Der Abschiebung bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger serbischer Volkszugehörigkeit nach Bosnien-Herzegowina …
Leitsatz
Der Abschiebung bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger serbischer Volkszugehörigkeit nach Bosnien-Herzegowina stehen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG auch dann nicht entgegen, wenn sie in ihren Heimatort nicht zurückkehren können, weil dieser von einer anderen Volksgruppe dominiert wird und sie dort mit Diskriminierungen und Übergriffen rechnen müssen. Liegt der Heimatort innerhalb der bosniakisch-kroatischen Föderation, so haben serbische Volkszugehörige nach der derzeitigen Erlaßlage jedoch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit bosniaktischen oder kroatischen Volkszugehörigen aus der Republika Srpska einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung bis zum 31.3.1998.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030742