EuGH Generalanwalt Jacobs Schlussanträge

Richtlinie 94/57/EG – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 94/57/EG – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Gründe

1

In der vorliegenden Rechtssache klagt die Kommission gemäß Artikel 169 EG-Vertrag auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und/oder der Kommission mitgeteilt hat, um der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden(1) nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat.

2

Artikel 16 der Richtlinie bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 1995 nachzukommen.

...

3

Die Italienische Republik hat nicht bestritten, daß sie die Richtlinie nicht umgesetzt hat, macht jedoch geltend, die erforderlichen Maßnahmen seien in Vorbereitung.

4

Unter diesen Umständen ist der von der Kommission gestellte Feststellungsantrag offensichtlich begründet.

Entscheidungsvorschlag

5

Aufgrund dessen schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat,

2. der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.