AG Augsburg · Bayern Beschluss

Herausgabe des Kindes bei vorläufiger alleiniger elterlicher Sorge KI-Titel

elterliche Sorge · Aufenthaltsbestimmungsrecht · Vorläufige Regelung · Kindeswohl · Beschlussaufhebung

Familienrecht Aufgehoben

Tenor

1. Der Beschluss vom 13.10.2022 wird in Ziffer 1 aufgehoben.

2. Die Anträge der Antragsgegnerin vom 2.11.2022 werden im übrigen abgewiesen.

3. Im übrigen verbleibt es beim Beschluss vom 13.10.2022.

Gründe

1

Die Beteiligten sind die getrennt lebenden und noch miteinander verheirateten Eltern des Kindes M..

2

Das Kind befindet sich seit 28.10.2022 in der Obhut des Kindsvaters.

3

Daher war der Beschluss vom 13.10.2022 wegen Erledigung in der Ziffer 1 aufzuheben.

4

Der Kindsvater hat gemäß Beschluss vom 5.10.2022, abgeändert mit Beschluss vom 7.11.2022, im Verfahren 402 F 2355/22 vorläufig die alleinige elterliche Sorge.

5

Damit hat die Kindsmutter keinen Anspruch auf Herausgabe des Kindes, da sie derzeit nicht Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist.

6

Die Beteiligten wurden im Termin vom 4.11.2022 angehört und die Sach- und Rechtslage erörtert.

7

Im übrigen verbleibt es beim Beschluss vom 13.10.2022.