Die im Schriftsatz vom 23.02.2016 geltend gemachten Einwendungen sind insgesamt nicht mehr nachvollziehbar …
Tenor
wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 15.02.2016 nicht abgeholfen.
Das Verfahren wird dem Landgericht Essen zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die im Schriftsatz vom 23.02.2016 geltend gemachten Einwendungen sind insgesamt nicht mehr nachvollziehbar, wenn es dort z.B. heißt: „Mit der Antragsschrift vom 21.12.2015 hat die Familie xxx nicht die … behauptete Erinnerung eingelegt, sondern die Haftbefehle, die Protokolle … unter Erinnerung an die bereits mehrmals beantragte Akteneinsicht mit den geeigneten Rechtsmitteln abgeholfen.“ Ein Erinnerungsverfahren existiere nicht. Weiterhin verkennt der Schuldner, dass die Einlegung von Rechtsmitteln zu – kostenpflichtigen – Entscheidungen führt und das Angebot auf Akteneinsicht wird nicht wahrgenommen.