OLG Karlsruhe · Baden-Württemberg 19. Zivilsenat Beschluss LS

Sind eingeforderte Notarkosten bereits bezahlt, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis im gerichtlichen Verfahren …

Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

1. Sind eingeforderte Notarkosten bereits bezahlt, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis im gerichtlichen Verfahren in Notarkostensachen nach §§ 127ff. GNotKG nur für die Prüfung, ob der Kostenanspruch des Notars in Höhe der geleisteten Zahlung besteht; nicht entscheidungserheblich ist in diesem Fall, ob die Kostenberechnung für die Gebühr die zutreffende KV-Nr. des GNotKG zitiert.

2. Eine unrichtige Sachbehandlung durch den Notar nach § 21 GNotKG liegt nicht schon deshalb vor, weil ein mit dem notariellen Verfahren bezweckter Erfolg später ausbleibt, wenn nicht dargelegt ist, dass der Notar den späteren Misserfolg hätte erkennen können und müssen (hier: Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung im Zusammenhang mit einem Erbscheinsantrag, der später vom Nachlassgericht zurückgewiesen wurde).

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 4. Februar 2026 – 4 OH 12/25 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1.

3. Der Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren wird auf 4.458,81 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1 ist als Rechtsanwältin zugelassen und beanstandet eine Kostenberechnung des Beteiligten zu 2 (Notars) für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung zur Vorlage beim Nachlassgericht.

2

Die Beteiligte zu 1 war verheiratet. Ihr Mann verstarb am (…) 2021.

3

Er hatte ein gemeinschaftliches Testament mit seiner vorverstorbenen ersten Ehefrau errichtet, in dem die beiden gemeinsamen Töchter zu Schlusserbinnen eingesetzt wurden. Dieses Testament focht die Beteiligte zu 1 wegen Übergehung einer Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2079 BGB an. Sie machte geltend, Folge der Anfechtung sei die gesetzliche Erbfolge und beantragte beim Nachlassgericht, vertreten durch Rechtsanwalt H., die Erteilung eines Erbscheins für einen Erbteil von ½ (Antrag vom 9. Mai 2022).

4

In diesem Zusammenhang beauftragte die Beteiligte zu 1 den Notar mit der Beurkundung ihrer eidesstattlichen Versicherung, dass die Angaben aus dem als Anlage beigefügten und verlesenen Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins bestätigt würden. Darin wurde der Wert des Nachlasses mit 4.300.000 EUR angegeben.

5

Der Notar beurkundete die eidesstattliche Versicherung am 20. Mai 2022 (Urkunde UVZ WB …), wobei das im oberen Teil der ersten Seite der Antragsschrift enthaltene Todesdatum des Ehemanns der Beteiligte zu 1 vor der Beurkundung handschriftlich geändert wurde (von … 2022 zu … 2021).

6

Der Notar erteilte der Beteiligten zu 1 am 23. Mai 2022 die streitgegenständliche Kostenberechnung. Wegen des Inhalts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

7

Später wurde in einem Rechtsstreit von dem Landgericht Heidelberg zum Aktenzeichen 1 O ... zwischen den Töchtern des Erblassers und der Beteiligten zu 1 nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Testamentsanfechtung durch die Beteiligte zu 1 als nicht durchgreifend angesehen und festgestellt, dass die beiden Töchter den Erblasser jeweils zu ½ beerbt haben. Daraufhin wies das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 zurück.

8

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und des Vorbringens der Beteiligten zu 1 wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, durch die das Landgericht die streitgegenständliche Kostenberechnung des Notars bestätigt hat.

9

Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer Beschwerde. Sie meint, das Landgericht habe eine verfehlte Entscheidung getroffen.

10

Die Beteiligte zu 1 spekuliert über die räumliche Nähe des Notariats zu der Kanzlei ihres Verfahrensbevollmächtigten vor dem Nachlassgericht, Rechtsanwalt H.. Außerdem bezeichnet sie ihre eidesstattliche Versicherung als „nicht falsch, aber überflüssig“. Sie sei auch überflüssig, weil die Beteiligte zu 1 eine eidesstattliche Versicherung vor dem Grundbuchamt in Mannheim abgegeben habe.

11

Die Beteiligte zu 1 meint, das Urteil des Landgerichts Heidelberg – 1 O ... – enthalte so viele Irrtümer zu ihren Lasten, dass es müßig sei, diese auszuzählen. Per Konferenzschaltung sei eine Feststellungklage in eine Leistungsklage gewandelt und die Beteiligte zu 1 enterbt worden.

12

Nach Ansicht der Beteiligten zu 1 sei nicht die Frage relevant, ob der Notar in seiner Kostenberechnung die zutreffende Nummer des Kostenverzeichnisses aufgeführt habe, sondern, ob er die Beteiligte zu 1 „in gemeinschaftlicher Verbundenheit mit der Kanzlei …“ (damit dürfte die Kanzlei ihres Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren vor dem Nachlassgericht gemeint sein) habe „über den Tisch ziehen“ und für eine „real nicht vorhandene Dienstleistung“ eine Gebühr in dieser Größenordnung verlangen dürfen. Sie habe die Rechnung zwar bezahlt, könne sie aber nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen zurückfordern.

13

Weiter meint die Beteiligte zu 1, die von ihr beauftragte Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung habe „gemäß § 4 Beurkundungsgesetz jeder Notar“ ablehnen müssen.

14

Die Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung „zu dem beurkundeten Erbschein“ seien „im Hinblick auf die gerichtsbekannte Überflüssigkeit dieses Erbscheins“ irrig.

15

Auch erschließe sich nicht, weshalb die Beteiligte zu 1 mit Gebühren belastet werden solle, als sei sie Erbin geworden.

16

Die von „RA … im Rahmen der dubiosen Geschäftsführung (…) gefertigte Vorlage-E.V.“ habe dieser mit dem technischen Fehler erstellt, einem in der Zukunft liegenden Sterbedatum ihres Ehemanns. Letztlich habe der Notar keine Leistung erbracht, außer der Mitteilung, dass ihr Ehemann nach der erhaltenen Vorlage nicht verstorben sei.

17

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

18

Soweit die Beteiligte zu 1 im vorliegenden Beschwerdeverfahren Schreiben an das Oberlandesgericht Karlsruhe als Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis eingereicht hat, hat der Senat Hinweise erteilt.

19

Die Notarakte ist beigezogen worden.

II.

20

Die nach § 129 Abs. 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat in der Sache keinen Erfolg.

21

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Kostenberechnung des Notars vom 23. Mai 2022 mit der Rechnungsnummer 2911/2022 (zu UVZ WB …) bestätigt.

1.

22

Die in der Kostenberechnung angesetzten Gebühren sind entstanden und zutreffend berechnet worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

23

Zu ergänzen ist nur, dass in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren in Notarkostensachen nach §§ 127ff. GNotKG nicht entscheidungserheblich ist, ob die Kostenberechnung für die Gebühr die zutreffende KV-Nr. des GNotKG zitiert. Denn die Beteiligte zu 1 hat die Forderung aus der Notarkostenberechnung bereits bezahlt. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht daher nur für die Prüfung, ob der Kostenanspruch des Notars in Höhe der geleisteten Zahlung besteht (vgl. BeckOK KostR/Richter/Szalai, 53. Ed. 1.3.2026, GNotKG § 19 Rn. 28; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Diehn, 5. Aufl. 2025, GNotKG § 90 Rn. 2). Das ist aus den vom Landgericht zutreffend erörterten Gründen der Fall. Entstanden ist die Gebühr nach KV-Nr. 23300 GNotKG nach dem Geschäftswert von 2.150.000 EUR, also dem Wert, den der Erbteil der Beteiligten zu 1 nach ihren Angaben haben sollte.

24

Konkrete Einwendungen dagegen erhebt die Beteiligte zu 1 auch nicht.

2.

25

Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Kosten nach § 21 GNotKG liegen nicht vor.

26

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die unrichtige Sachbehandlung muss sich auf die streitgegenständlichen Kosten selbst beziehen, hier also die Kosten für das Beurkundungsverfahren für die eidesstattliche Versicherung der Beteiligten zu 1.

a)

27

Eine unrichtige Sachbehandlung durch den Notar liegt nicht vor, weil dieser die beantragte Beurkundung vorgenommen hat.

28

Ersichtlich verstößt die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung der Beteiligten zu 1 nicht gegen § 4 BeurkG. Danach soll ein Notar die Beurkundung ablehnen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Diese Voraussetzungen sind weder ersichtlich, noch von der Beteiligten zu 1 auch nur im Ansatz dargelegt. Ihr Vorbringen beschränkt sich auf kaum nachvollziehbare Spekulationen. So will sie aus der räumlichen Nähe der Kanzlei ihres Verfahrensbevollmächtigten im Erbscheinverfahren zu dem Notariat den Schluss einer „gemeinsamen Verbundenheit“ ziehen. Ein unredlicher oder gar unerlaubter Zweck der Beurkundung lässt sich dadurch nicht begründen, zumal die Beteiligte zu 1, die die Beurkundung gewünscht hat, selbst als Rechtsanwältin zugelassen ist und daher – jedenfalls aus Sicht des Notars – die rechtlichen Zusammenhänge hätte überblicken müssen.

29

Nicht verständlich ist das Vorbringen der Beteiligten zu 1 auch, soweit sie meint, es liege eine „real nicht vorhandene Dienstleistung“ vor. Die Beteiligte zu 1, eine Rechtsanwältin, die zudem von einem Fachanwalt für Erbrecht im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht vertreten wurde (vgl. Anlage zur Urkunde: Rechtsanwalt H.), beauftragte den Notar mit der Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung zur Vorlage beim Nachlassgericht. Der Notar führte dieses Beurkundungsverfahren durch. Dadurch sind die streitgegenständlichen Notarkosten entstanden. Die Beteiligte trägt nicht zu Umständen vor, aus denen dem Notar spätestens bei der Beurkundung hätte erkennbar sein müssen, dass die beauftragte Beurkundung überflüssig gewesen sein könnte.

30

Ersichtlich konnte die Beurkundung nicht überflüssig sein, weil danach in einem Rechtsstreit nach Durchführung einer Beweisaufnahme vom Landgericht Heidelberg zum Aktenzeichen 1 O ... entschieden wurde, dass die Testamentsanfechtung durch die Beteiligte zu 1 nicht durchgreift und der Erblasser nur von seinen Töchtern beerbt wurde. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Notar Kenntnis von dem Ergebnis einer später durchgeführten Beweisaufnahme in einem ohne seine Beteiligung geführten Rechtsstreit hätte haben können. Darüber hinaus bezeichnet die Beteiligte zu 1 diese spätere Entscheidung des Landgerichts Heidelberg in dem Rechtsstreit 1 O ... pauschal als mit Irrtümern behaftet. Es ist daher nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen, dem Notar bekannten oder bekannt gegebenen Umständen sich eine Überflüssigkeit der Beurkundung hätte ergeben können.

31

Die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung zur Vorlage beim Nachlassgericht steht ersichtlich auch in keinem Zusammenhang zu Erklärungen, die die Beteiligte zu 1 gegenüber dem Grundbuchamt Mannheim abgegeben hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wieso die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung zur Vorlage beim Nachlassgericht zur Erlangung eines Erbscheins durch Erklärungen der Beteiligten zu 1 gegenüber dem Grundbuchamt Mannheim überflüssig gewesen sein sollte. Erst recht ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar, weil weder ersichtlich noch dargelegt ist, inwieweit der Notar Kenntnis von derartigen Erklärungen der Beteiligten zu 1 gegenüber dem Grundbuchamt Mannheim hätte haben können.

32

Es ist im vorliegenden Verfahren in Notarkostensachen auch nicht entscheidungserheblich, ob der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 beim Nachlassgericht Erfolg hatte oder – wie später geschehen – zurückgewiesen wurde. Die anwaltlich beratene Beteiligte zu 1, die selbst Rechtsanwältin ist, hat die Beurkundung beauftragt. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwieweit der Notar hätte erkennen können oder erkennen müssen, dass die beurkundete eidesstattliche Versicherung sich auf einen offensichtlich erfolglosen Antrag beziehen könnte. Das gilt umso mehr, als die Beteiligte zu 1 selbst behauptet, die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg im Rechtsstreit 1 O ... sei mit vielen Irrtümern behaftet.

33

Soweit die Beteiligte zu 1 meint, sie sei über den Tisch gezogen worden oder weitere Spekulationen vorbringt, ist dies nicht entscheidungserheblich. Es handelt sich um subjektive Wertungen der Beteiligten zu 1, denen eine tatsächliche Grundlage fehlt.

34

Das Vorbringen der Beteiligten zu 1, sie könne die von ihr bereits bezahlten Notarkosten „nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen“ zurückfordern, ist nicht verständlich. Ein Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Notarkosten kann sich nur aus § 90 GNotKG ergeben. Er scheidet aus, wenn – wie hier – der materiell-rechtliche Kostenanspruch des Notars der geleisteten Zahlung entspricht.

35

Soweit die Beteiligte zu 1 die Ansicht äußert, die Überflüssigkeit des Erbscheins sei gerichtsbekannt, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Erbschein ist in §§ 2353ff. BGB geregelt. Er wird nur auf Antrag erteilt. Die Entscheidung einen Erbscheinsantrag zu stellen, hat die anwaltlich beratene Beteiligte zu 1 getroffen. Inwieweit dieser überflüssig sein sollte, ist nicht dargelegt.

36

Vergeblich macht die Beteiligte zu 1 geltend, es erschließe sich nicht, inwieweit sie mit Gebühren belastet werde, als sei sie Erbin geworden, obwohl sie dies nicht sei. Sie hat die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins beantragt. Die Notargebühren sind mit Beendigung des Beurkundungsverfahrens am 20. Mai 2022 nach § 10 GNotKG fällig geworden. Für die Wertberechnung ist nach § 96 GNotKG dieser Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend. Nach der Fälligkeit eintretende Ereignisse sind kostenrechtlich irrelevant (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Diehn, 5. Aufl. 2025, GNotKG § 96 Rn. 3). Das gilt auch insoweit als nicht absehbar ist, ob der geregelte Lebenssachverhalt jemals eintreten wird (Korintenberg/Hey’l, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 96 Rn. 6). Für die Notarkosten ist also unerheblich, ob der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 – wie vorliegend geschehen – später zurückgewiesen wird.

b)

37

Eine unrichtige Sachbehandlung durch den Notar liegt nicht vor, weil die beurkundete eidesstattliche Versicherung zur Erteilung eines Erbscheins ein erst in der Zukunft liegendes Sterbedatum des Ehemanns der Beteiligten zu 1 enthielt.

38

Die beurkundete eidesstattliche Versicherung bezieht sich auf den Inhalt der der Urkunde als Anlage beigefügten Antragsschrift vom 9. Mai 2022. Diese enthält an mehreren Stellen das Sterbedatum des Erblassers (… 2021). Soweit auf der ersten Seite im Einführungssatz das Datum mit … 2022 angegeben ist, wurde die Jahreszahl vor der Beurkundung in 2021 geändert. Das ergibt sich aus der Urkunde selbst, die in der beigezogenen Notarakte enthalten ist.

39

Das abweichende Vorbringen der Beteiligten zu 1 ist dadurch widerlegt. Ihren weiteren Spekulationen ist daher die Grundlage entzogen.

c)

40

Soweit dem Vorbringen der Beteiligten zu 1 zu entnehmen sein sollte, dass sie dem Kostenanspruch des Notars einen Schadenersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung nach § 19 BNotO entgegenhalten wolle, ist eine Grundlage dafür nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist dieser Einwand im Verfahren nach § 127 GNotKG ausgeschlossen, sofern der Ausspruch nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2022 – V ZB 9/21 –, BGHZ 233, 325, juris LS und Rn. 13ff.).

3.

41

Soweit die Beteiligte zu 1 Schreiben im Zusammenhang mit ihrer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht hat, sind diese nicht entscheidungserheblich. Es fehlt ein Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens

4.

42

Damit bleibt die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ohne Erfolg.

III.

43

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus § 130 GNotKG, § 84 FamFG.

44

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001652901