Die Entstehung eines Rechts auf Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 10 Absatz 1 AsylVfVO …
Leitsatz
1. Die Entstehung eines Rechts auf Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 10 Absatz 1 AsylVfVO sowie einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Absatz 1 AsylG setzt im Falle eines Folgeantrags nur die formlose Antragstellung voraus (a.A. VG Kassel, Beschl. v. 19.6.2026 - 4 L 1342/26.KS -, juris Rn. 28).
2. Ein Recht auf Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 10 Absatz 1 AsylVfVO sowie eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Absatz 1 AsylG bestehen bei Folgeantragstellung unter anderem dann nicht, wenn ein Fall von Artikel 10 Absatz 4 lit. c) AsylVfVO in Verbindung mit § 55 Absatz 1 AsylG vorliegt.
3. Das gesetzliche Vollstreckungshindernis des § 71 Absatz 3 Satz 2 AsylG gilt analog auch für die Fälle des Artikels 10 Absatz 4 lit. c) AsylVfVO in Verbindung mit § 55 Absatz 1 AsylG.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung untersagt, die Abschiebung des Antragstellers zu vollziehen, bevor das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zu 1. begehrt, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG eine Duldung zu erteilen, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Absatz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der jeweilige Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) zu bezeichnen und glaubhaft zu machen (§ 123 Absatz 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Absatz 1 und 2 sowie 294 ZPO). Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen. Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
Dies zugrunde gelegt ist der Antrag unbegründet, weil der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht hat.
Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des Antragstellers aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, liegen nicht vor und wurden vom Antragsteller auch nicht substantiiert vorgebracht.
Dass die Abschiebung des Antragstellers im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, ist ebenfalls nicht zu erkennen.
Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass der Antragsteller der Sache nach darauf verweist, dass er unter dem 13. bzw. 18. August 2026 einen Asylfolgeantrag gestellt habe, über den noch nicht entschieden worden sei, was ihm ein (vorübergehendes) Recht auf Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland vermittele sowie zur Entstehung einer Aufenthaltsgestattung führe. Da Ausländer, deren Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 55 Absatz 1 AsylG zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist, ebenso wie Ausländer, die nach der AsylVfVO (vgl. etwa nach Artikel 10 Absatz 1 AsylVfVO) ein (vorübergehendes) Recht auf Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland haben, nicht gemäß § 50 Absatz 1 AufenthG zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sind (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 50 AufenthG Rn. 5), kann dieses Vorbringen denknotwendig keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG begründen. Denn die Erteilung einer Duldung nach dieser Vorschrift kommt überhaupt nur gegenüber Ausländern in Betracht, die ausreisepflichtig sind (vgl. Kluth/Breidenbach, in: BeckOK, Ausländerrecht, § 60a AufenthG Rn. 6).
Die Abschiebung des Antragstellers ist auch nicht wegen eines vom Antragsteller der Sache nach geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots rechtlich unmöglich.
Eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG kann sich hieraus zwar grundsätzlich ergeben. Nach §§ 6 und 42 Satz 1 AsylG sind aber der Antragsgegner ebenso wie das beschließende Gericht an die negative Feststellung in den Bescheiden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 27. Dezember 2017 und vom 29. August 2024 gebunden und im vorliegenden Verfahren zu einer eigenen Prüfung weder berechtigt noch verpflichtet. Hierfür ist es unerheblich, ob sich die Sachlage nach Erlass der Bescheide durch das Bundesamt möglicherweise geändert hat. Die angesprochene Wirkung kann nur im Wege eines Folgeantrags nach § 71 Absatz 1 AsylG oder eines sog. isolierten Folgeschutzgesuchs beim Bundesamt überwunden werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.5.2025 - 13 ME 32/25 -, juris Rn. 44). Sollte aus unionsrechtlichen Gründen (vgl. EuGH, Urt. v. 17.10.2024 - C-156/23 -, juris) davon auszugehen sein, dass im vorliegenden Verfahren (doch) eine Verpflichtung besteht, selbstständig die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu prüfen, ergäbe sich im hier zu beurteilenden Einzelfall gleichwohl kein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung, der eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers begründen würde. Das äußerst vage gehaltene Vorbringen des Antragstellers, wonach er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erheblichen Gefahren bzw. der Verelendung ausgesetzt sei, weil er "verwestlicht" sei, nicht über persische Sprach-/Schriftkenntnisse verfüge und in Afghanistan keine familiären oder sozialen Kontakte mehr habe, führt schon deshalb zu keiner anderen Bewertung, weil der Antragsteller es insoweit an jeglicher Glaubhaftmachung vermissen lassen hat. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner das Vorbringen in seinem Schriftsatz vom 20. August 2026 aus nachvollziehbaren Gründen, auf die Bezug genommen wird, in Abrede gestellt hat. Das Gericht teilt insbesondere die Auffassung des Antragsgegners, dass bei Ausländern, die, wie der Antragsteller, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum von Mitmenschen nicht achten und sich hierüber fortlaufend hinwegsetzen, um eigene Interessen durchzusetzen, nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie westliche Werte und die hiesige Lebensweise tiefgreifend verinnerlicht haben. Ungeachtet dessen liegen dem Gericht auch keine Erkenntnisse dazu vor, dass afghanische Staatsangehörige nach mehrjährigem Aufenthalt in europäischen Ländern im Falle von Rückführungen nach Afghanistan dort vonseiten der Taliban-Regierung regelhaft besondere Repressalien zu befürchten haben (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Afghanistan, 18.8.2026, Seite 234 ff.). Hinsichtlich der Feststellung, dass in der Person des Antragstellers keine Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG vorliegen, nimmt das Gericht ergänzend Bezug auf die weiterhin als richtig erachteten Ausführungen des Bundesamts im Bescheid vom 29. August 2024 (dort Seite 3 ff.).
Soweit der Antragsteller Ausführungen dazu macht, dass die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 13. März 2025 ausgesprochene Ausweisung des Antragstellers rechtswidrig sei, ist nicht ersichtlich, dass sich hieraus ein Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG ergeben kann. Ungeachtet dessen verfangen die Ausführungen auch deshalb nicht, weil der am 24. März 2025 bekanntgegebene Bescheid des Antragsgegners vom 13. März 2025 bereits in Bestandskraft erwachsen ist. Dass der Antragsteller am 16. Dezember 2025 gegen einen "Bescheid vom 24. März 2023" Klage erhoben (Az. J.) und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, vermag hieran nichts zu ändern. Zum einen bezieht sich dieses Klageverfahren nach dem bisher gestellten Antrag auf einen anderen Bescheid. Zum anderen hat der Antragsgegner in einem dort eingereichten Schriftsatz vom 22. Januar 2026, auf den Bezug genommen wird, im Einzelnen überzeugend aufgezeigt, weshalb kein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht. Dem wurde seitens des Antragstellers bisher nicht entgegengetreten.
Dass dem Antragsteller aus anderen Gründen ein Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG zusteht, ist nicht ersichtlich.
Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zu 2. begehrt, dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, seine Abschiebung zu vollziehen, bis über den beim Bundesamt unter dem 13. bzw. 18. August 2026 gestellten Asylfolgeantrag unanfechtbar entschieden wurde, hat dieser Antrag nur teilweise Erfolg.
Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass dem Antragsgegner bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Asylfolgeantrag untersagt wird, ihn abzuschieben.
Der Antragsgegner darf den Antragsteller jedoch erst abschieben, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird.
Abseits der vorgenannten Mitteilung des Bundesamts liegen sämtliche Voraussetzungen für den Vollzug der Abschiebung des Antragstellers vor.
Der Antragsteller ist im Sinne von § 50 Absatz 1 sowie § 58 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem vom Antragsteller angeführten Asylfolgeantrag. Dies dürfte zwar nicht bereits daraus folgen, dass ein solcher mangels Verwendung des in § 71 Absatz 2 Satz 2 AsylG vorgesehenen Formblatts (abrufbar unter https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Asyl/formblattschriftliche-asylantragsanzeige.html) bislang nicht formwirksam gestellt bzw. eingereicht worden sein dürfte (a.A. wohl VG Kassel, Beschl. v. 19.6.2026 - 4 L 1342/26.KS -, juris Rn. 28). Denn das in Artikel 10 Absatz 1 AsylVfVO vorgesehene (vorübergehende) Recht auf Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland dürfte - vorbehaltlich noch zu erörternder Ausnahmen - bereits bei formloser Antragstellung entstehen (vgl. zum unionsrechtlichen Begriff der Stellung eines Asylantrags: BVerwG, Urt. v. 28.1.2026 - BVerwG 1 C 7.25 -, juris Rn. 22). Diese dürfte hier mit anwaltlichem Schreiben vom 18. August 2026 erfolgt sein. Für diese Sichtweise spricht jedenfalls, dass es in Artikel 10 Absatz 1 AsylVfVO heißt, dass "Antragsteller ... berechtigt [sind], im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, ..., zu verbleiben, ...". "Antragsteller" meint nach Artikel 3 Nummer 13 AsylVfVO einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist. Dort wird auf die formlose Antragstellung und gerade nicht auf die formwirksame Einreichung des Asylfolgeantrags im Sinne von Artikel 28 AsylVfVO bzw. § 14 AsylG abgestellt. Sollte der nationale Gesetzgeber beabsichtigt haben, mit § 71 Absatz 2 Satz 3 AsylG in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 6 AsylG zum Ausdruck zu bringen, dass von einer - das (vorübergehende) Recht auf Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland auslösenden - formlosen Antragstellung erst dann auszugehen ist, wenn die Formblattanzeige eingeht, ist nicht ersichtlich, dass er hierzu unionsrechtlich berechtigt war. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus Artikel 28 AsylVfVO, wonach Mitgliedstaaten im nationalen Recht vorsehen können, dass Antragsteller einen Antrag unter Verwendung eines Formblatts einreichen können. Dort geht es augenscheinlich nicht um die formlose Antragstellung, sondern um die förmliche Einreichung eines Asylantrags, die für die Entstehung des (vorübergehenden) Rechts auf Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland aber, wie gezeigt, nicht maßgeblich ist. Die hier formlos erfolgte Asylfolgeantragstellung hat gleichwohl nicht zu einem (vorübergehenden) Recht auf Verbleib nach Artikel 10 Absatz 1 AsylVfVO und auch nicht zu einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Absatz 1 AsylG geführt. Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls aus dem in Artikel 10 Absatz 4 lit. c) AsylVfVO geregelten Ausnahmetatbestand, von dem die Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des § 55 Absatz 1 AsylG Gebrauch gemacht hat. Nach Artikel 10 Absatz 4 lit. c) AsylVfVO in Verbindung mit § 55 Absatz 1 AsylG besteht weder ein (vorübergehendes) Recht zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland noch eine Aufenthaltsgestattung, wenn der Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, sofern die Anwendung einer solchen Ausnahme nicht dazu führt, dass der Antragsteller unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung in ein Drittland abgeschoben wird. Auf diesen Ausnahmetatbestand kann sich der Antragsgegner stützen, weil der Antragsteller aufgrund schwerwiegender Straftaten und eines daraus folgenden überwiegenden spezialpräventiven Ausweisungsinteresses mit Bescheid vom 13. März 2025 bestandskräftig ausgewiesen wurde. Auf die dortigen Ausführungen nimmt das Gericht vollumfänglich Bezug. Dass sich an dieser zutreffenden Bewertung des Antragsgegners zwischenzeitlich etwas geändert hat, ist nicht zu erkennen. Der Antragsteller stellt nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit dar. Er ist seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im September 2015 bis zum Antritt einer Jugendstrafe im Februar 2024 wiederholt mit der Begehung zunehmend schwerer Straftaten insbesondere aus dem Bereich der Gewalt-, Vermögens- und Betäubungsmitteldelikte in Erscheinung getreten und hat sich auch durch vorangegangene Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Dies sowie die erhebliche kriminelle Energie des Antragstellers, die bei seinen Taten zum Ausdruck gekommen ist, sein fehlendes Unrechtsbewusstsein, seine Impulsivität sowie sein äußerst hohes Aggressionspotential lassen erwarten, dass er in naher Zukunft mit weiteren schweren Straftaten in Erscheinung treten wird. Auch im Rahmen der Jugendstrafe ist der Antragsteller durch Auseinandersetzungen mit anderen Insassen sowie durch weitere Verstöße aufgefallen. Für die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten spricht zudem, dass der Antragsteller nicht über einen Schulabschluss verfügt und keine abgeschlossene Berufsausbildung vorzuweisen hat. Dass der Antragsteller Risikofaktoren beseitigt hat, die zu seinen Straftaten geführt haben, ist nicht ersichtlich. Es ist weder erkennbar, dass der Antragsteller mit Erfolg Verhaltenstherapien (etwa im Hinblick auf seine Impulsivität und starke Aggressionsneigung) absolviert hat, noch ist erkennbar, dass der Antragsteller erfolgreich eine Drogenentzugstherapie durchlaufen hat. Im Gegenteil hat der Antragsteller sogar während der Verbüßung der Jugendstrafe weiter Drogen konsumiert. Da ausweislich des Urteils des Amtsgerichts K. vom 19. Januar 2023 die vom Antragsteller begangenen Straftaten auch Ausdruck von Beschaffungskriminalität waren, wäre eine erfolgreiche Drogenentzugstherapie aber zwingende Voraussetzung für eine positive Zukunftsprognose. Soweit der Antragsteller - jedenfalls nach Aktenlage - seit Haftende im Januar 2026 bis heute nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, genügt diese erst wenige Monate anhaltende Wohlverhaltensperiode noch nicht, um zu verneinen, dass der Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit darstellt.
Weiter ist die dem Antragsteller im Bescheid des Antragsgegners vom 13. März 2025 nach Haftentlassung gewährte Frist zur Ausreise abgelaufen und eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht zu erwarten. Auch hat der Antragsgegner im Bescheid vom 13. März 2025 eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung im Hinblick auf Afghanistan erlassen. Dass der Abschiebung zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote entgegenstehen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Auf vorstehende Ausführungen wird Bezug genommen. Es ist vom Antragsteller auch nicht dargelegt oder gar glaubhaft gemacht, dass seiner Abschiebung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder sein Gesundheitszustand entgegenstehen.
Dem Vollzug der Abschiebung steht aber jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt entgegen, dass das Bundesamt nach Aktenlage noch nicht mitgeteilt hat, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung eingehalten wird. Hierbei handelt es sich um ein gesetzliches Vollstreckungshindernis, welches sich aus § 71 Absatz 3 Satz 2 AsylG ergibt und das vom Bundesamt zunächst beseitigt werden muss. § 71 Absatz 3 Satz 2 AsylG regelt zwar ausdrücklich nur Fälle des Artikels 56 AsylVfVO in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 lit. a) AsylVfVO. § 71 Absatz 3 Satz 2 AsylG ist jedoch auf den hier vorliegenden Fall des Artikels 10 Absatz 4 lit. c) AsylVfVO aus teleologischen Gründen ebenfalls anzuwenden. Denn auch insoweit handelt es sich um einen Fall, in dem während des Verwaltungsverfahrens vor einer Entscheidung des Bundesamts kein (vorübergehendes) Recht auf Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland besteht und daher die Anwendung der Regelung des § 71 Absatz 3 Satz 3 AsylG, die an sich für alle übrigen Fälle gelten würde, offensichtlich nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen würde. Auch unionsrechtlichen Erfordernissen wird mit einer solchen Auslegung Rechnung getragen. Denn sowohl bei Artikel 56 AsylVfVO in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 lit. a) AsylVfVO als auch im hier vorliegenden Fall des Artikels 10 Absatz 4 lit. c) AsylVfVO geht aus dem Unionsrecht hervor, dass die Anwendung der jeweiligen Ausnahme nicht dazu führen darf, dass der Antragsteller unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung in ein Drittland abgeschoben wird. Dem wird mit der entsprechenden Mitteilung des Bundesamts in hinreichender Weise Rechnung getragen.
Das Gericht stellt vorsorglich noch einmal ausdrücklich klar, dass es dem Antragsgegner aufgrund dieses Beschlusses nicht verwehrt ist, die Abschiebung des Antragstellers durchzuführen, wenn vorab die entsprechende Mitteilung des Bundesamts vorliegt.
Soweit der Antragsteller eine Zwischenentscheidung beantragt hat, erübrigt sich eine solche im Hinblick auf die nunmehr getroffene Entscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Absatz 1 Satz 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 52 Absatz 1 und 53 Absatz 2 Nummer 1 GKG in Verbindung mit den Ziffern 1.1.1, 1.5 Satz 2 und 8.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen.