AG Gummersbach · Nordrhein-Westfalen Abteilung 10a Strafbefehl

Durch den Vollziehungsbeamten der Gemeinde Engelskirchen war ihr Pkw A mit dem amtlichen Kennzeichen A01 …

Strafrecht

Tenor

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen Sie eine Geldstrafe von

40 Tagessätzen zu je 50, -- DM festgesetzt.

Zugleich werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Ihre eigenen Auslagen haben Sie selbst zu tragen.

Gründe

1

Die Staatsanwaltschaft in Köln beschuldigt Sie,

2

an einem nicht mehr feststellbaren Tag zwischen dem 00.00.00 und dem 00.00.00 in Q.

3

tateinheitlich

4

a) eine Sache, die gepfändet war, ganz der Verstrickung entzogen zu haben,

5

b) dienstliches Siegel beschädigt oder abgelöst zu haben, welches geeignet war, Sachen in Beschlag zu nehmen.

6

Durch den Vollziehungsbeamten der Gemeinde Engelskirchen war ihr Pkw A mit dem amtlichen Kennzeichen A01 wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen gepfändet worden. Die Pfändung war durch Anbringung eines Pfandsiegels und mittels Anbringen einer Parkkralle durchgeführt worden.

7

An einem nicht mehr feststellbaren Tag zwischen dem 00.00.00 und dem 00.00.00 entfernten Sie Pfandsiegel und Parkkralle und fuhren mit Ihrem Pkw davon.

8

Vergehen nach § 136 Abs. 1 und 2, 52 StGB

9

Als Beweismittel hat sie bezeichnet:

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Zeugen:

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a) L.,

12

b) Z.

13

-beide zu laden über Gemeinde Engelskirchen

14

c) I. zu laden über OKD als Kreispolizeibehörde