OLG Stuttgart · Baden-Württemberg 3. Zivilsenat Beschluss

Berichtigungsbeschluss zum Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.03.2026, Az. 3 U 75/25.

Zivilrecht

Tenor

Das Endurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 3. Zivilsenat - vom 18.03.2026 wird im Tenor unter Ziffer 1 berichtigt, sodass die dortige Ziffer 3 wie folgt lautet:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.375,88 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.03.2023 zu zahlen.

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

2

In den Entscheidungsgründen ist der Betrag der erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zutreffend berechnet. Aufgrund eines Schreibversehens hat der rechnerisch richtige Betrag keinen Eingang in den Tenor gefunden.

Permalink

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