OVG Schleswig-Holstein 4. Senat Beschluss

Tierschutzrecht: Rechtmäßigkeit eines Haltungs- und Betreuungsverbots aufgrund tierschutzwidriger Haltung von …

Tierschutzrecht: Rechtmäßigkeit eines Haltungs- und Betreuungsverbots aufgrund tierschutzwidriger Haltung von Rindern

Verwaltungsrecht Abgeändert

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer, Einzelrichter – vom 5. Juni 2026 teilweise geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Nr. 5 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2026 angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2026 hat nur teilweise Erfolg.

2

1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Nrn. 1 bis 3 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2026 wiederherzustellen und gegen die Nrn. 5 und 6 der Ordnungsverfügung anzuordnen, abgelehnt.

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Es sei unschädlich, dass die Ordnungsverfügung an die … und … … Landwirtschaftsgesellschaft bürgerlichen Rechts adressiert sei, sich aber inhaltlich an die Antragsteller richte, weil der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung klargestellt habe, dass sich die Anordnungen auch an die Antragsteller richteten. Hierzu sei er befugt, da ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen sei.

4

Das in Nr. 1 gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot sei nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsteller hätten in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum den Vorschriften des § 2 TierSchG sowohl grob als auch wiederholt zuwidergehandelt und dadurch den von ihnen gehaltenen Rindern länger anhaltende Schmerzen, Leiden sowie erhebliche Schäden zugefügt. Dies folge insbesondere aus den Kontrollberichten der Amtsveterinäre vom 20. Februar 2026 und vom 24. März 2026. Daraus ergäben sich unzureichende Haltungsbedingungen, insbesondere in Bezug auf gefährliche Stellen im Bereich des Stalles durch schafkantiges Blech und den Pflegezustand der Tiere hinsichtlich des Fellkleides, der Haut und der Sauberkeit. Darüber hinaus sei ein festliegendes Kalb vorgefunden worden, dessen Körpertemperatur lediglich 34 Grad Celsius betragen habe. Aus den Sektionsbefunden ergebe sich zudem, dass die verendeten Tiere unter einer fortgeschrittenen Kachexie gelitten und teilweise ein erheblich unter dem Normgewicht ausgewachsener Wasserbüffel liegendes Gewicht aufgewiesen hätten, was Folge der nicht tierschutzgerechten Haltungsbedingungen durch die Antragsteller sein müsse.

5

Den verbeamteten Tierärzten komme hierbei eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu, weshalb ihre Bewertungen sowie die zugrundeliegenden Feststellungen nicht durch schlichtes Bestreiten entkräftet werden könnten. Dass an die Haltung von Wasserbüffeln andere Anforderungen zu stellen seien als bei (Haus-)Rindern möge zwar sein. Dies widerlege allerdings nicht, dass die Tiere auf dem Hof der Antragsteller nicht nur Lücken im Fellkleid, sondern auch Hautentzündungen sowie Verschmutzungen mit Kot aufgewiesen hätten. Ein festliegendes Kalb mit einer erheblich unter der Norm liegenden Körpertemperatur sei auch bei robusteren Rinderrassen nicht tolerierbar. Schwerer wiege, dass die Antragsteller eine nicht unerhebliche Anzahl von Tieren in so erheblicher Weise und über einen längeren Zeitraum nicht ausreichend ernährt hätten, dass diese kachektisch geworden und daran verstorben seien. Der Einwand, diese seien an mit Rohrschachtelhalm vergifteten Futter verstorben, verfange nicht. Zwar sei eine Vergiftung nicht ausgeschlossen. Allerdings deuteten die pathologischen Befunde auf eine länger anhaltende Mangelernährung der Tiere hin, da deren Gewicht zum Teil mit 120 bis 140 kg erheblich unter dem Normgewicht von 400 bis 500 kg gelegen habe. Im Fall einer Vergiftung hätten den Antragstellern die sich über einen längeren Zeitraum zeigenden Mangelerscheinungen nicht verborgen bleiben dürfen. Die Behauptung, die Tiere seien vor ihrem Tod wohlgenährt gewesen und post mortem aufgrund der Kälte zusammengefallen, werde durch die Sektionsbefunde widerlegt. Die Stellungnahme des Deutschen-Büffel-Verbands e. V. verhalte sich nicht zu den tierpathologischen Befunden, während die Stellungnahme des Tierarztes der Antragsteller ebenfalls nicht Stichhaltiges enthalte. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller ihr Verhalten änderten. Dies folge auch daraus, dass sie ihre Verstöße leugneten oder relativierten und ihr Verhalten damit als im Wesentlichen nicht zu beanstanden empfänden.

6

Das Haltungs- und Betreuungsverbot sei ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Zwar werde den Antragstellern damit praktisch die Berufsausübung untersagt, allerdings hätten sie durch ihr Verhalten hierfür selbst die Ursache gesetzt. Neben der gesetzlichen Wertung sei dabei zu berücksichtigen, dass an berufsmäßige Tierhalter höhere Anforderungen an Sorgfalt und Sachkunde zu stellen seien.

7

Die in Nr. 2 angeordnete Bestandsauflösung sei danach ebenso offensichtlich rechtmäßig wie das Verbot in Nr. 3, den Bestand an den Sohn der Antragsteller zu veräußern.

8

Die Androhung der Ersatzvornahme in Nr. 5 sowie eines Zwangsgeldes in Nr. 6 seien ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Die Androhung sei schriftlich unter Fristsetzung und in bestimmter Höhe erfolgt und mit den für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen, auf die sich das Zwangsgeld beziehe, verbunden worden. Dieses sei auch verhältnismäßig.

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2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die alleine Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung <VwGO>), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Der Beschluss ist lediglich insoweit offensichtlich rechtswidrig und zu ändern als der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Bezug auf die Androhung der Ersatzvornahme in Nr. 5 der Ordnungsverfügung abgelehnt worden ist.

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a) Der Senat hat das Aktivrubrum von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass Herr … … und Frau … … und nicht die gleichnamige Gesellschaft bürgerlichen Rechts Antragsteller und Beschwerdeführer sind. Die Voraussetzungen einer Rubrumsberichtigung (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 22. Juni 2026 – 4 MB 7/26 –, juris Rn. 5) liegen vor. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Antragsteller sich im gerichtlichen Verfahren als Adressaten der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2026 gegen diese wenden wollten. Ebenso ist unzweifelhaft, dass die Antragsteller die Bekanntgabe- und Inhaltsadressaten der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2026 sind; insofern wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.

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b) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nrn. 1 bis 3 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Nr. 6 der Ordnungsverfügung zu Recht abgelehnt. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung, in welche die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen sind, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist, wobei an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kein besonderes öffentliches Interesse bestehen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juni 2026 – 4 MB 35/23 –, juris Rn. 27).

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aa) Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Ordnungsverfügung vom 7. Mai 2026 nicht i. S. v. § 108 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) unbestimmt und deshalb materiell rechtswidrig ist. Der Adressat eines Verwaltungsakts muss zwar einerseits hinreichend bestimmt bezeichnet sein, andererseits kann die Adressierung des Verwaltungsakts mit Blick auf die Bezeichnung des Inhaltsadressaten auslegungsfähig sein und die Auslegung etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern alleine wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2008 – 7 B 10.08 –, juris Rn. 24). Es genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung des Verwaltungsakts, aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses, den dem Erlass vorausgegangen Anträgen usw. im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann. Ist ein Widerspruchsbescheid ergangen, ist es ausreichend, wenn die Bestimmtheit durch ihn hergestellt wird, solange der Ausgangsbescheid nicht nichtig ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. April 2011 – 12 A 2749/10 –, juris Rn. 4).

13

Dass die Bekanntgabe- und der Inhaltsadressaten der Ordnungsverfügung vom 7. Mai 2026 auseinanderfallen, stellt danach zwar eine Unklarheit dar. Allerdings wird aus der Begründung der Ordnungsverfügung erkennbar, dass sie sich nicht gegen die … und … … Landwirtschaftsgesellschaft bürgerlichen Rechts richtet, sondern unmittelbar an ihre Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Halter der Wasserbüffel. Denn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird lediglich im Adressfeld sowie nach der Anrede in der Einleitung in Bezug genommen. Demgegenüber bezieht sich bereits der Tenor des Bescheids persönlich auf die Gesellschafter, indem er z. B. in Nr. 1 von der „eigenverantwortlichen Betreuung“ sowie in Nr. 3 eine Veräußerung „an Ihren Sohn Herrn … …“ untersagt. Darüber hinaus spricht der Antragsgegner die Gesellschafter in der Begründung direkt an und erklärt auf Seite 7, dass sie als Halter der Tiere die richtigen Adressaten der Anordnung sind. Dies haben die Antragsteller auch erkannt und hierauf bezogen mit Schriftsatz vom 13. Mai 2026 ausgeführt, „dass der Antragsgegner an die Haltereigenschaft von Herrn und Frau … anknüpft, weshalb der Bescheid diesen und nicht der GbR hätte zugestellt werden müssen“. Dass der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung verdeutlicht habe, an wen die Ordnungsverfügung gerichtet sei, ist – anders als das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – dagegen unerheblich, da es alleine darauf ankommt, wie der Betroffene den Verwaltungsakt nach den für ihn erkennbaren Umständen verstehen musste.

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bb) Das in Nr. 1 der Ordnungsverfügung angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nach summarischer Prüfung materiell rechtmäßig.

15

Rechtsgrundlage ist § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Nach § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3).

16

Das Tatbestandsmerkmal „grob“ kann zum einen gegeben sein bei einem vereinzelten Verstoß gegen tierschutzrechtliche Standards, der schwer wiegt, etwa wenn der Tierhalter einen vorsätzlichen Verstoß gegen eine Strafvorschrift begangen hat. Unterhalb dieser Schwelle kann zum anderen ein grober Verstoß wegen der Dauer oder der eingetretenen Folgen der Pflichtverletzung vorliegen. In diesem Fall kommt es in einer Gesamtbetrachtung insbesondere auf die Intensität und Dauer der Verstöße, die Größe der herbeigeführten Gefahren, das Ausmaß und die Dauer der verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden sowie den Grad des Verschuldens an (vgl. Urteil des Senats vom 20. Februar 2023 – 4 LB 4/22 –, juris Rn. 35 ff.). „Leiden“ sind dann anzunehmen, wenn Tiere über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt werden. Maßgeblich für die Beurteilung, ob länger anhaltende oder erhebliche Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden i. S. v. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorliegen, ist, ob für das Tier die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden droht; es muss mit anderen Worten noch nicht zu derartigen Folgen der tierschutzwidrigen Haltung oder Betreuung gekommen sein. Die Behörde muss zur Auferlegung eines Haltungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG den Eintritt von Schmerzen, Leiden und Schäden bei den Tieren nicht abwarten. Liegen über längere Zeit gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG vor, ist die Untersagung der Tierhaltung bereits dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden (vgl. Urteil des Senats vom 20. Februar 2023 – 4 LB 4/22 –, juris Rn. 40).

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Im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, in dem die zuständige Behörde – wie hier – noch nicht über den Widerspruch gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot entschieden hat und es damit noch an einer abschließenden behördlichen Entscheidung fehlt, kommt es für die Beurteilung des oben Gesagten auf die aktuelle Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen (Beschwerde-)Entscheidung an (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Februar 2026 – 4 MB 33/25 –, juris Rn. 10 m. w. N.).

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Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht ist davon aus, dass die Antragsteller den Vorschriften des § 2 TierSchG grob zuwidergehandelt haben, indem sie ihre Tiere über einen Zeitraum von mehreren Wochen nicht in einer ihrer Art und ihren Bedürfnissen angemessenen Weise ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht haben, sodass zahlreiche Tiere unterversorgt gewesen sind, unbehandelten Verletzungen ausgesetzt waren und insgesamt 39 Tiere aufgrund eines Herz-Kreislauf-Versagens unter anderem infolge einer hochgradigen Abmagerung (Kachexie) verendet sind, worin länger anhaltende Leiden und erhebliche Schäden i. S. v. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zum Ausdruck kommen.

19

Nach den ausführlich schriftlich und mit Lichtbildern dokumentierten amtstierärztlichen Feststellungen aufgrund der Vor-Ort-Kontrollen am 20. Februar 2026 und am 24. März 2026 sowie den Sektionen am 23. Februar 2026 und 11. März 2026 lagen bei den Antragstellern unzureichende Haltungsbedingungen vor, die sich insbesondere in einem mangelhaften Ernährungs- und Pflegezustand der Wasserbüffel niedergeschlagen haben. Nachdem mit Stand vom 23. Februar 2026 innerhalb der vorausgegangenen sieben Wochen 39 Wasserbüffel verendet seien, hätten die Kontrollen am 20. Februar 2026 und am 24. März 2026 ergeben, dass zahlreiche Einzeltiere einen alarmierend niedrigen Body Condition Score (BCS) gezeigt hätten, der zu einem dringenden Handlungsbedarf führen würde und nicht innerhalb kürzester Zeit zu erreichen sei, weshalb davon auszugehen sei, dass die Tiere bereits über einen längeren Zeitraum von mehreren Wochen eine negative Energiebilanz gehabt hätten. Die Sektion von elf verendeten Tieren in der Tierkörperverwertungsanstalt (TKV) Jagel am 23. Februar 2026 habe ergeben, dass die Tiere als mager bis kachektisch zu beurteilen seien. Die in den Sektionen festgestellten Befunde, insbesondere das Einschmelzen von Fettgewebe zu einer gallertigen Masse, in Kombination mit dem äußerlich auffallend hochgradig reduzierten Ernährungszustand der Tiere seien Indizien einer beginnenden bzw. fortgeschrittenen Kachexie, das Endstadium einer hochgradigen Abmagerung bzw. Auszehrung. Die Kontrollbesuche hätten auch ergeben, dass ein Großteil der Tiere einen hochgradigen Fellverlust, insbesondere am Rücken, den Flanken sowie im Kopfbereich, aufgewiesen hätten. Einige Tiere hätten einen Fellverlust von annähernd 100 %, wenige Tiere hätten einen Fellverlust von weniger als 25 % aufgewiesen. Eine Diagnostik oder eine Therapie der betroffenen Tiere sei weder diesbezüglich noch in Bezug auf die zahlreichen Hautdefekte erfolgt. Einige Tiere seien mit Blauspray behandelt worden, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass diese Wunden bekannt gewesen seien. Bei dem Tier mit der Ohrmarke DE 1264335974 seien im Landeslabor Schleswig-Holstein eine hochgradige, diffuse Alopzie mit eitriger Hautentzündung mit diffuser Krustenbildung festgestellt sowie mehrere Dekubitalstellen bis Grad IV am rechten Sprunggelenk, Knie, Sitzbein- und Hüfthöcker festgestellt worden. Eine pathologisch-histologische Untersuchung von Hautproben von vier Tieren habe ebenfalls bei allen Tieren eine Dermatitis, eine Entzündung der Haut in unterschiedlichen Ausprägungen, zum Teil mit ausgeprägter Krustenbildung und Pusteln ergeben. Die Haut sei zum Teil mit Bakterien oder Parasiten infiziert gewesen. Es müsse aufgrund des hochgradigen Fellverlustes davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Hauterkrankung um ein länger andauerndes Geschehen handele, welches gänzlich unbehandelt geblieben sei und zu langanhaltenden Leiden der Tiere geführt habe. Bei der Eröffnung der Vormägen von elf Tieren seien bei den Sektionen am 23. Februar 2026 sowie am 11. März 2026 bei mehreren Tieren meterlange Reste von Silofolie geborgen worden. Keines der 39 verendeten Tiere sei behandelt worden.

20

Die Haltungseinrichtungen wiesen zahlreiche tierschutzrechtliche Verstöße auf, da es an Liegeflächen für die Kühe und Einstreu bei allen Tieren gefehlt habe, sodass diese in tiefgründig nassen Mist gestanden hätten. Bei den Bullen, Kühen und Jungrindern seien verletzungsträchtige Gegenstände, wie scharfe Blechkanten der Stallverkleidung und Stacheldrahtreste vorgefunden worden, die Spalten bei den Kühen seien verschmutzt gewesen und die Kälber auf einem ungeeigneten Spaltenboden gehalten worden. Es habe an einem Witterungsschutz bzw. Maßnahmen bei Extremwitterung gefehlt.

21

Wegen der Einzelheiten wird auf die Kontrollberichte vom 20. Februar 2026 (S. 322 ff. Beiakte A), vom 24. März 2026 (S. 256 ff. Beiakte A), die ergänzende amtstierärztliche Stellungnahme (S. 216 ff. Beiakte A), den Bildbericht zur Sektion vom 23. Februar 2026 (Beiakte B), den Sektionsbericht des Landeslabors Schleswig-Holstein vom 15. April 2026 einschließlich Fotodokumentation (S. 205 ff. Beiakte A) sowie die Bildberichte zum 20. Februar 2026 (Beiakte C) und zum 24. März 2026 (Beiakte D) verwiesen.

22

Diese Befunde ziehen die Antragsteller nicht durchgreifend in Zweifel. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch bei der Frage, ob den Tieren die genannten Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt worden sind bzw. die Gefahr derartiger Folgen droht, die vorrangige Beurteilungskompetenz des verbeamteten Tierarztes zu beachten ist. Die Einschätzung des zugezogenen amtlichen Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (bezogen auf die Frage, ob Verstöße gegen § 2 TierSchG vorliegen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 – 3 B 62.13 –, juris Rn. 10). Dies schließt es zwar nicht aus, dass die von diesen Amtstierärzten getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften und bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften beschäftigten Fachtierärzten erfolgreich in Frage gestellt werden. Ein schlichtes Bestreiten der vorgenommenen amtstierärztlichen Wertungen und der ihnen zugrundeliegenden Feststellungen ist jedoch ebenso wenig ausreichend wie die bloße Behauptung des Gegenteils (vgl. Urteil des Senats vom 20. Februar 2023 – 4 LB 4/22 –, juris Rn. 42).

23

Dass die Feststellungen der Tierärzte vorliegend von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unauflöse Widersprüche aufweisen oder Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit aufwerfen würden, ist nicht zu erkennen. Ihre vorrangige Beurteilungskompetenz wird insbesondere nicht dadurch erschüttert oder reduziert, dass sie keine besonderen Kenntnisse von Wasserbüffeln hätten. Die Antragsteller legen nicht dar, inwiefern sich dies in einer fehlerhaften Bewertung durch die Amtsveterinäre konkret niedergeschlagen haben soll. Dies lässt sich auch nicht darauf stützen, die Amtsveterinäre seien fehlerhaft von einer länger andauernden Mangelernährung ausgegangen, ohne zu prüfen, ob auch eine Vergiftung durch mit Sumpfschachtelhalm belastetes Heu bzw. Grundfutter zu einer Appetitlosigkeit, einem massiven Gewichtsabbau innerhalb kurzer Zeit sowie zu einem erheblichen Vitamin-B-Mangel geführt haben könnte.

24

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die von den Amtstierärzten getroffenen Feststellungen zu entkräften. Es handelt sich dabei bereits nicht um eine veterinärfachlich fundierte Auseinandersetzung mit den amtstierärztlichen Feststellungen, sondern lediglich um eine Hypothese über einen alternativen Hergang, die von den Antragstellern allerdings nicht durch konkrete Tatsachen belegt wird. Sie führen auch nicht aus, weshalb sie trotz fortlaufender tierärztlicher Betreuung nicht selbst dahingehende Untersuchungen veranlasst haben, nachdem bereits im Oktober bzw. November 2025 zehn ihrer Tiere verendet sind und warum sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Vergiftung durch den Sumpfschachtelhalm erwogen haben, obwohl es sich dabei um eine allgemein bekannte Giftpflanze handelt, die auf nassen bis moorigen Flächen vorkommt und auf deren Gefährlichkeit für Weidetiere insbesondere in Publikationen zur Haltung von Wasserbüffeln ausdrücklich hingewiesen wird (vgl. z. B. Greifswald Moor Centrum: Landwirtschaft auf nassen Mooren: Wasserbüffel <https://www.moorwissen.de/wasserbueffel.html>, abgerufen am 13. August 2026).

25

Nimmt man mit den Antragstellern eine Vergiftung durch mit Sumpfschachtelhalm belastetes Futter aus Eigenproduktion an, liegt hierin seinerseits ein Verstoß gegen die Pflicht, ein Tier nach seiner Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren. Denn aus § 2 Nr. 1 bzw. § 3 Nr. 10 TierSchG folgt auch die Pflicht, Vorsorge zu treffen, dass die Tiere keine Giftpflanzen zu sich nehmen, indem deren Bewuchs auf den bewirtschafteten Flächen unterbunden oder eine Aufnahme von verseuchtem Futter anderweitig verhindert wird. Hierauf weist neben der von den Antragstellern vorgelegten Abgrenzung zum vom Verwaltungsgericht fälschlich zugrunde gelegten Rohrschachtelhalm (S. 58 Gerichtsakte) auch die Stellungnahme von Frau Dipl.-Geografin und Landschaftsökologin … … vom 26. April 2026 (S. 60 Gerichtsakte) ausdrücklich hin, die darin zudem feststellt, dass auf den Flächen ein größerer Bestand von Jakobs-Kreuzkraut bekannt sei, der aufgrund seiner Giftigkeit regelmäßig entfernt werde.

26

Neben dem Fehlen einer die Hypothese der Antragsteller tragenden veterinärfachlichen Beurteilung spricht gegen sie auch, dass bei den sezierten Tieren nur sehr wenig bis kein Organfett an den Nieren vorhanden war, bei mehreren Tieren eine seröse Atrophie des Herzkranzfettes festgestellt wurde und bei einem sezierten Tier weder an den Nieren noch am Herzen Organfett vorhanden war. Dass es zu einem derart intensiven Abbau von Körperfettreserven innerhalb kurzer Zeit kommt, ist unter Berücksichtigung der Feststellungen des Landeslabors Schleswig-Holstein vom 15. April 2026 fernliegend. Ebenfalls gegen die Hypothese und die in diesem Zusammenhang als Symptom erwähnte Appetitlosigkeit bzw. Fressunlust spricht, dass im Rahmen der Sektionen am 23. Februar 2026 und am 11. März 2026 bei insgesamt drei Tieren meterlange Reste von Silofolie geborgen wurden, wozu sich die Antragsteller jedoch nicht verhalten. Im Übrigen beschränken sich ihre Ausführungen im Wesentlichen darauf, die amtstierärztlichen Feststellungen zu bestreiten. Die Stellungnahme des Deutschen Büffel-Verbands e. V. über eine Ortsbegehung am 16. April 2026 ist bereits in qualitativer Hinsicht nicht geeignet, die amtstierärztlichen Feststellungen zu entkräften, zumal sie sich mit diesen auch nicht inhaltlich auseinandersetzen. Ebenfalls sind die Kontroll- bzw. Zertifizierungsberichte der LC GmbH hierzu nicht geeignet, bei den es sich lediglich um Formulare mit Ankreuzfeldern handelt und denen deshalb keine vergleichbare Aussagekraft zukommt.

27

Es rechtfertigen auch Tatsachen die Annahme, dass die Antragsteller weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werden (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 TierSchG). Die danach erforderliche tatsachengestützte Prognose kann in der Regel aufgrund der Anzahl bzw. der Schwere der bisherigen Verstöße erfolgen. Dabei kann auch eine mangelnde Einsichtsfähigkeit, eine Verharmlosungstendenz sowie eine fehlende Kooperationsbereitschaft in die Prognose einbezogen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 27. August 2021 – 4 MB 41/21 –, juris Rn. 23; OVG Bautzen, Beschluss vom 22. Mai 2026 – 3 A 599/25 –, juris Rn. 44). Im Rahmen der Prognose sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der möglicherweise eintretende Schaden bzw. der Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften wiegt (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. April 2025 – 2 B 217/24 –, juris Rn. 11).

28

Die vom Verwaltungsgericht bestätigte negative Prognoseentscheidung ist nach diesen Maßgaben nicht zu beanstanden. In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigen sowohl die Anzahl als auch die Schwere der festgestellten Verstöße die Annahme, dass die Antragsteller weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werden, wobei an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Hinblick auf die erhebliche Schwere der bereits eingetretenen Schäden, die insbesondere im Verenden von 39 Tieren zum Ausdruck kommen, geringere Anforderungen zu stellen sind. Dass sich der Tierbestand zwischenzeitlich erholt hat, nachdem die Antragsteller das Futter umgestellt und sie die Bewirtschaftung der betroffenen Flächen beendet haben, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Für die Prognose ist auf den hypothetischen Geschehensverlauf bei einem unterstellten Nichteinschreiten abzustellen. Die vereinzelte bzw. kurzfristige Behebung einzelner Mängel schließt die Untersagung daher nicht aus, wenn – wie hier – insgesamt eine Vielzahl von Verstößen gegeben war (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. April 2016 – 11 LB 29/15 –, juris Rn. 53). Auch ist ein unter dem Druck eines laufenden Verfahrens gezeigtes Wohlverhalten grundsätzlich nicht geeignet, die Gefahrenprognose im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 TierSchG zu erschüttern (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2021 – 4 MB 39/21 –, juris Rn. 22). Darüber hinaus ist auch eine Einsichtsfähigkeit der Antragsteller nicht mit der notwendigen Gewissheit festzustellen. Hiergegen spricht, dass sie z. B. die Kritik des Antragsgegners über das im Außenbereich des Bullenstalls von ihm festgestellte scharfkantige Blech der Stallverkleidung nicht teilten, sondern die davon ausgehende Gefahr für die Tiere damit relativierten, dass es sich lediglich um kleines Stück Blech gehandelt hätte und sich die Tiere auch bei der ihrerseits vorausgegangenen Beschädigung der Stallverkleidung nicht verletzt hätten. Ein Problembewusstsein für von Fremdkörpern auf Weideflächen ausgehende Gefahren erscheint insofern, aber auch im Hinblick auf die in drei Tieren geborgenen meterlange Reste von Silofolie, nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn man mit den Antragstellern davon ausgeht, dass es zu einer Vergiftung durch mit Sumpfschachtelhalm belastetem Futter gekommen ist. Diesem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragsteller von einem eigenen Fehlverhalten aufgrund einer unterlassenen Überprüfung ihrer Flächen auf andere bekannte Giftpflanzen als das Jakobs-Kreuzkraut ausgehen.

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Entgegen der Beschwerde sind auch keine Ermessensfehler des Antragsgegners festzustellen, insbesondere genügt das Haltungs- und Betreuungsverbot dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es dient mit dem von Art. 20a Grundgesetz (GG) gewährleisteten Schutz der Tiere der Antragsteller einem legitimen Zweck und ist als Mittel zu diesem Zweck auch geeignet, erforderlich und angemessen. Sofern die Antragsteller rügen, das Verwaltungsgericht habe keine milderen Mittel wie einen Sachkundenachweis, eine tierärztliche Begleitung oder eine Bestandsreduzierung geprüft, handelt es sich dabei bereits nicht um gleich wirksame Maßnahmen. Weder wird durch einen – erst zu erwerbenden – Sachkundenachweis eine unmittelbare Verhaltensänderung bewirkt noch ist eine von den Antragstellern nicht konkretisierte tierärztliche Begleitung in gleicher Weise geeignet, den Schutz der Tiere zu gewährleisten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Tierarzt gegenüber dem Tierhalter nicht weisungsbefugt ist, und die Antragsteller auch darauf verweisen, es habe bereits wochenlang „praktisch eine Standleitung“ zu ihrem Tierarzt bestanden, dies aber nach den Feststellungen des Landeslabors Schleswig-Holstein offenbar nichts daran geändert hat, dass ein dort seziertes Tier schwere Hauterkrankungen ohne Hinweise auf tierärztliche Behandlungen aufgewiesen hat. Ebenfalls kann eine bloße Bestandsreduzierung vor diesem Hintergrund nicht als gleich geeignetes Mittel bewertet werden. Der Antragsgegner hat dabei auch erkannt, dass das Haltungs- und Betreuungsverbot die Antragsteller als berufsmäßige Tierhalter existentiell trifft, dabei allerdings ihr privates bzw. berufliches Interesse gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Art- und Bedürfnisgerechten Haltung der Tiere als nachrangig bewertet. Im Übrigen ist auf die Möglichkeit der (Wieder-)Gestattung des Haltens- und Betreuens von Rindern nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG zu verweisen. Einem derartigen Antrag wäre zu entsprechen, sofern der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz entfallen ist. Im Rahmen eines solchen Antragsverfahrens ist die Behörde demnach verpflichtet, das Fortbestehen der Voraussetzungen für das erlassene Verbot zu überprüfen und damit die Folgen dieses Verbots für den Antragsteller unter Kontrolle zu halten. Es liegt somit auch in seiner Hand, einen Antrag auf (Wieder-) Gestattung zu stellen und damit den Weg zu einer vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Verbots zu eröffnen und ggf. über § 80 Abs. 7 VwGO eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse geltend zu machen (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2022 – 4 MB 48/22 –, juris Rn. 65).

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cc) Sofern die Antragsteller rügen, dass die Frist für die Bestandsauflösung in Nr. 2 der Ordnungsverfügung unangemessen kurz und vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend kontrolliert worden sei, genügt ihr Vorbringen nicht den Darlegungsvoraussetzungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Beschwerdebegründung muss danach unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung zu ändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Erforderlich ist, dass sich der Beschwerdeführer mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen und Annahmen des Verwaltungsgerichts in sachlich substantiierter Weise auseinandersetzt und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt; lediglich das Vortragen einer eigenen Würdigung der Sach- und Rechtslage, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht, reicht dabei grundsätzlich nicht aus (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Februar 2026 – 4 MB 33/25 –, juris Rn. 4). Die Antragsteller stellen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, ein Verkauf der Tiere sei innerhalb der Frist möglich, da ein Viehhändler dies auf Nachfrage des Antragsgegners mitgeteilt habe, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, sondern tragen lediglich stichpunktartig eine andere Würdigung vor, ohne diese Einschätzung substantiiert, z. B. durch eine gegenteilige Auskunft, in Zweifel zu ziehen, zumal sie dem Antragsgegner mit Schreiben ihres früheren Prozessbevollmächtigten vom 28. April 2026 mitgeteilt hatten, sich bereits in Verhandlungen über eine eigenverantwortliche Veräußerung des gesamten Tierbestandes zu befinden (S. 49 Beiakte A).

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dd) Der Einwand der Antragsteller, das Verbot der Veräußerung des Tierbestandes an den Sohn der Antragsteller in Nr. 3 der Ordnungsverfügung sei unverhältnismäßig, dringt ebenfalls nicht durch. Dass dieses Verbot in die Berufsfreiheit ihres Sohnes eingreift, ist insoweit unerheblich, weil sich die Antragsteller hierauf nicht berufen können (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Sofern sie darauf verweisen, dass das Verbot in ihre Eigentumsfreiheit eingreife, weshalb bloße Vermutungen nicht ausreichten und es einer konkreten Gefahr der Umgehung bedürfe, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts, das insoweit in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner die Gefahr einer Scheinabgabe an den Sohn bejaht hat. Dem sowie den Feststellungen des Antragsgegners, der das Veräußerungsverbot damit begründet hat, dass der Sohn der Antragsteller als Mitarbeiter maßgeblich für die vorgefundenen Zustände mitverantwortlich sei, setzen die Antragsgegner jedoch kein schlüssiges Argument entgegen. Hiervon unabhängig setzt das Veräußerungsverbot auch nicht voraus, dass es bereits früher zu einer Scheinabgabe gekommen ist. Das Verbot folgt aus § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG und ist akzessorisch zu dem in Nr. 1 verfügten Haltungs- und Betreuungsverbot und der damit in Nr. 2 verbundenen Veräußerungsanordnung. Es ist auf der Grundlage der insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen zur Verhinderung von Scheinabgaben rechtlich nicht zu beanstanden.

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ee) Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt sich auch die Zwangsgeldandrohung in Nr. 6 der Ordnungsverfügung nicht als unverhältnismäßig dar. Die Höhe des Zwangsgeldes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Dringlichkeit der Sache, dem bisherigen Verhalten des Pflichtigen und seinem wirtschaftlichen Interesse an der Nichtbefolgung (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. April 2016 – 11 LB 29/15 –, juris Rn. 59). Durch die Androhung eines Zwangsgeldes soll auf den Pflichtigen eingewirkt werden, der Verpflichtung – hier dem nicht vertretbaren Unterlassen des Haltens und eigenverantwortlichen Betreuens von Rindern – nachzukommen. Wegen des Beugecharakters der Androhung muss sich diese auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel oder eine Androhung, mit der sich die Behörde die Auswahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält, ist nach § 236 Abs. 4 Satz 3 LVwG unzulässig. Ein Zwangsgeld kann gemäß § 236 Abs. 5, § 237 Abs. 3 LVwG zwischen 15 Euro und 50.000 Euro betragen.

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Die Androhung eines Zwangsgeldes i. H. v. 1.000 Euro je Rind, die der Antragsgegner mit dem Ziel der Verhinderung weiterer Schmerzen, Leiden bzw. Schäden von zukünftig gehaltenen Rindern begründet hat, unterliegt nach diesen Maßgaben keinen Ermessensfehlern (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), insbesondere wird nicht hinreichend dargelegt, warum es unverhältnismäßig sei. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich insoweit lediglich auf die Kosten einer Bestandsauflösung durch Dritte aufgrund der ebenfalls angedrohten Ersatzvornahme. Das Zwangsgeld liegt im unteren Bereich des nach § 237 Abs. 3 LVwG zulässigen Rahmens. Dabei ist neben dem sich proportional zur Zahl der Tiere erhöhenden Interesse des Antragsgegners an der Durchsetzung des Haltungs- und Betreuungsverbots auch der sich hieraus ergebende Erlös zu berücksichtigen. Es liegt entgegen ihrer Auffassung auch kein Verstoß gegen das Kumulationsverbot aus § 236 Abs. 4 Satz 2, Satz 3 LVwG vor, da erkennbar ist, mit welchen Zwangsmitteln sie im Fall der Zuwiderhandlung konkret zu rechnen haben. Denn ausweislich ihres Wortlauts bezieht sich die Androhung der Ersatzvornahme in Nr. 5 auf die Veräußerungsanordnung in Nr. 2, während sich die Androhung der Ersatzvornahme in Nr. 6 lediglich auf das Haltungs- und Betreuungsverbot in Nr. 1 bezieht.

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c) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist allerdings insoweit offensichtlich rechtswidrig und in Übereinstimmung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG zu ändern als der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Bezug auf die Androhung der Ersatzvornahme in Nr. 5 der Ordnungsverfügung abgelehnt worden ist. Die Androhung der Ersatzvornahme ist offensichtlich rechtswidrig und verletzt die Antragsteller in ihren Rechten, weil sie entgegen § 236 Abs. 6 Satz 1, § 238 LVwG weder im Tenor noch in der Begründung der Ordnungsverfügung den Kostenbetrag vorläufig veranschlagt. Die Behörde hat die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme danach indes zwingend („ist“) anzugeben. Dem Pflichtigen sollen dadurch die finanziellen Folgen aufgezeigt werden, mit denen zu rechnen ist, wenn er seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Hiermit soll er angehalten werden, die Maßnahme selbst durchzuführen. Wird die Ersatzvornahme – wie hier – ohne die Angabe der voraussichtlichen Kosten angedroht, ist sie rechtswidrig (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20. September 2017 – 1 MB 12/17 –, juris Rn. 15; zu § 13 Verwaltungsvollstreckungsgesetz <VwVG> Deusch/Burr/Blackstein, in: BeckOK VwVfG, 72. Ed. 1. Juli 2026, VwVG § 13 Rn. 23). Diesen Umstand kann der Senat berücksichtigen, obwohl er nicht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dargelegt wurde, weil er ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 6 MB 6/24 –, juris Rn. 3). Ob die Androhung der Ersatzvornahme verhältnismäßig ist, bedarf danach keiner Entscheidung.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 35.2, Nr. 54.2.1, Nr. 1.1.1 und Nr. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Danach ist zunächst ein einheitlicher Streitwert i. H. v. 20.000 Euro zugrundezulegen, da die Nrn. 1 bis 3 der Ordnungsverfügung einer Gewerbeuntersagung gleichkommen und für die Antragsteller einen wirtschaftlich identischen Streitgegenstand bilden. Der sich hieraus ergebende Streitwert ist aufgrund der Vorläufigkeit des Verfahrens auf 10.000 Euro zu halbieren. Die in Nrn. 5 und 6 der Ordnungsverfügung angedrohten Zwangsmittel bleiben nach Nr. 1.7.2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 dabei außer Betracht.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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