BGH V. Zivilsenat Beschluss

Zulässigkeit der Anhörungsrüge bei Rechtsbeschwerde KI-Titel

BGH, Beschluss vom 18. Februar 2025 - V ZB 38/24

Sachen- und Grundstücksrecht Anhörungsrüge verworfen

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig. Die gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung erhobene Anhörungsrüge unterliegt dem beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Unabhängig davon bliebe die Anhörungsrüge auch in der Sache erfolglos. Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau