnisse, sondern erscheint auch in besonderem Maße dazu befähigt, sich allein unter ungewohnten Lebensumständen zurecht zu finden, was es ihr – gerade im Vergleich zu anderen Schutzberechtigten – deutlich erleichtern dürfte, sich unter Inanspruchnahme der bereitstehenden Hilfsangebote zügig die nötigen Dokumente zu beschaffen, eine eigene Arbeitsstelle zu finden und zur Verbesserung ihrer beruflichen Perspektiven (etwa über die angebotenen Online-Sprachkurse) Griechisch zu erlernen. Von der Klägerin als nichtvulnerable weibliche Schutzberechtigte kann insoweit auch erwartet werden, dass sie mit Eintritt ihrer Ausreisepflicht bereits von Deutschland aus eigeninitiativ Vorbereitungen für ihre Rückkehr trifft, etwa Kontakt zu Hilfsorganisationen zur Jobvermittlung aufnimmt. Dabei stehen die Chancen der Klägerin, die sich im Übrigen auch im Bundesgebiet einen Ausbildungsplatz zu beschaffen vermochte (vgl. Protokoll, S. 4), in Griechenland Arbeit zu finden aufgrund ihres Bildungsabschlusses und ihrer Sprachkenntnisse besonders gut. Dies gilt auch deshalb, weil die griechische Wirtschaft derzeit auf qualifizierte Arbeitskräfte – zu denen auch die Klägerin zählt – dringend angewiesen ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin ihrem Vortrag nach vor ihrer Einreise nach Griechenland während ihres ca. halbjährigen Aufenthalts in der Türkei „schwarz“ in einem Restaurant gearbeitet hat (vgl. Protokoll, S. 5). Auch aufgrund dieser Arbeitserfahrung dürfte es ihr nicht sonderlich schwerfallen, äußerst zügig jedenfalls in dem besonders vom Arbeitskräftemangel betroffenen Tourismus- oder Gastronomiesektor eine Arbeitsstelle – ggfs. im Bereich der Schattenwirtschaft – zu erlangen, deren Aufnahme ihr ohne Weiteres zuzumuten ist, auch wenn diese Arbeit nicht ihrer qualifizierten Vorbildung entspricht. All dies erhöht auch deutlich ihre Aussichten darauf, sich erforderlichenfalls zeitnah eine der wenigen verfügbaren Schlafstellen in offiziellen, ggfs. auch frauenspezifischen Einrichtungen zu sichern und perspektivisch eigenen Wohnraum anzumieten.
II. Erweist sich die Unzulässigkeitsentscheidung somit als rechtmäßig, begegnet auch die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, keinen Bedenken, zumal die Klägerin – abgesehen von einer nach den getroffenen Feststellungen nicht anzunehmenden ernsthaften Gefahr mit Art. 3 EMRK unvereinbarer Aufnahmebedingungen – keine weiteren (individuellen) Gründe geltend gemacht hat, die einer Abschiebung nach Griechenland entgegenstehen könnten. Auch mit ihrem Hilfsantrag, über den der Senat nach der Erfolglosigkeit des Hauptantrags zu entscheiden hat, vermag sie daher nicht durchzudringen.
III. Die übrigen Nebenentscheidungen gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG, respektive § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das ihr im Rahmen des § 11 Abs. 3 AufenthG eröffnete Gestaltungsermessen bei der Bemessung der Fristlänge gemäß § 114 Satz 1 VwGO überschritten hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 Zivilprozessordnung.
V. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Auch die Voraussetzungen zur Zulassung einer sogenannten Tatsachenrevision gemäß § 78 Abs. 8 AsylG liegen nicht vor. Der Senat weicht bei der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in Griechenland nicht entscheidungserheblich von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht, namentlich durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. u.a. VGH BW, Urteil vom 26. Mai 2026 – A 4 S 2473/25 –, juris) oder das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (vgl. NdsOVG, Urteil vom 19. April 2021 – 10 LB 244/20 –, juris) ab; die vorliegende Entscheidung beruht entscheidungstragend vielmehr auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.
Eine Abweichung von der Beurteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 19. April 2021 (vgl. NdsOVG, Urteil vom 19. April 2021 – 10 LB 244/20 –, juris) vermag der Senat im Übrigen auch deshalb nicht festzustellen, weil sich die abschiebungsrelevante Lage in Griechenland seit 2021 insgesamt – und damit auch für weibliche Schutzberechtigte – signifikant verändert hat. Eine zulassungsrelevante Abweichung in der Lagebeurteilung setzt indes voraus, dass sich beide Beurteilungen hinreichend aktuell auf eine insgesamt vergleichbare Erkenntnislage beziehen (vgl. Berlit, in: Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG, 154. Lfg., Stand 3. Juni 2026, § 78 AsylG, Rn. 763). Daran fehlt es hier. Zu dem Zeitpunkt der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts war die abschiebungsrelevante Lage in Griechenland – abgesehen von den besonderen Herausforderungen, die die damalige Pandemielage u.a. für die Wirtschaft mit sich brachte – vor allem durch Presseberichte über hohe Obdachlosenzahlen unter international Schutzberechtigten geprägt, die auf die ersten Entlassungen von anerkannt Schutzberechtigten aus Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber ab Juni 2020 zurückzuführen waren (vgl. NdsOVG, Urteil vom 19. April 2021 – 10 LB 244/20 –, juris Rn. 47 ff.). Eine vergleichbare Lage vermochte das Bundesverwaltungsgericht in seinen Grundsatzentscheidungen vom 16. April 2025 (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 und 1 C 19.24 –, juris Rn. 43 bzw. 44) nicht (mehr) festzustellen, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt von einer grundlegend veränderten Erkenntnislage auszugehen ist.