Die Tuberkulose-Heilbehandung, die einem zwangsweise nach § 37 Abs. 2 BSeuchenG untergebrachten …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Tuberkulose-Heilbehandung, die einem zwangsweise nach § 37 Abs. 2 BSeuchenG untergebrachten Tuberkuloseerkrankten in einer geschlossen Heilstätte gewährt wird, ist Sozialhilfe (Tuberkulosehilfe).
2. Zu den Kosten für die Durchführung vom Schutzmaßnahmen i.S. von § 62 Abs. 1 Satz 1 d BSeuchenG gehören nicht die Kosten einer Tbc-Teilbehandlung, die dem Untergebrachten gewährt wird.
3. Zur Bestimmung und zur Höhe eines Kostenbeitrags und Eigenanteils nach §§ 58, 85 Nr. 3 BSHG.