Die Eintragungspflicht für die vom Kläger beabsichtigten Trockenbauarbeiten als wesentliche Tätigkeiten …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Eintragungspflicht für die vom Kläger beabsichtigten Trockenbauarbeiten als wesentliche Tätigkeiten insbesondere des Stukkateur-Handwerks, des Schallschutzisolierer-Handwerks und des Zimmerer-Handwerks ist durch die Neuregelungen des am 01.04.1998 in Kraft getretenen 2. Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften nicht weggefallen. Bestrebungen im Gesetzgebungsverfahren, die Trockenbauarbeiten als eintragungsfreie Tätigkeiten zu privilegieren, haben keinen Niederschlag in der Schlußfassung des Änderungsgesetzes gefunden (vgl BT-Drucks, 13/9388 und 13/9875).