LAG Sachsen-Anhalt 2. Kammer Urteil

Eingruppierung TV EntgO Bund

Eingruppierung TV EntgO Bund - Energieelektroniker - Anforderungen an die Darlegungslast

Arbeitsrecht Berufung zurückgewiesen

Orientierungssatz

Den Anspruch stellenden Arbeitnehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen der von ihm begehrten Entgeltgruppe. Enthält die maßgebliche Fallgruppe Merkmale, die eine Heraushebung gegenüber den Anforderungen einer Ausgangsfallgruppe begründen, hat der Arbeitnehmer substantiiert Tatsachen vorzutragen, aus denen sich im Wege eines wertenden Vergleichs die geforderte Heraushebung der ihm dauerhaft übertragenen Tätigkeit ergibt (hier: begehrte Eingruppierung nach Anl 1 Teil V Abschn 3 Entgeltgr 8 Fallgr 6 TV EntgO).(Rn.53)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28.04.2016 – 4 Ca 2271/15E – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die korrekte tarifliche Eingruppierung des Klägers.

2

Dieser ist seit dem 20.11.2000 bei dem (ehemals so benannten) W M aufgrund des Arbeitsvertrages vom selben Tage (Bl. 7 ff d. A.) tätig. Er verfügt über einen Berufsabschluss als Energieelektroniker. Auf die Rechtsbeziehung der Parteien findet der TVöD/Bund (im Folgenden: TVöD), der TVÜ–Bund; (im Folgenden: TVÜ) sowie mit Inkrafttreten im Jahr 2014 der TV EntgO Bund (im Folgenden: TV EntgO) Anwendung.

3

Die Beklagte vergütet die Tätigkeit des Klägers nach Maßgabe der Entgeltgruppe (EG) 6, Stufe 5 [Fallgruppe (Fg) 2, Anlage 1, Teil V, Abschnitt 3] des TV EntgO.

4

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger nach erfolgloser vorgerichtlicher Aufforderung (Antrag nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ vom 25.09.2014) Entgeltansprüche nach Maßgabe der EG 8, Stufe 5 TV EntgO. Er vertritt die Auffassung, die von ihm überwiegend auszuübende Tätigkeit erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die EG 8, Fg 6, Anlage 1, Teil V, Abschnitt 3 TV EntgO, da diese als besonders schwierig i. S. d. vorgenannten Fallgruppe einzustufen sei.

5

Aufgabe des Klägers ist die Unterhaltung von Elektroanlagen, -maschinen und -geräten; hauptsächlich der elektronischen Steuerungstechnik der Schleusen R und H. Zur Erledigung dieser Aufgaben ist es erforderlich, ein speziell hierfür entwickeltes Computerprogramm (System QNX) zu beherrschen. Nach dem Sachvortrag des Klägers in den Schriftsätzen vom 09.11.2015, Seite 4 bis 6 (Bl. 57 bis 59 d. A.) sowie 10.02.2016 (Bl. 86 ff d. A.) stellt sich seine Tätigkeit wie folgt dar:

6

1. Auswertung und Verarbeitung der historischen Daten bezüglich Fehlerbeseitigung und Fehleranalyse,

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2. Festlegung von Wartungsintervallen auf der Grundlage der historischen Datenauswertung,

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3. Ändern, Hinzufügen und Skalieren von Prozessvariablen, Meldungen und Alarmen in der historischen Datenbank,

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4. Pflege der Datenbank,

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5. Grenzwerte festlegen,

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6. Systemtreiber unter QNX anpassen,

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7. grafische Anwenderbilder den Änderungen angleichen und

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8. Umwandeln der QNX-Dateien in lesbare PDF-Dateien.

14

Der Kläger hat beantragt,

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1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.03.2014 Vergütung nach der Entgeltgruppe E8 Fallgruppe 6 TV EntgO Bund, Anlage1, Teil V, Abschnitt 3 zu zahlen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Bruttodifferenzbetrag zwischen der Entgeltgruppe E6, Stufe 5 und der Entgeltgruppe E8, Stufe 5 TV EntgO Bund für die Zeit ab dem 01.03.2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem vorgenannten Zeitpunkt zu zahlen.

17

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Sie hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit des Klägers erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die EG 8 TV EntgO, da sie keine besondere Schwierigkeit aufweise. Im Übrigen sei die Aufstellung des Klägers über die von ihm zur erledigenden Aufgaben nicht korrekt. Der Kläger über die von ihm genannten Tätigkeiten nur zum Teil aus. Wegen des weiteren Sachvortrages der Beklagten insoweit wird auf ihren Schriftsatz vom 28.12.2015 (Bl. 67 ff d. A.) Bezug genommen. Die Tätigkeit des Klägers sei nicht anders zu bewerten als die eines Technikers im Bereich des Bauhofs N, wie sich aus der hierfür erstellten Tätigkeitsdarstellung und -bewertung (Bl. 31 ff d. A.) ergebe.

20

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.04.2016 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die begehrte EG 8 TV EntgO nicht schlüssig darzulegen vermocht. Es fehle insbesondere an Sachvortrag, der einen wertenden Vergleich zwischen der Ausgangsfallgruppe EG 6 und der hierauf aufbauenden EG 8 TV EntgO ermögliche. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 102 bis 115 d. A. verwiesen.

21

Gegen dieses, ihm am 23.08.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.09.2016 Berufung eingelegt und jene nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.11.2016 am 23.11.2016 begründet.

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Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Zwar habe er explizit nicht zu den Anforderungen an einen der EG 6 TV EntgO entsprechenden Arbeitsplatz vorgetragen. Der von dem Arbeitsgericht verlangte wertende Vergleich zwischen der EG 6 und der EG 8 TV EntgO sei dennoch möglich gewesen. Der Zuschnitt eines solchen Arbeitsplatzes ergebe sich aus der von der Beklagten selbst vorgelegenen Arbeitsplatzbeschreibung betreffend einen Techniker im Bereich des Bauhofs N. Die dort zu wartenden Schleusen seien – unstreitig – deutlich älter als die von ihm zu betreuenden Anlagen und werden elektromechanisch bedient. Demgegenüber seien die an seinem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten dem Bereich „Elektronik“, nämlich Steuerung, Bedienung und Wartung der Anlagen durch Computersoftware, zuzuordnen. Hierin liege die von der EG 8 TV EntgO geforderte besondere Schwierigkeit.

23

Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28.04.2016 abzuändern und

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1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.03.2014 Vergütung nach der Entgeltgruppe E8 Fallgruppe 6 TV EntgO Bund, Anlage1, Teil V, Abschnitt 3 zu zahlen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Bruttodifferenzbetrag zwischen der Entgeltgruppe E6, Stufe 5 und der Entgeltgruppe E8, Stufe 5 TV EntgO Bund für die Zeit ab dem 01.03.2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem vorgenannten Zeitpunkt zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

29

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

31

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Der Kläger hat die Notfrist zur Berufungseinlegung und die auf Antrag verlängerte Frist zur Berufungsbegründung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 ArbGG) eingehalten. Die Berufungsbegründung entspricht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.

B.

32

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

I.

33

Die mit dem Antrag zu 1. verfolgte Feststellungsklage ist unbegründet.

34

1. Die Klage ist als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (BAG 17.04.2002 – 4 AZR 174/01).

35

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Vergütung nach EG 8 Stufe 5 – so legt das Berufungsgericht im Hinblick auf den Inhalt des Antrages zu 2. den Feststellungsantrag aus – gem. §§ 12, 17 Abs. 5 TVöD; § 26 TVÜ; § 3 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. der Anlage 1 Teil V, Abschnitt 3 TV EntgO ab 01.03.2014 zu.

36

§ 12 TVöD lautet:

37

(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

38

(2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvor-gänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerk-mals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 2 oder 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

39

Protokollerklärungen zu Absatz 2:

40

1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

41

2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.

42

Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind folgende Vorschriften der Anlage 1 Teil V, Abschnitt 3 TV EntgO heranzuziehen:

43

…

44

Entgeltgruppe 8

45

…

46

6. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung im elektronischen Bereich, die besonders schwierige Instandsetzungen und Spezialarbeiten an komplizierten elektrischen Anlagen oder Geräten selbständig ausführen.

47

…

48

Entgeltgruppe 6

49

…

50

2. Elektronikerinnen und Elektroniker mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.

51

…

52

Der Kläger hat die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Fg 6 der EG 8 nicht hinreichend schlüssig dargelegt.

53

Wie das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen auf Seite 11 unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zutreffend ausgeführt hat, trifft den Anspruch stellenden Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen der von ihm begehrten Entgeltgruppe. Enthält die maßgebliche Fallgruppe Merkmale, die eine Heraushebung gegenüber den Anforderungen einer Ausgangsfallgruppe begründen, hat der Arbeitnehmer substantiiert Tatsachen vorzutragen, aus denen sich im Wege eines wertenden Vergleichs die geforderte Heraushebung der ihm dauerhaft übertragenen Tätigkeit ergibt.

54

a. Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass der Kläger mit seinem erstinstanzlichen Vortrag diese Anforderungen nicht erfüllt hat, da er die von ihm auszuübenden – teilweise bestrittenen – Tätigkeiten lediglich dargestellt hat, woraus sich ein wertender Vergleich zwischen den Anforderungen der EG 6 und der EG 8 TV EntgO nicht herleiten lässt. Der Kläger hat seinen Vortrag auch im Berufungsverfahren insoweit nicht ergänzt.

55

b. Entgegen seiner im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung lässt sich der erforderliche wertende Vergleich auch nicht anhand der von der Beklagten erstinstanzlich zur Akte gereichten Tätigkeitsdarstellung und -bewertung eines mit EG 6 TV EntgO bewerteten Dienstpostens im Bauhof N herstellen.

56

Die Beschreibung dieses, nach dem Vortrag des Klägers gerade nicht mit seinem Arbeitsplatz vergleichbaren Dienstpostens, in Form von „Stichworten“ bietet keine Ausgangsbasis für die Annahme, die Tätigkeit des Klägers als Elektroniker hebe sich durch besonders schwierige Tätigkeiten aus der Normaltätigkeit eines Elektronikers im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung der Beklagten heraus. Insbesondere lässt sich allein hieraus nicht ableiten, dass die Aufgaben eines an einer mit elektronischer Technik ausgestatteten, modernen Schleuse tätigen Technikers sich gegenüber den für einen Techniker an einer elektromechanisch betriebenen Schleuse überwiegend anfallenden Aufgaben im Schwierigkeitsgrad deutlich unterscheiden. Die von dem Kläger in Bezug genommene Tätigkeitsbeschreibung für den Dienstposten im Bauhof N lässt erkennen, dass – im Vergleich zu den Schleusen in H und R – anders geartete technische Arbeiten zu erledigen sind, mehr aber auch nicht.

II.

57

Die mit dem Klagantrag zu 2. verfolgte Leistungsklage ist bereits unzulässig. Der Kläger hat seinen Zahlungsantrag nicht hinreichend im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO bestimmt.

C.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

D.

59

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

60

Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.