Zum Wiederaufnahmeverfahren.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Zum Wiederaufnahmeverfahren.
2. Der für die Rücknahme der Güternahverkehrserlaubnis zuständige Landrat ist auch zur Prozessvertretung des Landes Hessen in Verwaltungsstreitverfahren über die Rücknahme der Güternahverkehrserlaubnis befugt.
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