Beitragsmaßstab für Abwassergebühren, zur Berücksichtigung von Wassermengen, die nachweislich nicht in die …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Beitragsmaßstab für Abwassergebühren, zur Berücksichtigung von Wassermengen, die nachweislich nicht in die Kanalisation gelangt sind - hier: Grenzwert von jährlich 20 cbm (im Anschluß an BVerwG, Beschl v 28.3.1995 - 8 N 3/93 -, NST-N 1995, 152 und Beschl d Senates v 8.6.1993 - 9 K 2005/92 -, NST-N 1993, 233).
2. Zur Zulässigkeit einer jährlichen Mindestgebühr für die Schmutzwasserentsorgung bei einer angenommenen Einleitungsmenge von 40 cbm Abwasser.