Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch in besonders schwerem …
Tenor
Die Angeklagten sind schuldig des gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch in besonders schwerem Fall.
Es werden verurteilt
der Angeklagte I. zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und
die Angeklagte R. zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, ihre eigenen notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
bzgl. des Angeklagten I.:
- §§ 218 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2, 211, 52, 25 Abs. 2 StGB -
bzgl. der Angeklagten R.:
- §§ 218 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2, 211, 52, 49 Abs. 1, 46b Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB -
Gründe
I.
Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ist folgendes festgestellt worden:
1.
Der nunmehr 32 Jahre alte Angeklagte K. I. wurde als jüngstes von zwei Kindern seiner Eltern am 00.00.0000 in F. geboren. Seine sechs Jahre ältere Schwester, die Zeugin B., wurde noch vor der Übersiedlung der Familie in N. geboren. Sein 0000 geborener Vater ist gelernter Schreiner und arbeitete in der Bundesrepublik vor allem als Kraftfahrzeugmechaniker, bis er wegen seiner Diabeteserkrankung vor einigen Jahren seine Arbeitstätigkeit aufgeben musste. Die 0000 geborene Mutter des Angeklagten ist gelernte Köchin; sie ist Hausfrau und arbeitet als Reinigungskraft. Aus einer früheren Beziehung des Vaters des Angeklagten I. stammt ein älterer Halbbruder des Angeklagten, zu dem der Angeklagte aber seit seinem 6. Lebensjahr keinen Kontakt mehr hat. In Deutschland lebten bei der Übersiedlung der Familie bereits die Eltern des Vaters des Angeklagten I., die einen Hof in M.-E. bewohnten. Der Großvater des Angeklagten verstarb 1997, die Großmutter 2010.
Der Angeklagte I. besuchte zunächst die Grundschule in F. und besuchte nach dem Umzug der Familie nach S.-N. ab der 4. Klasse die Grundschule in S.. Er wechselte dann zur Hauptschule in S., an der er den Abschluss „10B“, die Fachoberschulreife, erwarb. Er nahm hiernach eine Ausbildung zum Rohrleitungsbauer auf, zunächst bei der Firma R. in C., später bei der Firma R. R., die er im Jahr 2001 erfolgreich abschloss. Gleichzeitig erwarb er einen Abschluss als Tiefbaufacharbeiter. Nachdem er einige Monate noch in seinem letzten Ausbildungsbetrieb gearbeitet hatte, leistete der Angeklagte I. den Zivildienst bei S.E. in L. ab. Hiernach nahm er erneut eine Arbeitsstelle bei seinem letzten Ausbildungsbetrieb an und wechselte im Juni 2004 zu der Firma K. A. in S.-M., bei der er bis zu seiner Festnahme beschäftigt war. Er erzielte zuletzt zwischen 1.700,00 und 2.300,00 Euro netto monatlich. Sein Arbeitgeber überließ ihm ein Mobiltelefon mit der Rufnummer 0000/000000, welches er auch privat nutzen durfte, sowie einen Firmentransporter, mit dem er die jeweiligen Baustellen aufsuchte.
Die Eltern des Angeklagten I. erbauten in den 1990iger Jahren ein Eigenheim in S.-S. an der M. Straße 0, welches schuldenfrei ist. Dort lebten neben den Eltern im Erdgeschoss im Obergeschoss seine Schwester, deren Ehemann und deren dreijähriger Sohn Sv. sowie bis zu seiner Festnahme auch der Angeklagte I. in einem eigenen Zimmer. Die Eltern des Angeklagten I. beziehen keine Sozialleistungen, sie leben von dem Arbeitseinkommen der Mutter des Angeklagten, monatlichen Zahlungen des Angeklagten von 50,00 Euro sowie dessen gelegentlicher finanzieller Beteiligung bei Lebensmitteleinkäufen. Der Angeklagte I. wurde von seinen Eltern versorgt.
Der Angeklagte erwarb im Jahr 2009 von Ersparnissen ein Grundstück in S.-S. an der BUB. Straße, 500 m von seinem Elternhaus entfernt. Entsprechend seinem finanziellen Vermögen erstellte der Angeklagte in den folgenden Jahren unter tätiger Mithilfe seines Vaters ein Einfamilienhaus, welches zum Zeitpunkt seiner Festnahme weitgehend fertiggestellt war; er musste im wesentlichen noch Geländer anbringen und behördliche Abnahmen herbeiführen. Der Angeklagte I. beabsichtigte, aus seinem Elternhaus zum Juli 2014 auszuziehen. Schulden hat er nicht.
Der Angeklagte I. hatte bislang drei intime Beziehungen; die erste in seiner Jugend bestand ca. 13 Monate, seine zweite Beziehung zu der Mitangeklagten R. in der Zeit von ungefähr 2002 bis zumindest 2009 und seine dritte Beziehung zu der Geschädigten A. B. ab August 2013 bis zu deren Tod am 21.04.2014.
Der Angeklagte war zu keiner Zeit ernstlich erkrankt, konsumiert keine Drogen und leidet nicht unter einer Alkoholsucht.
In der vorliegenden Sache ist der Angeklagte I. am 25.04.2014 vorläufig festgenommen worden. Er befindet sich seit diesem Tage aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 25.04.2014 (620 Gs 608/14) in Untersuchungshaft.
Der Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
2.
Die jetzt 29 Jahre alte Angeklagte D. R. wurde als älteste von zwei Schwestern am 00.00.0000 in U. geboren. Ihr 1000 geborener Vater ist selbstständiger Sanitär- und Heizungsbauer, ihre 1000 geborene Mutter ist gelernte Krankenschwester und seit der Geburt der Angeklagten R. Hausfrau. Aus der Ehe der Eltern ging weiter die am 00.00.1000 geborene Schwester F. hervor, die zunächst Chemielaborantin gelernt hat und zurzeit Chemiewissenschaften an der Universität F. studiert. Die Familie lebte zunächst in F.. Dort besuchte die Angeklagte R. von 1000 bis 10000 den Kindergarten und wurde während dieser Zeit logopädisch behandelt, da sie Schwierigkeiten mit der Aussprache, insbesondere des Buchstaben „K“ hatte. Im Jahr 1991 wurde sie dann altersgerecht in die L.-L.-Schule in F. eingeschult. Bereits während der Grundschulzeit, aber auch später erfuhr die Angeklagte R. umfangreiche Unterstützung ihrer Mutter beim Lesen und Lernen; bis heute fällt der Angeklagten R. das Lesen schwer und sie ist darin sehr langsam. 1995 wechselte sie auf die H.-schule, P.schule für Mädchen in G., wo sie die 7. Klasse wegen schulischer Probleme im Fach Englisch wiederholen musste. Ende 1998 verließ sie die Realschule in G., da die Familie nach S.-S. umgezogen war, wo sie ein Eigenheim bezog und der Vater sich selbstständig machte. Die Angeklagte R., die in der Folgezeit eine Realschule in L. besuchte, kam mit der Situation auf einer gemischtgeschlechtlichen Schule nicht zurecht und fühlte sich von den Mitschülern gemobbt. Sie wechselte daher nach einem halben Jahr im Sommer 1999 auf die Hauptschule in S., die sie 2002 mit dem Abschluss „10B“ beendete. Sie besuchte hiernach das LL.-Berufskolleg in F. mit dem Ziel, das Fachabitur zu erlangen; in begleitenden Praktika arbeitete die Angeklagte R. zunächst drei Monate im Krankenhaus in L. und sodann drei Monate im Kindergarten in S.-S.. Sie brach, da ihr ihre Tätigkeit im Kindergarten gefiel und sie den Lernstoff auf dem LL.-Berufskolleg als zu anspruchsvoll empfand, ihren Schulbesuch dort nach einem halben Jahr ab; die Angeklagte R. fühlte sich auch von Mitschülerinnen ausgegrenzt. Da die Angeklagte noch nicht volljährig war, besuchte sie bis zu ihrer Volljährigkeit noch ein Berufskolleg in L., wo sie bei ihrem einmal wöchentlich stattfindenden Unterricht nach eigenen Angaben gut zurecht kam. Im Sommer 2003 nahm sie eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau in einer Buchhandlung auf, die sie im Juni 2006 erfolgreich abschloss. Hiernach war sie zunächst, da sie von ihrem Ausbildungsbetrieb nicht übernommen wurde, für ein halbes Jahr im „PP.“ in Q., einem Fachgeschäft für Haustierbedarf, tätig, dort kündigte sie wegen des zu geringen Verdienstes. Nach einer Zeit der Arbeitssuche nahm sie im Februar 2008 eine Anstellung in der Zooabteilung des Gartenzentrums „RT“ in C. auf, wo sie bis Ende 2009 tätig war. Aufgrund einer Bewerbung zum Krankenhaus L. im Oktober 2009 nahm die Angeklagte R. im Sommer 2010 eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin auf, die sie aber wegen Lernschwierigkeiten, verstärkt durch eine mehrwöchige Lungenentzündung und die hierdurch bedingten Fehlzeiten im September 2012 abbrach. Nachdem sie zunächst im Krankenhaus L. noch als Schwesternhelferin weitergearbeitet hatte, nahm sie dann 2013 eine einjährige Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin im Krankenhaus in B. auf, in der sie sich zum Zeitpunkt ihrer Festnahme noch befand. Sie verdiente dort zuletzt ungefähr 700,00 Euro und war in der Ausbildung erfolgreich. Die Angeklagte R. lebte weiterhin im Haushalt ihrer Eltern. Schulden hat sie nicht.
Die Angeklagte R. litt seit dem Kleinkindalter an Neurodermitis, außerdem unter vielfältigen Allergien, unter anderem gegen Nahrungsmittel, Tierhaare, Zimmerpflanzen und Blumenerde. Seit 1999 war die Angeklagte wegen Asthma bronchiale durchgängig in ärztlicher Behandlung. Sie befand sich darüber hinaus seit Februar 2005 in Behandlung bei der Psychiaterin K., nachdem sie nach sechsmonatigem Amphetaminkonsum an den Wochenenden Verfolgungsideen entwickelt hatte und kommentierende Stimmen hörte. Sie wurde bis 2006 mit Seroquel - einem Neuroleptikum - behandelt; unter dieser Behandlung remittierten die psychotischen Symptome vollständig und dauerhaft. In den folgenden Jahren fanden darüber hinaus bis 2008 weitgehend regelmäßig - mindestens einmal im Quartal - psychologische Gespräche statt. Seit 2010 fand die Behandlung insbesondere wegen von der Angeklagten R. beklagter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite statt. In den letzten beiden Jahren nahm die Angeklagte R. derartige Gespräche nur noch bei Bedarf und selten wahr, sie suchte Frau K. lediglich im Februar, April, Mai und August 2013 sowie im März 2014 auf; von Ängsten oder Beziehungsproblemen berichtete sie hierbei nicht. Die Angeklagte R. wurde darüber hinaus auch vom Psychologen N. behandelt um abzuklären, ob sie unter einem Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom leidet. Nach Kontakten am 26.03.2013, 26.06.2013, 16.09.2013, 11.11.2013, 20.02.2014 und 27.02.2014, die zunächst der Abklärung körperlicher Ursachen für die von der Angeklagten beklagten Beschwerden - ein erhöhtes Schlafbedürfnis, Erschöpfung nach der Arbeit, Konzentrationsschwierigkeiten und langsames Arbeitstempo, impulsives Ausrasten ohne wirklichen Grund und starke Stimmungsschwankungen - dienten, war der Psychologe bei noch nicht abgeschlossener Diagnostik noch zu keiner abschließenden Einschätzung gelangt. Eine Untersuchung im Schlaflabor hatte im September 2013 als Diagnose eine idiopathische Hypersomie ergeben, ein vermehrtes Schlafbedürfnis ohne feststellbare körperliche Ursache.
Im Jahr 2008 oder 2009 ließ die Angeklagte R. nach einer Gewichtsreduktion von mehr als 10 Kilogramm die Brüste operativ korrigieren. Seit dem Herbst 2013 traten zunehmende Magen-/Darmprobleme auf, die zu einem Gewichtsverlust von mehreren Kilogramm führten. Im Frühjahr 2014 ergab eine Magen-/Darmspiegelung entzündliche Prozesse im Magen-/Darmtrakt. Sie gab als Hobbys den Umgang mit dem Familienhund, Radfahren, Inlineskaten und Schwimmen an.
Die Angeklagte R. konsumierte seit ihrem Drogenkonsum vor mehr als zehn Jahren keine illegalen Drogen mehr, sie betreibt keinen Medikamentenmissbrauch und ist nicht alkoholabhängig. Sie trinkt Alkohol nur noch in Maßen, während sie als Teenager häufig an den Wochenenden dem Alkohol - zum Teil bis zur Volltrunkenheit - zugesprochen hatte.
Die Angeklagte R. hatte mehrere auch intime Beziehungen zu Männern, unter anderem dem Angeklagten I. und dem Zeugen D. , den sie als Kunden des Marktzentrums RT kennen gelernt hatte.
Strafrechtlich ist die Angeklagte R. bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
Hinsichtlich der den Angeklagten zur Last gelegten Straftaten hat die Hauptverhandlung zu den folgenden tatsächlichen Feststellungen geführt:
Die Angeklagten lernten sich bereits in ihrer Jugend kennen. Sie gingen ungefähr 2002 eine auch intime Beziehung ein, die über Jahre bestand. Beide Angeklagten wohnten jedoch weiterhin bei ihren jeweiligen Eltern, die ca. 600 Meter voneinander entfernt in S.-S. - einem Dorf mit einigen Hundert Einwohnern - in eigenen Häusern lebten. Die Angeklagte R. besuchte den Angeklagten I., nachdem sich beide zum Beginn ihrer Beziehung oft im Haus der Eltern der Angeklagten R. getroffen hatten, in den folgenden Jahren in dessen Zimmer im Haus seiner Eltern im Dachgeschoss, in dem sich auch die von seiner Schwester bewohnten Räumlichkeiten befanden. Die Angeklagte R. zeigte sich wiederholt ungehalten, wenn der Angeklagte unangekündigt erst spät von seiner Arbeit nach Hause kam; entweder der Angeklagte I. oder die Angeklagte R. hatten bei solchen Gelegenheiten teilweise dann kein Interesse mehr an abendlichen Aktivitäten außer Haus. Bei einer gemeinsamen Reise in die Türkei im Februar 2009 wollte die Angeklagte R. keinen näheren Kontakt zu einem im gleichen Hotel wohnenden, ihnen einen Wein spendierenden Rentnerehepaar, an dem sich der Angeklagte I. jedoch durchaus interessiert zeigte. Die Angeklagte R. war auch nicht in gleichem Maße wie der Angeklagte I. an Kontakten zu den Dorfbewohnern interessiert und zeigte sich über Unterbrechungen ihrer Gänge durch das Dorf durch dörflichen „Small Talk“ ungehalten.
Die weiblichen Mitglieder der Familie I. hielten die Angeklagte R. für launisch und faul und befürworteten ihre Beziehung zu dem Angeklagten I. nicht. Hierbei war für sie entscheidend, dass sie immer ihre Meinung sagte, nicht ohne weiteres alle anfallenden Haushaltstätigkeiten übernahm und sich häufiger weigerte, die - wie die Angeklagte R. es empfand - Anweisung des Angeklagten I., z.B. sein Bett zu beziehen oder sein Zimmer zu putzen, nachzukommen und nicht ausreichend auf das Befinden des Angeklagten I. einging, wenn dieser nach der Arbeit erschöpft war. Die Zeugin J. I., die Mutter des Angeklagten I., erklärte diesem gegenüber, die Angeklagte R. „sei keine Frau für ihn“.
Der Angeklagte I. erwarb im Jahr 2009 ein unbebautes Grundstück in S.-S., um auf diesem in den folgenden Jahren mit seinen Ersparnissen und unter Mithilfe seines Vaters ein Einfamilienhaus zu errichten. Als er im November 2009 mit der Errichtung des Kellergeschosses beschäftigt war - er hatte die hierfür erforderliche Schalung für drei Wochen ausleihen können und musste die Arbeiten schnellstmöglich durchführen - und sich trotz Urlaubs nicht der Angeklagten R. widmen konnte, womit diese nicht einverstanden war, fand die Beziehung der Angeklagten im Herbst 2009 ein - zumindest vorläufiges - Ende; sie trafen sich in den nächsten Monaten zunächst nicht mehr. Dies bedauerte der Angeklagte I., wie er in einem Brief an die Angeklagte R. vom 12.03.2010 zum Ausdruck brachte. Beide traten erneut spätestens Anfang 2011 zueinander in Kontakt im Haus der Zeugen T. und E. NB., die sie zu regelmäßigen gemeinsamen Spieleabenden an den Wochenenden einluden. Bei solchen Gelegenheiten forderte die Angeklagte R. gelegentlich ein, nicht zu spät nach Hause zurückzukehren, um am nächsten Morgen ausgeruht zur Arbeit fahren zu können, und reagierte manchmal brüsk, ohne jedoch die Stimmung mehr als kurzfristig zu beeinträchtigen. Die Zeugen NB. - weitere Freundschaften pflegten beide Angeklagten nicht - hatten aufgrund der Erzählungen und des Verhaltens der beiden Angeklagten keinen Anlass davon auszugehen, dass ihre langjährige intime Beziehung zwischenzeitlich ein Ende gefunden hatte, auch wenn die beiden Zeugen von gelegentlichen kurzfristigen Trennungen ausgingen. Tatsächlich kam es in der folgenden Zeit immer wieder zu gemeinsamen Treffen, gelegentlich auch zu sexuellen Kontakten, zwischen den beiden Angeklagten, die jedoch ihre Treffen nunmehr sowohl im Ort S. wie auch gegenüber ihren Familien geheim hielten. Grund hierfür war der Umstand, dass insbesondere die Familie des Angeklagten I. mit einer Beziehung zur Angeklagten R. nicht einverstanden war und der Angeklagte I. keine Lust hatte, sich hierüber mit seiner Familie - insbesondere der Mutter, die der Angeklagten R. ablehnend gegenüberstand und von Beziehungen der „heutigen Jugend“ wenig hielt - auseinander zu setzen. Ein derartiges Verhalten entsprach seiner ständigen Übung. Da insbesondere seine Mutter neugierig war, unterließ es der Angeklagte I. grundsätzlich, seine Aktivitäten und Planungen gegenüber seinen Eltern zu thematisieren. Er traf seine eigenen Entscheidungen ohne Abstimmungen mit seinen Eltern und schuf vollendete Tatsachen, um Auseinandersetzungen mit diesen zu vermeiden. Darüber hinaus wurde über Gefühle und Befindlichkeiten im Zusammenhang mit Partnerschaften im Elternhaus des Angeklagten I. grundsätzlich nicht gesprochen. Die Geheimhaltung im Ort S. - die Angeklagten trafen sich regelmäßig in Nachbarorten bzw. in einem Gebiet am Rande des nahegelegenen BB. , der H. - diente neben der Geheimhaltung gegenüber der Familie des Angeklagten I. diesem auch zu einem ungetrübten Kontakt zu den Dorfbewohnern, den der im Dorf allseits als hilfsbereit und lustig bekannte und beliebte Angeklagte I. gerne suchte, woran die Angeklagte R. in seiner Gegenwart jedoch regelmäßig nicht interessiert war. Die Beziehung zwischen beiden Angeklagten intensivierte sich ab spätestens Herbst 2013 erneut. Ab Oktober 2013, insbesondere aber seit Januar 2014 kam es zwischen den beiden Angeklagten zu mehreren Hundert Kontakten per SMS oder Telefonanruf, ganz überwiegend mehrfach pro Tag. Der Angeklagte I. nutzte sowohl beruflich als auch privat ein Mobiltelefon seines Arbeitgebers, die Angeklagte R. nutzte ein privates Smartphone.
Die Angeklagte R. hatte dem Angeklagten I. in einem relativ frühen Baustadium - die Fußböden waren noch nicht mit Estrich belegt - einen Betrag von 2.000,00 Euro geliehen, damit der Angeklagte I. einen Fußbodenbelag zu einem um 20 % reduzierten Betrag kaufen konnte; dieser hatte den Betrag binnen Jahresfrist zurückgezahlt.
Ende August 2013 lernte der Angeklagte I. das spätere Opfer, die am 00.00.0000 geborene A. B. kennen, die alleine in einem Einzimmerappartement in der xy-Straße 00 in F.-H.T. wohnte. A. B. lebte seit Jahren alleine, war - bis auf einige Aushilfstätigkeiten - arbeitslos und lebte von staatlichen Leistungen nach Hartz IV; sie hatte keine Fahrerlaubnis. Ihre Eltern hatten sich bereits in ihrer Jugend scheiden lassen und .- war, fragte ihre Mutter, aber auch Freundinnen - wie die Zeugin D.A. - um Rat. Seit einigen Jahren gehörte A. B. ein Hund namens EN, mit dem sie täglich lange Spaziergänge unternahm. Sie war in ihrer Lebensführung anspruchslos und häuslich und wünschte sich seit Jahren eine eigene Familie.
Der Angeklagte I. hatte für seinen Arbeitgeber, die Kranbaufirma K. Service GmbH, in F.-H.T. gemeinsam mit seinem Arbeitskollegen, dem Zeugen XC, wenige Häuser vom Wohnhaus der A. B. entfernt einen Baukran abgebaut, als A. B. auf einem Spaziergang mit ihrem Hund an der Baustelle vorbeikam. Durch den Zeugen XC auf A. B. aufmerksam gemacht, sprach der Angeklagte I. diese an und tauschte mit ihr nach einem kurzen angeregten Gespräch die Telefonnummern aus. Bereits am gleichen Abend trafen sich beide zu einem gemeinsamen Spaziergang in F.-H.T.. Es entwickelte sich bereits nach wenigen Treffen eine Freundschaft, die bereits im September 2013 auch intim wurde. A. B. behauptete dem Angeklagten I. gegenüber wahrheitswidrig, sie habe sich von ihrem Arzt eine Verhütungsspritze geben lassen, die eine Empfängnis für drei Monate verhindere; tatsächlich wurde ihr von keinem der sie behandelnden Ärzte eine solche Verhütungsspritze verordnet. Sie wurde bereits nach kurzer Zeit - Ende September bzw. Anfang Oktober 2013 - von dem Angeklagten I. schwanger, dem sie im Oktober oder November 2013 von ihrer Schwangerschaft berichtete. Sie gab vor, die Verhütungsspritze habe ihre Wirkung verloren gehabt, weil ihr bei einer ärztlichen Behandlung ein Medikament in zu hoher Dosis verabreicht worden sei. Der Angeklagte I. war von dieser Erklärung nicht überzeugt, hegte deshalb anfänglich Zweifel an seiner Vaterschaft und war mit der Schwangerschaft nicht einverstanden. Er forderte A. B. auf, das Kind abzutreiben. Diese weigerte sich jedoch, dies zu tun, da sie bereits zuvor in einer anderen Beziehung eine Fehlgeburt erlitten hatte und ihren bereits seit Jahren bestehenden Kinderwunsch in Erfüllung gehen sah. Sie wollte das Kind unbedingt behalten. Sie liebte den Angeklagten I. und nahm an, dieser werde mit ihr eine dauerhafte Beziehung eingehen und sie werde mit diesem das kurz vor der Fertigstellung stehende Einfamilienhaus beziehen können. Sie hoffte auf eine Verbesserung ihrer Lebenssituation, auch weil der Angeklagte I. gut verdiente.
Das Eigenheim des Angeklagten I. war im Frühjahr 2014 weitgehend fertiggestellt; es fehlten noch einige Geländer, die Terrasse und einige behördlichen Abnahmen; außerdem musste es noch möbliert werden. Er kündigte seinen Eltern gegenüber an, im Juli 2014 aus dem elterlichen Haus auszuziehen und die monatliche Zahlung von 50,00 Euro an seine Eltern einzustellen.
Der Angeklagte I. berichtete der Angeklagten R. bei einem gemeinsamen Spaziergang im Oktober 2013 davon, dass er zwischenzeitlich bei einer Kranmontage in F.-H.T. eine Frau kennengelernt habe. Diese Nachricht schien die Angeklagte R. nicht näher zu berühren, tatsächlich war die Angeklagte R. jedoch auf die Beziehung des Angeklagten I. zu A. B. eifersüchtig, glaubte jedoch zunächst, diese Beziehung werde nicht von Dauer sein. Beide trafen sich weiterhin vor allem auch zu Spaziergängen mit dem Hund der Angeklagten R., meistens im R.-sgebiet H.. Dem Angeklagten I. gefiel es, von zwei Frauen begehrt zu werden. Er besuchte A. B., an der er insbesondere ihre Herzlichkeit und Häuslichkeit sowie deren eigene Wohnung schätzte, vor allem an den Abenden und am Freitag bzw. Samstag, während er insbesondere Sonntags - nur unterbrochen durch das Mittagessen im Haus seiner Eltern - an seinem Bau arbeitete. In der übrigen Zeit traf er sich außerhalb der Arbeitszeiten immer wieder mit der Angeklagten R.. Immer wieder kam es zwischen beiden zu ungeschützten sexuellen Kontakten, an denen der Angeklagte I. auch deshalb interessiert war, weil die sexuellen Kontakte zu A. B. wegen deren schwangerschaftsbedingten gesundheitlichen Beschwerden im Januar 2014 immer seltener wurden und schließlich ganz aufhörten. Seit Dezember 2013 durfte A. B. nicht mehr schwer heben und musste sich schonen. Sie litt insbesondere aufgrund der Lage des Kindes im Körper unter schmerzhaften Nierenstauungen mit lageabhängigen Flankenschmerzen, zu deren Linderung ihr Lagerungsmaßnahmen empfohlen wurden; auch kam es infolge der Stauungen zu Harnwegsinfekten. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme bedurfte A. B. zur Haushaltsführung in zunehmendem Umfang der Hilfe.
Endes des Jahres 2013 erhielt A. B. anlässlich einer Vorsorgeuntersuchung Ultraschallbilder ihres ungeborenen Kindes, die sie in einem der nächsten Tage dem Angeklagten I. zeigte. Hiernach verblieben bei diesem keinerlei Zweifel mehr an einer Schwangerschaft der A. B.. Er war nicht bereit, diese zu akzeptieren, da er zumindest zurzeit nicht eine Familie gründen wollte. Er überlegte angesichts der zunehmend intensiveren Beziehung zu der Angeklagten R., ob er nicht die Beziehung zu A. B. beenden sollte.
Nachdem er gemeinsam mit A. B. Möbelhäuser aufgesucht hatte, um nach Möbeln zu suchen, die er für sein Haus anschaffen konnte, begab er sich Anfang Januar 2014 gemeinsam mit der Angeklagten R. nach BB. zum Möbelhaus KK., wo er sich nach einer passenden Einbauküche umsehen wollte. Bei dieser Gelegenheit berichtete er der Angeklagten R., dass A. B. von ihm schwanger sei. Die Angeklagte R. reagierte hierauf schockiert und wütend, warf ihm vor, ihr vorgetäuscht zu haben, nicht mit A. B. zu schlafen, behauptete, ihm gegenüber noch Gefühle zu haben, und erklärte, das Kind müsse weg, sie wolle nicht, dass eine andere Frau ein Kind von dem Angeklagten I. habe, und habe Angst, dass dieser sich nicht mehr mit ihr treffen werde. Es gelang dem Angeklagten I. während der gesamten Rückfahrt nicht, die Angeklagte R. zu beruhigen. Diese konnte den Gedanken, dass der Angeklagte I. durch ein Kind an eine andere Frau gebunden sein könnte und diese ihn ihr ausspannen könnte, nicht akzeptieren. Sie wusste aufgrund ihrer pflegerischen Tätigkeit und ihren Ausbildungen, dass bei der Einnahme von Narkosemittel und Schlaftabletten durch eine Schwangere die Gefahr besteht, dass es zu einem Schwangerschaftsabbruch kommt. Da sie nicht wollte, dass A. B. dem Angeklagten I. ein Kind schenkt, und die Gefahr sah, dass sich der Angeklagte I. wegen seiner Vaterschaft nicht - wie von ihr erhofft - dauerhaft ihr, sondern letztlich doch A. B. zuwenden und den Kontakt zu ihr - R. - völlig abbrechen würde, beschloss sie im Einvernehmen mit dem Angeklagten I., Schlaf- und Narkosemittel in ihrem Ausbildungskrankenhaus zu entwenden, damit der Angeklagte I., der gleichfalls erklärt hatte, er wolle das Kind der A. B. nicht, dieser die Mittel heimlich unter das Essen mischen und ihr so verabreichen konnte.
A. B. erfuhr durch den Angeklagten I. davon, dass dieser seine frühere Freundin wieder treffe und dass diese noch Gefühle für ihn - I. - habe. Der Angeklagte I. teilte ihr auch mit, sich möglicherweise wieder seiner früheren Freundin zuwenden zu wollen. Er ließ A. B. gegenüber auch deutlich erkennen, dass er das ungeborene Kind als unwillkommene finanzielle Belastung ansah. In den folgenden Tagen war die Beziehung des Angeklagten I. und A. B. angespannt. Sie schrieb ihm am 04.01.2014 um 21.25:21 Uhr per SMS „Ich kann dich nicht teilen und will das nicht. Will nicht zweite wahl sein. Wenn möchte ich das dein herz nur für mich schlägt und für andere so sollte es auch sein ist aber so nicht, du liebst sie und willst sie. Dann hast ja jetzt was immer wolltest.“ Als Reaktion auf diese SMS schrieb der Angeklagte I. an die Angeklagte per SMS „Bin auch noch wach. Liebe dich. Sie hat ja per SMS schluss gemacht weil sie nicht die zweite wahl sein will. ich sollte ja von ihr aus mit dir schluss … machen kann ja natürlich nicht ld hat ld“ und auch die weitere SMS „Sie hat geschrieben das ich mit dir glücklich werden soll weil ich noch gefühle für dich hab. Schlaf gut. Hdl“. Am 05.01.2014 schrieb A. B. an den Angeklagten I. um 18.12:01 Uhr per SMS „Wünsche mir von ganzen herzen, das alles wieder so würd wie es die ganze zeit war, wo wir uns geliebt haben und glücklich waren. Und sonst müssen wir aber gemeinsam den kind zu liebe an einen strang ziehen und für es da sein. Aber ich hoffe ja noch das das alles misst ist was die letzten tage erzählt hast und das wirklich dran liegt das dein kopf voll hast und nicht klar denken kannst und eigentlich …nicht der wahrheit entspricht … In diese sinne ne schöne aus zeit für dich!“ Am Morgen des 06.01.2014 um 05.13:51 Uhr richtete A. B. an den Angeklagten I. eine SMS, in der sie unter anderem ausführte, „dan wollte ich dir nochmal was sagen, du hattest dir über unsere zukunft gar keine sorgen machen müssen, weil ich ne zusage habe das ich wenn das kind aus den gröbsten raus ist, ne stelle habe auf 500 Euro. wo ich dan DREI mal die Woche den haushalt machen würde. und dan hätte ich meine führerschein auch machen können. … wollte nur das das weißt das eigentlich alles gut geworden wäre und deine blöde ängste nichts waren. … aber das ist ja jetzt egal. steht ja jetzt eh alles in sternen was ist. und wenn es so ist das du dich GEGEB mich entscheidest sind wir immer eltern etwas da uns auf ewig verbindet und dan sollte gemeinsam für kind da sein und sachen mit IHM zusammen machen. auch wenns mir dan schwer fällt dich immer zu sehen ist es aber für das baby das wichtig und dan geht haltnicht wie wenn man nichts hätte das einen bindet. will das unser baby beide eltern teile h“. In einer weiteren SMS um 15.05:31 Uhr wies A. B. den Angeklagten I. noch darauf hin, dass sein Kind auch steuerliche Vorteile für ihn bringe, da er Unterhaltszahlungen steuerlich absetzen könne, und sie es nicht darauf angelegt habe, schwanger zu werden, sie habe sich extra mit der Spritze unter Hormone gesetzt. Sie schloss mit dem Bemerken. „Wenn du unbedingt nur am wochenende kommen willst musst du machen wenn dich glücklich macht. dan noch viel spaß auf arbeit und nen schönen feierabend später“. In einer SMS an einen früheren Lebensgefährten ihrer Schwester J. E., den Zeugen S. N., am selben Abend um 20.28:39 Uhr erklärte A. B. auf dessen Bemerken., es werde wie auch immer es komme, irgendwie gehen, und die Frage, ob ihre Familie bereits von der Schwangerschaft wüsste, „das tut nur so weh. Danke schön das für mich da bist. Ja die wissen schon, nur nicht wie der sich zu Zeit verhält.“ Am 08.01.2014 um 06.15:34 Uhr schrieb A. B. dem Angeklagten I. per SMS „… ich weiß nicht warum du dich nicht meldest und es tut verdamt weh. … Ich liebe dich nun mal und kann nicht anders“, um 07.31:13 Uhr „Tut mir leid das ich dich so belaste. Kommt nicht mehr vor hab verstanden. Das braucht man mir nicht zwei mal zu sagen.“ und um 15.12:04 Uhr „Wenn du nicht mehr mit mir zusammen sein willst musst du das sagen ok. Du behandelst mich eh zu Zeit nur wie irgendeine und nicht mehr wie deine Freundin? Mir fehlt das gefühl von dir das wir ein paar sind. … Heut morgen hast das gefühl mal wieder rüber gebracht von dir gewollt zu sein und jetzt wieder als ob wir wild fremde sind den du helfen musst und aus anderen grund nicht vorbei kommst. …“. Noch am gleichen Tag um 16.52:04 Uhr schrieb sie dem Angeklagten I. „Hoffe das ist alles wieder so wie früher zwischen uns … Ich brauche dich um glücklich zu sein, den ich liebe dich … Muss jetzt am wochenende an fangen ne Wohnung zu suchen weil in den letzten drei Monaten ist das blöd sonst muss ich das danach tun. hoffe das klappt. … Nehme mir die sms von eben bitte nicht krum. ich liebe dich mein schatz“. Um 18.37:19 Uhr schrieb sie dem Zeugen N., dass der Angeklagte I. sich zwischenzeitlich bei gemeldet hatte, das „aber … nicht viel gebracht“ habe und er (SMS um 18.42:51 Uhr) vielleicht am Freitag komme, aber nicht viel gesagt habe, sie (SMS von 18.47:59 Uhr) halt Pech in der Liebe habe und (SMS von 19.40:10 Uhr) er sie nicht mehr liebe, (SMS von 19.46:39 Uhr) bzw. am Montag nicht mehr gewusst habe, ob er sie liebe. In einer SMS vom 10.01.2014 um 19.25:07 Uhr teilte A. B. dem Zeugen N. mit, der Angeklagte I. komme vielleicht morgen, vielleicht aber auch nicht. Am 11.01.2014 besuchte der Angeklagte I. A. B., wie sie dem Zeugen N. mit SMS um 20.29:48 Uhr berichtete, verbunden mit ihrer Enttäuschung darüber, dass er bereits wieder weggefahren war. Am 12.01.2014 um 17.18:58 Uhr schrieb A. B. dem Angeklagten I. „wenn du jemanden liebst, dann sage es ihm jeden tag dem irgendwann würd der Tag kommen an den es zu spät dafür ist. Darum sag ich dir so oft ich liebe dich K. I.!“ In den folgenden Wochen intensivierte der Angeklagte I. seine Beziehung zu A. B. wieder und vermittelte ihr den Eindruck, sich mit der Schwangerschaft abgefunden zu haben. Tatsächlich war dies jedoch nicht der Fall, vielmehr wollte er nicht, dass das Kind geboren würde. Er hielt zwar die Beziehung zu A. B. aufrecht, suchte aber gleichzeitig nach Wegen, die Geburt des Kindes zu verhindern. Davon, dass er sich häufig mit der Angeklagten R. traf und täglich mit ihr telefonischen Kontakt hatte, berichtete er A. B. nicht.
Beide Angeklagten trafen sich nur wenige Tage nach dem gemeinsamen Besuch des Möbelhauses an einer Pumpstation im Bereich der H., wo die Angeklagte R. dem Angeklagten I. erklärte, er sei der einzige Mensch, der sie verstehe, A. B. kenne er doch erst seit ein paar Monaten und ohne ihn habe das Leben keinen Sinn mehr. Sie übergab dem Angeklagten I. in einem Behältnis die im Krankenhaus B. entwendeten und gemörserten Tabletten - diese enthielten die Schlafmittel Zopiclon, Zolpidem und Opipramol - und erklärte ihm deren Wirkungen, die bei einer Schwangeren zu einer Fehlgeburt führen können. Er müsse diese in eine Mahlzeit der A. B. mischen. Der Angeklagte I. nahm die Tabletten an sich und erklärte, sie der A. B. mit diesem Ziel verabreichen zu wollen.
Der Angeklagte, der es gewohnt war, sein Leben selbst zu gestalten, und alles daran setzte, seine vollständige Unabhängigkeit auch von seiner Familie zu erlangen, indem er - ohne Schulden zu machen - ein Eigenheim baute und dieses bezog, war nicht bereit, sich an eine Frau zu binden, erst Recht nicht sich durch eine ungewollte Schwangerschaft und die Geburt eines Kindes binden zu lassen. Er wollte nicht eine Bindung an seine Herkunftsfamilie durch eine solche an eine eigene austauschen, ohne - zumindest zunächst - die Früchte seiner jahrelangen Anstrengungen zu ernten, nämlich in einem eigenen Haus zu leben und ohne die mit dem Hausbau verbundenen finanziellen Belastungen zeitlicher und finanziellen Art das Leben zu genießen. Hierbei empfand der Angeklagte I. bereits eine ernsthafte, dauerhafte Liebesbeziehung zu einer Frau als störend, eine lebenslange Bindung an ein Kind war für ihn jedoch unerträglich, insbesondere da ihm die Schwangerschaft aufgezwungen worden war. Er fasste daher spätestens jetzt den Entschluss, A. B. die von der Angeklagten R. übergebenen Medikamente zu verabreichen mit dem Ziel, hierdurch einen Schwangerschaftsabbruch herbeizuführen. Er stellte deshalb auch weiterhin weder A. B. seinen Eltern oder seiner Schwester vor noch unterrichtete er diese davon, dass er Vater werde. Er verabreichte A. B. die ihm übergebenen zermahlten Tabletten ohne deren Wissen in den folgenden Tagen, ohne dass hierdurch jedoch deren Schwangerschaft abgebrochen wurde und sie gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitt. A. B. konsumierte Zopiclon, Zolpidem oder Opipramol auf eigenen Wunsch zu keiner Zeit.
Wenige Tage später gab der Angeklagte I. der Angeklagten R. auf deren Verlangen das Behältnis, in dem sich die Tabletten befunden hatten, zurück und erklärte dieser auf ihre Frage, welche Folgen das Mittel auf A. B. gehabt habe, diese sei etwas müde geworden. Anlässlich eines weiteren Treffens einige Tage später übergab die Angeklagte R. dem Angeklagten I. eine höhere Dosis der bereits zuvor übergebenen Medikamente, die der Angeklagte I. A. B. zu verabreichen versprach und tatsächlich auch in den folgenden Tagen verabreichte mit dem auch von der Angeklagten R. verfolgten Ziel, die Schwangerschaft der A. B. abzubrechen. Hierzu kam es jedoch nicht. Noch bei mindestens zwei weiteren Gelegenheiten übergab die Angeklagte R. dem Angeklagten I. ein Tablettengemisch von Zopiclon, Zolpidem und Opipramol und zumindest einmal auch Diazepam als Flüssigkeit, damit dieser sie A. B. verabreichen konnte und hiermit eine Fehlgeburt herbeigeführt würde. Dieser tat dies jeweils auch in den Monaten Februar bzw. März 2014, ohne dass es jedoch zu einem Schwangerschaftsabbruch kam. Soweit A. B. Substanzen verabreicht worden sind, achteten die Angeklagten bei der Planung und der Angeklagte I. bei der Ausführung darauf, keine zu großen Mengen in Getränke oder Essen zu mischen, um zu verhindern, dass A. B. am Geschmack oder Geruch etwas von der Medikamentenbeigabe bemerkt. Der Angeklagte I. teilte der Angeklagten R. nach Verabreichung der Flüssigkeit mit, es sei schief gegangen. Eines der von der Angeklagten R. überlassenen Fläschchen mit zermahlenen Tabletten blieb zunächst im Fahrzeug des Angeklagten I. liegen und wurde von diesem später in seine Garage gestellt.
Vor dem 15.02.2014 entschlossen sich die beiden Angeklagten, A. B. im Rahmen eines vorgetäuschten Überfalls zu Fall zu bringen, um durch den Sturz eine Fehlgeburt zu bewirken. Sie beschlossen, hierzu einen abendlichen Spaziergang des Angeklagten I. mit A. B. und dem Hund EN am E. See zu nutzen. Dieser liegt ungefähr 4 km entfernt nordwestlich von F.-H.T., nördlich der in West-Ost-Richtung verlaufenden BAB A0; von F.-H.T. gelangt man zu Fuß über Feldwege zum E. See, die ungefähr auf halber Strecke die A00 auf einer Brücke queren. Kurz vor Erreichen der die Autobahn querenden Brücke passiert man aus F.-H.T. kommend ein rechter Hand im Feld stehendes Windkraftrad, zu dem eine unbefestigte Zufahrt führt. Im Bereich dieser Feldwege und dem E. See unternahm A. B. alleine oder in Begleitung des Angeklagten I. - auch in den Abendstunden und in der Dunkelheit - häufig Spaziergänge. Die Angeklagte R. sollte am See an dem an diesem entlangführenden Weg auf die beiden im Schutze der Dunkelheit warten, auf A. B. zulaufen, diese im Vorbeilaufen umstoßen und sodann fliehen. Am Abend des 15.02.2014 begab sich deshalb die Angeklagte R. zum E. See, an dem entlang der Angeklagte I. und A. B. gegen 20.00 Uhr mit ihrem Hund spazieren gingen. Als sich der Angeklagte I. mit dem Hund etwas weiter vor A. B. entfernt hatte, verließ die mit einer Sturmhaube maskierte Angeklagte R. ihre Deckung, lief auf A. B. zu und stieß sie um. Als A. B. auf den Bauch fiel und schrie, lief der Angeklagte I. auf sie zu und half ihr auf, nachdem die Angeklagte R. an ihm vorbei und weggelaufen war. Da sich A. B. wegen des Sturzes Sorgen um ihr Kind machte, fuhr sie der Angeklagte I. auf ihr Bitten zum Krankenhaus in F.- DU. . Nachdem er sie zunächst ins Krankenhaus hinein begleitet hatte, verließ er dieses sofort wieder, um auf A. B. in seinem Fahrzeug zu warten. Dort angekommen rief er sofort um 20.49:56 Uhr die Angeklagte R. an, um ihr in einem insgesamt 754 Sekunden dauernden Gespräch von dem Fehlschlag ihres Planes zu berichten. Er versuchte noch vergeblich, nachdem A. B. im Krankenhaus erfahren hatte, dass der Sturz für ihr Kind keine negativen Folgen gehabt hatte, diese von einer Anzeigenerstattung bei der Polizei abzuhalten. A. B. erstattete jedoch im Anschluss bei der Polizeidienststelle in F. Anzeige gegen unbekannt; ihrer Schilderung, es habe sich bei dem Täter um einen Mann gehandelt, trat der Angeklagte I. nicht entgegen.
Auch nach diesem Überfall verabreichte der Angeklagte I. A. B. heimlich erneut Medikamente, um einen Abbruch der Schwangerschaft zu erreichen.
Insgesamt übergab die Angeklagte R. dem Angeklagten I. bei fünf bis sechs Gelegenheiten zermahlene Zopiclon-, Zolpidem- bzw. Opipramoltabletten und mindestens einmal flüssiges Diazepam, die dieser A. B. in der Zeit von Januar bis März 2014 ohne deren Wissen verabreichte mit dem Ziel, hierdurch eine Fehlgeburt herbeizuführen und damit die Schwangerschaft zu beenden. Beide Angeklagten wussten, dass eine Schwangere diese Medikamente nicht einnehmen sollte und die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs bestand.
Die Angeklagte R. suchte weiter der gemeinsamen Absicht folgend nach Möglichkeiten, mithilfe des Angeklagten I. einen Schwangerschaftsabbruch zu bewirken. Sie dachte in diesem Zusammenhang auch an eine Gabe von K.o.-Tropfen, mit deren Hilfe A. B. in eine hilflose und willenlose Lage hätte gebracht werden können, um sodann durch weitere Einwirkungen die Schwangerschaft zu beenden. Da sie über keine Erwerbsquelle verfügte, wandte sie sich am Samstag, den 21.02.2014 über WhatsApp an eine Arbeitskollegin, der Zeugin J., und fragte sie, ob diese jemanden kenne, der ihr K.o.-Tropfen besorgen könne. Die Angeklagte R. gab der Zeugin J. gegenüber vor, ihr seien ihrerseits am Samstag „wahrscheinlich K.o.-Tropfen ins Glas gemischt worden“ und sie wolle sich jetzt an dem Täter rächen. Die Zeugin J. ging jedoch auf die Anfrage der Angeklagten R. nicht ein, sondern riet ihr eindringlich ab. Offenbar verfolgte die Angeklagte R. diese Idee nicht weiter, nachdem sie um 19.17:21 Uhr ein 2716 Sekunden währendes Telefonat mit dem Angeklagten I. geführt hatte.
Ihren auch vom Angeklagten I. mitgetragenen Wunsch, dass A. B. dem Angeklagten I. kein Kind gebären sollte, hegte die Angeklagte R. aber weiterhin und schlug dem Angeklagten I. unter anderem mit SMS vom 18.03.2014 um 17.59:28 Uhr vor: „Wenn du schon Feierabend hast kannst du ja Laxoberal Abführtropfen holen damit sie bauchkrämpfe & Durchfall bekommt vielleicht verliert Sie es & ist geschwächt“. Am Abend desselben Tages um 21.14:38 Uhr führten beide Angeklagten ein Gespräch über 1999 Sekunden. Auch an den nächsten Tagen standen sie in ständigem telefonischen Kontakt. Dass es zu einem solchen Kauf von Laxoberal und einer Gabe an A. B. durch den Angeklagten I. gekommen wäre, hat die Kammer nicht feststellen können.
A. B. musste sich wegen ihrer Nierenbeschwerden im Februar 2014 für einige Tage im Krankenhaus F.-DU. behandeln lassen; sie wurde dort von dem Angeklagten I. besucht und von ihm wieder nach Hause gefahren. Entsprechendes geschah bei einem weiteren mehrtägigen Aufenthalt von A. B. im Krankenhaus WES. .
A. B., die im Juli 2014 niederkommen sollte, bedurfte zunehmend mehr der Unterstützung bei der Haushaltsführung und konnte schließlich aus gesundheitlichen Gründen auch die Versorgung ihres geliebten Hundes nicht mehr ausreichend sicherstellen. Sie überließ ihn daher Ende März 2014 ihrer Mutter. A. B. machte sich Gedanken, wie sie die Zeit bis zur Niederkunft und unmittelbar nach dieser organisieren solle. Sie hielt die von ihr bewohnte Wohnung für zu N., um sie mit einem Kind zu bewohnen, und hatte dem Angeklagten I. bereits am 08.01.2014 in einer SMS von 16:52:04 Uhr unter anderem mitgeteilt, dass sie ab dem Wochenende eine neue Wohnung suchen wolle. Dass sie dies tatsächlich getan hat, hat die Kammer nicht feststellen können, jedenfalls kam es nicht zu der Anmietung einer neuen Wohnung, weil A. B. von dem Angeklagten I. fälschlich in ihrer Hoffnung bestärkt wurde, sie werde zumindest nach ihrer Niederkunft bei ihm in dessen Eigenheim mit dem Kind leben können. Nachdem sie diesen Schritt mit Blick auf die Hilfe des Angeklagten I. im Haushalt zunächst immer weiter hinausgeschoben hatte plante A. B. schließlich, Anfang Mai 2014 für einige Monate zu ihrer Mutter zu ziehen, um nicht ohne Hilfe zu sein, da der Angeklagte I. für sie nicht verlässlich zur Verfügung stand. Sie konnte sich weder darauf verlassen, den Angeklagten I. in der Nacht telefonisch zu erreichen, noch dass er während seiner Arbeitszeit zu Fahrten ins Krankenhaus oder ähnlichem bereit war. Tatsächlich hatte der Angeklagte I. weder seinem Arbeitgeber noch Arbeitskollegen von seiner Beziehung zu A. B. berichtet oder gar, dass diese von ihm schwanger war. Er hatte auch unter Hinweis auf seine Arbeit - ohne je um Urlaub gebeten zu haben - A. B. zu keinem Zeitpunkt zu Vorsorgeuntersuchungen begleitet oder sie sonst zu ärztlichen Terminen gefahren. So brachten in den Monaten Januar bis April 2014 jeweils Nachbarn A. B. ins Krankenhaus.
A. B. und der Angeklagte I. stellten den jeweils anderen nicht ihren Familien vor. Während jedoch A. B. ihrer Mutter und Freunden von ihrer Beziehung zu dem Angeklagten I. und ihrer Schwangerschaft berichtet hatte, berichtete der Angeklagte I. niemandem aus seiner Familie von der Schwangerschaft der A. B.. Die Eltern des Angeklagten I. wussten zwar seit Ende 2013 von der bloßen Existenz der A. B., weil bei einer Gelegenheit deren Mutter A. nicht hatte erreichen können und sich bei den Eltern des Angeklagten I. nach deren Aufenthaltsort erkundigt hatte. Diese sprachen ihren Sohn auf die Beziehung zu A. B. an, der eine solche bestätigte; Näheres über A. B. oder seine Beziehung zu ihr gab der Angeklagte I. seiner Familie gegenüber jedoch nicht preis. Einen Aufenthalt der A. B. im Haushalt seiner Eltern zog der Angeklagte I. grundsätzlich nicht in Betracht.
Am 31.03.2014 gab der Angeklagte I. wahrheitswidrig vor, seine Fernbedienung für das Garagentor an der QW. bei einem Spaziergang verloren zu haben. Er bat A. B., ihn bei einer Suche am Abend des 31.03.2014 zu begleiten. Er hatte zuvor mit der Angeklagten R. verabredet, dass diese - wie bereits am 15.02.2014 - am Wegesrand auf sie warten und dann A. B. zu Fall bringen sollte, um eine Fehlgeburt herbeizuführen. Da ihre Mutter, der A. B. diese Bitte des Angeklagten I. berichtet hatte, mit Hinweis auf den Vorfall am 15.02.2014 dringlich davon abriet, im Dunkeln die Fernbedienung suchen zu gehen, lehnte A. B. es ab, den Angeklagten I. an dem Abend zu begleiten. Die Angeklagte R., die sich bereits im Raum F. befand und auf beide wartete, kehrte nach einiger Zeit des vergeblichen Wartens wieder nach Hause zurück.
Nachdem es den Angeklagten während der letzten Monate weder gelungen war, durch die heimliche Gabe von Medikamenten eine Fehlgeburt bei A. B. herbeizuführen, noch zu erkennen war, dass es dem Angeklagten I. noch einmal gelingen würde, die zunehmend durch ihre Schwangerschaft körperlich beeinträchtigte A. B. zu einem abendlichen Spaziergang an einen einsamen Ort zu überreden, der noch einmal die Möglichkeit bieten würde, A. B. zu Fall zu bringen und hierdurch eine Fehlgeburt herbeizuführen, fassten die beiden Angeklagten, die nach den vielfach vergeblichen Versuchen, eine Fehlgeburt herbeizuführen, zunehmend von dem Gedanken beherrscht waren, dass das Kind der A. B. nicht zur Welt kommen dürfte, den Entschluss, die Schwangerschaft der A. B. dadurch zu beenden, dass sie A. B. mit Pflanzengift vergifteten. Hierbei spielte neben dem Umstand, dass die Schwangerschaft zunehmend fortschritt und damit die Gefahr bestand, dass auch im Falle einer Frühgeburt das Kind überleben würde, insbesondere maßgeblich eine Rolle, dass der Zeitpunkt, zu dem A. B. plante, Aufenthalt im Haushalt ihrer Mutter zu nehmen, immer näher rückte. Dies plante sie für Anfang Mai 2014. Sobald jedoch A. B. bei ihrer Mutter wohnen würde, wäre sie nicht nur aufgrund der räumlichen Entfernung des Wohnortes der Zeugin R.F. in der Nähe von SEL. dem Einfluss des Angeklagten I. entzogen, sondern auch aufgrund des Umstandes, dass es dem Angeklagten I. wegen der ständigen Anwesenheit der Mutter kaum noch gelingen würde, Anschläge auf das ungeborene Kind oder das Leben von A. B. selbst zu verüben.
In der Zeit vom 01. bis 04. April 2014 informierte sich die Angeklagte R. über ihr Smartphone im Internet über Giftpflanzen und deren Wirksamkeit, unter anderem über Fingerhut, Eisenhut und Maiglöckchen. Sie informierte den Angeklagten I. über ihre Rechercheergebnisse. Beide fassten spätestens jetzt den Entschluss, dass der Angeklagte I. Teile von Giftpflanzen in das Essen der A. B. mischen sollten, um jedenfalls eine Fehlgeburt herbeizuführen, wobei beide hierbei die Gefahr erkannten, dass auch A. B. an den Folgen der Vergiftung sterben könnte. Am 01.04.2014 um 12:44:47 Uhr sandte die Angeklagte R. an den Angeklagten I. eine SMS des Inhalts „Hast du vielleicht Zeit mit in Gärtnereien zu fahren wegen pflanzen gucken? Nur wenn bei dir nicht zu spät wird“. Hiernach telefonierten beide miteinander. Der Angeklagte I. erwarb mindestens eine Eisenhutpflanze und eine Maiglöckchenpflanze, die er am 06.04.2014 mit seinem Mobiltelefon fotografierte. Ob der Angeklagte I. A. B. Bestandteile von Maiglöckchen verabreichte, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte I. mischte jedoch Bestandteile von Eisenhut oder ein Extrakt aus dessen Pflanzenteilen zu einem nicht näher bekannt gewordenen Zeitpunkt im April 2014 unter ein Gemüsegericht der A. B., welches diese jedoch zunächst nicht aß. Dieses Gemüsegericht wurde nach dem Tod von A. B. in ihrem Kühlschrank sichergestellt. Ob die Angeklagten bereits zuvor eine entsprechende Zubereitung von A. B. verzehren ließen, ohne dass hierdurch allerdings eine Vergiftung herbeigeführt wurde, konnte die Kammer nicht feststellen.
Da es den Angeklagten auch nicht gelang, das ungeborene Kind von A. B. durch deren Vergiftung zu töten, überlegten die beiden Angeklagten, die weiterhin täglich mehrfach telefonischen, häufig aber auch persönlichen Kontakt hatten, wie sie A. B. und ihr ungeborenes Kind töten könnten, ohne dass sie der Tat verdächtig würden. Sie fassten, nachdem es ihnen nicht gelungen war, A. B. zu vergiften, den Entschluss, diese an einem einsam gelegenen Ort zu erschlagen und hierdurch den Tod des Kindes zu bewirken.
Bei ihren Überlegungen, wo die Geschädigte getötet werden könnte, ohne dass dies von Dritten bemerkt würde, kamen die Angeklagten auf den Hof in M.-E., auf dem bis zu ihrem Tode die Großeltern des Angeklagten I. gelebt hatten. Dieser an der L-straße - einer Sackgasse - liegende Hof, der im Eigentum des Vaters des Angeklagten I. stand, war nach allen Seiten zu den Nachbarhofgrundstücken abgeschlossen und von außen nicht einsehbar. Er wurde seit einiger Zeit von polnischen Bauarbeitern bewohnt, die jedoch nach Kenntnis des Angeklagten I. über Ostern zum Besuch ihrer Familien in ihre polnische Heimat fahren würden. Betrat man den Hof durch die zur IL.straße führende Hofeinfahrt, die durch ein übermannshohes geschlossenen Metalltor verschlossen werden konnte und über dessen Schlüssel der Angeklagte I. verfügte, so wurde der Hof rechtsseitig durch eine mehrere Meter hohe Mauer zum anschließenden Hofgelände abgegrenzt, an die sich in der rechten hinteren Ecke ein offener Schuppen anlehnte. An der der Hofeinfahrt gegenüber liegenden Seite befand sich rechts zunächst ein Schuppengebäude, welches mit einem großen Schiebetor verschlossen werden konnte. An das Schuppengelände schloss sich linksseitig ein zweigeschossiger Gebäudeteil an, in dem sich mehrheitlich Wohnräume befanden. An diesen linksseitig angebaut lag an der (vom Hofeingang aus gesehen) linken Seite des Hofes ein gleichfalls zweigeschossiges Wohngebäude, von dem aus man in den zur Straße SÜ. hin verlaufenden Garten gelangte. Zwischen dem linksseitig liegenden Wohngebäude und der Hofeinfahrt verlief die Rückwand eines zu einem Nachbarhof gehörenden Gebäudes, deren Höhe die Firsthöhe der Wohngebäude des Hofes IL.-straße 00 zumindest erreichte. An diese Wand angelehnt waren unter Wellblechdächern Baumaterialien und Europaletten gelagert. Der Hofboden bestand aus Beton, in ihn waren mehrere Gullys eingelassen. Vor dem rechten Teil des rechtwinkligen Wohngebäudes befand sich ein durchgehendes Vordach, unter welchem sich vor dem rechten Gebäudeteil eine ins 1. Obergeschoss führende, entlang der Gebäudefront verlaufende Betonaußentreppe befand und vor dem linken Gebäudeteil ein Anbau im Erdgeschoss mit aufliegendem Balkon im 1. Obergeschoss. Von der Hofseite gelangte man über vier Türen in Wohnräume: im linken Gebäudeteil über eine mittig gelegene, über ein Podest erreichbare Holztüre (in deren weiteren Verlauf sich die in den Garten führende Türe befand), im rechtsseitigen Gebäudeteil über eine über die Außentreppe erreichbare Türe im 1. Obergeschoss und über zwei zum Erdgeschoss führende Türen, eine die in den Anbau führte bzw. eine neben dem Anbau unter einem Vordach liegende Türe. Der Schlüssel zu der vom Hof in den linken Wohngebäudetrakt führenden Tür lag grundsätzlich auf der Fensterbank des links neben der Türe liegenden Fensters. Von dem zum Gartenteil gelegenen Wohngebäude des Hofes führten zwei Zugänge zum Garten: einmal eine - vom Garten aus gesehen - ganz links liegende Türe sowie eine im mittigen Teil des Gebäudes liegende Glastür, die zum Garten hin nicht über eine Türklinke verfügte, auf deren Schloss von innen grundsätzlich der zugehörige Schlüssel steckte und die mittels eines Türschließers selbsttätig ins Schloss gedrückt wurde. Im langgestreckten Gartengelände befanden sich ein Glashaus, ehemalige Tiergehege und Schuppen, das Gartengelände war von der Straße SÜ. aus über einen fußläufigen Zugang zugänglich. Das in den Garten führende Tor war von außen ohne weiteres zu öffnen, indem man einen über einen Pfosten gelegten Bügel umlegt und durch das Drahtgeflecht hindurchgreifend die zum Garten hin gewandte Klinke herunterdrückt.
Beide Angeklagten fassten den Plan, dass der Angeklagte I. A. B. am Ostermontag unter einem Vorwand zu einem Besuch des Hofes in M.-E. bewegen sollte. Um A. B. zu dieser Ausfahrt zu veranlassen, plante der Angeklagte I. eine Bescheinigung bei seinem im L.er Stadtteil BOR. praktizierenden Steuerberater einzuwerfen und A. B. vorzuschlagen, ihn bei dieser Fahrt zu begleiten. In L. sollte dann der Angeklagte I. vorschlagen, bei dem nur ungefähr eine Fahrtstrecke von knapp 10 Minuten entfernten Hof seiner Großmutter in M.-E. vorbeizufahren, um A. B. diesen Ort, an dem der Angeklagte I. in seiner Jugend viel Zeit verbracht hatte, zu zeigen. Dort sollte A. B. zu Tode gebracht werden. Ob dies der Angeklagte I. alleine oder beide Angeklagten gemeinsam eigenhändig durchführen wollten, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, ob A. B. zu Beginn des Angriffs auf ihr Leben von der Außentreppe des Objektes gestoßen werden sollte, um sie in ihrer Wehrhaftigkeit weiter einzuschränken. Die Angeklagten fassten jedoch jedenfalls den gemeinsamen Entschluss, den Tod der A. B. durch massive Schläge auf den Kopf mittels eines auf dem Hof vorhandenen Gegenstandes - wie einer Schaufel - herbeizuführen. Die Angeklagte R. sagte jedenfalls zu, mit dem Angeklagten I. gemeinsam den Hof von allen Tatspuren zu reinigen, damit die nach Ostern zurückLUL.den polnischen Bauarbeiter keinen Verdacht schöpfen konnten, und damit nach Entdeckung der Leiche von A. B. keine Verbindung zu dem Hof in M.-E. hergestellt werden könnte. Beide Angeklagten beschlossen sodann, dass die Angeklagte R. mit ihrem Fahrzeug, einem Pkw VW Lupo, die Leiche der A. B. vom Hof in E. zu einem Windrad in der Nähe von F.-H.T. bringen sollte, um zum einen eine mögliche Tötung durch Dritte während eines Spaziergangs von A. B. vorzutäuschen und zum anderen eine Entdeckung der Tatbeteiligung des Angeklagten I., der als Freund der A. B. und Vater ihres Kindes zwingend Gegenstand von polizeilichen Ermittlungen werden würde, möglichst auszuschließen, indem an und mit seinem Fahrzeug keine Spuren verursacht und er nicht in der Nähe des Ablageortes beobachtet werden konnte. Deshalb sollte auch die Angeklagte R. die persönlichen Gegenstände der A. B., die sie an sich nehmen wollten, um deren Identifizierung möglichst zu erschweren, beseitigen.
Am Gründonnerstag, dem 17.04.2014, traf sich der Angeklagte I. abends nach Erhalt einer SMS von A. B. um 17.57:19 Uhr, die ihm mitteilte, sich zu freuen ihn gleich zu sehen, mit A. B.. Zuvor telefonierte der Angeklagte I. zunächst noch - nach Anklingeln lassen und deren Rückruf - um 18.03:48 Uhr 657 Sekunden und um 19.33:05 Uhr 333 Sekunden mit der Angeklagten R.. Nach seinem Eintreffen bei A. B. ging er mit ihr Pizza essen, übernachtete in deren Wohnung und frühstückte bei ihr. Während seines Aufenthaltes bei A. B. telefonierte er um 22.25:43 Uhr erneut 338 Sekunden und um 22.49:10 Uhr weitere 489 Sekunden mit der ihn anrufenden Angeklagten R.. Am 18.04.2014 - Karfreitag - begab sich der Angeklagte I. auf seine Baustelle, wo er an seiner Terrasse arbeitete. Er erhielt in dieser Zeit von der Angeklagten R. zwischen 14.05:08 Uhr und 14.51:03 Uhr acht Textnachrichten und führte um 14.11:03 Uhr über 689 Sekunden, um 15.53:02 Uhr über 909 Sekunden und um 19.32:36 Uhr über 710 Sekunden mit dieser jeweils ein Telefonat. Abends begab sich der Angeklagte I. wiederum zu A. B., aß mit ihr bei McDonalds in F. und verbrachte wiederum die Nacht bei ihr. Am nächsten Morgen, am Samstag, dem 19.04.2014, frühstückten beide zusammen und gingen gemeinsam einkaufen. Hiernach verließ der Angeklagte I. A. B., weil er die Lieferung einer zuvor gekauften Waschmaschine zu seinem Eigenheim erwartete. Er führte um 14.35:00 Uhr ein Telefonat von 888 Sekunden mit der ihn anrufenden Angeklagten R.; diese rief ihn desweiteren um 16.33:53 Uhr über 113 Sekunden, um 17.16:42 Uhr für 25 Sekunden und um 17.19:18 Uhr für 23 Sekunden an und schrieb ihm um 17.30:00 Uhr zumindest eine SMS unbekannten Inhalts. Am Abend desselben Tages (19.04.2014) besuchte der Angeklagte I. erneut A. B., beide kochten und aßen gemeinsam, sahen fern. Nach gemeinsamer Nacht und Frühstück fuhr der Angeklagte I. schließlich am Ostersonntag zunächst zum elterlichen Haus, wo er mit seinem Vater gemeinsam Kaffee trank, und schließlich zu seinem Eigenheim, um weiter an der Terrasse zu arbeiten. Auch an diesem Tag stand der Angeklagte I. in vielfältigem telefonischen Kontakt zur Angeklagten R., die ihn um 10.50:45 Uhr für 168 Sekunden, um 14.08:30 Uhr für 72 Sekunden und um 17.29:34 Uhr für 160 Sekunden anrief und ihm um 14.06:14 Uhr eine SMS unbekannten Inhalts zusandte. Obwohl er gegenüber A. B. zunächst - vermutlich in einem mit dieser um 18.27:05 Uhr geführten Telefonat (116 Sekunden) die Erwartung geweckt hatte, mit dieser zu Abend zu essen, tat er dies nicht. Nach einem Telefonat des Angeklagten I. mit A. B. um 18.56:46 Uhr - mit diesem teilte der Angeklagte I. wohl seine Planänderung mit - und einem Telefonat über 21 Sekunden mit der Angeklagten R. um 19.18:42 Uhr, nahm A. B. in einer Textnachricht um 19.26:30 Uhr Bezug darauf, dass sie alleine zu Abend gegessen hatte.
Der Angeklagte I. begab sich an diesem Abend gemeinsam mit der Angeklagten R. zu dem Hof in M.-E., um sich einen letzten Überblick über die Örtlichkeiten zu verschaffen, ihr Vorgehen am nächsten Tag zu besprechen und sicherzustellen, dass die polnischen Bauarbeiter, die auf dem Hof lebten, diesen tatsächlich alle über Ostern verlassen hatten. Bei Erhalt einer Textnachricht von A. B. um 19.26 Uhr befand sich der Angeklagte I. im Bereich des Sendemastes an der VV.Straße 00 in S.-UU., der im Bereich der Strecke zwischen S.-S. und M.-E. und von dem Hof in E. in südöstlicher Richtung maximal 4 km entfernt liegt. Nach ihrer Rückkehr nach S.-S. und ihrer Trennung kam es noch zu einem kurzen 13-sekündigen Telefonat zwischen beiden Angeklagten. Der Angeklagte I. verbrachte die Nacht in seinem Eigenheim und fuhr früh morgens am Ostermontag, dem 21.04.2014, zum elterlichen Haus, wo er mit seinem Vater gemeinsam Kaffee trank. Danach fuhr er erneut zu seinem Haus, um die Terrasse mit Platten zu belegen.
Beide Angeklagten - der Angeklagte I. hatte zuvor um 07.34:54 Uhr bei der Angeklagten R. angeklingelt - führten um 07.35:25 Uhr ein 445 Sekunden dauerndes Telefongespräch. Nach beiderseitigem Anklingeln rief die Angeklagte R. den Angeklagten I. um 10.14:30 Uhr erneut an und beide führten über 12 Sekunden ein Gespräch. Bereits um 10.16:06 Uhr sprachen beide nach Anklingeln des Angeklagten I. erneut für 43 Sekunden miteinander und - nachdem der Angeklagte I. mittags bei seinen Eltern gegessen und um 13.26:48 Uhr von der Angeklagten R. eine SMS unbekannten Inhalts erhalten hatte - um 13.27:42 Uhr nach Anklingeln des Angeklagten I. wiederum für 325 Sekunden. Hiernach traf sich der Angeklagte I. kurz mit der Angeklagten R. in einem Nachbarort, und fuhr anschließend die knapp 24 km lange und 30 Minuten erfordernde Fahrtstrecke zu A. B., die ihrer Mutter per SMS um 14.10:19 Uhr mitteilte, „K. ist da“. Er erklärte entsprechend dem gemeinsam mit der Angeklagten R. gefassten Tatplan A. B., nachdem er ihr das Schreiben an seinen Steuerberater gezeigt hatte, er müsse das eilige Schreiben bei diesem in L. abgeben und bat sie, ihn bei dem schönen Wetter auf der Fahrt zu begleiten. A. B. stimmte dem zu und beide fuhren mit dem BMW des Angeklagten I. nach L.. Für die Fahrtstrecke brauchten sie etwa 15 Minuten. Nach dem Einwurf des Schreibens in den Briefkasten der Steuerberaterkanzlei fuhren der Angeklagte I. und A. B. weiter nach M.-E., um - wie der Angeklagte I. entsprechend dem gemeinsamen Tatplan mit der Angeklagten R. vorgegeben hatte - A. B. den Hof seiner Großmutter zu zeigen. Der Angeklagte I. fuhr nach einer Fahrzeit von knapp 10 Minuten mit seinem BMW über die IL .-straße zum Hof, öffnete das verschlossene Metalltor, fuhr sein Fahrzeug auf den Innenhof des Hofgeländes und schloss danach das Metalltor wieder, so dass das Fahrzeug außer Sicht Dritter war. Somit befanden sich der Angeklagte I. und A. B. kurz vor 15.00 Uhr auf dem Hofgelände. Nicht ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte I. A. B. zunächst den Hof zeigte, sichere Feststellungen konnte die Kammer insoweit jedoch nicht treffen. Gleichfalls nicht ausgeschlossen ist, dass A. B. eine Toilette aufsuchen wollte und sich im Bereich der Außentreppe aufgehalten hat, zu einem Sturz von dieser Treppe kam es jedoch nicht.
Um 15.24:18 Uhr klingelte der Angeklagte I. bei der Angeklagten R. an, die sich zu diesem Zeitpunkt an ihrer Wohnanschrift aufhielt, woraufhin diese um 15.24:58 Uhr den Angeklagten I. für ein 34 Sekunden dauerndes Gespräch anrief. In diesem Gespräch teilte der Angeklagte I. der Angeklagten R. mit, dass er mit A. B. auf dem Hof in E. eingetroffen war und sie - die Angeklagte R. - kommen solle. Ob A. B. zu diesem Zeitpunkt bereits tot war oder noch lebte, hat die Kammer nicht feststellen können.
Direkt nach dem Telefonat um 15.24:58 Uhr fuhr die Angeklagte R. entsprechend dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten nach M.-E., wo sie nach ca. 15-minütiger Fahrt ihr Fahrzeug in der Umgebung des Hofes abstellte und über den Garten an das Wohnhaus herantrat. Da sie das Gebäude ohne Schlüssel nicht durchqueren und in den Hof gelangen konnte und der Angeklagte I. nicht auf ihr Klopfen reagierte, klingelte sie um 15.42:36 Uhr, ihr Mobiltelefon war nunmehr am Sendemast M.er Straße 00 in S. eingeloggt, bei dem Angeklagten I. an, um ihre Ankunft anzuzeigen. Unmittelbar nach diesem Anklingeln schaltete der Angeklagte I. sein Mobiltelefon ab und ließ die Angeklagte R. durch die zum Garten führende Glastür herein. Beide begaben sich sodann in den Hof, wo sich A. B. befand. Ob sie zu diesem Zeitpunkt noch lebte - wie der Angeklagte I. behauptet hat - oder aber bereits von diesem getötet worden war - wie dies die Angeklagte R. angegeben hat - hat die Kammer nicht feststellen können. Ebenfalls nicht sicher feststellen konnte die Kammer, welcher von beiden Angeklagten oder ob beide Angeklagten die tödlichen Schläge gegen den Schädel der A. B. führten, wenn auch zu vermuten ist, dass dies durch den Angeklagten I. geschah.
In der Zeit zwischen dem Eintreffen der A. B. auf dem Hof in M.-E. gegen 15.00 Uhr und spätestens kurz nach 16.00 Uhr wurden entsprechend dem gemeinsamen Tatplan der beiden Angeklagten A. B. ungefähr in der Mitte der Hoffläche insgesamt mindestens fünf und bis zu sieben Schläge mit einer Schaufel auf den Kopf versetzt. Mit mindestens einem und bis zu drei Schlägen mit dem flachen Schaufelblatt gegen das Gesicht der A. B. wurden ihr Schürfwunden beigebracht, das Nasenbein zertrümmert und die innere Augenhöhlenwand gebrochen; Bruchstücke wurden in die Nasen- bzw. Nasennebenhöhle verlagert. Darüber hinaus wurden ihr mit vier weiteren Schlägen mit einer Kante des Schaufelblattes bis auf den Schädelknochen reichende Riss-/Quetschwunden, nämlich zwei auf der Stirn, eine auf dem Scheitelbein und eine am linken Hinterhaupt beigebracht. Der Schlag auf das linke Hinterhaupt führte zu einem Schädelbruchsystem mit Sprengung der Lambdanaht, der rechten Schläfenbeinkranznaht und der rechten Schläfenbeinschuppe sowie der Ausbildung eines Schädelbasisbruchs, verbunden mit Blutungen unterhalb der harten Hirnhaut sowie in die zarten inneren Hirnhäute mit Einblutung in das Hirnkammersystem und der Ausbildung eines Hirnödems, welches zu einem zentralen Regulationsversagen führte mit einem Atemstillstand, der durch den auf das Stammhirn entstandenen Druck hervorgerufen wurde und in dessen Folge A. B. und ihr ungeborenes aber lebensfähiges Kind mangels Sauerstoffversorgung erstickten. Während der Beibringung der Schläge durch einen oder beide Angeklagten ist A. B. bei mindestens einer Gelegenheit zu Boden gefallen und hat sich hierbei Schürfungen an Handflächen und Knien zugezogen. Bei einem Schlag hat A. B. mit dem linken Unterarm einen Schlag abgewehrt oder abzuwehren versucht und hierbei eine V-förmige Einblutung auf der Innenseite des Unterarms kurz oberhalb des Handgelenks erlitten. Nach dem letzten Schlag - eine Reihenfolge der Schläge vermochte die Kammer nicht festzustellen - lag A. B. zunächst bewusstlos rücklings auf dem Boden, wo sich unter Kopf und Schultern eine große Blutlache bildete; sie verstarb nach einigen Minuten.
Die Angeklagten zogen einige Zeit später die Leiche unter das Vordach vor dem rechten Gebäudeteil. Bereits zuvor oder aber hiernach bedeckten entweder der Angeklagte I. alleine oder beide Angeklagten gemeinsam den Kopf mit einem Handtuch und wickelten die Leiche in einen alten Vorhang aus bräunlichem juteähnlichen Stoff, der in der Vergangenheit zum Abdecken von Fahrzeugen auf dem Hof benutzt worden war. Unter dem Vordach kam die Leiche von A. B. auf dem Bauch zu liegen. Sodann begannen die beiden Angeklagten - ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend - in den folgenden drei bis vier Stunden, den Hof von dem Blut zu reinigen, welches in erheblichem Maße aus den Kopfverletzungen geflossen war. Hierbei benutzten sie Reinigungsmittel, Wasser und Besen, schrubbten immer wieder den Betonboden des Hofes und ließen die Flüssigkeit durch einen Gully abfließen, der ungefähr in der Mitte der Hoffläche eingelassen war. Der Angeklagte I. reinigte schließlich auch die bei der Tat als Schlagwerkzeug genutzte Schaufel und stellte die gereinigte Schaufel schließlich gegenüber dem Hoftor in der Nähe einer blauen Wassertonne gegen die Wand. Die Hoffläche wies schließlich nach der ausgiebigen Reinigung durch die beiden Angeklagten keine sichtbaren Blutanhaftungen mehr auf. Die Angeklagten konnten daher davon ausgehen, dass die polnischen Bewohner bei ihrer Rückkehr nach Ostern nichts von der Tat beUG. und daher über den Hof keine Verbindung zwischen dem Angeklagten I. und dem Tod von A. B. hergestellt werden würde.
Aufgrund der gründlichen Reinigung des Tatortes konnten später nur geringe Spuren des Geschehens festgestellt werden. An dem mittigen Gully vor dem Podest, von dem aus die Außentreppe ins 1. Obergeschoss führte, konnten Spuren von Humanblut nebst menschlicher DNA detektiert werden, die im Hauptspurenanteil A. B. zugeordnet werden konnte (C.1.#5). An einer Europalette am Holzstapel (C.1.#10) gegenüber dem rechtsseitigen Gebäudeteil wurde der Rest eines Blutspritzers, der seinen DNA-Merkmalen nach von A. B. stammte, festgestellt und die neben der blauen Tonne gegenüber dem Hoftor stehenden Bauschaufel (C.1.#19) wies auf ihrer Rückseite fünf 1-2 mm neue Blutspritzer auf, die der Geschädigten zugeordnet werden konnten; im Bereich des Übergangs zwischen Schaufel und Stiel festgestellte geringe Blutspuren konnten nicht zugeordnet werden. Leichenspürhunde zeigten an drei Stellen in der Mitte der Hoffläche an, außerdem an der Europalette in dem Bereich, in dem Blut der Geschädigten festgestellt werden konnte; auf der Hoffläche selbst konnten keine Blutspuren gefunden werden. Auf der Hoffläche konnte außerdem noch ein Haar der Geschädigten sichergestellt werden (C.1.#13).
Beide Angeklagten besprachen sodann, dass sich der Angeklagte I. in der nächsten Zeit so verhalten sollten, als habe er nichts mit der Tat zu tun. Entsprechend ihrem bereits getroffenen Tatplan wollten die beiden Angeklagten sodann nach Eintritt der Dunkelheit die Leiche fortschaffen und sie an dem nahe der A0,0 und F.-H.T. gelegenen Windrad, wo A. B. in den letzten Monaten bei unzähligen Gelegenheiten bei Spaziergängen - auch zum E. See - vorbeigegangen war, ablegen. Hiermit verbanden sie die Hoffnung, man werde annehmen, A. B. sei auf einem Spaziergang überfallen und getötet worden, um von dem Angeklagten I. abzulenken. Aus diesem Grund hatten beide Angeklagten auch bereits im Vorfeld vereinbart, dass der Transport der Leiche von A. B. mit dem Fahrzeug der Angeklagten R. und von dieser vorgenommen werden sollte, obwohl das Fahrzeug des Angeklagten I. - ein BMW - einen größeren Kofferraum hatte und auch dem Angeklagten I. das Herausheben der Leiche leichter fallen würde.
Später - nachdem es dunkel geworden war - fuhr die Angeklagte R. ihr Fahrzeug, einen VW Lupo, auf den Hof. Die Angeklagte R. nahm die Handtasche der A. B. an sich und ihre sämtlichen mitgeführten Gegenstände. Sie packte die Handtasche von A. B. in eine Plastiktüte und legte sie in den Kofferraum. Die Angeklagte R. schob den Beifahrersitz und dessen Lehne soweit wie möglich nach hinten. Gemeinsam hoben die beiden Angeklagten den Leichnam auf der Beifahrerseite in das Fahrzeug und setzten ihn auf den Beifahrersitz. Beide fuhren sodann nacheinander vom Hof und in Richtung F.-H.T., der Angeklagte I. voraus, die Angeklagte R. hinterher. An einem Kreisverkehr zwischen F.-UG. und F.-H.T. unweit des Windrades brachte der Angeklagte I. sein Fahrzeug zum Stehen, die Angeklagte R. setzte an ihm vorbei ihren Weg zum Windrad fort. Sie bog von der Straße auf den Feldweg ab, der an dem Windrad vorbeiführte, und brachte ihr Fahrzeug auf dem Zuweg zum Windrad kurz nach 21.30 Uhr zum Stehen. Sie zog die auf dem Beifahrersitz befindliche Leiche von dem Sitz herunter und aus dem Fahrzeug, wickelte die Leiche aus dem sie umhüllenden Vorhang, legte diesen und das blutige Handtuch, mit dem der Kopf umhüllt gewesen war, sodann in ihren Kofferraum und verließ den Ablageort. Ohne auf das Wiedererscheinen der Angeklagten R. zu warten, fuhr der Angeklagte I. zu seinem Haus in S.-S., wo er die Nacht verbrachte. Nach der Ablage der Leiche fuhr auch die Angeklagte R. zu ihrer Wohnanschrift zurück. Sie tankte noch auf dem Rückweg gegen 22.05 Uhr an der Tankstelle in L.- LD..
Die bekleidete Leiche von A. B. blieb rücklings neben einem Erdwall vor dem Windrad liegen, ihr linkes Bein leicht geknickt, den rechten Fuß hinter dem linken, auf dem Boden aufstehenden Fuß verhakt, die Oberbekleidung über Rücken und den Oberbauch heraufgeschoben, die linke Hand auf diesem liegend, der rechte Arm vom Körper abgewinkelt und der Kopf zur rechten Seite gewandt. Das Haar war blutdurchtränkt und unterhalb des Kopfes und des Schulterbereichs bildete sich eine N.flächige Blutlache. Ihre Schuhe wiesen keine Erdanhaftungen auf. An ihrem bloßen Rücken und der Hose im Gesäßbereich befanden sich erhebliche weißlich-graue Anhaftungen, die nicht vom Ablageort stammten.
Die Leiche der A. B. wurde am nächsten Morgen (22.04.2014) kurz vor 8.00 Uhr von einer Spaziergängerin, der Zeugin IN., gefunden. Die ersten polizeilichen Ermittlungen ergaben keine Hinweise auf die Identität der A. B., die Identifizierung gelang jedoch noch im Verlaufe des Tages, nachdem ihre Mutter sie als vermisst gemeldet hatte. Sie hatte im Verlauf des 21.04.2014 vergeblich auf eine Nachricht von ihrer Tochter gewartet und konnte sie auch am 22.04.2014 nicht telefonisch erreichen. Ein Anruf bei den Eltern des Angeklagten I. hatte hinsichtlich dessen Aufenthaltsort bzw. dessen telefonischer Erreichbarkeit für die Zeugin R.F. zu keinem Ergebnis geführt. Die ersten Ermittlungen ergaben, dass es sich weder bei der Wohnung der A. B. noch bei dem Ablageort um den Ort ihrer Tötung handelte; dieser konnte zunächst nicht ermittelt werden.
Am frühen Morgen des 22.04.2014 begab sich der Angeklagte I. in das Haus seiner Eltern, wo er gemeinsam mit seinem Vater, dem Zeugen R. I., Kaffee trank. Sodann fuhr er zum Betrieb seines Arbeitgebers in S.-UU., wo er wie üblich seine Arbeit aufnahm. Er nahm in DF. eine Reparatur vor und erledigte hiernach Arbeiten in der Werkstatt des Betriebes in UU.. Kein Mitglied seiner Familie bemerkte an dem Angeklagten I. irgendetwas Ungewöhnliches, er erschien ihnen wie immer. Auch auf seiner Arbeitsstelle verhielt sich der Angeklagte I. völlig unauffällig. Er wurde an seiner Arbeitsstelle als freundlich, fleißig und kompetent allseits geschätzt. Bei seinen Arbeitskollegen aber auch im Dorf S. war der Angeklagte als immer zu einem Gespräch und Späßen aufgelegt, hilfsbereit und freundlich bekannt. Nach der Arbeit wählte der Angeklagte I. um 18.52:49 Uhr - zuvor hatte es keine telefonischen Kontakte zwischen beiden Angeklagten gegeben - die Mobiltelefonnummer der A. B. an (Telefonat von 20 Sekunden), erreichte diese jedoch erwartungsgemäß nicht. Nachdem er um 18.54:19 Uhr bei der Angeklagten R. angeklingelt hatte und diese ihn zu einem 12-sekündigen Gespräch zurückgerufen hatte, wählte der Angeklagte I. um 18.56:29 Uhr die Nummer des Festnetzanschlusses der A. B. und wartete in der 39 Sekunden andauernden Telefonverbindung bis deren Anrufbeantworter ansprang. Auf diesem hinterließ der Angeklagte I. die folgende Nachricht: „Ja hallo A., hier ist K.. Ahm, du gehst an dein Telefon nicht dran. Ich bin morgen sowieso in F., nen Kran aufbauen und könnt nach Feierabend vorbeikommen. Aber ähm, aber ruf an, wenn irgendwas ist. Hab dich lieb, bis morgen. Ciao“. Um 20.02:05 Uhr (7 Sekunden) und 20.38:47 Uhr (4 Sekunden) rief die Angeklagte R. den Angeklagten I. an und versandte um 20.39:33 Uhr eine ihrem Inhalt nach unbekannt gebliebene SMS. Beide trafen sich an diesem Abend kurz.
Die Angeklagte R. hatte im Verlauf des 22.04.2014 umfangreiche Reinigungsarbeiten im Inneren ihres Fahrzeugs vorgenommen und sodann in der Nähe von AX.- AY. bzw. AZ. das Portemonnaie und mehrere Handys der A. B. nach Entnahme der Akkus weggeworfen und vor einer Bank auf der H. unweit von L.- LD. den Mutterpass der A. B. nebst anderer persönlicher Papiere verbrannt. Andere Karten lagerte sie, wie auch die Handyakkus in ihrem Zimmer, wo sie von der Polizei später sichergestellt wurden. Nach ihrer Festnahme zeigte die Angeklagte R. die Stellen, wo sie Eigentum der A. B. nach der Tat entsorgt hatte; Teile hiervon konnten von der Polizei sichergestellt werden. Den Vorhang und das blutige Handtuch, welches seiner Beschaffenheit nach Fasern bei Bewegung des Tuches abgibt (Wahrunterstellung), sowie die Handtasche der A. B. wurden am 25.04.2014 im Fahrzeug der Angeklagten R. aufgefunden und sichergestellt.
Die Angeklagten verständigten sich nach der Tat darauf, in ihren Mobiltelefonen alle dort gespeicherten Textnachrichten (SMS) bzw. Gesprächsnachweise zu löschen, um die Ermittlungsbehörden über die Häufigkeit ihrer Kontakte und den Inhalt der gesandten Nachrichten im Unklaren zu lassen. Es gelang den Ermittlungsbehörden später nur teilweise, aus dem Speicher des von dem Angeklagten I. genutzten Mobiltelefons Textnachrichten zu rekonstruieren. Gespeichert ließen die beiden Angeklagten lediglich die an den jeweils anderen am 23.04.2014 versandten Textnachrichten, nämlich die um 22.45:18 Uhr von der Angeklagten R. an den Angeklagten I. versandte SMS „Noch wach die Polizei war bei mir und hat mir erzählt was passiert ist. Mein Aufrichtiges Beileid“ und die von dem Angeklagten I. um 22.52:52 Uhr an die Angeklagte R. versandte SMS „Die haben mich auf der arbeit abgeholt. Bin völlig am Ende so was darf es doch nicht geben.wer macht nur was? Wurd gern“.
Die Polizei trat am Vormittag des 23.04.2014 erstmals an den Angeklagten I., der nach den bisherigen Ermittlungen der intime Freund der Geschädigten A. B. gewesen war, heran; auch an diesem Tag war der Angeklagte I. normal zur Arbeit erschienen und befand sich auf einer Baustelle in L.. Er wurde als Zeuge vernommen und erklärte hierbei, A. B. zuletzt am Ostermontag gegen 14.30 Uhr in ihrer Wohnung gesehen und sich hiernach in seinem Eigenheim aufgehalten zu haben; er gab weiter an, er stehe zu der Angeklagten R. nur noch in losem Kontakt und grüße diese im Dorf. Bei seiner Zeugenvernehmung vermittelte der Angeklagte I. nicht den Eindruck eines trauernden Partners und Vaters, sondern erschien emotionslos. Nachdem sich aus den Telekommunikationsdaten ständige telefonische Kontakte zwischen den Angeklagten ergaben, die Angeklagte R. bei ihrer ersten Zeugenvernehmung am Nachmittag des 23.04.2014 von telefonischen Kontakten mit dem Angeklagten I. sprach und der Arbeitskollege des Angeklagten I., der Zeuge XC am 24.04.2014, berichtete, der Angeklagte I. fahre mit der Angeklagten R. und A. B. „zweigleisig“, wurde die Angeklagte R. am 24.04.2014 erneut als Zeugin vernommen. Nachdem sie in der Vernehmung bekundet hatte, dem Angeklagten I. bei der Säuberung des Tatortes geholfen, die Leiche von A. B. vom Tatort in E. zum Windrad in F.-H.T. gebracht und deren persönliche Gegenstände entsorgt zu haben, wurden sie und der Angeklagte I. festgenommen. In den anschließenden Beschuldigtenvernehmungen beschuldigten sich die beiden Angeklagten jeweils gegenseitig, den Tod der A. B. herbeigeführt zu haben.
Bei seiner ersten Beschuldigtenvernehmung am 24.04.2014 bekundete der Angeklagte I. unter anderem, während A. B. oben zur Toilette gegangen sei, habe er im Garten weiter nach einem Häcksler gesucht. A. B. habe nach seiner Rückkehr in den Hof bewusstlos vor der Treppe gelegen. Er sei im Schock gewesen, A. B. habe sich noch ab und zu bewegt und er habe die Angeklagte R. angerufen. Er habe das viele Blut nicht ertragen. Diese sei dann erschienen. Er habe keinen Krankenwagen gerufen, weil die Angst zu groß gewesen sei. Er habe auch Angst gehabt, dass A. B. auf dem Weg ins Krankenhaus kaputt gehe. Bei seiner richterlichen Vernehmung am 25.04.2014 bekundete der Angeklagte I. unter anderem, er habe A. B. nicht von der Treppe geschubst, sondern ihr nur oben die Tür geöffnet und sei dann wieder die Treppe herunter gegangen. Ob dort oben eine Toilette sei, wisse er gar nicht. Er habe „draußen nach dem Häcksler gesehen“, als er zurück gekommen sei, habe A. B. unten an der Treppe mit den Beinen auf der Treppe gelegen. Er habe sie hochgenommen und etwas unter ihren Kopf gelegt. Sie habe, nachdem sie zu sich gekommen sei, mit ihm gesprochen und ihn gebeten zu bleiben. Er habe sein Handy geholt und etwa eine Viertelstunde später sei R. gekommen. Die Angeklagte R. habe mit A. B. gesprochen und ihr das Blut aus dem Gesicht gewischt. A. B. habe immer schlimmer geblutet und er habe sie wegfahren wollen. Es habe fünf Minuten gedauert bis er das Tor aufgemacht habe. Als er zu den beiden Frauen zurück gegangen sei, habe er gesehen, dass die Angeklagte R. ein mitgebrachtes Handtuch mit voller Wucht auf das Gesicht von A. B. gedrückt habe. Die Angeklagte R. habe ihm bei einem Treffen gesagt, sie müssten sich überlegen, „wie das Kind weggehe“. Sie habe sich erkundigt gehabt, wie man A. B. und dem Kind schaden könne. Er habe sich zum Schein auf den Plan der Angeklagten R. eingelassen, weil er den Kontakt zu ihr habe halten wollen. Er habe sich auf das Kind gefreut und sich extra mit dem Bau beeilt. In einer weiteren Beschuldigtenvernehmung vom 03.07.2014 erklärte der Angeklagte I., er habe keine Bedenken gehabt, die Angeklagte R. um Hilfe zu bitten, da er ja davon ausgegangen sei, dass er dabei sei.
Nachdem das zuvor in der Garage des Angeklagten I. gelagerte, mit Pulver gefüllte Fläschchen von seinem Verteidiger der Polizei übergeben worden war, wurden bei der toxikologischen Untersuchung des Pulvers die Wirkstoffe Zopiclon, Zolpidem sowie Midazolam und Oxazepam in Spuren festgestellt. In einem am 05.05.2014 im Kühlschrank der A. B. sichergestellten Gemüsegericht wurde Aconitin gefunden.
Die Eltern des Angeklagten I. fanden auf ihrem Speicher Vorhänge der gleichen Art, wie sie die Angeklagten zum Einwickeln der Leiche genutzt hatten, und übergaben sie der Polizei.
III.
1.
Die zur Person des mittelgroßen und schlanken Angeklagten I. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, seinen Angaben gegenüber der Sachverständigen Dr. MN., die diese der Kammer vermittelt hat, den glaubhaften Bekundungen der Zeugen J. I., O. B., E.und T. NB. sowie den in der Hauptverhandlung hierzu verlesenen Bundeszentralregisterauszug und Urkunden.
Die zur Person der 168 cm großen und zur Tatzeit 52 kg schweren Angeklagten R. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der Angeklagten selbst, ihren Angaben gegenüber den Sachverständigen Dr. OP. und Dr. FE., die diese der Kammer vermittelt haben, den glaubhaften Bekundungen der Zeugen J. I., O. B., E.und T. NB., Holz, K. und N. sowie den in der Hauptverhandlung hierzu verlesenen Bundeszentralregisterauszug und Urkunden.
2.
Die Angeklagten haben sich abweichend zu den getroffenen Feststellungen wie folgt eingelassen, wobei sie die Tötung der Geschädigten durch den jeweils anderen Angeklagten in ihrer Abwesenheit behauptet und eine eigene Beteiligung an der Tötungshandlung und die Absicht, die Geschädigte und ihr ungeborenes Leben zu töten, in Abrede gestellt haben.
Der Angeklagte I. hat sich dahingehend eingelassen, er habe von A. B. nicht verlangt, dass diese ihr Kind abtreiben lasse, sondern sie lediglich, als sie sich bedrückt nach dem positiven Schwangerschaftstest neben ihn gesetzt habe, gefragt, ob sie das Kind wirklich behalten wolle. Hiermit habe er nur darauf reagiert, dass A. B. ihm nicht glücklich erschienen sei. Allerdings wäre es ihm lieber gewesen, er hätte zunächst das Haus fertigstellen und sie hätten zusammenziehen können, da man ja nicht wisse, ob eine Beziehung auch dann noch gut klappe.
Er habe die Beziehung zu der Angeklagten R. zum Herbst 2009 auch deshalb beendet, weil er die zunehmenden Stimmungsschwankungen der Angeklagten R. nicht mehr habe ertragen wollen, aufgrund derer sie auch immer wieder bei gemeinsamen Freunden angeeckt sei. Die Angeklagte R. habe ohne richtigen Grund häufig schlechte Laune gehabt, sich mit ihm über jede Neuigkeit gestritten und habe sich auf seine Argumente nicht eingelassen. Sie habe auch beim Hausbau nicht helfen wollen und es ihm überlassen, sein Bett zu beziehen. Sie hätten sich im Jahr 2009 im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs auf eine einverständliche Trennung geeinigt. Nach 2009 hätten sie beide - nachdem sie längere Zeit keinen Kontakt zueinander gehabt hätten - trotz ihrer gemeinsamen Unternehmungen wie Schwimmen, Ins-Kino-Gehen und Spaziergängen und auch gelegentlichen sexuellen Kontakten keine (Liebes)Beziehung zueinander eingehen wollen, sondern lediglich einen freundschaftlichen Verkehr unterhalten wollen. Dieser sei dann im August 2013 von ihm abgebrochen worden, da er die vielfältigen Streitigkeiten über Neuigkeiten nicht mehr ertragen habe. Nachdem die Angeklagte R. ihm wiederholt SMS gesandt habe, sie wolle mit dem Angeklagten I. und ihrem Hund spazieren gehen, habe er sich erst wieder im Oktober 2013 mit der Angeklagten R. getroffen. Auf seine Mitteilung, in F.-H.T. eine Frau kennen gelernt zu haben, habe die Angeklagte R. nicht sonderlich reagiert. Er habe sich mit der Angeklagten R. nach deren Vorschlägen per SMS bzw. in Anrufen ungefähr alle zwei Wochen am Wochenende getroffen, wobei jede Verabredung wegen der zu beobachtenden Geheimhaltung jeweils vier bis fünf Telefonate erforderlich gemacht habe. Er habe mit der Angeklagten R. im Januar 2014 ein Möbelhaus in BB. aufgesucht, weil er die Angeklagte R. sowieso habe treffen wollen; bei dieser Gelegenheit habe er sich nur über Einbauküchen informieren, nicht aber eine aussuchen wollen. Die Reaktion der Angeklagten R. auf seine Mitteilung, dass A. B. ein Kind von ihm erwarte, habe man nicht ernst nehmen können, es habe sich um eine Phase gehandelt. Als die Angeklagte R. ihm wenige Tage später gemörserte Schlaftabletten übergeben habe mit der Aufforderung, diese A. B. zu verabreichen, habe sie gedroht, sich anderenfalls umzubringen. Er habe die Tabletten an sich genommen und in sein Fahrzeug gelegt, weil er am nächsten Tag habe arbeiten müssen, keine Zeit für eine sinnlose Diskussion gehabt und gedacht habe, die Angeklagte R. werde sich schon wieder beruhigen. Er habe nicht gewusst, was die gemörserten Tabletten hätten bewirken sollen, ob sie A. B. oder das ungeborene Kind hätten töten sollen. Die Angeklagte R. sei völlig außer sich gewesen und er habe sie in dem Glauben gelassen, er werde ihrer Forderung, die Tabletten A. B. ins Essen zu mischen, nachkommen. Sie hätten sich dann getrennt, ohne dass er versucht habe, ihre Absichten in Erfahrung zu bringen, das habe ihn nicht interessiert. Er habe die Tabletten A. B. aber nicht verabreicht. Auch die ihm bei einem weiteren Treffen wenige Tage später übergebene noch höhere Medikamentendosis, die nach seiner Vorstellung A. B. oder das Kind habe töten können, habe er A. B. nicht verabreicht, der Angeklagten R. jedoch erklärt, dies tun zu wollen. Die Angeklagte R. sei so außer sich gewesen, dass er sie getröstet und geküsst und mit ihr geschlafen habe. Er sei dem von der Angeklagten R. geforderten Verhalten in keiner Weise entgegen getreten, auch weil sie auf Gespräche nicht eingehe, habe sie nicht ernst genommen und gedacht, sie beruhige sich vielleicht wieder und verstehe es. Er habe aber immer wieder darauf hingewiesen, dass er keine Beziehung zu ihr eingehen wolle, und auch sie habe doch keine Beziehung zu ihm eingehen wollen. Er habe keinen Streit mit der Angeklagten R. gewollt und gehofft, es werde von alleine wieder gut. Auch bei weiteren Übergaben von Narkosemitteln habe er nicht interveniert, sie hätten vielmehr danach wieder auch eine sexuelle Beziehung aufgenommen, dabei sei er wohl seinen Hormonen gefolgt. Auf die Erklärung der Angeklagten R., sie wolle, dass A. B. nicht mehr da sei, habe er erwidert, das meine man doch nicht so. Er habe die Angeklagte R. nicht unter Druck gesetzt mit der Drohung, ihrem Ausbildungskrankenhaus von Medikamentendiebstählen der Angeklagten R. zu berichten. Die Angeklagte R. habe ihm auch im Januar 2014 Diazepam übergeben und den Beipackzettel vorgelesen; er habe es ihr nicht weggenommen. Er habe es A. B. nicht verabreicht.
Einen Überfall der Angeklagten R. auf A. B. am 15.02.2014 habe er weder geplant, noch von diesem vorher gewusst. Die Angeklagte R. habe gewusst, dass er einen Spaziergang mit A. B. und ihrem Hund zum E. See machen werde. Er sei dem Angreifer noch 2 Meter hinterher gelaufen, habe dann aber A. B. aufgeholfen. Er habe auf A. B. im Fahrzeug vor dem Krankenhaus gewartete, weil sein Fahrzeug im Halteverbot gestanden habe. Er habe die Angeklagte R. angerufen, weil sie zu dieser Zeit sein einziger Ansprechpartner gewesen sei. Er habe ihr berichtet, dass A. B. umgestoßen worden sei, jetzt im Krankenhaus sei und danach zur Polizei gehen wolle. Die Angeklagte R. habe daraufhin geheult und ihm berichtet, sie sei ihm gefolgt, habe ihn mit A. B. beobachtet, habe diese lachen hören und deren Glück nicht mehr ertragen können, sie habe daher A. B. umgestoßen. Sie habe ihn gebeten, nicht zur Polizei zu gehen. Er habe nicht auf die Person geachtet gehabt, die Angeklagte R. habe die Haare offen und eine Jacke getragen. Als A. B. bei der Polizei erklärt habe, der Täter sei ein Mann gewesen und seine Größe angegeben habe, habe er die Angeklagte R. nicht als Täterin bezeichnen können, da diese so „wehleidig“ gewesen sei. Die Angeklagte R. sei öfter ihm und A. B. hinterher gefahren. Sie habe ihm auch während seiner Besuche bei A. B. eifersüchtige Textnachrichten gesandt, wonach ihr das Herz schmerze oder ähnliches. Die Telefonate zwischen ihm und der Angeklagten R. hätten sich vermehrt, seitdem die Angeklagte R. über eine Flatrate verfügt habe. Da er wegen der Höhe der Telefonkosten Schwierigkeiten mit seinem Arbeitgeber bekommen habe, habe er diese reduziert. Er habe daher häufig bei der Angeklagten R. nur angeklingelt und diese habe ihn dann zurückgerufen. Bei den vielen Telefonaten sei es um die Vereinbarung von Treffen gegangen.
Die Angeklagte R. habe ihn wiederholt aufgefordert, nicht so häufig zu A. B. zu fahren, und ihm berichtet, sie sei zusammengebrochen, weil er sich nicht bei ihr gemeldet habe. Sie habe auch den Wunsch geäußert, mit ihm in seinen Neubau zu ziehen, mit ihm wiederholt sein Eigenheim aufgesucht und sich über die Einrichtung Gedanken gemacht. Er habe aber nie vorgehabt, zu der Angeklagten R. eine Beziehung aufzunehmen, seine Eltern würden anderenfalls an seinem Verstand gezweifelt haben; das sei der Angeklagte R. auch klar gewesen. Sie habe, nachdem die Angeklagte R. von der Schwangerschaft der A. B. erfahren habe, ihm Essen und Kleidung gebracht und sich um ihn bemüht; dies habe ihm geschmeichelt. Sie habe versucht, „ihn herum zu kriegen“, und sei zu ihm nett wie nie gewesen; er habe es aber nicht so empfunden, dass die Angeklagte R. eine Beziehung zu ihm habe aufnehmen wollen.
Alleine die Angeklagte R. habe bei LO Giftpflanzen gekauft. Nach ihren aus eigenem Antrieb unternommenen Internetrecherchen zu Giftpflanzen - er selbst habe insoweit eigentlich ja kein Interesse gehabt - habe die Angeklagte R. ihm mitgeteilt, er müsse A. B. einige Gramm ins Essen mischen. Sie habe ihm zu diesem Zweck eine Tupperdose mit abgeschnittenen Teilen einer Giftpflanze übergeben. Er habe von der Angeklagten R. Giftpflanzen übergeben bekommen, die er in seine Tujahecke gepflanzt habe. Diese habe er auf Aufforderung der Angeklagten R. herausreißen und fotografieren müssen, ein Foto der Pflanze habe sich daher auf seinem Mobiltelefon befunden, weil sie die Größe der Wurzel habe sehen wollen. Er habe aber auch diese nicht A. B. verabreicht, dies habe er auch der Angeklagten R. mitgeteilt. Zunächst sei diese hierüber wütend gewesen, habe sich dann aber beruhigt, wohl um seine Freundschaft zu behalten. Als die Angeklagte R. ihm im April 2014 erneut zwei Fläschchen mit Narkosemittel übergeben habe, die er A. B. verabreichen solle, habe er erklärt, er wolle nicht, dass es wie im Januar 2014 laufe, danach sei das für die Angeklagte R. „okay“ gewesen. Sie sei zwar sauer gewesen, er habe aber darauf hingewiesen, dass es in den letzten Wochen doch so gut zwischen ihnen gelaufen sei. Er habe auch weiterhin A. B. keine Medikamente in Nahrungsmittel gemischt.
A. B. habe Druck gemacht, um bei ihm in sein Einfamilienhaus einziehen zu können. Dies hätten sie auch für den Sommer 2014 geplant habt, und er habe sich bemüht das Haus rechtzeitig fertig zu machen, damit er - I. - nicht zwei Umzüge der A. B. - in eine größere Übergangswohnung und dann in sein Eigenheim - habe durchführen müssen. Einen Aufenthalt von A. B. im Haushalt seiner Eltern habe er wegen der Neugier seiner Mutter und dem Umstand nicht in Betracht gezogen, dass er sich von dieser „aufgezogen“, „aufgehetzt“ gefühlt habe. Seine Mutter habe Spaß daran, ihn zu ärgern.
Am 31.03.2014 habe er der Angeklagten R. berichtet gehabt, am Abend mit A. B. an der QW. nach seiner Fernbedienung suchen zu wollen. Die Angeklagte R. habe ihm ihre Begleitung angeboten, sie hätten sich an der Tankstelle in L.-RR. getroffen und die Angeklagte R. sei ihm hinterher zu einem Parkplatz an einer Hundeschule in F.- QR. in QW.-nähe gefahren. Dort sei die Angeklagte R. außer sich geraten und habe ihn aufgefordert, A. B. herbei zu holen. Er habe das nicht ernst genommen, sei nicht davon ausgegangen, diese habe nach einer Gelegenheit gesucht, A. B. erneut zu überfallen, und sei - wie geplant - zu A. B. gefahren; er habe da bereits gewusst, dass diese nicht mitgehen werde. Im März habe die Angeklagte R. bei einem Treffen auf einer Baustelle ihm gegenüber erklärt, sie könne nicht mehr, wiege nichts mehr und würde am liebsten eine Stricknadel nehmen und A. B. in die Fruchtblase stechen. Er habe daraufhin erwidert: „Hörst du dir eigentlich zu?“. Er habe zu keiner Zeit A. B. Medikamente oder Teile von Giftpflanzen in Nahrungsmittel gemischt oder sonst verabreicht. Er habe grundsätzlich den Inhalt der ihm von der Angeklagten R. übergebenen Fläschchen vernichtet, mit Ausnahme des Fläschchens welches zufällig in seiner Garage stehen geblieben sei.
Am 20.04.2014 habe er sich abends mit der Angeklagten R. an der H. getroffen und sei dann mit ihr nach E. gefahren, weil sich am Parkplatz H. zu viele Bewohner aus S. aufgehalten hätten. Sie seien über den Garten auf das Grundstück gegangen. Er habe die Flex - bei anderer Gelegenheit sprach er von Trennscheiben - holen wollen, um die Randsteine für seine Terrasse zu schneiden. Er habe sich dann auch an den Häcksler seiner Großmutter erinnert und habe sehen wollen, ob dieser noch auf dem Hof existiere. Beide Angeklagten hätten überall auf dem Hofgelände nachgesehen, auch im Schuppen. Sie hätten den Häcksler jedoch nicht gefunden, gebraucht habe er ihn nicht. Am 21.04.2014 habe er sich nach dem Mittagessen mit der Angeklagten R. getroffen, weil diese ihm mitgeteilt habe, sie habe beim Radfahren eine „blaue Tonne“ mit Tapeten drin gesehen, die sie dem Angeklagten I. habe zeigen wollen. Er habe das Schreiben für seinen Steuerberater mit zu A. B. genommen, damit diese es durchlesen und sagen könne, ob sie hinsichtlich seiner Angaben der gleichen Meinung sei. Das Schreiben habe dann den Anlass für eine Spazierfahrt im schönen Wetter geboten. Er habe - bei seiner ersten Schilderung hatte der Angeklagte I. angegeben, den BMW im Hof geparkt zu haben - sein Fahrzeug mit der Front vor dem Hoftor geparkt. Er habe A. B. den Garten und die dort stehende Gebäude gezeigt. Er habe im Schuppen nach dem Häcksler gesucht, dann habe A. B. auf die Toilette gemusst. Sie seien zum Wohnhaus gegangen, den Schuppen habe er nicht verschlossen. Er habe nicht in die Wohngebäude gehen wollen, A. B. habe aber in der Wohnung im Erdgeschoss des - vom Hof aus - linken Gebäudeteils die Toilette aufgesucht, diese aber nicht benutzen wollen, weil sie ihr zu schmutzig gewesen sei. Während er nach einem Schlüssel für die Räume im Erdgeschoss des rechten Gebäudeteils gesucht habe, die beiden im Erdgeschoss liegenden Türen seien verschlossen gewesen, habe A. B. auf dem Hof stehend im Schloss der Türe im 1. Obergeschoss einen Schlüssel stecken sehen und sei über die Außentreppe dorthin gegangen, um dort nach einer Toilette zu suchen. Er sei ihr gefolgt und habe, da es ihr nicht gelungen sei, die Türe im 1. Obergeschoss mit dem Schlüssel zu öffnen, für sie aufgeschlossen. Während A. B. dann in die Räumlichkeiten hinein gegangen sei - ob sich dort eine Toilette befunden habe, wisse er nicht sicher, sei aber davon ausgegangen - sei er mit dem Bemerken. „ich gehe mal weg“, „ich gehe zurück in den Garten“ bzw. „ich warte im Garten“ wieder über die Außentreppe in den Hof hinunter und in den Garten gegangen. Dort habe er nach einem Schlüssel für die weitere ganz links vom Garten aus zugängliche Türe gesucht, um gegebenenfalls dort zu einer Toilette zu gelangen, sollte A. B. im 1. Obergeschoss wider Erwarten keine Toilette vorfinden. Es sei ihm unangenehm gewesen, in die Wohnung der Polen zu gehen, deshalb habe er A. B. im 1. Obergeschoss nicht begleitet. Als A. B. nicht zu ihm gekommen sei, sei er nach ungefähr 5 Minuten in den Hof zurückgekehrt und habe A. B. vor der Außentreppe liegend vorgefunden. Ihre unteren Beine hätten auf den beiden unteren Treppenstufen, ihr Körper bäuchlings und ihr Gesicht vor der Treppe auf dem gefliesten Podest gelegen. A. B. habe nichts gemacht, weder geweint noch geschrien, sondern nur da gelegen. Er sei zu ihr hingelaufen und habe sie gefragt, ob sie Schmerzen habe und was passiert sei. Er habe der benommenen, aber nicht bewusstlosen A. B. aufgeholfen und hierzu noch eine Plastikstuhl weggestellt. Da ihr schwindlig gewesen sei, habe sie sich ca. 1 Meter weiter in Richtung Hofmitte - nicht mehr auf dem unterhalb des Vordachs befindlichen gefliesten Podestes - auf den Betonboden gesetzt. Sie habe ihm berichtet, ihr sei schlecht geworden, ein stechender Schmerz habe sie durchfahren und ihr sei schwarz vor Augen geworden. Sie habe an der rechten Stirn über der Augenbraue eine zunächst nicht blutende Schürfwunde gehabt. Blut habe es weder auf der Außentreppe noch auf dem Bereich vor den Treppenstufen gegeben. Er habe zum Fahrzeug gehen wollen, um sein in diesem liegendes Mobiltelefon zu holen, A. B. habe ihn aber aufgefordert, bei ihr zu bleiben, sie liebe ihn. Er habe erklärt, er wolle den Rettungswagen rufen, worauf A. B. entgegnet habe, es gehe so, ihr sei nur schwindlig, sie wolle nicht ins Krankenhaus. Schmerzen habe sie - so der Angeklagte I. zu Beginn seiner Einlassung - keine gehabt. Die Verletzung sei nicht so schwer gewesen, dass der Rettungswagen hätte gerufen werden müssen. Es sei A. B. häufig nicht gut gegangen. Diese habe dann ihre üblichen Übungen machen wollen, weshalb er eine Pappe geholt und ihr untergelegt habe. Sie habe dann - wie üblich - ihren Körper mehrfach verlagert, damit die Schmerzen abklingen, und ihm erklärt, es werde nach den Übungen schon etwas besser. Er habe dann bemerkt, dass die Verletzung angeschwollen sei und ein wenig geblutet habe - das Gesicht sei keinesfalls blutüberströmt gewesen -, und habe dann doch Hilfe rufen wollen. A. B. habe den Hof nicht verlassen wollen. Er habe da an die Angeklagte R. gedacht; diese habe nach seinem Eindruck zu diesem Zeitpunkt akzeptiert gehabt, dass er mit ihr keine Beziehung habe haben wollen und mit A. B. zusammen gewesen sei. Er sei zum Fahrzeug gegangen, habe auf Bitten von A. B. aus diesem ihre Cola-Flasche geholt und ihr gebracht. A. B., die sich mittlerweile aufgesetzt gehabt habe, habe sodann Cola getrunken. Er habe währenddessen - hiermit sei A. B. einverstanden gewesen - mit dem ebenfalls aus dem Fahrzeug geholten Handy die Angeklagte R. angerufen und ihr mitgeteilt, er sei in E., A. sei hingefallen, habe sich am Kopf verletzt, ihr sei schwindlig, und gefragt, ob sie - die Angeklagte R. - kommen könne. Diese habe sofort zugesagt. Er habe dann nach 15-20 Minuten - A. B. habe in dieser Zeit weiter ihre Übungen gemacht, den Oberkörper auf der Pappe, die Beine auf dem Betonboden, hauptsächlich aber auf der Pappe gesessen - ein Klopfen gehört, sei losgelaufen und habe kurz vor 16.00 Uhr für die Angeklagte R., die überraschend über den Garten gekommen sei, die nur zugezogene Tür zum Garten geöffnet. Ein Klingeln seines Mobiltelefons habe er nicht wahrgenommen, später erklärte er, die Angeklagte R. habe ihn bei ihrer Ankunft angerufen, weil sie ihn auf dem Hof - im Garten stehend - nicht habe sehen können. Er habe A. B. die Angeklagte R. vorgestellt. Die Angeklagte R. habe neue, noch eingeschweißte Handtücher und unbenutzte Handschuhe dabei gehabt und letztere übergezogen. Er habe zu A. B. gesagt, „das ist …“, die Angeklagte R. sei zu ihr getreten und gesagt, „Hallo, ich bin …“. Sie habe A. B. aufgefordert, ruhig zu bleiben, es sei nicht so schlimm. Die Angeklagte R. habe ihr von der Stirn etwas Staub und Blut - es sei nur minimal Blut ausgetreten - abgetupft. Nach 20 Minuten sei es A. B. immer noch schwindlig gewesen. Er - I. - habe daraufhin gefragt, ob es nicht besser sei, A. in ein Krankenhaus zu fahren, worauf die Angeklagte R. erklärt habe, „ja schon“, dies sei wohl besser. Dies hätten sie mit seinem Fahrzeug, dem BMW, machen wollen; zum Ende seiner Einlassung erklärte der Angeklagte I., sie hätten entschieden, mit beiden Fahrzeugen zum Krankenhaus zu fahren. Da die Angeklagte R. das Tor zum Garten offenstehen gelassen und er den Schuppen noch nicht abgeschlossen gehabt habe, sei er in den Garten gegangen, um alles - auch die Türen des Wohnhauses - abzuschließen. Als er zurück in den Hof gekommen sei, habe er die Angeklagte R. inmitten des Hofes auf dem Hofboden knien gesehen. Als er näher herangekommen sei, zuvor habe er noch die Haustüre hinter sich abgeschlossen und den Schlüssel wieder auf das Fensterbrett gelegt, habe er dann festgestellt, dass die Angeklagte R. mit ihrem linken Bein auf dem rechten Arm von A. B. kniend dieser mit beiden Händen - er habe die Sehnen hervortreten sehen - ein blutdurchtränktes Handtuch auf das Gesicht gedrückt gehalten habe. Erst als er neben der Angeklagten R. gestanden habe, sei diese aufgesprungen und habe von A. B. abgelassen. Er selbst sei neben der auf dem Rücken liegenden A. B. zu Boden gesunken und habe gesehen, wie sich deren Hände zu Fäusten geballt hätten und ihre Arme und Beine gezittert hätten. Er habe geschrien „Bist du wahnsinnig? Was hast du gemacht?“ und die Angeklagte R. habe, nachdem sie nach dem Puls von A. B. gefühlt gehabt habe, erklärt, nun sei sie endlich tot und stünde nicht mehr zwischen ihnen. Die Angeklagte R. sei auf einmal voller Aggressionen gewesen, habe gefragt, „die fette Alte hast du gefickt?“ und sei im Halbkreis um ihn - I. - herum gelaufen. Sie habe gesagt, dass sie das Baby im entblößten Bauch der A. B. habe strampeln sehen, als sie das Handtuch auf deren Gesicht gedrückt habe. Er sei im Schock gewesen, eine Wiederbelebung habe er nicht versucht, das auf ihrem Gesicht liegende Handtuch sei voller Blut gewesen. Die Angeklagte R. habe ihm erklärt, er könne nicht die Polizei rufen. Er habe überlegt, was er tun solle, und gedacht, dass die Polizei ihm nicht glauben werde. Er sei in Panik gewesen, dass die Eltern erführen, was auf ihrem Hof passiert sei. Es habe dann zu regnen begonnen und er habe minutenlang da weiter neben A. B. gekniet. Dann hätten sie gemeinsam A. B. vom Hof unter das Vordach gezogen, damit sie nicht nass werde. Da er A. B. nicht so - mit dem Handtuch auf dem Gesicht und blutverschmiertem Haar - da liegen habe sehen wollen, habe er sie mit einem auf dem Hof vorhandenen Vorhang aus einer Art Jutestoff zugedeckt. Er habe Panik gehabt, die Polen könnten zurückkommen. Er habe dann Wasser und einen Besen geholt und versucht, den Hof von dem Blut der A. B. zu reinigen. Dieses sei jedoch teilweise in den Beton eingedrungen gewesen und er habe versucht, dieses mit der Schaufel, die er plötzlich einen halben Meter vom Körper der A. B. entfernt wahrgenommen habe, wegzukratzen, um es dann wegkehren zu können. Er habe mit Shampoo und Wasser die Hoffläche gereinigt. Er habe die Schaufel in die blaue Tonne getan und sich unter das Vordach begeben. Er habe nicht weiter gewusst. Die Angeklagte R., die bei der Reinigung geholfen habe, habe ihm gesagt, es sei passiert, weil sie den Druck und die Vorstellung nicht mehr ausgehalten habe, A. B. und das Kind könnten in das Haus des Angeklagten I. einziehen. Sie habe den Kopf der sitzenden A. B. ein- oder zweimal an den Haaren auf den Boden geschlagen und als diese wegzugehen versucht habe, diesen nochmal auf den Boden geschlagen. Er - der Angeklagte I. - sei so wütend, so sauer gewesen, dass er von der Angeklagten R. nicht mehr habe hören wollen. Er habe vor lauter Panik daran gedacht, A. B. auf dem Hof zu verstecken, da habe die Angeklagte R. jedoch angeboten, die Leiche mit ihrem Fahrzeug wegzufahren. Er habe nicht weiter denken können und das für eine Lösung gehalten. An anderer Stelle erklärte der Angeklagte I., er habe die Leiche nicht auf dem Hof seines Vaters haben wollen. Zunächst habe er sein Fahrzeug auf den Hof gefahren, dann sei die Angeklagte R. mit ihrem Fahrzeug auf den Hof gefahren. Die Leiche habe weder in den Kofferraum des Lupo als auch seines BMWs gepasst. Nachdem sie die Leiche auf den Beifahrersitz gesetzt gehabt hätten, hätten sie dann bis gegen 21.00 Uhr unter dem Vordach sitzend gewartet. Dann habe die Angeklagte R. behauptet, den Weg zu dem Windrad nicht zu kennen, obwohl sie selbst vorgeschlagen gehabt habe, die Leiche von A. B. dort abzulegen; deshalb sei er vor der Angeklagten R. hergefahren bis fast zu dem Windrad. Ob sie besprochen gehabt hätten, sich hiernach noch zu treffen, wisse er nicht, er sei wie in Trance gewesen.
Am nächsten Tag habe er geglaubt, es habe sich um einen Traum gehandelt, es sei nichts passiert, weil die Vögel gesungen und sowohl sein Vater als auch seine Arbeitskollegen sich ganz normal verhalten hätten und auch im Radio keine Meldung zu hören gewesen sei. Die Nachricht an A. B. habe er deshalb am 22.04.2014 auf deren Anrufbeantworter gesprochen, weil er nicht an deren Tod geglaubt habe, weil „alles so normal gewesen sei“ und A. B. nicht zu ihrer üblichen Zeit um 18.00 Uhr ans Telefon gegangen sei. Er habe nicht daran gedacht, dass die Angeklagte R. die Sachen - also auch das Mobiltelefon - der A. an sich genommen gehabt habe. Er habe es nicht wahrhaben wollen. Er habe auch den Verdacht von sich ablenken wollen. Die beiderseitigen Textnachrichten vom 23.04.2014 seien unter ihnen nicht abgesprochen gewesen.
Er könne es nicht ändern, dass die Angeklagte R. A. B. mit dem Handtuch erstickt habe. Er wisse genau, was er gesehen habe. Er habe noch einen günstigen Zeitpunkt finden wollen, zu dem er seine Familie mit A. B. und dem gemeinsamen Kind bekannt machte. Die Zuneigung der Angeklagten R. habe ihn so berauscht, er würde sich auch in Zukunft mit ihr getroffen haben, selbst wenn A. B. zu ihm gezogen wäre, solange seine Treffen im Dorf S. nicht bekannt geworden wären. Nachdem sie Kenntnis von der Schwangerschaft der A. B. erhalten habe, habe die Angeklagte R. wieder mit ihm sexuell verkehren wollen, den Grund hierfür habe er nicht erfragt.
Die Angeklagte R. hat sich dahingehend eingelassen, dass sie weder geplant habe, die Geschädigte und ihr ungeborenes Kind umzubringen, noch dies gewollt oder gebilligt habe. Sie habe auch keine Handlungen ausgeführt, die zum Tod der Geschädigten und ihres Kindes geführt hätten. Der Angeklagte I. habe ihr jedoch mit eiskalter Miene nach ihrem Erscheinen auf dem Hof in M.-E. berichtet, wie er die Tötung der Geschädigten ausgeführt habe.
Ihre bis 2009 bestehende Beziehung zu dem Angeklagten I. sei nach ein bis eineinhalb Jahren sehr einseitig von diesem bestimmt worden, er habe sie auch emotional und materiell ausgenutzt, er habe ihre Kontakte und Unternehmungen bestimmt, ihr bis auf wenige Gelegenheiten keinerlei Geschenke gemacht und habe immer wieder etwas an ihr - insbesondere ihrem Aussehen und ihrer Kleidung - auszusetzen gehabt. Sie habe ihm eigentlich nie etwas recht machen können. In der Gesellschaft anderer habe er sie oft nicht beachtet und regelmäßig „links liegen lassen“; hierüber sei es öfter zum Streit gekommen. Wenn der Angeklagte I. seinen Willen bei ihr nicht habe durchsetzen können, sei er schlecht gelaunt gewesen. Habe sie nicht mit ihm schlafen wollen, habe er nicht mehr mit ihr gesprochen oder so lange herumgemeckert, bis sie sich doch zum Geschlechtsverkehr bereit erklärt habe; in diesen Fällen habe sie bei den intimen Kontakten nichts empfunden. Sie habe zusehends mehr den Eindruck gehabt, dass sich für den Angeklagten I. die Beziehung im Wesentlichen auf sexuelle Kontakte beschränkt habe; er habe nicht selten erklärt, sie brauche, wenn sie ihre Tage habe, nicht zu ihm zu kommen. Er habe sie auch angewiesen - nicht gebeten -, sein Zimmer zu putzen oder sein Bett zu beziehen. Der Angeklagte I. habe regelmäßig kontrolliert, dass sie mit der Pille verhütet habe. Nach 2009 habe es keine Liebesbeziehung mehr zwischen ihr und dem Angeklagten I. gegeben trotz aller Kontakte zwischen ihnen.
Der Angeklagte I. habe ihr gegenüber erklärt, er habe nur einmal mit A. B. geschlafen. Als er ihr von der Schwangerschaft berichtet habe, habe sie daran denken müssen, dass der Angeklagte I. ihr vorgehalten habe, dass sie im Falle einer Schwangerschaft das Kind würde abtreiben müssen. Er habe bei dieser Gelegenheit auch erklärt, das Kind müsse weg, und sie gefragt, wie eine Schwangerschaft abgebrochen werden könne. Sie hätten allgemein darüber gesprochen, dass Stress oder Stürze hierzu führen könnten; der Angeklagte I. habe ihr vorgehalten, sie müsse das doch konkret wissen, da sie im Krankenhaus arbeite. Er habe sie gefragt, wie viele Schlaftabletten nötig seien, um eine Fehlgeburt herbeizuführen. Der Angeklagte habe immer wieder wiederholt, dass das Kind wegmüsse, er habe weder Zeit noch Geld für ein Kind und wolle dafür auch nicht bezahlen. Unterhaltszahlungen seien für ihn stets ein Reizthema gewesen, er habe sie kategorisch abgelehnt. Er habe auch immer wieder seine eigene Vaterschaft in Zweifel gezogen. Er habe ihr gegenüber stets Andeutungen gemacht, dass er A. B. nicht wirklich geliebt habe, sie sei nicht attraktiv genug, sei ohne feste Beschäftigung und lebe von der Unterstützung des Sozialamtes. Er habe ihr erklärt, A. B. sei nicht sehr gebildet, er müsse ihr bei den einfachsten Dingen helfen und ihr raten. Er habe wegen der Verhütungsspritze Zweifel gehabt, ob das Kind von ihm sei, und habe erklärt, die Schwangerschaft habe nicht passieren dürfen, er habe genug mit der Arbeit und dem Hausbau um die Ohren, ein Kind würde stören und viel zu viel Geld kosten. Sie habe ihm immer wieder gesagt, er solle A. B. verlassen und für das Kind zahlen. Der Angeklagte I. sei jedoch so verbohrt, teilweise so aggressiv und voller Hass gewesen, dass man Angst vor ihm bekommen habe. Sie habe einfach nicht wahrhaben wollen, dass die Handlungen des Angeklagten I. dazu führen könnten, dass A. B. das Kind verliere. Um das Leben von A. B. sei es ihr nie gegangen, weil sie sich sicher gewesen sei, dass der Angeklagte I. den Kontakt zu ihr - der Angeklagten R. - niemals abbrechen werde.
Sie habe unter der Situation sehr gelitten und habe erhebliche körperliche Probleme entwickelt. Sie habe dem Angeklagten I. gesagt, dass sie nicht bereit sei, ihn bei seinen Machenschaften zu unterstützen, worauf er erklärt habe, sie müsse dies tun, da sie ihren Ausbildungsplatz verlieren werde, wenn ihr Arbeitgeber erfahre, dass sie Medikamente stehle. Nicht sie habe den Angeklagten I. ständig kontaktiert, sondern der Angeklagte I. habe sie mit Zetteln, die er an ihr Fahrzeug gehängt habe, zu Treffen bestellt und um Anrufe gebeten. Der Angeklagte I. sei durch sie an Diazepam gekommen, indem er ihr ein Fläschchen abgenommen habe, um es A. B. ins Essen zu mischen; sie habe das Diazepam für sich selbst besorgt gehabt und erklärt, sie erwäge die Gesamtmenge wegen dem ganzen Druck zu schlucken. Alleine so sei der Angeklagte I. in den Besitz dieses Narkosemittels gelangt. Das aus der Garage des Angeklagten I. stammende Fläschchen stehe nicht im Zusammenhang mit den von ihr - R. - übergebenen Zopiclon-Tabletten. Sie habe sich erkundigt, ob die verabreichten Medikamente zu dem vom Angeklagten I. gewünschten Erfolg geführt hätten, vielleicht weil sie geglaubt habe, die Tortur werde endlich aufhören, wenn er Erfolg habe, aber auch weil sie wegen der Gesamtsituation ängstlich gewesen sei. Eigentlich habe sie nur gewollt, dass das alles aufhöre und der Angeklagte I. sich mit Zahlungen für das Kind abfinde. Sie habe immer darauf hingewiesen, dass der Angeklagte I. keine zu großen Mengen Medikamente verabreichen solle, um nicht auch A. B. zu töten. Sie habe die Internetrecherchen zu Giftpflanzen über ihr Smartphone machen müssen, da der Angeklagte I. erklärt habe, diese nicht über das Laptop seiner Schwester tun zu können, ohne sein Interesse zu verraten. Am Samstag nach den Recherchen seien sie gemeinsam in eine Gärtnerei in F. gefahren, wo der Angeklagte I. habe Fingerhut und Maiglöckchen kaufen wollen, angeblich um den Garten zu bepflanzen. Diese seien jedoch noch nicht erhältlich gewesen. Einige Zeit später habe der Angeklagte I. anlässlich eines Zusammentreffens in der Pflanzenhandlung LO Fingerhut, Eisenhut und Maiglöckchen gekauft, nachdem er sie aufgefordert gehabt habe, diesbezüglich noch einmal in ihrem Handy nachzuschauen. Er habe ihr am nächsten Tag telefonisch mitgeteilt, die Pflanzen auf seinem Grundstück eingepflanzt zu haben. Sie habe ihm keine Pflanzenteile in einer Tupperdose übergeben, sie habe ihm lediglich einmal eine Tupperdose überlassen, weil auf seiner Baustelle sein Zucker stets offen herumgestanden habe. Der Angeklagte I. habe ihr berichtet, sich Giftpflanzen wiederholt besorgt zu haben.
Sie könne keine nachvollziehbare Erklärung dafür geben, warum sie nicht vor dem 21.04.2014 ausgestiegen sei, sie habe Angst gehabt, weil sie bereits Verbotenes getan habe, habe seitens des Angeklagten I. unter Druck gestanden und sei so naiv gewesen zu glauben, es werde schon alles gut gehen bzw. das alles sei nicht real. Der Angeklagte I. habe ihr auch immer wieder erklärt, sie sei wegen der Beschaffung der Medikamente ohnehin mit ‚dran‘, wenn alles herauskomme.
Der Überfall auf A. B. am 15.02.2014 am E. See habe auf einer Idee des Angeklagten I. beruht. Sie habe sich an Ort und Stelle entschlossen, an A. B. vorbeizulaufen und diese allenfalls leicht anzurempeln. Sie habe mit ihrem Anrempeln den tatsächlich heftigen Sturz A. B. nicht beabsichtigt gehabt. Der Angeklagte I. habe ihr später telefonisch heftigste Vorwürfe gemacht, sie sei noch zu blöd, um A. richtig zu Fall zu bringen. Es sei unrichtig, dass sie - R. - alleine den Entschluss gefasst habe, A. B. anzurempeln, weder hätte sie gewusst, wo beide spazieren gehen würden, noch hätte sie selbst einen Grund gehabt, sich im Gebüsch zu verstecken.
Ende März 2014 habe der Angeklagte I. ihr bei einem Telefonat erklärt, er habe bei einem Spaziergang mit A. B. einen Schlüssel verloren und sie gebeten, ihm beim Suchen zu helfen. Sie hätten sich am Hundeplatz in F.- QR. getroffen und der Angeklagte I. habe ihr, nachdem sie 15-20 Minuten entlang der QW. gegangen seien und sie ihn gefragt habe, ob er sie veräppeln wolle, er habe den Schlüssel noch, dies grinsend bestätigt. Er habe bei dieser Gelegenheit erklärt, keine Lust mehr auf A. B. zu haben und dass an dieser Flussstelle gut ein Sturz mit dem Bauch auf Steine herbeigeführt werden könne. Er habe sie geheißen, dort auf ihn zu warten; sie habe dies zunächst getan, da sie davon ausgegangen sei, sie beide würden nach dem Besuch des Angeklagten I. bei A. B. noch etwas unternehmen, sei dann aber alleine nach Hause gefahren, nachdem der Angeklagte I. sie zu lange habe warten lassen.
Die Situation habe sich immer mehr zugespitzt und der Angeklagte I. sei immer aggressiver geworden. Ca. eine Woche vor dem 21.04.2014 habe er erstmals eine Bemerkung gemacht, in der er andeutete, dass es ihm egal sei, ob nur das Kind oder eben auch A. B. ums Leben komme, „die müssten weg!“, er werde nicht dafür bezahlen. Konkrete Pläne seien jedoch nicht besprochen worden, sie habe nur erklärt, er sei bescheuert und solle nicht solchen Scheiß reden. Ostersamstag oder Ostersonntag seien sie zum Hof in M.-E. gefahren, weil der Angeklagte I. erklärt habe, er müsse dort nach einem Häcksler suchen. Dies hätten sie auch gemacht, seien danach in sein Haus gefahren und hätten sich bald getrennt, weil sie sich geweigert habe, mit dem Angeklagten I. zu schlafen. Er habe ihr am Sonntagabend telefonisch mitgeteilt, dass er am nächsten Tag mit A. B. nach E. fahren und diese dort von der Treppe stoßen wolle. Sie sei entsetzt gewesen und habe ihm gesagt, er sei total bescheuert und könne das nicht machen, weil dabei auch A. B. schwer verletzt oder gar getötet werden könne. Der Angeklagte I. habe deutlich erklärt, er schrecke davor nicht zurück, das sei ihm egal, er würde für dieses Kind nicht zahlen. Sie habe aber dennoch nicht gedacht, dass dies tatsächlich geschehen werde. Bei einem Telefonat am Ostermontag habe der Angeklagte I. erklärt, die Polen kämen erst in der Woche nach Ostern nach M. zurück. Sie habe der Gedanke, der Angeklagte I. könne sein Vorhaben möglicherweise in die Tat umsetzen, geradezu wahnsinnig gemacht. Um sich auf andere Gedanken zu bringen, sei sie Fahrrad gefahren und habe den Angeklagten I. zu sich gelotst. Sie habe ihm eine SMS geschickt und ihn aufgefordert, vorbei zu kommen, sie habe was Tolles gefunden. Der Angeklagte I. sei mit dem Motorrad gekommen, sie hätten sich in ein Gebüsch zurückgezogen und sie habe versucht, den Angeklagten I. mit Sex abzulenken: sie hätten miteinander geschlafen. Sie habe noch einmal gesagt, er solle keinen Unsinn machen. Nach ihrer Trennung habe sie sich zu Hause gesäubert, sich dann mit ihrer Schwester unterhalten und schließlich auf dem Bett ausgeruht. Ihre Gedanken hätten sich darum gedreht, dass der Angeklagte I. mit A. B. nach E. fahre, um sein Vorhaben umzusetzen; sie habe nicht Eifersucht, sondern Angst verspürt, dass was noch Schlimmeres habe passieren können. Sie habe ihn nochmal angerufen, um ihm eine gemeinsame Unternehmung vorzuschlagen. Später habe sie wohl gegen 15.30 Uhr einen Anruf des Angeklagten I. erhalten, in dem er erklärte, es sei etwas Schlimmes passiert, sie müsse kommen. Sie - R. - habe sich nicht getraut, näher nachzufragen, sie habe den Tod von A. B. bis zum Zeitpunkt ihres Eintreffens auf dem Hof jedenfalls niemals für möglich gehalten. Sie sei durch den Garten zur verschlossenen Glastür gegangen und habe den Angeklagten I. noch einmal angerufen, weil er auf ihr Klopfen zunächst nicht reagiert habe. Sie habe auf dem Hof nichts Ungewöhnliches sehen können. Als sie auf den Hof getreten sei, habe sie in der Mitte des Hofes einen Jutesack liegen sehen, aus dem zwei Füße in ihre Richtung herausgeragt hätten. Sie sei geschockt gewesen und habe geschrien, „was hast du da gemacht?“. Er habe ihr dann mit eiskalter Miene erzählt, er habe A. B. unter einem Vorwand die links im Hof befindliche Treppe nach oben gelockt und dann von dort herunter geschubst. Da sie danach noch gelebt habe, habe er sie im Anschluss hieran mehrfach mit dem Kopf auf den Boden geschlagen. Sie sei bei dieser Vorstellung in Tränen ausgebrochen. Auf dem Hof seien mehrere großflächige Blutlachen zu sehen gewesen, es könne sein, dass der Angeklagte I. erklärt habe, dass A. B. noch einmal aufgestanden sei. Sie habe den Jutesack beiseite genommen, auf dem Gesicht von A. B. habe ein Handtuch gelegen. Sie - die Angeklagte R. - habe an beiden Handgelenken und dann an der Halsschlagader einen Puls gesucht, als plötzlich der Angeklagte I. ihre Hand fest auf den Hals der Getöteten gedrückt und fest zusammengepresst habe. Sie - R. - habe entsetzt aufgeschrien und die Hand weggerissen. Der Angeklagte I. habe sie dann aufgefordert, ihm bei der Beseitigung der Spuren zu helfen und ihr hierzu einen Besen in die Hand gedrückt. Sie habe plötzlich Angst um ihr eigenes Leben gehabt, habe nicht mehr klar denken können und danach nur noch irgendwie funktioniert. Da die Leiche im Bereich des Abflusses gelegen habe, hätten sie sie unter das Vordach gelegt. Nach Stunden habe der Angeklagte I. sie aufgefordert, ihren Wagen zu holen, damit die Leiche hinein gelegt werden könne, was sie dann gemacht habe. Sie habe auf seine Aufforderung gemeinsam mit dem Angeklagten I. die Leiche auf den Beifahrersitz verbracht; als sie bemerkt habe, dass A. nicht gesessen, sondern sich bäuchlings auf dem Beifahrersitz befunden habe, habe ihr fast der Atem gestockt. Der Angeklagte I. habe gesagt, er wisse, wo die Leiche abgelegt werden könne, an den Windrädern in H.T., weil sie dort angeblich immer spazieren gegangen sei. Sie sei hinter dem Angeklagten I. hergefahren, weil sie den Ablageort ja nicht gekannt habe. Der Angeklagte I. habe sie zuvor noch aufgefordert, nicht zu schnell und nicht zu langsam zu fahren, damit sich niemand zwischen sie setzen könne. Dieser habe ihr am Dienstag Vorwürfe gemacht, dass sie A. B. gehörende Gegenstände in der näheren Umgebung ihres Wohnortes entsorgt habe. Sie habe am 23.04.2014 eine SMS des Inhalts, ob er vom Tod der A. B. gehört habe, entsprechend ihren vorherigen Absprachen versandt, um dem Angeklagten I. mitzuteilen, dass die Polizei zu ihr in Kontakt getreten war.
Die Angeklagte R. stand der Kammer für Fragen nicht zur Verfügung.
Hiernach haben sich die Angeklagten im wesentlichen dahingehend eingelassen, sie hätten während der Beziehung des Angeklagten I. zu A. B. keine Beziehung unterhalten und unterhalten wollen, der Angeklagte I. hat behauptet, sich nach wenigen Tagen der Irritation auf das gemeinsame Kind gefreut und mit A. B. eine gemeinsame Zukunft in seinem fast fertiggestellten Eigenheim geplant zu haben, und die Angeklagte R. hat angegeben, die Beziehung des Angeklagten I. zu A. B. und dem Kind akzeptiert und dem Angeklagten I. Medikamente nur überlassen zu haben, weil dieser sie mit den Medikamentendiebstählen im Krankenhaus B. erpresst habe. Beide gaben weiter an, sich nach der unbeobachteten Tötung von A. B. durch den jeweils anderen an der Reinigung des Tatortes und der Beseitigung der Leiche nur deshalb beteiligt zu haben, weil sie jeweils wegen ihres vorangegangenen Tuns nicht zur Polizei hätten gehen können; die Angeklagte R. sagte weiter, Angst um ihr Leben gehabt zu haben.
Diese Einlassungen sind zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt und als Schutzbehauptungen anzusehen, um den eigenen Tatbeitrag zu verschleiern und die Verantwortung für den Tod von A. B. und deren Kind auf den jeweils anderen Angeklagten abzuwälzen.
Die Kammer stützt ihre Feststellungen insbesondere auf die Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen - insbesondere zu Teilen der Vorgeschichte - gefolgt werden konnte, sowie den Erkenntnissen zur Telekommunikation zwischen den Angeklagten einerseits und der der A. B. zum Angeklagten I. und dem Zeugen N. andererseits, die auf dem Hof in M.-E. getroffenen Feststellungen und sichergestellten serologischen Spuren, den rechtsmedizinischen Feststellungen des Sachverständigen Dr. GAR. an der Leiche und bezüglich des Tatortes, den toxikologischen Feststellungen des Sachverständigen Dr. SR. hinsichtlich der Einlagerungen von Medikamenten in die Haare der Geschädigten und Giftes in das im Kühlschrank der Geschädigten sichergestellte Gemüsegericht, der Erkenntnisse der Sachverständigen Dr. FF. vom LKA NRW hinsichtlich der serologischen Spuren am Tatort wie auch im Fahrzeug der Angeklagten R. sowie der glaubhaften Bekundungen der Zeugen I., R.F., N., UX., KHK LL., KOK ML., KHK AL. und J.. Die getroffenen Feststellungen zum Standort der Mobiltelefone der Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK AL..
Zur Überzeugung der Kammer unzutreffend ist zum einen die von beiden Angeklagten erhobene Behauptung, sie hätten keine Beziehung zueinander gewollt und unterhalten. Entgegen ihrer Einlassung hat auch zumindest die Angeklagte R. eine Lebensbeziehung zu dem Angeklagten I. für die Zukunft angestrebt.
Zwar gingen die Familie des Angeklagten I. und Bewohner des Dorfes S. ab dem Jahr 2009 davon aus, dass der Angeklagte I. die Beziehung zur Angeklagten R. beendet hatte, dies war jedoch allenfalls zeitweise der Fall. Spätestens 2011 nahmen beide Angeklagten wieder zueinander und auch gemeinsam Kontakt zu langjährigen Freunden, den Zeugen T. und E.NB. auf, mit denen zusammen sie regelmäßig Spieleabende unternahmen. Die Zeugen NB. hatten zwar durchaus gelegentlich den Eindruck, dass es in der Beziehung der beiden Angeklagten immer mal wieder kriselte, von einer Beendigung der Beziehung - wie sie die Angeklagten im Verfahren behauptet haben - haben die beiden Zeugen während ihres bis zum Jahreswechsel 2012/2013 reichenden persönlichen Kontaktes jedoch weder etwas bemerkt noch von den Angeklagten gehört. Diesen berichteten sie auch davon, ihre Beziehung in S. geheim zu halten, was die Zeugen NB. letztlich nicht für möglich hielten. Auch der Zeuge ZI. hat bekundet, dass die Angeklagten auch noch während des Hausbaus in Verbindung standen, was auch durch den Umstand belegt wird, dass die Angeklagte R. dem Angeklagten I. nach dessen eigenen Angaben während der Rohbauphase Geld zum Erwerb eines Bodenbelages lieh. Und auch nach dem Eindruck seines Arbeitskollegen, des Zeugen XC, hat der Angeklagte I. seine Beziehung zu der Angeklagten R. nicht wirklich beendet und richtete sich hinsichtlich seiner Treffen bei A. B. einerseits und der Angeklagten R. andererseits auch nach den Dienstplänen der Angeklagten R.. Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Beziehung zwischen den Angeklagten im Verlauf des Jahres 2013 eine mehrmonatige Unterbrechung - der Angeklagte I. hat eine solche für die Zeit zwischen August und Oktober behauptet - erfahren hat. Jedenfalls ab dem Herbst 2013 haben sich die beiden Angeklagten zunehmend intensiver angenähert, was durch die Telekommunikationsdaten zwischen beiden Angeklagten belegt wird. Diese weisen spätestens für die Zeit ab Oktober 2013 häufige und seit Anfang des Jahres 2014 bis zur Tat täglich mehrfache - nämlich insgesamt mehr als 600 - Kontakte durch Textnachrichten oder Telefonate aus. Solche häufigen Kontakte gehen über das hinaus, was unter langjährigen Freunden, die lediglich das Interesse an gelegentlichen gemeinsamen Spaziergängen mit dem Hund verbindet, anzunehmen ist. Soweit der Angeklagte I. behauptet hat, es seien jeweils mehrere Textnachrichten erforderlich gewesen, um ein Treffen zu arrangieren, dann erklärt dies - was bereits an sich zweifelhaft ist - insbesondere auch nicht die vielfältigen auch längeren Telefonate zwischen den Angeklagten, die neben den Textnachrichten und den persönlichen Treffen geführt wurden. Aber auch der Inhalt der Kommunikation, soweit er sich aus den teilweise rekonstruierten Textnachrichten der Angeklagten R. an den Angeklagten I. ergibt, belegt nicht einen gut freundschaftlichen Kontakt, sondern vielmehr eine Liebesbeziehung.
A. B. sah sich am 04.01.2014 um 21.25:21 Uhr veranlasst, dem Angeklagten I. mitzuteilen, dass sie ihn nicht teilen könne und wolle, sie nicht die zweite Wahl sein wolle, der Angeklagte I. aber offenbar die andere Frau liebe und wolle. In diesem Zusammenhang schrieb der Angeklagte I. in einer SMS, deren Versendedatum zwar nicht hat rekonstruiert werden können, deren Inhalt sie aber in den gleichen Zeitraum verweist, an die Angeklagte R.: „Liebe dich. Sie hat ja per SMS schluss gemacht weil sie nicht zweite wahl sein will. ich sollte ja von ihr aus mit dir schluss machen kann ja natürlich nicht ld hat ld“. Neben der inhaltlichen Anknüpfung an die vorzitierte SMS der A. B. vom 04.01.2014 ergibt diese Textnachricht des Angeklagten I. zum einen, dass es sich bei der anderen Frau um die Angeklagte R. handelte und dass der Angeklagte I. nicht A. B. den Vorzug gab, sondern der Angeklagten R. zugeneigt ist, wenn er schreibt, dass er „natürlich nicht“ mit dieser Schluss machen könne und schließt mit „lieb dich“ (= ld). Gleiches gilt für eine zeitlich nicht rekonstruierte, aber thematisch in die gleiche Zeit fallende Textnachricht des Angeklagten I. an die Angeklagte R., wonach A. B. geschrieben habe, „das ich mit dir (also der Angeklagten R.) glücklich werden soll, weil ich noch Gefühle für dich hab“ und er mit „Schlaf gut. Hdl“, also „Hab dich lieb“ schließt. Noch am 08.01.2014 um 15.12:04 Uhr schrieb A. B. dem Angeklagten I., er müsse ihr sagen, wenn er nicht mehr mit ihr - A. B. - zusammen sein wolle, er behandele sie zurzeit „eh nur wie irgendeine und nicht mehr wie deine Freundin“. Hieraus ergibt sich, dass sich das Verhalten des Angeklagten I. ihr gegenüber noch nicht verändert hatte. Vielmehr teilte A. B. am gleichen Tag um 18.47:59 Uhr dem Zeugen N. mit, sie habe halt Pech in der Liebe, um 19.40:10 Uhr, sie werde nicht mit dem Angeklagten I. zusammen ziehen, da der sie ja nicht mehr liebe, und um 19.46:39 Uhr, er (der Angeklagte I.) habe am Montag nicht mehr gewusst, ob er sie liebe, und seither nichts mehr dazu gesagt. Auch am 10.01.2014 um 19.25:07 Uhr schrieb A. B. dem Zeugen N., dass der Angeklagte I. vielleicht am nächsten Tag komme, sie wisse es aber nicht, vielleicht auch nicht, und berichtete ihm am 11.01.2014 um 20.29:48 Uhr, der Angeklagte I. sei zwar dagewesen, aber bereits wieder gefahren, und um 21.05:47 Uhr, man müsse jetzt sehen, was daraus werde. Selbst noch am 06.02.2014 schrieb A. B. dem Zeugen N. um 15.46:16 Uhr, dass sich der Angeklagte I. gut um sie kümmere, dass es „ja auch wieder was besser (laufe)“ und „vielleicht … alles wieder so wie es“ war werde. Angesichts einer - zeitlich nicht rekonstruierten - SMS des Angeklagten I. an die Angeklagte R. des Inhalts „Hab dich auch lieb“ und auch einer gleichlautenden Textnachricht der Angeklagten R. an den Angeklagten I. am 06.02.2014 um 19.42:09 Uhr, nachdem beide miteinander telefoniert hatten, folgt hieraus, dass sich der Angeklagte I. zwar der Angeklagten R. in Liebe verbunden fühlte, dies hinsichtlich A. B. jedoch nicht - jedenfalls nicht in gleichem Maße - zutraf. So warf ihm diese mit SMS vom 19.02.2014, 19.38:07 Uhr, vor, „was war das den sag hdl und du sagst nichts? danke“, nachdem der Angeklagte I. zuvor zwischen 17.55:30 Uhr und 19.15:40 Uhr vier Telefonanrufe mit der Angeklagten R. geführt hatte. Und noch am 01.04.2014 um 18.33:29 Uhr sah sich A. B. durch das Verhalten des Angeklagten I. zu der Beschwerde veranlasst, dass der Angeklagte I. ihr nicht vertraue, ihre SMS nicht wirklich beantworte und ihr gegenüber geheimnisvoll tue, als ob er etwas zu verbergen habe.
Angesichts der vielfältigen Textnachrichten und Telefonate nahezu jeden Tag zwischen den Angeklagten belegen die Äußerungen der A. B., dass sich der Angeklagte I. um sie nur eingeschränkt gekümmert hat, jedoch in engem Austausch zu der Angeklagten R. stand, was auf eine engere emotionale Beziehung zwischen den beiden Angeklagten schließen lässt. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Angeklagte I. während eines Krankenhausaufenthaltes der A. B. mehrere Abende mit der Angeklagten R. verbringt, nämlich am 28.02.2014, wo die Angeklagte R. um 19.30 Uhr anfragte, wann sie sich treffen, und um 00.49:15 Uhr dem Angeklagten I. per SMS mitteilte, „bin zu Hause schlaf gut. Kuss“, sowie am 02.03.2014, an dem die Angeklagte R. um 19.58:20 Uhr an den Angeklagten I. schrieb, „Hallo? DK- Therme wartet.“
Das Bestehen einer Liebesbeziehung wird auch durch die Haltung der Angeklagten R. gegenüber A. B. und den Besuchen des Angeklagten I. bei dieser belegt, denn hätte zwischen den beiden Angeklagten nur ein freundschaftliches Verhältnis, quasi eine gute Bekanntschaft, bestanden, hätte für die Angeklagte R. kein Anlass zur Eifersucht auf die Beziehung zu A. B. bestanden. Das Gegenteil war jedoch der Fall. Deutlich wird dies unter anderem aus Textnachrichten der Angeklagten R. vom 08.02.2014 an den Angeklagten I., in denen sie ihn zunächst aufforderte, sich bei ihr zu melden, und schließlich um 17.45:42 Uhr monierte, „anstatt mit mir heute zu verbringen, wegen letzte Pille und wegen morgen bist du jetzt doch zu Ihr gefahren…“. Um 17.46:45 Uhr schob sie hinterher, „hättest du auch morgen fahren können wo ich wirklich nicht kann, der Abend wäre so schön geworden und melden tust ja auch nicht“, und beschwerte sich um 21.21:26 Uhr „… ich weiß das du dort warst oder noch bist!“. Auch die Nachricht am 14.02.2014 um 12.44:29 Uhr „Valentinstag, Kuss“ belegt eine Liebesbeziehung, ebenso wie die Bemerkung am 14.02.2014 um 12.44:35 Uhr, „wenn du heute es schaffst zu der zu fahren wird Sie sich ja freuen…“, ihre Eifersucht auf die Rivalin. Gleiches gilt für die Textnachricht vom 23.02.2014 um 09.41:47 Uhr, in der es heißt: „Guten Morgen mir ist was eingefallen. Du brauchst ja nicht zu ihr sagen „Schatz“ sag doch „hey Maus“ nur so ne idee.“, womit die Angeklagte R. auf einen bevorstehenden Besuch des Angeklagten I. bei A. B. reagierte, wie sich aus der Anfrage um 14.07:37 Uhr, ob er schon „von ihr“ zurück sei, ergibt, auf die drei Telefonate der beiden Angeklagten an diesem Tag folgen. Und auch die SMS der Angeklagten R. vom 04.03.2014 um 07.42:00 Uhr, sie „hoffe du bezahlst nicht wenn du heute mit der einkaufen gehst. Liebe dich“ zeigt deutlich ihre Eifersucht, denn bei einer bloß freundschaftlichen Beziehung zu dem Angeklagten I. bestünde für sie kein Anlass, Anstoß daran zu nehmen, dass der Angeklagte I. für A. B. Geld aufwendet. Diese Mitteilung der Angeklagten R. belegt damit deutlich, dass die Angeklagte R. den Angeklagten I. als ihr zugehörig ansieht, ihn für sich vereinnahmt und dessen Zuwendungen an A. B. als eigenen Verlust ansah; eine Haltung übrigens, die der Angeklagte I. in seiner Einlassung bestätigt hat, wonach die Angeklagte R. den Wunsch geäußert habe, mit ihm in den Neubau zu ziehen, ihn wiederholt in seinem Eigenheim aufgesucht und sich über die Einrichtung Gedanken gemacht habe. Dies hat auch Eingang in die eine SMS vom 24.03.2014 um 12.53;49 Uhr gefunden, in der sich die Angeklagte R. bei dem Angeklagten I. nach dem Durchmesser des Stöpsels „der Spüle“ erkundigt, mithin der Spüle in seinem Eigenheim augenscheinlich in der Absicht, einen solchen Stöpsel zu kaufen.
Die hiernach bestehende enge Beziehung zwischen den beiden Angeklagten hat sich im Laufe der Monate vor der Tat nicht vermindert, sondern vielmehr noch intensiviert. Dies ergibt sich zum einen bereits aus den Einlassungen beider Angeklagten, insbesondere seit Anfang des Jahres immer wieder sexuelle Kontakte gehabt zu haben. Zum anderen ergibt sich dies jedoch auch aus dem immer intensiveren, mündlichen wie schriftlichen telefonischen Kontakt. Am 05.04.2014 schrieb die Angeklagte R. dem Angeklagten I. um 14.11.33 Uhr „Mein Herz schmerzt, wenn ich daran denke das du schon wieder saß Wochenende mit ihr verbringst“, worauf die Angeklagte R. den Angeklagten I. um 14.14:22 Uhr anrief und mit ihm 1647 Sekunden telefonierte. Um 15.08:06 Uhr schrieb sie ihm am selben Tag „Mich macht das ganze VIELLEICHT richtig kirre im Kopf, … wenn das so weiter geht weise ich mich wirklich in die klapse ein“, worauf beide mehrfach miteinander telefonierten und die Angeklagte R. dem Angeklagten I. anbot, auf ein Bier vorbeizukommen. Entsprechende Angebote machte sie unter anderem auch am 07.04.2014, 08.04.2014 und 10.04.2014, am 06.04.2014 teilte sie mit, dass ein China-Schnellrestaurant bis 23.00 Uhr geöffnet habe, was vermuten lässt, dass beide sich an diesem Abend zum Essen treffen wollten.
Dass die Angeklagte R. - wie sie behauptet hat - nicht in den Angeklagten I., sondern nur in den Zeugen D. U. verliebt gewesen sei, ist zur Überzeugung der Kammer auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen widerlegt. Zum einen bestand zwischen der Angeklagten R. und dem Zeugen U. nur bei wenigen Gelegenheiten persönlicher, bei vielleicht fünf Gelegenheiten sexueller und seit Anfang 2013 überhaupt keinen Kontakt mehr. Selbst wenn der - wie der Zeuge U. glaubhaft bekundet hat - einseitige Wunsch der Angeklagten R. nach Aufnahme einer Liebesbeziehung bestanden hätte, kann von einem solchen Wunsch für die Zeit ab Herbst 2013 nicht mehr ausgegangen werden. Zu diesem Zeitpunkt richtete sie ihre Wünsche alleine auf den Angeklagten I.. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Angeklagte R. auf Vorhalt der Aussage des Zeugen U. in ihrer Beschuldigtenvernehmung, er habe von der Angeklagte R. nur Sex gewollt, sei in diese aber nie verliebt gewesen, - so der Zeuge KHK LL. glaubhaft - weinte und entsetzt reagierte, denn diese Reaktion beruht zur Überzeugung der Kammer vor allem auf der Erkenntnis der Angeklagten R., dass ihre eigene Zuwendung von dem Zeugen U. nur zur Erlangung sexueller Leistungen ausgenutzt worden war, nicht aber auf einer erstmals gewonnenen Erkenntnis, dass aktuell bestehende Gefühle nicht erwidert werden.
Soweit der Angeklagte I. als Argument für seinen behaupteten Wunsch, keine Liebesbeziehung zu der Angeklagten R. aufzunehmen, ihre launische Art angeführt hat, starke Stimmungsschwankungen und für ihn peinliche Auftritte in Gegenwart Dritter, die er nicht mehr ertragen habe, so haben weder die von dem Angeklagten I. genannten, noch die von den Zeugen NB., J. I., O. B. und ZI. bekundeten Begebenheiten ein solches Verhalten der Angeklagten R. zu belegen vermocht. Alle Zeugen haben lediglich Situationen benannt, in denen die Angeklagte R. unter bestimmten Umständen zwar eine ablehnende Haltung gezeigt hatte, diese aber weder grundlos war noch in einer Art und Weise artikuliert wurde, die unerträglich gewesen wäre oder derer man sich hätte schämen müssen. Wenn die Angeklagte R. in früheren Jahren den Angeklagten I. in dessen Bett erwartete und dann, wenn er nach einiger Zeit des Wartens nicht zu Hause erschienen war, das Haus verließ, so erscheint dies als eine nachvollziehbare Reaktion. Auch der Umstand, dass die Angeklagte R. in der Vergangenheit nicht jederzeit bereitwillig einer Aufforderung, das Bett des Angeklagten I. zu beziehen oder dessen Zimmer zu putzen, Folge leistete und mit dem BeUG., sie müsse das nicht tun, das Haus I. verließ, belegt nicht die behaupteten Stimmungsschwankungen oder peinlichen Auftritte, sondern beruhte offenbar auf einem zumindest nachvollziehbaren Widerwillen, dem traditionellen Rollenverständnis in der Familie I. zu entsprechen. Auch der von der Zeugin B. bekundete Wunsch der Angeklagten R., über Verspätungen durch den Angeklagten I. nicht in Unkenntnis gelassen zu werden, und deren Reaktion, nach seinem verspäteten Erscheinen kein Interesse mehr an geplanten Unternehmungen gehabt zu haben, ist nachvollziehbar. Gleiches gilt für den Unwillen, bei hohen Temperaturen längere Zeit in einer Motorradkluft auszuharren oder ein als überteuert empfundenes Speiseeis zu essen, und diesen Unwillen deutlich auszudrücken, auch wenn andere Begleiter diese Umstände nicht als beschwerend oder beUG.swert ansahen. Und auch ein allenfalls gering ausgeprägtes Interesse der Angeklagten R., sich mit jedem Dorfbewohner, auf den sie und der Angeklagte I. bei gemeinsamen Wegen trafen, auf einen Small-Talk einzulassen, ist nicht Hinweis auf unerträgliche Stimmungsschwankungen, sondern belegt lediglich, dass die Angeklagte R. bei gemeinsamen Unternehmungen diese nicht ständig durch Dorfgespräche unterbrochen zu sehen wünschte und vielleicht auch kein Interesse hatte mitzuerleben, wie sich der Angeklagte I. hierauf - dies haben die Zeugen B. und FEE übereinstimmend geschildert - allzu gerne einließ. Erst recht belegen die von dem Angeklagten I. oder den genannten Zeugen genannten Begebenheiten nicht ein krankhaftes Verhaltensmuster oder ein solches, das einer gedeihlichen Beziehung entgegenstehen musste und damit dem Angeklagten I. nicht zuzumuten war.
Die Verhaltensweisen der Angeklagten R. haben darüber hinaus tatsächlich auch den Angeklagten I. nicht dazu bewogen, keinen Kontakt zur Angeklagten R. zu unterhalten, sondern allenfalls diesen zu verheimlichen. Dies beruht zur Überzeugung der Kammer aber vor allem auf der Neigung des Angeklagten I., Auseinandersetzungen über sein eigenes Verhalten aus dem Weg zu gehen. Da nämlich die Mitglieder seiner Familie und wohl auch Dorfbewohner die Angeklagte R. als für den Angeklagten I. nicht gut genug ansahen, hätte er anderenfalls sein Verhalten insbesondere gegenüber Mutter und Schwester rechtfertigen müssen. Solchen Diskussionen entzog er sich jedoch nach den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen J. I. und O. B. grundsätzlich. Dies schloss aber auch die Notwendigkeit der Verheimlichung vor den übrigen Dorfbewohnern ein, da sich in einem Ort wie S. Nachrichten in Windeseile herumsprechen. Die Zeuginnen J. I. und B. haben glaubhaft bestätigt, dass der Angeklagte I. grundsätzlich über private Dinge und Gefühle im Rahmen seiner Familie nicht sprach und sich Gesprächen hierzu dadurch entzog, dass er das Elternhaus verließ. Die Zeugin J. I. war zwar einerseits neugierig auf das Privatleben ihres Sohnes - sie wollte z.B. immer wieder in sein Handy sehen, sich über seine Kontakte informieren und seine Telefonate mithören -, hatte aber andererseits an einer gefühlsmäßigen Anteilnahme an seinem Leben kein Interesse, denn sie berichtete, auch zu der Angeklagten R. während deren Beziehung bis 2009 nahezu keinen persönlichen Kontakt gehabt zu haben. Hierbei mag die Einstellung der Zeugin eine Rolle gespielt haben, dass nach ihrer Einschätzung die heutige Jugend ständig wechselnde Partner habe und es sich deshalb nicht lohne, sich auf die Partner jüngerer Menschen bereits nach kurzer Zeit ihrer Beziehung einzulassen. Einzig seine Arbeit und Arbeiten am Haus waren Gesprächsthemen zwischen dem Angeklagten I. und seinen Eltern, um persönliche Angelegenheiten ging es nicht.
Die Angeklagte R. ging davon aus, dass sie - jedenfalls wenn A. B. kein Kind des Angeklagten I. zur Welt bringt - eine realistische Chance darauf habe, dass sich der Angeklagte I. letztlich für sie entscheiden und mit ihr zusammen in sein Haus einziehen werde. Auch wenn der Angeklagte I. diesbezüglich (noch) keine Entscheidung getroffen haben dürfte - dies klingt in der Textnachricht der Angeklagten R. vom 05.04.2014 um 15.08:06 Uhr an, dass sie „das ganze Vielleicht richtig kirre im Kopf“ mache -, so machte sich die Angeklagte R. offensichtlich hierauf Hoffnungen, da der Angeklagte I. sich trotz des erwarteten Kindes nicht für A. B. entschied, sie - R. - oft - auch zu sexuellen Kontakten - traf und sogar mit ihr ein Möbelhaus aufsuchte, um sich Küchenmöbel anzusehen. Die Behauptung des Angeklagten I., er habe die Angeklagte R. zum Möbelhaus KK. nur deshalb mitgenommen, weil er keine Möbel habe kaufen sondern nur ansehen wollen und weil sie sowieso einen unbeobachteten Treffpunkt gebraucht hätten, ist unglaubhaft. Zum einen haben den Angeklagten auch im übrigen geheime Treffpunkte in der Umgebung ihres Wohnortes gefunden, zum anderen hätte er - hätte er wie behauptet mit A. B. das Haus beziehen wollen - mit dieser das Möbelhaus zur Besichtigung von in Frage kommenden Küchenmöbeln aufsuchen müssen. Dies hätte die Schwangerschaft Anfang Januar 2014 grundsätzlich zugelassen. Insbesondere wenn er mit A. B. bereits in anderen Möbelhäusern Küchen besichtigt hatte, hätte es der Besichtigung mit dieser im Möbelhaus KK. bedurft, da diese nur dann hinsichtlich der Kücheneinrichtung hätte mitentscheiden können, wenn sie sämtliche Möglichkeiten aus eigener Anschauung gekannt hätte. Es erscheint der Kammer auch nicht glaubhaft, dass sich die Angeklagte R. zu einer Fahrt nach BB. bereit gefunden hätte, um sich die Möbel anzusehen, die für ihre Rivalin angeschafft würden. Dies belegt auch die Reaktion der Angeklagten R., die auf die Mitteilung des Angeklagten I., A. B. sei von ihm schwanger, - auch insoweit sind sich die Angeklagten einig - fassungslos und verletzt reagierte.
Die Angeklagte R. hatte darüber hinaus auch deshalb Anlass zu der Erwartung, sie werde letztlich über A. B. obsiegen, weil der Angeklagte I. deutlich machte, deren Kind nicht akzeptieren zu wollen, und damit auch eine Ablehnung gegenüber A. B. demonstrierte, die der Annahme einer tragfähigen Liebesbeziehung entgegenstand.
Zur Überzeugung der Kammer ist die von dem Angeklagten I. erhobene Behauptung, er habe sich auf das Kind der A. B. gefreut und eine gemeinsame Zukunft mit A. B. in seinem Eigenheim geplant, ebenso widerlegt, wie seine Behauptung, er habe A. B. zu keinem Zeitpunkt Medikamente oder Bestandteile von Giftpflanzen verabreichen wollen oder gar verabreicht.
Der Angeklagte I. war sowohl in der Beziehung zur Angeklagten R. als auch zu A. B. daran interessiert, dass sexuelle Kontakte folgenlos blieben und seine jeweiligen Partnerinnen verhüteten. Dies hat zum einen die Angeklagte R. erklärt, wonach der Angeklagte I. immer kontrolliert habe, dass sie die Pille nehme, wird aber auch in dem Umstand erkennbar, dass A. B. dem Angeklagten I. gegenüber angab, sie habe sich eine dreimonatige Verhütungsspritze verschreiben lassen. Hierauf nahm A. B. insbesondere in einer Textnachricht vom 06.01.2014 Bezug, in der sie darauf hinwies, sie „habe es nicht drauf angelegt schwanger zu werden“, habe sich „extra mit der spritze unter hormone gesetzt damit diese ne schwangerschaft verhindern“ und könne auch nichts dafür, „wen das fehl schlägt“ (15.05:31 Uhr). Dass nach den von dem Zeugen KHK LL. vermittelten Ermittlungen A. B. von keinem der sie behandelnden Ärzte eine solche Verhütungsspritze verordnet oder verabreicht worden ist, ändert an dieser Einstellung des Angeklagten I., eine Schwangerschaft jedenfalls vermeiden zu wollen, nichts.
Die Behauptung des Angeklagten I., er habe A. B. nicht zu einer Abtreibung gedrängt, sondern lediglich gefragt, ob sie das Kind denn behalten wolle, wobei er darauf reagiert habe, dass sie auf ihn den Eindruck gemacht habe, selbst nicht über die Schwangerschaft begeistert gewesen zu sein, so ist dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine unzutreffende Schutzbehauptung. Zum einen haben alle mit A. B. in Verbindung stehenden Zeugen überzeugend bekundet, dass A. B. über die Schwangerschaft sehr erfreut war und diese keinesfalls abzubrechen gedachte; für sie erfüllte sich hiermit ein langgehegter Traum. Dass A. B. dem Angeklagten I. einen abweichenden Eindruck vermittelt haben könnte, erscheint wenig wahrscheinlich, nicht einmal unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie über die Art der Aufnahme ihrer Schwangerschaft durch den Angeklagten I. unsicher gewesen sein könnte. Zum anderen hat der Angeklagte I. ausweislich der glaubhaften Bekundungen der Zeugin R.F. A. B. gegenüber erklärt, das Kind komme zwei Jahre zu früh, er habe andere Pläne, und habe A. B. aufgefordert, das Kind abzutreiben. Dies hat A. B. ausweislich ihrer Erzählungen gegenüber der Zeugin R.F. abgelehnt, worauf sich der Angeklagte I. gegenüber A. B. zurückzog und diese immer wieder länger auf eine Antwort von Nachrichten oder Telefonate warten ließ. Auch der Zeuge PO. hat glaubhaft bekundet, dass A. B. von ihrem Freund nach ihrer Erklärung, das Kind nicht abtreiben zu wollen, eine gewisse Zeit nicht aufgesucht worden sei. Die Zeugin R.F. hat ausgesagt, gegen Ende 2013 habe es Schwierigkeiten in der Beziehung zwischen dem Angeklagten I. und ihrer Tochter gegeben, da der Angeklagte I. erklärt hatte, nicht zu wissen, ob er sie oder seine Ex-Freundin - die Angeklagte R. - liebe. Es habe hiernach für ein bis zwei Wochen Funkstille zwischen dem Angeklagten I. und ihrer Tochter geherrscht. Diese Angaben werden auch durch die insbesondere Anfang Januar 2014 gewechselten Textnachrichten zwischen dem Angeklagten I. und der Angeklagten R. einerseits, Textnachrichten von A. B. an den Angeklagten I. sowie den Nachrichten zwischen A. B. und dem Zeugen N. andererseits belegt, die bereits im Rahmen der Feststellungen zitiert wurden. Der Angeklagte I. berichtete A. B. - so deren Mutter - diese Ex-Freundin habe ihm viel Geld geliehen, er habe daher Angst, er müsse dies sofort zurückzahlen. Ausweislich der Einlassung des Angeklagten I. war diese Erklärung gegenüber A. B. falsch, denn er hatte einen von der Angeklagten R. geliehenen Betrag schon längst zurückgezahlt. Die falsche Erklärung diente damit dem Ziel, A. B. gegenüber nachvollziehbar erscheinen zu lassen, warum er nicht ohne weiteres die Beziehung zur Angeklagten R. abbrach. Die Zeugin R.F. hat aufgrund der Erzählungen ihrer Tochter auch berichtet, dass der Angeklagte I. im fortschreitenden Verlauf der Schwangerschaft nur noch ausnahmsweise bei A. B. übernachtet habe. A. B. sei zwar zuletzt davon ausgegangen, nach der Geburt des Kindes in das Haus des Angeklagten I. einzuziehen, habe aber auch davon gesprochen, sich nach der Niederkunft eine größere Wohnung suchen zu müssen, sollte dies - der Einzug bei dem Angeklagten I. - nicht klappen. Sie habe mit ihrer Tochter vereinbart, dass diese Anfang Mai 2014 zu ihr komme, da sie zunehmend Probleme mit der Schwangerschaft hatte und der Angeklagte I. grundsätzlich - so A. B. zu ihrer Mutter - nachts nicht ans Telefon ging. A. B. habe sie dann im August oder September 2014 wieder verlassen wollen. Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte I. ausweislich der glaubhaften Bekundung der Zeugin J. I. seinen Eltern gegenüber erklärt hatte, zum 01.07.2014 aus dem elterlichen Haus ausziehen und sein Eigenheim beziehen zu wollen, kann aus der Unsicherheit, die A. B. hinsichtlich ihres Wohnsitzes nach der Geburt des Kindes verspürte und ihrer Mutter gegenüber zum Ausdruck brachte, entnommen werden, dass der Angeklagte I. insoweit keine definitive Entscheidung für einen Einzug der A. B. und ihres Kindes gefällt und diese der Geschädigten überzeugend vermittelt hatte. Dies widerspricht der Einlassung des Angeklagten I., wonach er extra die ausstehenden Arbeiten an dem Haus beschleunigt habe, damit sie gemeinsam in das Haus hätten einziehen können. Wäre tatsächlich ein schnellstmöglicher Einzug in das Haus geplant gewesen, hätte dieser auch durch A. B. für Juli 2014 ins Auge gefasst werden können, ein Zuzug erst im August oder September 2014 wäre hiernach unverständlich. Auch der Zeugin D.A., mit der sie alle paar Tage telefonierte und zu der sie ein vertrauensvolles Verhältnis hatte, berichtete sie bis zu ihrem Tode nichts davon, dass sie in das Eigenheim des Angeklagten I. einziehen werde, sondern lediglich davon, dass sie diesbezüglich mit ihrem Freund reden wolle. Darüber hinaus hätte auch - hätte ein entsprechender Wunsch des Angeklagten I. bestanden - das Haus noch vor der Niederkunft bezugsfertig gemacht werden können, denn neben der noch zu erstellenden Terrasse, die für einen Bezug nicht essentiell gewesen wäre, und Abnahmen fehlten lediglich noch Möbel, die Küche und einige Geländer. All dies hätte innerhalb weniger Monate jedenfalls in einem Umfang beschafft werden können, dass ein Bezug noch im Frühsommer möglich gewesen wäre. Hierzu unternahm der Angeklagte I. jedoch keine Anstalten; statt der essentiellen Ausstattung oder Einbauten stellte er noch Ostern nur die Terrasse fertig, Möbel hatte er jedoch noch keine bestellt oder erworben.
Auch dies belegt, dass sich der Angeklagte I. zur Überzeugung der Kammer nicht in einer dauerhaften Liebesbeziehung zu A. B. sah und plante, mit dieser einen gemeinsamen Hausstand in seinem Eigenheim zu gründen. Der Angeklagte hat selbst in seiner Einlassung geltend gemacht, er habe grundsätzlich geplant, nach dem Kennenlernen einer Frau zunächst zu erproben, ob die Beziehung auch „klappe“, wenn sie zusammen lebten. Dies belegt, dass der Angeklagte grundsätzlich eine Partnerin erst dann wirklich für eine dauerhafte Beziehung in Betracht ziehen wollte, wenn sie sich im praktischen Zusammenleben bewiesen hatte. Diesen Schritt plante er mit A. B. nach den obigen Ausführungen nicht, selbst nicht unter dem Eindruck der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes. Auch wenn der Angeklagte I. an A. B. ihre Häuslichkeit schätzte und den Umstand, dass sie eine eigene Wohnung hatte, in der man sich ohne den Einfluss ihrer Familien treffen konnte, was er nach seinen eigenen Angaben als eine Befreiung empfand - etwas was ihm in Bezug auf die Angeklagte R. fehlte -, und er auch die Anspruchslosigkeit von A. B. als positiv ansah, die - anders als die Angeklagte R. - nicht regelmäßig SFF.n oder auf die Sonnenbank gehen wollte, so störte ihn an ihr - dies erklärte er seinem Arbeitskollegen XC, aber auch der Angeklagten R. -, dass sie keinem Broterwerb nachging und auch nicht über einen Führerschein verfügte, so dass es ihr in S. an jeglicher Selbstständigkeit fehlen würde, da dieser Ort mit öffentlichen Verkehrsmitteln kaum versorgt war. Insbesondere das fehlende Einkommen der A. B., die auch keine Ausbildung erlangt hatte, war für den Angeklagten I., dem ein Pkw, ein Motorrad und ein schuldenfreies Eigenheim gehörte und der gut verdiente, ein bedeutender Nachteil. Ihm war ein gutes finanzielles Auskommen sehr wichtig. Dies belegt - zumindest mittelbar - die SMS der A. B. vom 06.01.2014 um 05.13:51 Uhr, in der diese dem Angeklagten I. erklärte, dieser müsse sich über ihre Zukunft keine Sorgen machen, weil sie eine Arbeitsstelle in Aussicht habe und dann ihren Führerschein machen könne.
Außerdem hat der Angeklagte I. noch in der Hauptverhandlung wiederholt betont, er habe zunächst das Haus fertigstellen, dann sich nach einer Partnerin umsehen und dann an die Gründung einer Familie denken wollen. Hierin zeigte sich seine starre Haltung, eine einmal gefasste Lebensplanung unbeirrt zu verfolgen, jedoch keine Bereitschaft, auf neu hervortretende Umstände zu reagieren und gegebenenfalls eine Änderung der Lebensplanung vorzunehmen. Für den Angeklagten I. stand nicht nur zeitlich, sondern auch in seiner Bedeutung die Fertigstellung des Eigenheimes ganz im Vordergrund.
Dem entspricht auch, dass die Mutter von A. B. aus deren Erzählungen über den Angeklagten I. zwar den Eindruck gewonnen hatte, ihre Tochter habe sich in einer Liebesbeziehung zu diesem gesehen - dies wird auch bis zuletzt aus ihren Textnachrichten an den Angeklagten I. deutlich -, jedoch für den Angeklagten I. hiervon nicht ausging. Auf sie machte das Verhalten des Angeklagten I. nicht den Eindruck eines Liebenden, sondern nur eines Freundes. Nach der Mitteilung ihrer Tochter hatte der Angeklagte I. keine Lust zu Kontakten zur Mutter der A. B. oder deren Freunden. Trotz eines entsprechenden Drängens ihrer Tochter habe der Angeklagte I. zwar erklärt, er werde A. seinen Eltern vorstellen, habe diesbezüglich aber nichts unternommen. Der Angeklagte I. begleitete A. B. zu keiner Vorsorgeuntersuchung, ohne jemals versucht zu haben, für einen solchen Untersuchungstermin Urlaub von seinem Arbeitgeber zu erbitten. Sein fehlendes diesbezügliches Engagement versuchte der Angeklagte I. damit zu begründen, dass er A. B. ja nicht habe begleiten müssen, da sie die Ärzte mit öffentlichen Mitteln gut von F.-H.T. aus habe erreichen können. Eine nachvollziehbare Erklärung für seine hieraus deutlich werdende emotionale Distanz, die er nach dem Eindruck der Kammer bis heute nicht erkennt, gab er jedoch nicht. Dies gilt auch für den Umstand, dass er niemanden seiner persönlichen Umgebung - bis auf die Angeklagte R. - vor dem Tod von A. B. darüber informiert hat, dass diese ein Kind von ihm erwartete. Selbst die Familienmitglieder des Angeklagten I. konnten ausweislich ihrer glaubhaften Bekundungen dieses Schweigen des Angeklagten auch nachträglich nicht nachvollziehen.
Der Angeklagte I. wollte nicht nur aus den genannten persönlichen Gründen, sondern auch aus finanziellen Gründen kein Kind. Er verdiente zwar gut und besaß ein schuldenfreies Eigenheim, er wollte jedoch nicht, dass unmittelbar bevor die durch den Hausbau über die vergangenen Jahre bestehenden persönlichen und finanziellen Anstrengungen ihr Ende finden würden und er sich endlich von seinen Einkünften etwas gönnen könnte, er hieran gehindert würde, weil er für ein Kind über Jahre bzw. Jahrzehnte sorgen bzw. Unterhalt zahlen müsste. Wie wichtig dem Angeklagten I. die Nutzung dieses neuen finanziellen Freiraumes war, wird deutlich in dem BeUG. gegenüber seiner Mutter, er werde seine Eltern nicht mehr mit monatlich 50,00 Euro unterstützen, sobald er im Juli 2014 ausziehe. Diese Erklärung lässt angesichts des geringen Betrages das Missverhältnis zwischen seinem monatlichen Verdienst und den nur geringen Einkünften seiner Eltern nahezu gänzlich außer Acht, die alleine von dem Putzlohn seiner Mutter und der finanziellen Unterstützung ihrer Kinder lebten. Aber auch der Umstand, dass der Angeklagte I., obwohl er sich von der neugierigen Art seiner Mutter bedrängt fühlte, bis zu seinem 31. Lebensjahr im Haus seiner Eltern lebte, um - dies hat er eingeräumt - das anderenfalls für die Anmietung einer Mietwohnung aufzubringende Geld zu sparen und in sein Eigenheim zu stecken, belegt zum einen seine Zielstrebigkeit, zum anderen auch, dass er sein persönliches Wohlbefinden der Förderung seiner finanziellen Verhältnisse unterordnete. Die Auffassung des Angeklagten I., dass ihm ein Kind zu teuer sei und er keinen Unterhalt zahlen wolle, wird zum einen von der Angeklagten R. bestätigt, zum anderen aber auch durch den Inhalt einiger Textnachrichten, die A. B. dem Angeklagten I. Anfang Januar 2014 schrieb. Der Hinweis in der SMS vom 06.01.2014 (15.05:31 Uhr) auf ihm durch das Kind entstehende steuerliche Vorteile und (SMS vom 06.02.2014, 05.13:51 Uhr) auf eine ihr für die Zeit nach der Geburt zugesagte Arbeitsstelle mit einem Entgelt von 500,00 Euro wie auch die Erklärung, sie berichte ihm von dieser - eigentlich als Überraschung für ihn gedachten Aussicht -, weil sie ihn wissen lassen wolle, dass „eigentlich alles gut geworden wäre und deine blöde ängste nichts waren“, kann nur dahin verstanden werden, dass der Angeklagte I. zuvor die ihm entstehenden finanziellen Belastungen und seine Abneigung hiergegen deutlich zum Ausdruck gebracht hatte. Dies entspricht im übrigen auch den Mitteilungen der A. B. gegenüber ihrer Mutter, der Zeugin R.F., wonach der Angeklagte I. - entsprechend den glaubhaften Bekundungen der Zeugin R.F. - erklärt habe, das Kind komme zwei Jahre zu früh und er habe andere Pläne, sie solle es abtreiben. Angesichts dieser Haltung können die Textnachrichten, in denen A. B. von ihm einfordert, „gemeinsam den kind zu liebe an einen strang (zu) ziehen und für es da (zu) sein“ (SMS vom 05.01.2014, 18.12:01 Uhr), und ihn darauf hinweist, dass selbst wenn er sich gegen sie entscheide, sie beide „immer eltern, etwas das uns auf ewig verbindet“ seien und sie sich selbst dann, wenn sie nicht zusammen seien, „immer … sehen“ und gemeinsam mit dem Kind etwas machen müssten, da das „für das baby … wichtig“ sei und es nicht gehe, so zu tun, „wie wenn man nichts hätte das einen bindet“, weil sie wolle „das unser baby beide eltern teile hat“ (SMS vom 06.01.2014, 05.13:51 Uhr), ihn nur in seiner Abneigung gegen das Kind, dass ihn angesichts dieser Forderungen massiv in seiner Freiheit beschränken würde, bestärkt haben. Diese Freiheit war ihm nicht nur in finanzieller Hinsicht wichtig, wie er selbst in Bezug auf sein Verhältnis zu seiner neugierigen Mutter mehrfach betont hat. Dieser generelle Freiheitsdrang wird aber auch darin deutlich, dass der Angeklagte I. keinen über seine persönlichen Verhältnisse informierte und darüber hinaus aus rein egoistischen Gründen zu zwei Frauen intime Verhältnisse unterhielt, woran er auch - so die Einlassung des Angeklagten I. - für den Fall festzuhalten gedachte, sollte er mit A. B. gemeinsam sein Haus beziehen. Er hatte bereits in der Vergangenheit seine persönlichen Angelegenheiten immer alleine und ohne Rücksicht auf die Vorstellungen anderer verwirklicht. Diese Möglichkeiten, die selbst in Bezug auf seine Eltern uneingeschränkt bestanden hatten, drohten nun mit einem gemeinsamen Kind und dessen Mutter, die für das Kindeswohl gemeinschaftliche Anstrengungen und Zuwendungen einfordern würde, sowohl finanziell als auch im persönlichen Bereich stark eingeschränkt zu werden. Die von den Zeuginnen B. und K. bekundete Kinderliebe des Angeklagten I., der immer mit den Kindern herumgealbert und herumgetollt habe, steht zur Überzeugung der Kammer der Ablehnung seines eigenen Kindes nicht entgegen, denn während das eigene Kind erhebliche persönliche und finanzielle Verpflichtungen mit sich bringen würde, war der Kontakt zum Neffen oder auch nur zu einem im Dorf wohnenden Jungen von deutlich geringerer oder bar jeglicher Verbindlichkeit und Verpflichtung. Dass der Angeklagte I. sich im Verhältnis zu Neffen und anderen Kindern fast wieder wie ein Kind benahm, ist ein Hinweis auf seine von der Sachverständigen Dr. MN. attestierte eigene Unreife, die bei der fehlenden Akzeptanz des eigenes Kindes eine Rolle gespielt haben mag.
Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte I. - wie er behauptet hat - in den folgenden Wochen mit seiner Vaterrolle abgefunden hatte, gibt es nicht.
Gegen die von ihm behauptete Akzeptanz spricht zum einen ganz maßgeblich der Umstand, dass der Angeklagte I. bis zuletzt niemanden in seiner Familie über die bestehende Schwangerschaft informierte und auch A. B. trotz dieser nicht als seine Partnerin präsentierte, obwohl diese dies gerne gesehen hätte. Die von dem Angeklagten insoweit gegenüber seiner Familie nach dem Tod der A. B. genannten Gründe vermögen sein Verhalten nicht zu erklären. So hat er gegenüber seiner Mutter behauptet - so deren glaubhafte Aussage -, er habe sie wegen ihrer schlechten gesundheitlichen Situation nicht behelligen wollen und außerdem habe A. B. jederzeit das Kind wegen ihrer Nieren verlieren können, und seiner Schwester nach deren Bekundungen gesagt, A. B. habe eine 1 kg schwere Niere gehabt, es sei eine Risikoschwangerschaft gewesen und er habe die Eltern nicht beunruhigen wollen, er habe mit dem Kind zu ihnen kommen wollen. Ein solches Vorgehen ist für einen liebenden Mann und werdenden Vater, der der Angeklagte I. zu sein behauptet hat, nicht nachvollziehbar. Er konnte davon ausgehen, dass alle seine Verwandten von der Aussicht auf ein Enkel- bzw. Geschwisterkind begeistert gewesen wären. Es gab auch keinerlei Hinweise darauf, dass Eltern oder Schwester des Angeklagten I. A. B. nicht akzeptiert hätten; entsprechendes haben diese Zeugen auch bestätigt. Inwieweit es die Eltern belastet haben würde, von einer Schwangerschaft der A. B. zu erfahren, ist nicht nachvollziehbar, auch nicht angesichts erheblichen gesundheitlicher Probleme. Die Aussicht auf ein Kind ihres Sohnes wäre - bereits aufgrund dessen finanziellen Unabhängigkeit - nur positiv für seine Eltern gewesen. Inwieweit das plötzliche Erscheinen mit einer Frau und einem Kind später die Eltern weniger belastet haben sollte, vermochte der Angeklagte I. weder zu erklären, noch ist dies nachvollziehbar. Soweit der Angeklagte I. erklärt hat, A. B. hätte aufgrund der Nierenprobleme jederzeit das Kind verlieren können, ist dies unzutreffend; A. B. musste sich lediglich schonen und zu vermeiden suchen, dass es zu schwerwiegenden Nierenstauungen oder -entzündungen kommt. Eine maßgebliche Gefahr einer Fehlgeburt war hierdurch nicht bedingt, außerdem wäre auch dies kein nachvollziehbarer Grund, eine erwünschte Schwangerschaft zu verschweigen. Ist aber die Geburt eines Kindes nicht erwünscht, dann mag es der inneren Haltung entsprechen, die Schwangerschaft nicht zu thematisieren und das kommende Ereignis zu negieren; dies gilt umso mehr, wenn es den eigenen Wünschen entspricht, einen Abbruch der Schwangerschaft herbeizuführen.
Entsprechende Gedanken waren zur Überzeugung der Kammer auch die Grundlage für die Befürchtungen der Mutter des Angeklagten I. und auch des Zeugen XC, die dieser der Zeugin KOKin BEE. gegenüber geäußert hat, dass hoffentlich der Angeklagte I. nichts mit dem Tod der A. B. zu tun habe. Einen anderen Grund für eine so schwerwiegende Annahme von Seiten von Familienangehörigen oder eines engen Arbeitskollegen ist kaum denkbar, insbesondere angesichts der Charakterisierung des Angeklagten I. als lustig, hilfsbereit, freundlich und zielstrebig.
Auch die von der Angeklagten R. behaupteten Erklärungen und Verhaltensweisen des Angeklagten I. stehen der Annahme eines solchen Sinneswandels (Abfinden mit der Vaterrolle) entgegen.
Die Richtigkeit dieser Angaben der Angeklagten R. ergeben sich insbesondere daraus, dass der Angeklagte I. nicht - wie er behauptet hat - ihm übergebene Medikamente A. B. nicht verabreicht hat, sondern im Gegenteil aufgrund der toxikologischen Untersuchungen der Haare der A. B. feststeht, dass A. B. mehrfach Schlafmittel - die Medikamente Zolpidem, Zopiclon und Opipramol mehrfach, mindestens einmal auch Diazepam - verabreicht worden sind.
Das in einem braunen Arzneifläschchen enthaltene weiße Pulver (470 mg), welches aus der Garage des Angeklagten I. stammte und ihm nach seiner Einlassung von der Angeklagten R. übergeben worden ist, ohne dass er dies jedoch A. B. verabreicht habe, ergab bei seiner toxikologischen Untersuchung die Wirkstoffe Zopiclon, Zolpidem sowie Midazolam und Oxazepam in Spuren. Insbesondere bei dem Mittel Midazolam handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. SR. um ein Narkosemittel aus der Gruppe der Benzodiazepine, welches grundsätzlich nur im Rahmen der Anästhesie zur Sedierung eingesetzt wird, für das es aber außerhalb von operativen Eingriffen keinen therapeutischen Nutzen gibt. Während dieses Mittel in Krankenhäusern grundsätzlich vorhanden ist, ist es für den „normalen Patienten“ nicht erhältlich. Hiermit wird die Einlassung beider Angeklagten gestützt, wonach die Angeklagte R. aus dem Krankenhaus, in dem sie ihre Ausbildung absolvierte, Schlafmittel entwendet und dem Angeklagten I. zur Verabreichung an A. B. übergeben hat. Angesichts dieses Umstandes bestehen zur Überzeugung der Kammer auch keine Zweifel darüber, dass - entsprechend der beiderseitigen Einlassungen - die Angeklagte R. dem Angeklagten I. mehrfach aus dem Krankenhaus B. entwendete Medikamente in Tablettenform bzw. flüssig übergeben hat. Ob A. B. etwas von den pulverisierten Medikamenten aus dem sichergestellten Fläschchen verabreicht worden ist, konnte nicht sicher festgestellt werden, weil die Haaruntersuchungen keinen Nachweis von Midazolam erbracht haben; allerdings schließt dieser Umstand eine einmalige Gabe nicht grundsätzlich aus, da nach den Ausführungen des toxikologischen Sachverständigen Dr. SR. vom Rechtsmedizinischen Institut der Universität Köln bei einer einmaligen Gabe ein Nachweis im Haar nicht zu erwarten ist.
Jedenfalls aber ist die Behauptung des Angeklagten I., er habe niemals A. B. Medikamente, die ihm von der Angeklagten R. übergeben wurden, verabreicht, zur sicheren Überzeugung der Kammer aufgrund der Ergebnisse der toxikologischen Untersuchung der Haare der A. B. widerlegt.
Die Haare wurden für die chemisch-toxikologischen Untersuchungen in fünf Segmente unterteilt, wobei diese Segmente aufgrund ihrer Länge unter Berücksichtigung des üblichen Haarwachstums insgesamt einen Zeitraum von Mitte November 2013 bis um den 06.04.2014 abdeckten. Der Zeitraum vom ca. 06.04.2014 bis zum Todestag der A. B. am 21.04.2014 konnte durch die untersuchten Haare nicht abgebildet werden, weil das in dieser Zeit gebildete Haarmaterial sich noch innerhalb der Kopfhaut befand und damit nicht mitgewonnen wurde. In dem ältesten Haarsegment, welches im Zeitraum von ca. 11.11.2013 bis ca. 08.12.2013 gebildet wurde (Segment E), fanden sich bei den Untersuchungen der auf derartige Untersuchungen spezialisierten Rechtsmedizin München Spuren von Zolpidem, wobei der Sachverständige Dr. SR. insoweit von einer Kontamination der Haarprobe ausging und aus den festgestellten Spuren nicht den Nachweis eines Zolpidemkonsums von A. B. in diesem Zeitraum anzunehmen vermochte. In dem zeitlich hierauf folgenden Haarsegment aus der Zeit von ca. 09.12.2013 bis ca. 05.01.2014 (Segment D) fanden sich neben Spuren von Zolpidem ca. 0,008 ng/mg Opipramol. In beiden Proben war Zopiclon nicht nachweisbar. Demgegenüber ergab die Untersuchung des sich hieran anschließenden 3. Haarsegmentes (Segment C), welches den Zeitraum zwischen ca. 06.01.2014 und ca. 09.02.2014 abbildete, den Nachweis von 0,016 ng/mg Zolpidem, 0,01 ng/mg Zoplicon sowie ca. 0,009 ng/mg Opipramol. Für den Zeitraum von ca. 10.02.2014 bis ca. 09.03.2014 fanden sich im zeitlich 4. Haarsegment (Segment B) ca. 0,006 ng/mg Diazepam, 0,01 ng/mg Nordiazepam, 0,015 ng/mg Zolpidem, 0,012 ng/mg Zopiclon sowie in Spuren auch Opipramol und Diphenhydramin. Im hautnahen 5. Haarsegment (Segment A), welches die Zeit vom ca. 10.03.2014 bis ca. 06.04.2014 repräsentierte, fanden sich ca. 0,004 ng/mg Diazepam, ca. 0,008 ng/mg Nordiazepam, 0,01 ng/mg Zolpidem, 0,01 ng/mg Zopiclon sowie Spuren von Diphenhydramin.
Hieraus ergibt sich nach den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. SR., dass A. B. im Zeitraum von etwa 06.01.2015 bis 09.02.2014 und auch noch im folgenden Zeitraum bis etwa 09.03.2014 die Schlafmittel Zolpidem und Zopiclon zu sich genommen oder zugeführt bekommen hat. Bei beiden Medikamenten handelt es sich um Schlafmittel, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zu Sedierung, Amnesie, verminderter Konzentrationsfähigkeit und beeinträchtigter Muskelfunktion führen können und bei Überdosierung Somnolenz, geistige Verwirrung, Lethargie, Sehstörungen und Dystonie bis hin zur Ataxie, Bewusstlosigkeit, zentraler Atem- und Kreislaufdepression und Koma hervorrufen können. Bei Zopiclon ist bekannt, dass es bei einem Fötus in den letzten Schwangerschaftsmonaten zu einem Blutdruckabfall führen kann. Beide Medikamente sollen während der Schwangerschaft nicht eingenommen werden, da die Gefahr einer Schädigung des Fötus und eines Abortes besteht. Angesichts der vorgefundenen Konzentrationen in den genannten beiden Segmenten ist zur Überzeugung des Sachverständigen Dr. SR. - und ihm insoweit folgend der Kammer - von einer mehrmaligen Gabe auszugehen, da ein nur einmaliger Konsum zu einem abgesunkenen Wert in dem Segment für die Zeit zwischen etwa 10.02.2014 und 09.03.2014 hätte führen müssen, der jedoch gerade nicht vorliegt. Die Werte sinken vielmehr erst für den Zeitraum von etwa 10.03.2014 bis 06.04.2014 etwas ab, ohne sich jedoch deutlich zu reduzieren. Darüber hinaus ergibt diese Haaranalyse auch, dass die Behauptung des Angeklagten I., die Gabe von Schlafmitteln habe nach Januar 2014 zwischen den Angeklagten „keine Rolle mehr gespielt“, die Angeklagte R. habe ihm erst nach dem 31.03.2014 wieder Medikamente übergeben bzw. übergeben wollen, ebenfalls unzutreffend ist; auch im Februar und März 2014 wurden A. B. - und insoweit kommt lediglich der Angeklagte I. in Frage - Zopiclon und Zolpidem verabreicht. Die Angeklagte R. hatte weder nach den Einlassungen der Angeklagten noch dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme - von Kontakten zwischen der Angeklagten R. und A. B. vor dem 21.04.2014 hat, lässt man den Überfall vom 15.02.2014 außer Betracht, niemand berichtet - die Gelegenheit, A. B. Medikamente ins Essen oder in eine Getränk zu mischen.
A. B. hat darüber hinaus zwischen etwa dem 10.02.2014 und 06.04.2014 Diazepam konsumiert, welches von Schwangeren nicht eingenommen werden soll und verschreibungspflichtig ist. Der Stoff Nordiazepam, der ebenfalls in den beiden vorgenannten Segmenten gefunden worden ist, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen als Metabolit des eingenommenen und verstoffwechselten Diazepams anzusehen. Entweder wurde A. B. bei einer Gelegenheit eine relativ hohe Dosis Diazepam verabreicht oder aber bei mehreren Gelegenheiten eine niedrigere Dosis, wobei in beiden Fällen eine Schädigung des Fötus möglich gewesen wäre. Auch insoweit ist damit die Einlassung des Angeklagten I. widerlegt, er habe das von der Angeklagten R. erhaltene Diazepam A. B. nicht eingegeben.
Desweiten hat A. B. bereits im Zeitraum zwischen ca. 09.12.2013 bis 09.02.2014 das Psychopharmakon Opipramol aufgenommen, ein Medikament gegen Angststörungen bzw. Depressionen, welches insbesondere im ersten Drittel der Schwangerschaft nur bei zwingender Indikation verordnet werden soll, weil auch insoweit die Gefahr der Schädigung des Fötus und des Abortes besteht. Anhaltspunkte weshalb A. B., die weder unter Angststörungen noch Depressionen litt, dieses Medikament eingenommen haben sollte, sind nicht erkennbar. Zur Überzeugung der Kammer ist daher insoweit davon auszugehen, dass die Angeklagten A. B. auch dieses Mittel zugeführt haben, um die zu diesem Zeitpunkt bereits beiden Angeklagten bekannte Schwangerschaft abzubrechen. Soweit außerdem für den Zeitraum zwischen etwa dem 10.02.2014 und 06.04.2014 Diphenhydramin in Spuren festgestellt worden ist und damit ein Wirkstoffs, der zwar bei Schwangerschaft grundsätzlich nicht eingenommen werden soll, jedoch unter anderem in Medikamenten gegen Übelkeit enthalten sein kann, ist nicht ausgeschlossen, dass A. B. diesen Wirkstoff sich selbst zugeführt hat. Insoweit ist eine Beibringung durch die Angeklagten nicht erwiesen.
Auf der Grundlage der gutachterlichen Überprüfung der sichergestellten Krankenunterlagen der A. B. durch den Sachverständigen Dr. GAR. - insoweit ergaben sich keine Hinweise auf Verordnungen von Diazepam, Midazolam, Zopiclon, Zolpidem oder Opipramol - konnten keine gesundheitlichen Auswirkungen der A. B. verabreichten Schlafmittel auf diese oder ihr Kind festgestellt werden. Die Medikamentengaben durch den Angeklagten I. sind damit ohne gesundheitlich relevante Folgen geblieben. Die Beibringung der ihm von der Angeklagten R. zu diesem Zweck überlassenen Medikamente erfolgte zur Überzeugung der Kammer nach den genannten Umständen nur zu dem Zweck, eine Fehlgeburt herbeizuführen. Dass die Angeklagten bereits zu diesem Zeitpunkt - in den Monaten Januar bis März 2014 - den Entschluss gefasst hätten, nicht nur ihr Kind, sondern auch A. B. durch die Verabreichung der Medikamente zu töten, hat die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können. Zur Überzeugung der Kammer richtete sich zunächst die Ablehnung der Angeklagten vor allem auf das ungeborene Kind, welches den Angeklagten I. in eine enge Verbindung mit A. B. und zu erheblichen finanziellen Aufwendungen zwingen würde und welches an ihn auch lebenslang persönliche Ansprüche stellen würde. Während sich der Angeklagte I. diesen Anforderungen des Kindes grundsätzlich nicht würde entziehen können, gilt dies nicht in gleichem Maße für Ansprüche, die A. B. für sich persönlich an ihn stellen könnte. Die Beziehung zu dieser könnte der Angeklagte I. dann, wenn es kein gemeinsames Kind gäbe, jederzeit endgültig beenden und sähe sich dann auch keinen Unterhaltsansprüchen ausgesetzt.
Aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte I. mehrfach A. B. ohne deren Wissen Medikamente beigebracht hat, die geeignet sind, ihr ungeborenes Kind zu schädigen, ist seine Einlassung widerlegt, er habe zwar die Medikamente von der Angeklagten R. entgegen genommen, bei dieser aber nur den Eindruck vermittelt, er werde A. B. diese Medikamente verabreichen.
Sein diesbezügliches Vorbringen wäre aber auch unabhängig davon unglaubhaft, denn hätte der Angeklagte I. die Lebensbeziehung zu A. B. und seine bevorstehende Vaterschaft - wie er behauptet hat - akzeptiert, wäre keine nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, dass er das Ansinnen der Angeklagten R. nicht sofort und eindeutig zurückgewiesen hätte. Soweit sich der Angeklagte I. darauf berufen hat, man habe die Angeklagte R. nicht ernst nehmen können, es habe sich um eine Phase gehandelt, so wäre diese Betrachtungsweise spätestens nach der wiederholten Übergabe von gemörserten Medikamenten zu revidieren gewesen. Es ist auch kein Grund dafür erkennbar, warum der Angeklagte I. - wenn er davon ausgegangen wäre, die Angeklagte R. meine es letztlich nicht ernst - auf deren Nachfragen oder gar von sich aus erklärt haben sollte, die verabreichten Medikamente hätten keine Wirkung bei A. B. entfaltet. Angesichts solcher Erklärungen konnte der Angeklagte I. kaum erwarten, dass die Angeklagte R. von weiteren Medikamentengaben Abstand nehmen würde. Dies konnte er nur dann erwarten, wenn er die Medikamente nicht entgegen genommen oder deutlich gemacht hätte, die Medikamente nicht zu verabreichen. Dies hat der Angeklagte I. nach seiner Einlassung aber gerade nicht getan. Auch die von ihm genannte Reaktion, er habe - nachdem sie ihm erneut Medikamente übergeben habe - die außer sich gewesene Angeklagte R. getröstet, geküsst und mit ihr geschlafen, ist im Rahmen seiner Einlassung nicht nachvollziehbar, denn angesichts der feindlichen Einstellung der Angeklagten R. gegen sein Kind ist die emotionale und intime Zuwendung des Angeklagten I. bei einer bloßen langjährigen freundschaftlichen Bekanntschaft lebensfremd. Lebensnah ist eine solche Verhaltensweise lediglich, wenn entsprechend den Feststellungen der Kammer zwischen beiden Angeklagten eine Liebesbeziehung bestand und sich beide Angeklagten auch in dem Wunsch einig waren, dass das ungeborene Kind des Angeklagten I. nicht zur Welt kommt. Selbst zum Zwecke der Aufrechterhaltung einer zweiten nur intimen Beziehung zur Angeklagten R. neben der Beziehung zu A. B. ist das von dem Angeklagten I. behauptete Vorgehen nicht nachvollziehbar. Und auch die bloße Behauptung des Angeklagten I., die Angeklagte R. gehe grundsätzlich auf Gespräche nicht ein, ablehnende Erklärungen seinerseits hätten daher erfolglos bleiben müssen, ist nicht geeignet, das von ihm eingeräumte Verhalten zu rechtfertigen, unabhängig davon dass die Kammer keine Anhaltspunkte für ein solches Verhalten der Angeklagten R. hat gewinnen können.
An der Verabreichung der Medikamente an A. B. war die Angeklagte R. nicht nur insoweit beteiligt, dass sie Medikamente aus dem Krankenhaus B. besorgte und dem Angeklagten I. übergab, weil sie sich hierzu durch die Angst vor der Offenbarung ihrer Medikamentendiebstähle durch den Angeklagten I. gezwungen gesehen hätte, sondern sie nahm neben der von ihr eingeräumten Beschaffung der Medikamente aktiv Einfluss auf Art und Umfang der Medikamentengabe, wie sich beispielshaft aus einer Textnachricht vom 13.02.2014 um 17.58:31 Uhr ergibt, wonach die Angeklagte R. den Angeklagten I. aufforderte, sich kurz zu treffen, „dann bringst du die Röhrchen mit, auch das angebrochene bitte ich ändere das was um. Kuss“. Um 18.04:14 Uhr rief sie sodann den Angeklagten I. an und sprach mit diesem 138 Sekunden. Entsprechendes gilt für eine SMS vom 03.03.2014 um 21.27:07 Uhr, mit der die Angeklagte R. dem Angeklagten I. mitteilte, „1ml (entsprechen 20 Tropfen) = 10 mg 25ml komplette Flasche“, womit aufgrund der genannten geringen Mengen eindeutig der Bezug zu einer Medikamentengabe hergestellt wird und diese allein die Verabreichung von Medikamenten an A. B. betreffen kann. Da es sich um eine Flüssigkeit handelt, kommt insoweit ein Zusammenhang mit der Verabreichung von Diazepam in Betracht, welches in Dosierungen von 1 ml = 10 mg Wirkstoff vorkommt. Der Textnachricht folgte sodann ein Telefonat zwischen den Angeklagten um 21.32:46 Uhr, bei dem offenbar näheres hierzu besprochen wurde. Und auch die Textnachricht der Angeklagten R. vom 18.03.2014 um 17.59:28 Uhr, der Angeklagte I. könne „ja Laxoberal Abführtropfen holen damit sie bauchkrämpfe & Durchfall bekommt, vielleicht verliert Sie es & ist geschwächt“ belegt eindeutig, dass die Angeklagte R. eigenständig nach Mitteln und Wegen suchte, bei A. B. eine Fehlgeburt herbeizuführen. Hierauf deutet desweiteren die Textnachricht vom 10.04.2014 um 10.06:54 Uhr, in der die Angeklagte R. den Angeklagten I. um einen Anruf bat, da sie „was heraus gefunden“ habe, und diejenige vom 12.04.2014 um 16.58:29 Uhr, in der die Angeklagte R. fragte „klappt alles oder brauchst du Hilfe oder schon auf dem weg zu …“, gefolgt von zwei Telefonaten um 10.59:23 Uhr (364 Sekunden) und 21.50:40 Uhr (25 Sekunden). Hiermit ist die Behauptung der Angeklagten R., sie habe nur auf Zwang des Angeklagten I. diesem Medikamente besorgt, habe aber selbst kein Interesse an einer Fehlgeburt der A. B. gehabt und dem Angeklagten I. immer wieder geraten, doch die Unterhaltszahlungen in Kauf zu nehmen, widerlegt. Auf eine solche Haltung der Angeklagten R. deutet im Schriftverkehr der Angeklagten nichts. So schrieb sie dem Angeklagten I. am 02.03.2014 um 08.50:14 Uhr eine SMS des Inhaltes „Guten Morgen, ich hoffe du hast noch keine Zeitung gelesen, weil man davon keine gute Laune bekommt sage nur 20. Woche und jetzt 3 Jahre alt“. Augenscheinlich bezog sich die Angeklagte R. auf einen Zeitungsartikel, in dem von einem Ereignis in der 20. Woche einer Schwangerschaft gesprochen wurde, welches zum Ende der Schwangerschaft hätte führen sollen oder können, tatsächlich aber zu einer Geburt und einen Überleben des Kindes geführt hatte. Der Schluss liegt nahe, dass es um den Versuch des Abbruchs einer Schwangerschaft in der 20. Woche ging, die jedoch zu einer Lebendgeburt führte. Der Umstand, dass diese Nachricht zu einer Verschlechterung der Laune der Angeklagten führte bzw. führen konnte, belegt den Bezug zur Schwangerschaft der A. B., die sich - dies wird noch auszuführen sein - am 02.03.2014 in etwa diesem Schwangerschaftsstadium befand. In dieser Textnachricht wird damit die zunehmende Frustration der Angeklagten R. - aber auch des Angeklagten I. - deutlich darüber, dass es bisher noch nicht gelungen war, die Schwangerschaft der A. B. zu beenden. Ausdruck von Sorge oder einer Belastung ist die Textnachricht dagegen nicht. Darüber hinaus ist auch die von der Angeklagten R. behauptete Drohung des Angeklagten I. mit der Offenlegung ihrer Medikamentendiebstähle nicht glaubhaft, da dieser bei einer entsprechenden Anzeige der Angeklagten R. selbst Gefahr lief, von dieser der Verabreichung der Medikamente an A. B. beschuldigt zu werden, und er desweiteren auch erhebliche Schwierigkeiten gehabt hätte, seine Anschuldigungen zu beweisen.
Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist zur Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass hinsichtlich der Haltung der Angeklagten R. zu der Schwangerschaft der A. B. der Einlassung des Angeklagten I. insoweit zu folgen ist, dass die Angeklagte R. deren Beendigung wollte und ihm die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung stellte.
Beide Angeklagten waren sich hinsichtlich dieses Zieles zur Überzeugung der Kammer einig.
Die Behauptung der Angeklagten R., sie habe einfach nicht wahrhaben wollen, dass Handlungen des Angeklagten I. dazu führen könnten, dass A. B. das Kind verliere, ist unglaubhaft. Nach ihren eigenen Angaben wusste sie, dass die von ihr überlassenen Medikamente diese Folge haben konnten. Weshalb sie dann, wenn sie auch davon spricht, der Angeklagte I. sei verbohrt, teilweise so voller Hass und so aggressiv gewesen, dass man - also auch sie - Angst vor ihm bekommen habe, nicht glaubt, der Angeklagte I. werde seine erklärten Absichten in die Tat umsetzen, ist nicht nachvollziehbar, insbesondere angesichts ihrer Charakterisierung des Angeklagten I., der sie mehr oder weniger zur Erlangung sexueller Dienste emotional und materiell ausgenutzt habe, aber auch der in der Beweisaufnahme erkennbar gewordenen Zielstrebigkeit des Angeklagten I.. Und auch die Behauptung der Angeklagten R., der Angeklagte I. habe ihr das Diazepam abgenommen, als sie diesem mit der Selbsteinnahme gedroht habe, ist unglaubhaft. Zur Androhung eines Selbstmordes, der im Übrigen mit Diazepam nur schwer zu realisieren wäre, hätte es nicht des Vorzeigens des Diazepams bedurft; nur bei einem solchen Vorgang aber hätte der Angeklagte I. ihr dieses gegen ihren Willen abnehmen können.
Auch der Versuch der Angeklagten R., über die Zeugin J. - die den diesbezüglichen, durch die WhatsApp-Konversation belegten Versuch glaubhaft bekundet hat - am Abend des 21.02.2014 an K.o.-Tropfen zu kommen, zeigt, dass sie nicht etwa nur eine dem Zwang des Angeklagten I. gehorchende Helferin war, sondern vielmehr eigenständig nach Möglichkeiten suchte, dem ungeborenen Kind zu schaden. Die von der Angeklagten R. der Zeugin J. unterbreitete Geschichte, weshalb sie die K.o.-Tropfen haben wollte, ist ersichtlich vorgeschoben. Sie macht bereits in sich keinen Sinn, denn wenn sie - dies hat sie der Zeugin J. geschrieben - davon ausging, die K.o.-Tropfen seien ihr von einem Russen, den sie habe abblitzen lassen, verabreicht worden, dann ist es lebensfremd anzunehmen, dass sie diesem - einem ihr offenbar Unbekannten - als Rache ebenfalls K.o.-Tropfen verabreichen und hierzu auch eine Gelegenheit finden will. Allein der hiermit verbundene Aufwand steht in keinem Verhältnis zu dem fragwürdigen Ergebnis, dem „Russen“ das heimzuzahlen, damit „der das auch mal merkt“. Hinweise auf einen anderen Verwendungszweck von K.o.-Tropfen hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, so dass insoweit nur ein Zusammenhang mit A. B. und deren ungeborenen Kind in Betracht kommt. Hierfür spricht im übrigen auch der Umstand, dass die Angeklagte R. nur wenige Minuten nach der um 18.52 Uhr beendeten Konversation mit der Zeugin J. um 19.17:21 Uhr ein längeres Telefonat mit dem Angeklagten I. führte.
Auch der Gewichtsverlust der Angeklagten R. von mehreren Kilogramm bis zur Tat am 21.04.2014, den der Angeklagte I. bestätigt und den die Kammer zugrunde gelegt hat, und ihre von den Ärzten bestätigten Magen-/Darmprobleme belegen nicht einen von dem Angeklagten I. ausgeübten Zwang oder auch nur Druck, denn in gleichem Maße können sie - nimmt man eine psychosomale Ursache an - durch das Bestehen bzw. Fortbestehen der Schwangerschaft von A. B. und der infolgedessen drohenden Entfremdung des Angeklagten I. verurssacht worden sein.
Dass am 15.02.2014 anlässlich eines Spazierganges des Angeklagten I. mit A. B. und deren Hund die Angeklagte R. A. B. umstieß, so dass A. B. zu Boden fiel, haben beide Angeklagten eingeräumt. Lediglich bezüglich ihrer jeweiligen Vorstellungen und Kenntnisse über das Geschehen haben die Angeklagten verschiedene Angaben gemacht. Während die Angeklagte R. erklärt hat, der Angeklagte I. habe ein entsprechendes Vorgehen geplant, sie habe sich zwar darauf eingelassen, aber beabsichtigt, A. B. nicht so stark zu stoßen, dass sie - wie vom Angeklagten I. geplant - zu Fall und zu Schaden kommt, hat der Angeklagte I. behauptet, die Tat sei eine Spontantat der Angeklagten R. gewesen, die beim Beobachten des Angeklagten I. und A. B.s deren Glück nicht habe ertragen können, was er erst nachträglich anlässlich seines Telefonates während der Untersuchungen der A. B. im Krankenhaus erfahren habe.
Zur Überzeugung der Kammer jedoch war - angesichts der bereits dargestellten Versuche der beiden Angeklagten, einen Schwangerschaftsabbruch bei A. B. herbeizuführen - der Überfall der Angeklagten R. auf A. B. am E. See am 15.02.2014 keine spontane eigenständige Idee der Angeklagten R., sondern - wie diese angegeben hat - von dem Angeklagten I. (mit)geplant und gewollt. Beide Angeklagten wollten A. B. zu Fall bringen und hofften, hierdurch werde es zu einer Fehlgeburt kommen. Um der Angeklagten R. die Möglichkeit zu dem geplanten Stoß zu geben und bei A. B. aber nicht den Verdacht einer Beteiligung des Angeklagten I. aufkommen zu lassen, wollte dieser sich von A. B. deutlich entfernen, damit er - für A. B. nachvollziehbar - weder den Stoß verhindern noch den Täter ergreifen konnte. Nach dem Vorfall am E. See am Abend des 15.02.2014 erstattete A. B. Anzeige bei der Polizei, wobei sie angab, von einem maskierten Mann zu Fall gebracht worden zu sein, während sich ihr Freund, der Angeklagte I. mit ihrem Hund in einer größeren Entfernung zu ihr aufgehalten habe. Über diesen Überfall berichtete A. B. ihrer Mutter, nach deren glaubhaften Zeugnis, dass eine mit einer Sturmmaske maskierte Person von hinten herangekommen sei, sie an den Schultern gepackt und umgestoßen habe. A. B. hat zwar unrichtigerweise angenommen, bei dem Täter habe es sich um einen Mann gehandelt, einen entsprechenden Irrtum auch bezüglich der Maskierung und der Entfernung des Angeklagten I. von ihr zur Tatzeit liegt aber nicht nahe. Vielmehr lässt gerade der Umstand der Maskierung des Täters den Irrtum der A. B. bezüglich des Geschlechtes des Angreifers nachvollziehbar erscheinen, verstärkt durch die seinerzeit am E. See herrschende Dunkelheit und die durch ihren Sturz bedingte Ablenkung, die ihr auch eine zutreffende Einschätzung der Statur des nur kurz für sie sichtbaren Angreifers verwehrt hat. Diese von A. B. wahrgenommene und der Zeugin R.F. berichtete Maskierung des Angreifers, mithin der Angeklagten R., ist zur Überzeugung der Kammer zutreffend, da der Angeklagten R. daran gelegen sein musste, unerkannt zu bleiben, auch um keine Verbindung zum Angeklagten I. offenbar werden zu lassen. Die Behauptung des Angeklagten I., der Angreifer - die Angeklagte R. - habe seinerzeit ihre langen Haare offen getragen, ist hiernach lediglich der Versuch, A. B. ins Unrecht zu setzen und ihre Angaben bei Anzeigenerstattung in Zweifel zu ziehen. War nämlich der Angreifer maskiert, lag die Annahme einer ungeplanten Spontantat fern. Die Maskierung der Angeklagten R. belegt zur Überzeugung der Kammer, dass diese sich nicht - wie vom Angeklagten I. behauptet - spontan zu dem Überfall hat hinreißen lassen, weil sie anlässlich der heimlichen Beobachtung der beiden - A. B. und I. - deren Glück nicht habe ertragen können. Während bei der Annahme einer Spontantat der Angeklagten R. unbeantwortet bliebe, woher ihr die von dem Angeklagten I. und A. B. an diesem Tage beabsichtigte Route hätte bekannt sein sollen und weshalb sie die beiden hätte beobachten sollen, ergibt sowohl das Geschehen als auch das Verhalten des Angeklagten I. nach dem Überfall, der nicht offenbart hat, dass es sich bei dem Angreifer um die Angeklagte R. gehandelt hatte, dann ein schlüssiges Bild, wenn entsprechend der Einlassung der Angeklagten R. der Angeklagte I. das Geschehen geplant und sie für die Mitwirkung gewonnen hatte. Wusste der Angeklagte I., wie er geltend gemacht hat, nichts davon, dass die Angeklagte R. in den Überfall verwickelt war, dann wäre in keiner Weise nachvollziehbar, warum er kurz nach dem Überfall bei der Angeklagten R. anrief, während A. B. im Krankenhaus F.-DU. untersucht wurde und er sich wieder in sein Fahrzeug begeben hatte. Angesichts eines solch dramatischen Geschehens sorgte sich der Angeklagte I. offenbar nicht um den Zustand seiner Freundin oder seines ungeborenen Kindes, denn er begleitete diese nicht zu den Untersuchungen, sondern begab sich wieder in sein Fahrzeug und suchte das Gespräch mit der Angeklagten R.. Die hierfür von dem Angeklagten I. angebotene Begründung, die Angeklagte R. sei sein damaliger Hauptgesprächspartner gewesen, überzeugt nicht, denn nach seinem eigenen Vorbringen war die Angeklagte R. nicht an dem Wohlergehen von A. B. interessiert, sodass ein Gespräch zu diesem Thema allenfalls zu neuerlichen Ausfällen der Angeklagten R. hätte führen können. Außerdem läge es bei seinem behaupteten liebevollen Verhältnis zu A. B. näher, in dieser seinen Hauptgesprächspartner zu sehen und sich vornehmlich für das Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen zu interessieren. Unverständlich bliebe aber auch, warum sich der Angeklagte I., nachdem er von der Angeklagten R. erfahren haben will, dass sie A. B. zu Boden gestoßen habe, darum bemüht haben sollte, A. B. eine Anzeigenerstattung auszureden. Ein solches Verhalten passt zu seiner behaupteten Haltung gegenüber A. B. einerseits und der Angeklagten R. andererseits überhaupt nicht, ist aber dann folgerichtig, wenn eine gemeinsam geplante und durchgeführte Tat erfolglos geblieben ist und nicht allgemein bekannt werden soll. Wollte der Angeklagte I. eine Schädigung des Kindes der A. B. nicht, so könnte ein solcher unmittelbarer Angriff der Angeklagten R. auf A. B. nur unmissverständliche Abkehr von der Angeklagten R. bedeuten, nicht aber deren Deckung. Auch die Begründung des Angeklagten I., er habe die Angeklagte R. nicht als Täterin offenbart, weil diese in dem auf den Vorfall folgenden Telefonat geweint und so „wehleidig“ gewesen sei, ist lebensfremd angesichts der ihm bekannt gewordenen Straftat zum Nachteil von A. B.. Stattdessen hatte der Angeklagte I. bereits bei einem Telefonat der A. B. mit ihrer Mutter direkt nach dem Überfall am See und noch vor der Fahrt zum Krankenhaus und zur Polizei im Hintergrund bemerkt, es sei nicht so schlimm gewesen. Er hat im übrigen auch den Angreifer am See nicht verfolgt, wobei seine Erklärung gegenüber A. B., die diese später ihrer Mutter berichtete, er wolle sie nicht alleine lassen, es könnten ja noch weitere Angreifer in den Büschen hocken, bei dem von ihm berichteten Geschehen unverständlich wäre, denn Anhaltspunkte dafür, dass A. B. Opfer einer Attacke von mehreren Personen werden sollte, bestanden nicht. Auch lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Überfall der Erlangung von Wertgegenständen gedient hätte, da kein Versuch unternommen worden war, A. B. ihre Handtasche zu entreißen. Und auch die seinerzeitige Behauptung der A. B., der Angeklagte I. habe sich zum Tatzeitpunkt in größerem Abstand zu ihr aufgehalten - dies berichtete A. B. nach seinen glaubhaften Bekundungen dem Zeugen N. -, ist bei Annahme des auch vom Angeklagten I. geplanten Überfall folgerichtig, bei einem zufälligen Ereignis jedoch kaum nachvollziehbar. Warum der Angeklagte I. bei einem gemeinsamen Spaziergang sich nicht bei seiner Begleiterin aufgehalten haben sollte, ist an sich nicht einsichtig, aber dann erklärlich, wenn der Angeklagte I. dem „Täter“ freie Bahn verschaffen und seine eigene Person aus dem Geschehen heraushalten wollte, um späteren Vorwürfen zu entgehen, die Tat nicht verhindert oder den Täter nicht gestellt zu haben. Dass der Angeklagte I. nunmehr behauptet hat, er habe sich in der Nähe von A. B. befunden, ist Ausfluss seines Bemühens, sich selbst als unwissend darzustellen, und der Erkenntnis, dass seine seinerzeitige Entfernung von A. B. als Hinweis auf seine Komplizenschaft mit der Angeklagten R. interpretiert werden könnte.
Die Behauptung der Angeklagten R., sie habe A. B. eigentlich gar nicht so schwer zu Fall bringen wollen, ist eine bloße Schutzbehauptung, um ihre eigene Absicht, bei A. B. einen Schwangerschaftsabbruch herbeizuführen, zu verschleiern.
Entgegen der Einlassung des Angeklagten I. war auch für den 31.03.2014 mit der Angeklagten R. geplant, A. B. unter dem Vorwand, eine angeblich verlorene Garagentorfernbedienung zu suchen, an die QW. zwischen F.- QR. und F.- UG. zu locken, sie dort zu Fall zu bringen und hierdurch einen Schwangerschaftsabbruch herbeizuführen. Hierzu kam es alleine deshalb nicht, weil die Mutter von A. B. dieser von einem derartigen Gang abriet. Der Zeugin R.F. war nach ihrer glaubhaften Aussage wegen der Sturmhaube des Angreifers am 15.02.2014 und der Abneigung des Angeklagten I. gegen das Kind der Verdacht gekommen, dass dieser mit dem Vorfall etwas zu tun habe. Als A. B. ihr gegen Abend dann telefonisch berichtete, der Angeklagte I. habe sie gebeten, ihn an diesem Abend bei einer Suche zu unterstützen, riet ihr die Zeugin R.F. eindringlich ab und wies auch darauf hin, dass es keinen Sinn mache, bei der bereits herrschenden Dunkelheit eine derartige Suche zu unternehmen. A. B. teilte dem Angeklagten I. schließlich nach diesem Telefonat mit, dass sie ihn nicht begleiten werde. A. B., die um 18.52:48 Uhr mit ihrer Mutter 971 Sekunden telefoniert hatte, erwartete den Angeklagten I. an diesem Abend, wie ihre SMS um 19.22:39 Uhr mit dem Inhalt ergibt: „Guck das bis 19:30 da bist. Da um 20:15 uhr da weg sein müssen. Jäger dan frei schließen haben.“ Dieser war kurz vor 20.00 Uhr noch nicht bei A. B. eingetroffen, da sie zu diesem Zeitpunkt noch eine SMS an den Zeugen N. versandte, sie aber nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin R.F. in Anwesenheit des Angeklagten I. grundsätzlich ihr Handy auf stumm schaltete und auf Kontaktversuche selbst ihrer Mutter nicht reagierte. Die Angeklagte R. hatte sich jedoch ausweislich der Telekommunikationsdaten, nachdem sie über den Tag verteilt drei Telefonate mit dem Angeklagten I. geführt (14.07:07 Uhr für 911 Sekunden, 16.57:16 Uhr für 368 Sekunden und 18.36:20 Uhr für 379 Sekunden) und mehrere Textnachrichten gewechselt hatte, bereits kurz vor 20.00 Uhr nach F. begeben, wo sie - ihr Mobiltelefon war am Sendemast T. Straße 00 in F.-QR. eingeloggt - dem Angeklagten I. um 19.58:36 Uhr meldete, „Der lupo ist weg gefahren“, und um 19.58:56 Uhr „Alleine wohl“. Dies belegt, dass sie - sie selbst fuhr einen VW Lupo - sich an dem vorgesehenen Ort in Stellung gebracht hatte und hierzu ihr Fahrzeug an einem Ort abgestellt hatte, wo es A. B. nicht auffallen würde. Gegen 20.00 Uhr ist der Angeklagte I. dann bei A. B. erschienen - dies bestätigt die Angeklagte R. auch in ihrer Einlassung - und erfuhr offenbar von A. B., dass sie ihm nicht bei der von ihm vorgeblich beabsichtigten Suche an der QW. begleiten wolle. Die auf den Angeklagten I. und A. B. wartende Angeklagte R. schickte dem Angeklagten I. in der Folgezeit verschiedene Textnachrichten, nämlich um 20.13:27 Uhr die Nachricht „jetzt doch nicht“, um 20.14:43 Uhr „ist keiner mehr da“ und um 20.16:53 Uhr „Muss wissen ob ihr kommt wegen sonst sieht Sie mich ja schon wieder wegen Auto“. Während dieser Zeit war das Mobiltelefon der Angeklagten R. über den Sendemast in der Q-straße 00 in F.-UG. eingeloggt; dieser wie auch der vorgenannte Sendemast befinden sich nicht weit vom Wohnort der A. B. und im Bereich der QW.. Die Angeklagte R. versuchte hiermit an Informationen zu gelangen, ob der Plan des Angeklagten I. aufgehe und er mit A. B. zu dem vereinbarten Weg kommen werde. Der Angeklagte I., dem A. B. mitgeteilt hatte, dass sie nicht kommen werde, antwortete ihr jedoch nicht, um kein Misstrauen bei A. B. zu wecken und weil eine sofortige Abstimmung mit der Angeklagten R. nicht mehr erforderlich war. Beide führten jedoch um 21.00:39 Uhr ein 470 Sekunden dauerndes Telefonat, bei dem sich die Angeklagte R. bereits wieder zu Hause aufhielt.
Diese Telekommunikationsdaten widerlegen zur Überzeugung der Kammer die Einlassungen beider Angeklagten. Sie stehen zum einen im Widerspruch zu der Behauptung der Angeklagten R., sie habe an der QW. nur gewartet, weil sie davon ausgegangen sei, der Angeklagte I. komme nach dem - von ihm nicht erwünschten aber vereinbarten - Besuch bei A. B. zu ihr, damit sie gemeinsam etwas unternähmen. Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu ihren Textnachrichten nach 20.13 Uhr, insbesondere der Bemerkung, dass sie wissen müsse, „ob ihr kommt“. Sie erwartete also nicht den Angeklagten I. alleine, sondern diesen mit A. B., was nur dann einen Sinn macht, wenn beide Angeklagten - vergleichbar dem Geschehen am 15.02.2014 - A. B. zu Fall bringen wollten, um eine Fehlgeburt herbeizuführen. Dieser Wortlaut belegt auch, dass der Angeklagte I. vor seinem Eintreffen bei A. B. nicht wusste, dass A. B. ihn bei der Suche nicht begleiten würde, da er dies anderenfalls der Angeklagten R. bereits zuvor mitgeteilt haben würde. Aber auch die Einlassung des Angeklagten I. ist unglaubhaft. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum er der Angeklagten R. gegenüber wahrheitswidrig vorgespiegelt haben sollte, er habe an der QW. eine Fernbedienung verloren, wenn dies tatsächlich - dies hat er vor der Kammer eingeräumt - nicht stimmte. Nicht nachvollziehbar ist sodann auch, dass er der Angeklagten R. mitgeteilt haben will, er wolle die Fernbedienung mit A. B. suchen, obwohl er gewusst haben will, dass diese ihn nicht begleiten werde. Nicht lebensnah ist auch, dass die Angeklagte R. trotz dieser Mitteilung ihre Hilfe beim Suchen angeboten haben soll und diese Hilfe von dem Angeklagten I. akzeptiert worden sei, ohne dass ihm der Gedanke gekommen sei, es könne der Angeklagten R. an einer Gelegenheit gelegen gewesen sein, dem Kind von A. B. zu schaden. Angesichts des Geschehens am 15.02.2014, an dem die Angeklagte R. A. B. bereits zu Fall gebracht hatte, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte I. an eine Gefährdung von A. B. durch die Angeklagten R. nicht gedacht und eine solche Gefahr nicht ernst genommen haben könnte.
Um nicht die Möglichkeit der Einwirkung auf A. B. zu verlieren, wirkte der Angeklagte I. in dem Sinne auf sie ein, dass er diese dazu bewegte, ihren Plan, für die Zeit bis zur Entbindung zu ihrer Mutter zu ziehen, immer weiter hinausschob. Um dies zu erreichen war es auch erforderlich, dass er die in deren Haushalt anfallenden Arbeiten wie Waschen, Einkaufen und Putzen für A. B. übernahm. Belegt wird dies durch eine SMS vom 26.03.2014 um 19.27:56 Uhr der A. B. an den Angeklagten I. „He schatz und schon mal danke für deine Hilfe und auch das jetzt mehr für mich da sein musst auch danke, wollte dich damit ja eigentlich nicht belasten aber da du möchtest das ich hier bleibe und nicht runter zu meiner mama gehe, musst du dich halt jetzt sehr um mich kümmern und immer für mich da sein? Schlafe später gut. Hdl“. Wie die Textnachrichten der A. B. an den Zeugen N. vom 29.03.2014 um 08.18:17 Uhr, der Angeklagte I. komme, wenn er Zeit habe, und müsse an diesem Tag ihre Wäsche machen, und 22.34:39 Uhr, wonach sie „schon wieder alleine“ sei, belegen, beschränkte der Angeklagte I., der an diesem Tag insgesamt fünf Telefonate über insgesamt 3971 Sekunden - mithin gut 66 Minuten und davon knapp 20 Minuten um 23.39.46 Uhr - mit der Angeklagten R. führte, seine Aufenthalte bei A. B. weitgehend auf die Erledigung anfallender Arbeiten, längere gemeinsame Zeit verbrachten beide nicht.
Anfang April 2014 fassten beide Angeklagten den Entschluss, das ungeborene Kind der A. B. dadurch zu töten, dass sie A. B. Pflanzengift verabreichten.
Ausweislich der im Mobiltelefon der Angeklagten R. gespeicherten Internetrecherchen hat diese ab dem 01.04.2014 über verschiedene Giftpflanzen, unter anderem auch den Blauen Eisenhut und Maiglöckchen, recherchiert. Auch am 01.04.2014 fragte die Angeklagte R. per SMS um 12.44:47 Uhr bei dem Angeklagten I. an, ob dieser „vielleicht Zeit (habe) mit in Gärtnereien zu fahren wegen pflanzen gucken“, worauf der Angeklagte I. um 12.46 Uhr bei der Angeklagten R. anrief. Auch in den folgenden Tagen gab es vielfältige telefonische Kontakte zwischen beiden Angeklagten. Am 04.04.2014 fragte die Angeklagte R. bei dem Angeklagten I. um 17.21.07 Uhr per SMS an „Hallo wollte so um 17:40 an der ÜN. Gasse sein, magst du das dann abholen oder wie machen?“ und um 18.35:05 Uhr „Willst du denn noch Handschuhe haben fahre gleich noch Rad“. Nach einem Anklingeln bei der Angeklagten R. rief diese den Angeklagten I. um 18.55 Uhr (363 Sekunden), 19.29 Uhr (27 Sekunden) und 19.33 Uhr (50 Sekunden) an. Die Anfrage, ob der Angeklagte I. Handschuhe haben wolle, kann nach Auffassung der Kammer nur im Zusammenhang mit der Beimengung von Pflanzengift in eine Mahlzeit gesehen werden, die A. B. essen sollte. Ein anderer Grund dafür, dass die Angeklagte R. dem Angeklagten I. Handschuhe geben sollte, vermag die Kammer nicht zu erkennen, wobei es sich bei diesen Handschuhe um medizinische Handschuhe handelte, wie sie in Krankenhäusern verwendet werden. Auch am folgenden Tag, dem 05.04.2014 führten beide erneut vielfältige Telefonate; trotzdem schrieb die Angeklagte R. dem Angeklagten I. um 14.11:33 Uhr „Mein Herz schmerzt, wenn ich daran denke das du schon wieder daß Wochenende mit ihr verbringst“ und um 15.08:06 Uhr „mich macht das ganze VIELLEICHT richtig kirre im Kopf, nächste Woche hab ich Spätdienst, wenn das so weiter geht weis ich mich wirklich in die klapse ein“. Es folgen noch drei Telefonate zwischen beiden Angeklagten an diesem Tag. Am 06.04.2014 trafen sich beide Angeklagten am Morgen, wie sich aus der SMS der Angeklagte R. um 08.58:28 Uhr „Fahr schon mal los und warte da auf mich“ belegt; am gleichen Tag fertigte der Angeklagte I. zwei Lichtbilder von mehreren ausgegrabenen Giftpflanzen - unter anderem Maiglöckchen und Eisenhut - mit seinem Mobiltelefon, um sie der Angeklagten R. zu zeigen. Am 10.04.2014 um 10.06.54 Uhr teilte die Angeklagte R. dem Angeklagten I. per SMS mit, „Wenn du kannst ruf an habe was heraus gefunden“, woraufhin der Angeklagte I. um 12.28 Uhr für ein Gespräch von 352 Sekunden bei ihr anrief. Auch abends telefonierten beide für weitere 398 Sekunden. An 12.04.2014 um 16.58:29 Uhr fragte die Angeklagte R. nach mehreren Telefonaten verteilt über den Tag bei dem Angeklagten I. an „klappt alles oder brauchst du Hilfe oder schon auf dem weg zu …“ und rief ihn um 16.59 Uhr an und führte über 364 Sekunden mit ihm ein Telefonat. Dieser telefonische Austausch belegt zur Überzeugung der Kammer, dass beide ein gemeinsames Vorgehen planten und vorbereiteten, welches - wie die letzte Textnachricht zeigt - im Zusammenhang mit einem Besuch des Angeklagten I. bei A. B. stand. Angesichts der tagelangen und weitreichenden Informationseinholung über einige Giftpflanzen, unter anderem Eisenhut und Maiglöckchen, hält die Kammer es für erwiesen, dass dieser Austausch die Zubereitung einer vergifteten Mahlzeit für A. B. betraf. Die zitierten Kontakte der beiden Angeklagten belegen weiter, dass nicht nur einer von ihnen die Vergiftung von A. B. plante, während der andere dem Plan des anderen ablehnend gegenüber stand, sondern dass beide insoweit zusammenarbeiteten und die Vergiftung der A. B. unternahmen. Triebfeder war - wie bereits bei der Gabe von schädlichen Medikamenten oder dem Versuch, A. B. zu Fall zu bringen - der Wille, zu verhindern, dass das Kind von A. B. lebend zur Welt kam.
Die toxikologische Untersuchung eines Gemüsegerichts, welches im Kühlschrank von A. B. am 05.05.2014 sichergestellt wurde, ergab nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. SR., dass sich in diesem Aconitin im Spurenbereich von ca. 0,05 µg/ml bis 0,1 µg/ml befand. Aconitin ist der Hauptgiftstoff, der im Blauen Eisenhut gebildet wird und der bereits in N.en Mengen - bereits der Verzehr von 1-2 Gramm der Knolle ist ausreichend - tödlich wirkt. Das Vorhandensein dieses Giftstoffs ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nur durch die Beigabe von Pflanzenteilen des Eisenhutes oder von aus diesen gewonnenen Extrakten erklärbar. In der vorgefundenen Konzentration des Giftes Aconitin wäre zwar zum Erreichen einer eventuell letalen Dosis der Verzehr von etwa 10 Litern des Gemüsegerichtes erforderlich gewesen, dass heißt eine tödliche Wirkung hätte bei Verzehr des vorgefundenen Gemüsegerichtes durch A. B. tatsächlich nicht herbeigeführt werden können. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. SR. liegt jedoch nahe, dass ursprünglich eine höhere Giftmenge dem Gericht beigegeben wurde, diese jedoch durch ein Erhitzen des Gerichtes thermisch zerstört worden ist. Bei Versuchen zur Hitzestabilität des Wirkstoffes in einer Lösung nämlich zeigte sich, dass das Aconitin bei Kochen in Reinwasser bereits nach einer Kochzeit von 30 Minuten vollständig zerstört und bei Kochen in Brühe nach einer Kochzeit von einer Stunde um die Hälfte (und nach zwei Stunden um weitere 30 %) reduziert war. Auch wenn hiernach eine maßgebliche Wirkung auf A. B. oder ihr ungeborenes Kind durch den Verzehr dieses Gerichtes nicht hätte bewirkt werden können, so belegt der Umstand, dass in dem Gericht Aconitin festgestellt worden ist, dass dieses dem Gericht durch den Angeklagten I. beigegeben worden ist. Die Angeklagte R. nämlich hatte keine Möglichkeit, einem Gericht im Haushalt der A. B. Pflanzengift beizumengen. Allein vor den Hintergrund der Beimengung von giftigen Pflanzenteilen durch den Angeklagten I. zu einem Gericht, das für A. B. bestimmt war, kann - auch wenn der Zeitpunkt ihrer Versendung nicht hat rekonstruiert werden können - die Textnachricht des Angeklagten I. an die Angeklagte R. gestellt werden, wenn der Angeklagte I. schrieb, „sie hatte wieder glück hatte gestern kein hunger ich warte bis sie ihn gegessen hat er ist im kühlschrank will ihn kalt essen hab dich lieb“. Keine andere Mahlzeit von A. B. hätte im Verhältnis zwischen den beiden Angeklagten Anlass einer Erwähnung geboten. Und dies auch nur, weil die Angeklagten gemeinsam die gleichen Ziele mit ihrem beiderseitigen Tun verfolgten.
Nachdem es beiden Angeklagten hiernach über mehrere Monate und auf vielfältige Weise nicht gelungen war, die Schwangerschaft der A. B. zu unterbrechen, fassten beide schließlich den Entschluss, das Kind der A. B. zu töten, indem sie A. B. selbst töteten. Beide Angeklagten sahen keine andere Möglichkeit mehr, die Geburt deren Kindes zu verhindern, die zu akzeptieren beide unter keinen Umständen bereit waren. Sie wollten ihr Ziel um jeden Preis erreichen, der Angeklagte I. um nicht dauerhaft an A. B. gebunden und mit erheblichen finanziellen Forderungen belastet zu werden, die Angeklagte R., um nicht bei Geburt des Kindes Gefahr zu laufen, dass der Angeklagte I. ihre Beziehung beendete.
Die Einlassungen beider Angeklagten hinsichtlich der Geschehnisse auf dem Hof in M.-E. am Nachmittag des 21.04.2014, wonach der jeweils andere Angeklagte A. B. getötet und berichtet habe, deren Kopf zwei bis dreimal auf den Hofboden geschlagen zu haben, bzw. - so der Angeklagte I. - A. B. mit einem Handtuch erstickt zu haben, sind zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt, da die bei der Obduktion feststellten Verletzungen von A. B. mit den von den Angeklagten geschilderten Handlungen nicht in Einklang zu bringen sind, und die Einlassungen beider Angeklagten auch in sich unglaubhaft sind.
Bestätigt wurde das Vorbringen des Angeklagten I. bezüglich dieses Tages insoweit als er bei A. B. für diesen Tag seinen Besuch angekündigt hatte und auch tatsächlich bei dieser erschienen war. Nach der glaubhaften Bekundung der Zeugin R.F. teilte ihr ihre Tochter bei einem Telefonat am Morgen des 21.04.2014 mit, dass K. im Laufe des Tages zu ihr kommen werde. Mit einer SMS um 14.10:19 Uhr teilte A. B. ihrer Mutter dann mit, dass K. da sei. Dies war der letzte Kontakt zwischen der Zeugin R.F. und A. B.. Fest steht zur Überzeugung der Kammer auch - insoweit in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten I. - dass dieser etwas später gemeinsam mit A. B. nach L. fuhr, um dort ein Schriftstück in der Kanzlei seines Steuerberaters einzuwerfen, und hiernach mit A. B. zum Hof in M.-E. fuhr. Tatsächlich haben die Ermittlungen ergeben, dass sich im Briefkasten der Steuerberaterkanzlei am 22.04.2014 ein Schreiben des Angeklagten I. befunden hat, welches auf den 21.04.2014 datiert war. Die Weiterfahrt nach M.-E. wird unter anderem durch die Einloggdaten seines Mobiltelefons belegt, darüber hinaus aber auch durch die auf dem Hof an mehreren Gegenständen später festgestellten Blutspuren der A. B., die sich zuvor niemals auf dem Hof aufgehalten hatte. Die zu den Örtlichkeiten dieses Hofes in der T.-straße 0 in M.-E. getroffenen Feststellungen beruhen insbesondere auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern, den diesbezüglichen Angaben der Angeklagten und den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK LL. und KOK ML..
Bezüglich der Tage vor dem 21.04.2014 war hinsichtlich der jeweiligen Aufenthaltsorte des Angeklagten I. und seiner Besuche bei A. B. von der Einlassung des Angeklagten I. auszugehen, die jedenfalls in Teilen Bestätigung durch die Angeklagte R. - insbesondere was den Besuch auf dem Hof in E. am Ostersonntag und einem mittäglichen Treffen der Angeklagten in einem Nachbarort von S. betrifft - sowie die Eltern des Angeklagten I. hinsichtlich seiner Aufenthalte im elterlichen Haus und seiner Arbeiten an der Terrasse seines Eigenheimes gefunden hat. Nicht zu folgen war ihm jedoch - dies ist noch auszuführen - in den Motiven für den Besuch des Hofes am Ostersonntag mit der Angeklagten R. und dem Inhalt der Gespräche der beiden Angeklagten.
Die Obduktion der Leiche von A. B. ergab vielfältige Verletzungen, insbesondere am Kopf. Die Kopfverletzungen waren so schwerwiegend, dass sich ein Hirnödem entwickelte, welches schnell zum Todeseintritt führte. Die verletzungsbedingt eingetretenen Hirnschwellungen und -einblutungen - insbesondere auch Einblutungen in das Hirnseitenkammersystem - führten nach einigen Minuten zu einem zentralen Regulationsversagen mit einer aufgrund des zunehmenden Drucks auf das Stammhirn eingetretenen Atemlähmung. Die hierdurch bewirkte Sauerstoffunterversorgung des Körpers und insbesondere des Gehirns führte schließlich zum Tod durch Ersticken von A. B. und auch ihres 36 cm großen, 1.070 Gramm schweren, lebensfähigen weiblichen Fötus, der seinem Entwicklungsstand nach für 27 bis 29 Wochen getragen worden war. Das Kind war nach den durchgeführten DNA-Untersuchungen der Rechtsmedizin der Universität zu Köln mit einer rechnerischen Wahrscheinlichkeit von 99,9999998 % (Vaterschaft praktisch erwiesen) das leibliche Kind des Angeklagten I..
Das Gesicht von A. B. im Bereich von Stirn und Nase wies die Spuren einer massiven flächenhaften Gewalteinwirkung auf, das Nasenbein war völlig zertrümmert und fragmentiert - Fragmente waren in die Nasenhöhle verlagert - und die innere Augenhöhlenwand war gebrochen und ein Bruchstück in Richtung der Nasennebenhöhlen verschoben. Hierdurch hatten sich an beiden Augen Monokelhämatome ausgebildet. Die Stirn oberhalb beider Augen, die Nase und der zwischen Nase und Oberlippe liegende Bereich wiesen Schürfungen und N.ere Riss-/Quetschwunden auf. Sowohl die Oberlippen- als auch die Unterlippenschleimhaut waren im Bereich der Schneidezähne kräftig eingeblutet. Neben diesen Spuren flächenhafter Gewalteinwirkung gegen das Gesicht, fanden sich am Kopf insgesamt vier Riss-/Quetschwunden als Folge halbscharfer Gewalteinwirkung. Auf der rechtsmittigen Stirn befand sich unterhalb des Haaransatzes eine schräggestellte, bis zum Knochen reichende, 3 cm lange und 1 cm breit klaffende Riss-/Quetschwunde sowie eine weitere Riss-/Quetschwunde oberhalb der linken Augenbraue, die bis auf den Stirnknochen reichte. Über dem linken Hinterhaupt fand sich in Höhe der linken oberen Ohrmuschelspitze eine 2,5 cm lange klaffende, relativ scharfrandig ausgebildete Riss-/Quetschwunde, deren Umgebung kräftig eingeblutet und wo die Kopfschwarte über dem Hinterhaupt schwappend sulzig mit Blut durchtränkt war. Im Zusammenhang mit dieser Riss-/Quetschwunde war es zu einem Schädelbruchsystem mit Sprengung der Lambdanaht und der Ausbildung eines Schädelbasisbruchs gekommen, verbunden mit Blutungen unterhalb der harten Hirnhaut sowie in die zarten inneren Hirnhäute mit Einblutung in das Hirnkammersystem. Über der Scheitelhöhe, in der Mittellinie liegend, 3 cm vom Haaransatz der Stirn entfernt, befand sich eine quergestellte, relativ scharfrandig wirkende gut 4 cm lange Riss-/Quetschwunde, die bis auf die äußere Knochentafel hinunterreichte. Zumindest für die Verursachung dieser vier Riss-/Quetschwunden bedurfte es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. GAR. eines halbscharfkantigen Werkzeuges, weder ein flächiger noch ein gerundeter Gegenstand sind als Tatwerkzeug geeignet. Zumindest diese vier Riss-/Quetschwunden können nach seinen überzeugenden Ausführungen nicht die Folge eines bzw. mehrerer Schläge mit dem Kopf von A. B. auf den Boden sein, abgesehen davon dass Ort und Ausrichtung der Verletzungen am Kopf von A. B. belegen, dass sie sich bei Beibringung dieser Verletzung nicht in immer der gleichen Körperhaltung befunden hat und insbesondere die Riss-/Quetschwunde im Scheitelbereich auch ihrer Lokalisation nach nicht durch einen Aufprall des Kopfes auf dem Boden entstanden sein kann, während A. B. auf dem Boden lag oder saß.
Bieten damit die von den Angeklagten berichteten Umstände, unter denen A. B. - nach dem Bericht des jeweils anderen Angeklagten - keine schlüssige Erklärung der festgestellten Verletzungen, so können jedoch nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. GAR. alle Verletzungen, die sich am Kopf von A. B. fanden, mit der Bauschaufel verursacht worden sein, an der Spuren ihres Blutes und ihrer DNA gefunden worden sind. Nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. FF. vom LKA NRW wurden an einer neben der blauen Tonne gegenüber dem Hoftor in M.-E. stehenden Bauschaufel (C.1.#19) auf der Rückseite fünf N.e 1-2 mm große Blutspritzer festgestellt, die anhand der festgestellten StR-Systeme der Geschädigten zugeordnet werden konnten. Das typisierte DNA-Identifizierungsmuster der Geschädigten kommt in der in Deutschland lebenden Bevölkerung statistisch gesehen jeweils unter mehr als 10 Milliarden nicht blutsverwandten Personen kein zweites Mal vor und hat somit individualcharakteristische Eigenschaften. Im Bereich des Übergangs zwischen Schaufel und Stiel wurden geringe Blutspuren festgestellt, deren Zuordnung nicht gelang, weil am Übergang zwischen Schaufel und Stiel für eine Sequenzierung nicht genügend humane DNA gewonnen werden konnte. Da der Fund von Blut an einer Bauschaufel eher unwahrscheinlich ist und der Fund von Blut zweier Personen noch unwahrscheinlicher sein dürfte, ist die Kammer unter Berücksichtigung der weiteren Beweisergebnisse davon überzeugt, dass sich auch im Bereich des Übergangs zwischen Schaufelblatt und Stiel Blut von A. B. befand. Während die flächigen Verletzungen im Gesicht von Schlägen mit der Fläche des Blattes der Bauschaufel stammen können, können die halbscharfen Verletzungen an der Stirn, am Scheitelbein und am linken Hinterhaupt mit einer der Kanten des Schaufelblattes beigebracht worden sein. Aufgrund der vorgefundenen Verletzungen ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. GAR. von mindestens einem und bis zu drei massiven Schlägen gegen das Gesicht, nämlich im Bereich des rechten Auges, der rechten und der linken Gesichtshälfte einschließlich der Ohren auszugehen, desweiteren mindestens vier Schläge mit einer Schaufelblattkante auf die Stirn, das Scheitelbein und das linke Hinterhaupt. Die Verletzungen erlauben nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. GAR. keine zeitliche Einordnung der verschiedenen Schläge, so dass ihre Abfolge nicht festzustellen war. Aufgrund der verschiedenen Lage der Verletzungen im Bereich des Kopfes ist von einem zumindest in Teilen dynamischen Geschehen auszugehen, da jedenfalls die halbscharfe Verletzung auf dem linken Hinterhaupt nicht in Rückenlage hätte beigebracht werden können.
Bei A. B. fanden sich weiter über dem Ballen kleinflächige Hautschürfungen und Hautunterblutungen an beiden Handinnenflächen und auch an den Vorderseiten beider Knie; darüber hinaus oberhalb der Fußgelenke der Außenseite der Unterschenkel. An dem linken Handrücken wurden mehrere kleine rötlich-bräunliche Schürfungen der Oberhaut und über dem Handgelenk linksseitig in Verlängerung des dritten Fingerstrahls streckseitig eine 2,5 cm lange und 2,0 cm breite Oberhautschürfung festgestellt. Vom linken Handgelenk beugeseitig ausgehend auf die Streckseite des Ellenbogens ziehend befanden sich zwei sich kreuzende rötlich-bläuliche Hautverfärbungen von 8 cm Länge und bis zu 1 cm Breite.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. GAR. belegen die Verletzungen an den Handflächen und Knien einen Sturz der Geschädigten, wobei ihm anhand der Verletzungen selbst keine Feststellungen dazu möglich waren, wann und wo und unter welchen Umständen dieser Sturz stattgefunden hat. Dieser mag Folge eines der gegen den Kopf geführten Schläge gewesen sein, was auch die verschiedene Schlagrichtung der Riss-/Quetschwunden erklären würde wie auch den Umstand, dass einige, aber nicht alle der Verletzungen der Geschädigten in Rückenlage auf dem Boden liegend beigebracht worden sein können.
Die V-förmige Verletzung auf der Innenseite des linken Unterarmes oberhalb des Handgelenks ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. GAR. nicht als Folge eines Sturzes anzusehen, da sie sich an einer geschützten Stelle befindet, die insbesondere dann, wenn ein Sturz mit den Handballen aufgefangen wird, nicht in Kontakt mit dem Boden kommt. Diese auffällige, quasi dreieckige Verletzung hat der Sachverständige Dr. GAR. als Folge einer passiven Abwehrhandlung von A. B. angesehen. Sie könnte ihrem Aussehen nach durch einen Kontakt des Unterarmes mit dem Übergangsbereich zwischen Stiel und Blatt der Bauschaufel bei dem Versuch von A. B. entstanden sein, mit ihrem Unterarm einen auf ihren Kopf zielenden Schlag mit der Bauschaufel abzuwehren.
Darüber hinaus ist die Einlassung des Angeklagten I. auch an sich bereits unglaubhaft.
Die Kammer vermochte dem Angeklagten I. bereits insoweit nicht zu folgen, als er behauptet hat, er habe das Schreiben an den Steuerberater an diesem Tag mit zu A. B. genommen, um sie um Rat zu fragen. Nach den Bekundungen der Zeugin D.A. war A. B. schon immer unsicher und nicht versiert im Umgang mit Behörden und hatte eine Stellung bei der Bäckerei SOS. verloren, weil sich für sie die Bedienung des Kaffeeautomaten als zu kompliziert erwies. Auch die Zeugin R.F. bekundete, dass sich ihre Tochter oft ratsuchend an sie gewandt habe. Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte I. nach den Bekundungen seiner Familienangehörigen seine persönlichen Angelegenheiten selbstständig und ohne sich Rat zu holen entschied, ist es lebensfremd anzunehmen, der Angeklagte I. habe die Geschädigte um Rat in Steuerangelegenheiten gefragt. Jedenfalls kann ein solcher Vorgang, sollte er stattgefunden haben, nur der Anbahnung der Fahrt nach L. und weiter nach M.-E. gedient haben. Vergleichbares gilt auch für die Behauptung des Angeklagten I., er sei mit A. B. am Ostermontag nach M.-E. gefahren, um dieser den Hof seiner verstorbenen Großeltern zu zeigen. Einen nachvollziehbaren Grund dafür, gerade zu diesem Zeitpunkt den Hof aufzusuchen, gibt es nicht, jedenfalls stellt es keinen tragfähigen Grund dar, dass über Ostern die auf dem Hof lebenden polnischen Bauarbeiter nicht anwesend sind, denn wenn der Angeklagte I. - wie er geltend gemacht hat - A. B. Schuppen und Ställe im Gartenbereich zeigen wollte, nicht aber die Wohnräume des Hofes aufsuchen wollte, dann hätten beide den Hof zu jeder Zeit aufsuchen können, insbesondere da der Angeklagte I. einen Schlüssel für das Hoftor hatte, der Schlüssel für die Haustüre des linken Wohngebäudetraktes auf einer Fensterbank links der Türe lagen und die männlichen Angehörigen der Familie I. immer wieder den Hof aufsuchten, um dort lagernde Werkzeuge zu holen.
Der Angeklagte I. hat einen Sturz der A. B. von der Außentreppe behauptet, wenn er angibt, diese habe bäuchlings vor den Stufen der Treppe und ihre Beine auf den beiden unteren Stufen gelegen. Eine solche Körperlage kann - wenn sie nicht bewusst eingenommen wird, wofür im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte bestehen - nur durch einen Sturz von der Treppe herbeigeführt werden, bei einem Sturz neben oder vor der Treppe hätten auch die Beine der gestürzten Person neben oder vor der Treppe liegen müssen. Liegen die Beine auf den beiden unteren Stufen, so hätte sich A. B. bei einem Sturz mindestens auf der dritten Stufe von unten oder höher befunden haben müssen. Bei einem Sturz aus dieser Höhe in eine Endlage vor der Treppe in Bauchlage hätte nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. GAR. zu weiteren - hier fehlenden - Verletzungen insbesondere an den Ellen, den Ellbogen und dem Rumpf führen müssen. Auch können zwar Gesichtsverletzungen infolge eines Sturzes entstehen, die massiven Gesichtsverletzungen der Geschädigten jedoch, die zur Nasenbeinzertrümmerung geführt haben, legen eine andere Verursachung nahe. Darüber hinaus ist aber auch unter Berücksichtigung der Örtlichkeiten nicht von einem Sturz der A. B. von der Außentreppe auszugehen, da es im Bereich der Treppenstufen, des Treppengeländers und vor der Treppe an Blutspuren fehlte und auch ein Leichenspürhund in diesem Bereich nicht angeschlagen hat. Darüber hinaus können die halbscharfkantigen Verletzungen am Kopf von A. B. weder durch einen Anstoß an die eher abgerundeten Kanten der Betontreppenstufen oder des Treppengeländers erklärt werden, noch durch ein Schlagen des Kopfes auf den Boden, da in beiden Fällen kein halbscharfes sondern ein stumpfes Werkzeug auf den Schädel eingewirkt hätte.
Aber auch aus anderen Gründen ist die Einlassung des Angeklagten I., A. B. sei von der Treppe gestürzt, sei bäuchlings zu Boden gegangen, sei nicht bewusstlos gewesen und habe, da sie nur eine zunächst nicht blutende Schürfwunde an der Stirn gehabt habe, nicht in ein Krankenhaus gewollt, unglaubhaft.
Zum einen steht die Behauptung des Angeklagten I., A. B. sei kaum verletzt und bei seinem Erscheinen nicht bewusstlos gewesen, in eklatantem Widerspruch zu seinen Angaben in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 24.04.2014, ausweislich derer er A. B. bewusstlos und so stark blutend vorgefunden habe, dass er das viele Blut kaum habe ertragen können und er keinen Krankenwagen gerufen habe, weil er Angst gehabt habe, A. B. werde auf dem Weg zum Krankenhaus „kaputt gehen“. Hatte er seinerzeit mit diesem Zustand und seiner Angst zu rechtfertigen versucht, die Angeklagte R. zu Hilfe gerufen zu haben, so gab er jetzt in seiner Einlassung an, es habe keinerlei Anlass bestanden, den Krankenwagen zu alarmieren, weil A. B. nur eine kleine Schürfwunde an der Stirn - die der Angeklagte I. in der Verhandlung auf den Lichtbildern nicht zu bezeichnen vermochte - gehabt habe, die zunächst nicht geblutet und später etwas, aber „nicht wirklich stark“ zu bluten begonnen habe. Diese eindeutigen Widersprüche in seiner Darstellung in wesentlichen Punkten des von ihm geschilderten Geschehens hat der Angeklagte I. vor der Kammer nicht zu erklären vermocht, er hat lediglich auf der Richtigkeit seiner Angaben vor der Kammer verwiesen. Zur Überzeugung der Kammer ist dieser unauflösbare Widerspruch mit dem Bestreben des Angeklagten I. zu erklären, einen Geschehensablauf darzustellen, in dem ihn kein vorwerfbares Versäumnis trifft, nachdem ihm nach seiner Aussage vom 24.04.2014 entgegen gehalten worden war, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er trotz der starken Verletzungen von A. B. nicht Krankenwagen und Notarzt, sondern lediglich die Angeklagte R. zur Hilfe gerufen habe. Tatsächlich hat es zur sicheren Überzeugung der Kammer diesen von dem Angeklagten I. in verschiedenen Ausgestaltungen geschilderten Treppensturz der A. B. nach dem Besuch einer Toilette im 1. Obergeschoss des Gebäudes nicht gegeben. Die Schilderung eines solchen Sturzes sollte zunächst nach dem Willen des Angeklagten I. zumindest zum Teil die erheblichen Verletzungen von A. B. und auch erklären, warum er die Angeklagte R. zur Hilfe gerufen habe, der er dann die Verantwortung für den Tod der A. B. gab. Nachdem auf der Grundlage der rechtsmedizinischen Feststellungen der Behauptung, die erlittenen schweren Verletzungen resultierten ganz oder teilweise von einem Sturz von der Außentreppe, der Boden entzogen war, und sich der Angeklagte I. dem Vorwurf ausgesetzt sah, sein Verhalten - keinen Krankenwagen für die schwerverletzte A. B. zu rufen und sie statt dessen der Angeklagten R. „auszuliefern“ - sei unglaubhaft, veränderte er seine Einlassung dahingehend, dass aufgrund der geringen Verletzungen von A. B. die Hinzuziehung ärztlicher Hilfe nicht erforderlich gewesen und für ihn die Tötung von A. B. durch die Angeklagte R. völlig unvorhersehbar gewesen sei. Auch dies ist jedoch eine Schutzbehauptung.
Die Schilderung des Angeklagten I., weshalb sich A. B. auf der Außentreppe aufgehalten haben soll, ist bereits nicht überzeugend. Zwar ist grundsätzlich die Schilderung lebensnah, dass A. B. plötzlich die Toilette habe aufsuchen wollen, nicht nachvollziehbar ist jedoch, wieso diese eine Toilette im Erdgeschoss des linken Gebäudeteiles nicht akzeptiert haben sollte, sondern statt dessen den Versuch des Angeklagten I. in Kauf genommen haben sollte, vergeblich nach Schlüsseln anderer ins Gebäude führenden Türen zu suchen, um dort gegebenenfalls Toiletten zu nutzen, deren hygienischer Zustand völlig ungewiss war. Nicht lebensnah ist sodann, dass auf dem Schloss der verschlossenen Tür im 1. Obergeschoss des rechten Gebäudeteils der Schlüssel gesteckt haben soll und dies A. B. vom Hof aus ins Auge gefallen, dem Angeklagten I. jedoch verborgen geblieben sei. Da alle übrigen in die Wohnräume führenden Türen verschlossen waren, ohne dass der Schlüssel steckte, ist - insbesondere bei einer mehrtägigen Abwesenheit der Polen - ein versehentliches oder gar absichtliches Steckenlassen des Schlüssels nach dem Verschließen nahezu ausgeschlossen. Warum darüber hinaus der Angeklagte I. A. B. zwar die Türe aufgeschlossen, dann aber sich wieder in den Garten begeben haben will, ist nicht nachvollziehbar, insbesondere wenn - wie der Angeklagte I. in seiner Einlassung angegeben hat - er nicht sicher wusste, dass sich dort eine funktionsfähige Toilette befand. Seine als Begründung angeführten Erklärungen sind zum einen widersprüchlich und zum anderen sämtlich lebensfremd. Hatte der Angeklagte I. in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 24.04.2014 angegeben, er habe im Garten weiter nach einem Häcksler suchen wollen, ist diese Erklärung bereits deshalb nicht überzeugend, weil der Angeklagte I. zugegeben hat, den Häcksler nicht gebraucht zu haben; er habe lediglich sehen wollen, ob er irgendwo stehe. Statt dessen will er am 21.04.2014 nach einer Flex bzw. nach Trennscheiben für die Arbeit an der Terrasse gesucht haben, von denen aber in den früheren Bekundungen des Angeklagten I. keine Rede gewesen ist. Auch die Behauptung, er habe sich geschämt, in die Wohnung im 1. Obergeschoss und die Privatsphäre des dortigen Bewohners einzudringen, ist unglaubhaft, da er offenbar eine solche Scham im Erdgeschoss des linken Gebäudeteils nicht empfunden hat, dort hatten sie nach seinen Angaben bereits eine Toilette aufgesucht, und desweiteren auch nicht zu überzeugen vermag, warum der Angeklagte I. es A. B. alleine überlassen sollte, in einer ihr gänzlich unbekannten Wohnung nach einer Toilette zu suchen, während der Angeklagte I. aufgrund seiner langjährigen Vertrautheit mit den Räumlichkeiten auf dem Hof doch eher die entsprechenden Räumlichkeiten hätte lokalisieren können. Der Angeklagte I. hätte damit also die Chance, die Beeinträchtigung der Privatsphäre so gering wie möglich zu halten, völlig ungenutzt verstreichen lassen. Warum der Angeklagte I. - auch dies hat er in seiner Einlassung vorgebracht - während des Aufenthaltes von A. B. im 1. Obergeschoss im Gartenbereich nach einem Schlüssel für eine weitere vom Garten ins Haus führende Türe gesucht haben sollte, ohne zunächst zu klären, ob A. B. nicht im 1. Obergeschoss eine Toilette finden und nutzen konnte, vermochte er nicht zu erklären.
Auch ist die Schilderung des Angeklagten I. nicht glaubhaft, dass A. B. bei seinem Eintreffen nicht versucht haben soll, sich aus ihrer Bauchlage zu befreien. War A. B. nicht bewusstlos gibt es keinen Grund anzunehmen, sie würde ihre Haltung - auf dem Kind liegend - nicht sofort zu verändern suchen. Dass ihr dies nicht möglich gewesen wäre, ist nicht erkennbar, denn auch eine im siebten Monat Schwangere kann jedenfalls die Beine anziehen und ihren Körper drehen, aber auch, wenn auch vielleicht mühsamer, aufstehen. Dass der Angeklagte I. kurzfristig zurückLUL. würde, war für A. B. nicht vorhersehbar, insbesondere nicht, wenn - wie der Angeklagte I. erklärt hat - er sie im Garten erwartete. Jedenfalls wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass A. B. nach dem Angeklagten I. schrie, wovon dieser jedoch nichts berichtet hat; er hat vielmehr angegeben, diese habe weder geschrien noch geweint. Desweiteren erscheint es zumindest ungewöhnlich, dass A. B. sich auf den verhältnismäßig schmutzigen Betonboden auf dem Hof gesetzt bzw. gelegt haben sollte, obwohl sie sich auf das geflieste Podest vor der Treppe unter dem Vordach oder aber auf einen von mehreren im Hofbereich stehenden Stühle hätte setzen können. So will der Angeklagte I. noch extra einen Stuhl beiseite gestellt haben. Außerdem befand sich im links von der Außentreppe befindlichen Vorbau vor einer Hauseingangstüre ein mit einem Teppich belegter Bereich, der A. B. einen deutlich höheren Komfort geboten hätte. Anhaltspunkte dafür, dass A. B. diesen nur wenige Schritte entfernten Bereich, in dem der Angeklagte I. noch wenige Minuten zuvor vergeblich nach einem Schlüssel gesucht haben will, nicht zu erreichen vermochte, bietet die Einlassung des Angeklagten I. nicht.
Auch nicht zu erklären vermochte der Angeklagte I., warum es A. B. abgelehnt haben sollte, dass er einen Rettungswagen rief. Selbst wenn sie - wie nach seiner Einlassung vor der Kammer - nur geringe Verletzungen erlitten haben sollte, ist es zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass die nach der Einlassung des Angeklagten I. auf den Bauch gestürzte A. B. nicht auf sofortiger ärztlicher Kontrolle des Zustandes ihres ungeborenen Kindes bestanden hätte. A. B. war - so haben die Zeugen R.F., N. und PO. glaubhaft bekundet - sehr besorgt um ihr ungeborenes Kind und suchte grundsätzlich einen Arzt auf, wenn sie befürchtete, dass es ihm nicht gut ging. So bestand sie auch darauf, nach dem Überfall am 15.02.2014 das Krankenhaus aufzusuchen, um feststellen zu lassen, ob die Leibesfrucht Schaden genommen hatte. Da zwischenzeitlich die Schwangerschaft weiter fortgeschritten war und der Aufprall mit dem Bauch auf dem Fliesenboden vor der Treppe nach einem Sturz aus einer Höhe von mindestens zwei Treppenstufen größeres Gefährdungspotential bot, ist davon auszugehen, dass A. B. bei dem von dem Angeklagten I. berichteten Sturz, auch dann wenn es zu diesem nur wegen eines aufgetretenen Schwindels gekommen sein sollte, nicht nur den Angeklagten I. nicht von der Alarmierung des Rettungswagens abgehalten, sondern vielmehr dies oder die sofortige Fahrt zu einem Arzt eingefordert hätte. Es hätte für A. B. auch kein Grund dafür bestanden, zunächst längere Zeit Übungen auf dem Betonboden zu machen, da es nicht - jedenfalls nicht primär - um Nierenbeschwerden gegangen wäre, deren Linderung die Übungen alleine hätten dienen können, sondern die Folgen eines Sturzes im Vordergrund gestanden hätten. Insoweit wäre durch Zuwarten keine Besserung zu erwarten gewesen, vielmehr wäre bei Schädigung des Fötus schnellstmögliche Hilfe erforderlich gewesen. Darüber hinaus hätte A. B. mit Hilfe des Angeklagten I. auch trotz Schwindels und/oder Schmerzen die wenigen Meter bis zu dessen Fahrzeug zurücklegen und sich von diesem gegebenenfalls zu einem Krankenhaus fahren lassen können. Erst recht ist es zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass A. B. die Alarmierung von Rettungswagen und/oder Notarzt abgelehnt hätte, hätte sie - wie der Angeklagte I. in seinen polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen angegeben hat - erheblich blutende Verletzungen erlitten und wäre sie nach dem Sturz auf den Bauch zunächst bewusstlos gewesen.
Im übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, warum A. B. ihre Forderung, dass der Angeklagte I. bei ihr bleiben solle, mit der Erklärung verbunden haben sollte, sie liebe ihn. Angesichts eines unmittelbar zurückliegenden Sturzes und Schwindelgefühlen ist bereits nicht nachvollziehbar, warum A. B. den Angeklagten I. davon hätte abhalten sollen, sein Handy aus dem nur wenige Meter entfernten Fahrzeug zu holen, selbst wenn sie nicht ins Krankenhaus gewollt hätte, Liebeserklärungen waren in dieser Situation jedoch inadäquat. Eine solche Erklärung könnte als Grund für ein Verzeihen eines vorausgegangenen Verhaltens angeführt werden, ein solches lag aber hier nach der Einlassung des Angeklagten I. gerade nicht vor.
Warum der Angeklagte I. sich schließlich doch entschlossen haben will, Hilfe zu holen, ist auf der Grundlage seiner Einlassung gleichfalls nicht nachvollziehbar. Hiernach hatte ihm A. B. erklärt, ihre Nierenschmerzen seien etwas besser geworden, und er habe gesehen, dass die Verletzung an der rechten Stirn etwas angeschwollen und ein wenig zu bluten begonnen habe, ihr Gesicht aber nicht blutüberströmt gewesen sei. Ein Hilfebedarf, den der Angeklagte I. nicht hätte bieten können, ergibt sich hieraus nicht. Das geringe nach seinen Angaben ausgetretene Blut hätte ohne weiteres mit den Papiertaschentüchern, die A. B. in ihrer Handtasche mit sich führte, abgewischt und die Wunde hiermit auch abgetupft werden können. Auch ist kein Grund ersichtlich, warum A. B. den Hof nicht hätte verlassen wollen, wenn es ihr bereits - so der Angeklagte I. - besser ging. Angesichts des Umstandes, dass sie bereits seit längerem auf dem Betonboden auf einem Hof - selbst wenn ihr eine Pappe untergelegt worden wäre - gelegen hätte, ist unter diesen Umständen nicht lebensnah, dass sich A. B. - hätte sie nicht in ein Krankenhaus oder einen Arztbesuch gewollt - nicht zumindest von dem Angeklagten I. mit dessen in der Nähe stehenden Pkw nach Hause hätte fahren lassen. Dass sie unter den gegebenen Umständen Interesse an weiteren Besichtigungen auf dem Hof gehabt hätte, ist auszuschließen.
Fehlt es schon an jeglichem nachvollziehbaren Grund dafür, dass der Angeklagte I. die Hilfe Dritter für erforderlich halten konnte, so fehlt es nach Auffassung der Kammer erst recht an einem nachvollziehbaren Grund dafür, die Angeklagte R. zu dem Hof in M.-E. zu rufen. Hiergegen sprach zum einen die räumliche Entfernung der Angeklagten R., die sich an ihrer ca. 13 km entfernten Wohnanschrift aufhielt und daher erst in ca. einer Viertelstunde in E. eintreffen konnte. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dass A. B. damit einverstanden gewesen sein sollte, dass der Angeklagte I. ihre Nebenbuhlerin, die Angeklagte R., zur Hilfe rufen sollte, insbesondere wenn sie - so der Angeklagte I. - glaubte, keiner Hilfe zu bedürfen. Vor allem spricht gegen die Inanspruchnahme der Angeklagten R. jedoch der Umstand, dass diese nach dem Vorbringen des Angeklagten I. ganz maßgeblich an der Tötung des ungeborenen Kindes interessiert war und bereits mehrfach durch die Überlassung von Medikamenten und Giftpflanzen aber auch durch einen Überfall auf A. B. versucht hatte, dieser zu schaden und das Kind abzutreiben. Wie der Angeklagte I., der seinem Vorbringen nach diesen Aktivitäten der Angeklagten R. ablehnend gegenüber stand, ohne nachvollziehbaren Grund A. B. in den unmittelbaren Einflussbereich der Angeklagten R. hätte bringen sollen, bleibt unverständlich. Die besonderen Kenntnisse der Angeklagten R. als angelernte Krankenschwester waren nach dem von dem Angeklagten I. geschilderten Geschehen gerade nicht gefordert. Wenn er erklärte, er habe geglaubt, die Angeklagte R. habe das - seine Beziehung zu A. B. - akzeptiert, bzw. er habe gedacht, er sei ja dabei - könne also A. B. schützen -, so ist beides unrichtig. Weder hatte der Angeklagte I. nach dem Verhalten der Angeklagten R. in der Zeit vor dem 21.04.2014 Anlass anzunehmen, diese sei nicht mehr an ihm oder an der Herbeiführung einer Abtreibung interessiert, noch hat er sich während der Anwesenheit der Angeklagten R. bei den beiden Frauen aufgehalten, um A. B. zu schützen. Er hat vielmehr beide nach seiner Einlassung für mehrere Minuten alleine gelassen, um im Gartenbereich - also einem Ort, der von dem Hof durch ein Gebäude getrennt war - Türen und Tore zu schließen, obwohl weder ein nachvollziehbarer Grund dafür erkennbar geworden ist, warum die Angeklagte R. das Gartentor hätte offen stehen lassen sollen, noch warum das Schließen eines Schuppentores wichtiger als der Schutz von A. B. hätte sein können oder aber die zum Garten führende Haustüre hätte geschlossen werden müssen, da sie mittels eines Türschließers von selbst ins Schloss gezogen wurde. Einen Anlass, diese Tür zuvor mit einem Gegenstand offenzuhalten, hatte es nicht gegeben. Hiernach hätte allenfalls Anlass zum Verschließen der vom Hof in den linken Gebäudeteil führenden Türe und das Ablegen des Schlüssels auf der Fensterbank bestanden, wobei sich der Angeklagte I. jedoch in Sicht- und Hörweite der beiden Frauen befunden hätte. Zur Überzeugung der Kammer behauptete der Angeklagte I. seine Abwesenheit vom Hof und seinen Aufenthalt im Garten alleine deshalb, um seine angeblich fehlende Verantwortung für den Tod von A. B. zu belegen. Bestätigt wird diese Annahme dadurch, dass der Angeklagte I. in seiner verlesenen richterlichen Vernehmung vom 25.04.2014 erklärt hatte, er habe in seiner fünfminütigen Abwesenheit das (Hof)Tor aufgemacht, damit sie hätten wegfahren können; bei diesem Geschehensverlauf hätte er sich gleichfalls in Sicht- und Hörweite der Frauen aufgehalten, so dass ihm ein Angriff der Angeklagten R. auf A. B. nicht hätte verborgen bleiben können.
Und auch das Zusammentreffen der beiden Frauen und die Empfehlung an A. B., es sei nicht so schlimm, sie - A. B. - soll ruhig bleiben, ist lebensfremd, da A. B. nach der Einlassung des Angeklagten I. keinerlei Aufregung hat erkennen lassen. Weshalb er, der Angeklagte I., nunmehr in Anwesenheit der Angeklagten R. das Aufsuchen eines Krankenhauses für besser gehalten habe, was diese mit „ja schon“ bestätigt habe, hat er nicht zu erklären vermocht. Eine maßgebliche Änderung des Zustandes der A. B. hat es nach seiner Darstellung nicht gegeben.
Seine Darstellung, wonach er nach seiner Rückkehr aus dem Garten die beiden Frauen mehr in Richtung der Hofmitte auf dem Boden vorgefunden habe, A. B. habe auf dem Rücken gelegen, die Angeklagte R. habe mit ihrem linken Bein auf dem rechten Arm von A. B. gekniet und ihr ein blutdurchtränktes Handtuch auf das Gesicht gedrückt, ist zumindest insoweit falsch, als der rechte Arm von A. B. keinerlei Spuren davon aufweist, dass sich eine Person mit maßgeblichen Teilen ihres Körpergewichtes aufgestützt hat, diese aber zu erwarten gewesen wären. Und auch die Darstellung, die Angeklagte R. habe A. B. mittels des Handtuchs erstickt, ist nach dem Ergebnis der Obduktion unzutreffend. Eine Verlegung der Atemwege mit einem Handtuch bzw. eine komprimierende Gewalteinwirkung auf den Hals - sollte es sie gegeben haben - sind jedenfalls nicht todesursächlich geworden. Auf eine solche Einwirkung, wie sie der Angeklagte I. für die Angeklagte R. behauptet hat, könnten flächige Verletzungen am Hals und flohstichartige Einblutungen der Augenlider hindeuten. Bei einem intaktem, sehr elastischen Kehlkopfskelett fanden sich - so der Sachverständige Dr. GAR. - linksseitig in der Kehlkopfschleimhaut eine kleinfleckige 3 mm große Einblutung, fleckförmige Einblutungen in das Unterhautfettgewebe über beiden Kopfwendemuskeln sowie flohstichartige Punktblutungen an beiden Halsseiten. Diese Verletzungen belegen jedenfalls keine massive komprimierende Gewalteinwirkung gegen den Hals, die für den Todeseintritt neben den Kopfverletzungen hätte ursächlich werden können. Es konnten insoweit makroskopisch keine Erstickungszeichen gefunden werden. Darüber hinaus können insbesondere die flohstichartigen Einblutungen in den Augenlidern auch durch eine Lagerung des Körpers von A. B. auf dem Bauch - auch nach ihrem Tode - verursacht worden sein. Hierfür spricht im vorliegenden Fall insbesondere der Umstand, dass sich typische Totenflecken fanden, die eine derartige, nicht nur kurzfristige Lagerung belegen. Wie bereits ausgeführt, kann nach dem Ergebnis der Obduktion der Tod von A. B. auch nicht durch zwei oder drei Schläge mit dem Kopf auf den Boden herbeigeführt worden sein.
Zwar wäre theoretisch denkbar, dass entweder der Angeklagte I. oder die Angeklagte R. lediglich von Schlägen mit dem Kopf der Geschädigten auf den Boden gesprochen hätten, die jeweils tatsächlich todesursächlichen Tötungshandlung aber verschwiegen hätten, hiervon ist zur Überzeugung der Kammer aber nicht auszugehen, denn wenn - so die Angeklagten jeweils - der jeweils andere Angeklagte voller Hass und Aggression von seiner Tötung berichtet hätte, ist die Annahme, dieser hätte das tatsächlich todesursächliche gewaltsame Geschehen verschwiegen und lediglich geringfügige, nicht tödliche Handlungen berichtet, völlig lebensfremd. Dies gilt umso mehr, wenn es tatsächlich überhaupt keine Schläge des Kopfes der Geschädigten gegen den Boden gegeben hätte.
Die Erklärung des Angeklagten I., dass er nicht nach dem Tod von A. B. die Polizei gerufen und bei der Beseitigung der Leiche geholfen habe, weil er so in Panik gewesen sei und nicht habe denken können, überzeugt angesichts der glaubhaften Angaben seines Vorgesetzten, des Zeugen LUL., der Angeklagte I. habe bei Problemen auf den Baustellen immer mit kühlem Kopf und Sachverstand reagiert, nicht. Keiner der Zeugen, der mit ihm zu tun hatte, hat davon berichtet, dass der Angeklagte I. unter Stress nicht handlungsfähig oder nicht mehr zu zielgerichtetem Handeln imstande gewesen wäre. Der Angeklagte I. hat auch der Kammer im Rahmen der vielstündigen und über mehrere Tage andauernde Einlassung zur Sache den gegenteiligen Eindruck vermittelt; der Umstand, dass seine Ausführungen wechseln und in Punkten nicht überzeugen, ist nicht seiner fehlenden Stressresistenz zuzuschreiben, sondern den bestehenden erheblichen Schwierigkeiten, das Geschehen so darzustellen, dass es einerseits den objektiven Beweisen Rechnung trägt und ihn andererseits als vollständig unschuldig am Tod von A. B. zeigt. Im Rahmen seiner vielstündigen Ausführungen zeigte der Angeklagte I. jedoch, dass er selbst bei konfrontativer Befragung hochkonzentriert darum bemüht war, ein schlüssiges Geschehen darzustellen, und nur ganz selten um eine Antwort verlegen war. Selbst wenn der Angeklagte I. zunächst unter Schock gestanden hätte, hat dieser zur Überzeugung der Kammer nicht über den gesamten mehrstündigen Aufenthalt auf dem Hof und die umfassende und gründliche Reinigung der Hoffläche angehalten. Es hätte auch keinen Grund für den Angeklagten gegeben, der nach seinem Vorbringen nichts mit dem Tod von A. B. zu tun hatte, von einer Anzeige der Angeklagten R. abzusehen. Nach seinem Vorbringen hatte er ja auch an den Versuchen, bei A. B. einen Schwangerschaftsabbruch herbeizuführen, keinen Anteil. Selbst unter Zugrundelegung der Feststellungen der Kammer, wonach der Angeklagte I. entgegen seiner Einlassung an den vielfältigen Versuchen des Schwangerschaftsabbruchs sehr wohl maßgeblich beteiligt war, konnte ihn der nur möglicherweise, nicht sicher gegen ihn erhobene Vorwurf der vergeblichen diesbezüglichen Versuche bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht von der Anzeige der Tötung von A. B. durch die Angeklagte R. abhalten, vor allem wenn sein vorherrschendes Gefühl - wie er mehrfach vor der Kammer betont hat - Wut auf die Angeklagte R. gewesen wäre. Der Angeklagte I. war sich zur Überzeugung der Kammer sehr wohl bewusst, dass er sich dadurch, dass er die Anzeige unterließ, in eine Abhängigkeit zu der Angeklagten R. begab, die er nicht eingegangen wäre, wenn er nicht tatsächlich an der Tötung von A. B. beteiligt gewesen wäre. Er hätte sich anderenfalls auch nicht zu stundenlangen Reinigungsarbeiten auf dem Hof bereitgefunden, die so intensiv waren, dass die Spuren der Tötung von A. B. auf dem Hof, bei dem viel Blut floss, nahezu vollständig beseitigt wurden. Obwohl beide Angeklagten angegeben haben, dass nach der Tat erhebliche Mengen Blut auf dem Hofboden vorhanden waren, was auch durch die Verletzungen der A. B., die blutdurchtränkten Haare und die vielfältigen Blutspuren an deren Kleidung bestätigt wird, konnten bei späteren Untersuchungen auf dem Hof nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen LL. und KOK ML. nur noch geringe, nicht mit dem Auge sichtbare Blutspuren in einem Gully im Hofbereich sichergestellt werden, zeigten eingesetzte Leichenspürhunde - diese zeigen den Geruch von Leichen und menschlichen Blutes an - vier Stellen auf der mittigen Hoffläche vor den Wohngebäuden, ohne dass bei serologischen Untersuchungen Blutspuren detektiert werden konnten, sowie eine Europalette, an der sich ein unvollständig weggewischter Blutspitzer befand, an, und fanden sich an der bereits benannten Bauschaufel kleine 1-2 mm große Blutflecken, die dort offenbar bei der Reinigung übersehen worden waren. Der fragliche Gully befand sich im rechten Bereich vor dem rechten Wohngebäudetrakt ca. 2 Meter von einer Metallstütze des Vordachs in Richtung der Hofmitte entfernt. Der überdachte Holzstapel, an den die Europalette angelehnt war, befand sich auf der anderen Seite des Hofes, dem vorgenannten Wohngebäudeteil gegenüber, an der Wand links vom Hoftor. Hieraus ergibt sich, dass A. B. die blutenden Verletzungen vor den Wohngebäudeflügeln im mittigen Hofbereich in der Nähe des Holzstapels beigebracht worden sind. Das in diesem Bereich vergossene Blut - alle von den Leichenspürhunden angezeigten Stellen liegen in diesem Hofbereich - wurde bei der sehr gründlichen Reinigung in den Gully vor dem rechten Wohngebäudeteil entsorgt. Diese trotz ungünstigen Terrains - der Betonboden der Hoffläche ist weder glatt noch homogen - sehr effektive Reinigung spricht gegen einen Zustand der kopflosen Panik oder eines bloßen Funktionierens, sondern vielmehr für ein zielstrebiges und planvolles Vorgehen, wirklich jede Spur der Tat zu beseitigen, um mit dieser nicht in Verbindung gebracht und ihrer bezichtigt zu werden. Dass diese akribische Reinigung auch einer Person gelingt, die unvorhergesehen mit der Notwendigkeit konfrontiert wird, die Spuren der Tötung eines Menschen zu beseitigen, erst recht wenn es sich um die Tötung eines geliebten Menschen gehandelt hätte, erscheint der Kammer zumindest sehr zweifelhaft. Sie ist für die Angeklagte R. als relativ Ortsunkundige noch weniger zu erwarten, da sie die für diese sorgfältige Reinigung tauglichen Mittel erst noch hätte auffinden müssen. Entsprechende Hinweise fehlen allerdings in den Einlassungen beider Angeklagten.
Auf das Bemühen, nicht mit dem Tod der Geschädigten in Verbindung gebracht zu werden, deutet im Übrigen auch die Nachricht des Angeklagten I. hin, die dieser am 22.04.2014 um 18.56:29 Uhr auf den Anrufbeantworter der A. B. sprach. In dieser teilte er der von ihm getöteten, jedenfalls aber nach seiner Kenntnis toten Frau mit, er habe sie lieb und werde sie am nächsten Tag aufsuchen. Dieser Anruf entsprang entgegen der Behauptung des Angeklagten I. nicht der Überzeugung, es sei nichts geschehen, sondern diente alleine dazu, sich als hinsichtlich des Todes von A. B. Unwissenden darzustellen. Diesem Ziel allein dienten im Übrigen auch die wechselseitigen Textnachrichten zwischen den beiden Angeklagten vom 23.04.2014, in der die Angeklagte R. dem Angeklagten I. ihr Beileid ausdrückte und der Angeklagte I. fragte, wer so etwas mache. Ein anderes Motiv für diese nicht gelöschten Textnachrichten besteht angesichts der Erlebnisse beider am 21.04.2014 sowohl unter Zugrundelegung ihrer jeweiligen Einlassungen als auch den Feststellungen der Kammer nicht. Die Behauptung des Angeklagten I., ihm sei in den folgenden Tagen alles so unwirklich vorgekommen, weil sich alle anderen so normal benommen hätten und auch im Radio nichts gemeldet worden sei, ist angesichts des festgestellten wie auch des geschilderten Geschehens am 21.04.2014 in keiner Weise nachvollziehbar. Zum einen ist die Behauptung des Angeklagten I. insoweit unzutreffend, als ausweislich der glaubhaften Bekundung des Zeugen LUL. bereits ab dem Nachmittag des 22.04.2014 über den Leichenfund an einem Windrad bei F.-H.T. berichtet worden ist. Zum andere ist das normale Verhalten von Personen, die von dem Geschehen nichts wissen konnten, nicht geeignet den Eindruck zu verdecken, den der Angeklagte I. von dem Tod der A. B. gewonnen haben musste. Die Unrichtigkeit der diesbezüglichen Behauptung zeigt sich auch bereits in dem Umstand, dass der Angeklagte I. - wie auch die Angeklagte R. - alle aus der Zeit vor der Tat stammenden Textnachrichten zwischen ihnen löschten. Hätte den Angeklagten I. der Eindruck beherrscht, es sei gar nichts geschehen, hätte zu derartigem Vorgehen kein Anlass bestanden.
Aber auch die Einlassung der Angeklagten R. zu den Geschehnissen vor und bei der Tötung von A. B. ist in weiten Teilen nicht glaubhaft.
Sie hat angegeben, dass der Angeklagte I. ungefähr eine Woche vor Ostern erstmals und dann wiederholt erklärt habe, A. B. und das ungeborene Kind töten zu wollen, weil er nicht zahlen wolle; sie hat aber behauptet, dass es insoweit keine gemeinsame Planungen gegeben habe und sie trotz der deutlichen Erklärungen des Angeklagten I., er schrecke vor der Tötung nicht zurück, nicht gedacht habe, er werde dies tatsächlich auch tun. Diese Darstellung ist nicht nachvollziehbar, da der Angeklagte I. sowohl nach seinen gegenüber der Angeklagten R. Erklärungen als auch nach seinen festgestellten Handlungen nicht davor zurückgeschreckt war, A. B. ohne deren Wissen schädliche Medikamente und Giftpflanzen zu verabreichen. Aber auch der Umstand, dass der Angeklagte I. ihr nach ihrer Darstellung von seinen Mordplänen ohne Hemmungen berichtete, kann zur Überzeugung der Kammer nur bedeuten, dass sich der Angeklagte I. mit der Angeklagten R. im Einklang sah. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte er mit dieser Äußerung nur einen Mitwisser geschaffen, der ihn nach der Tötung von A. B. der Tat hätte bezichtigen können, ohne dass es hierfür eine Notwendigkeit gegeben hätte. Der Angeklagte I. bedurfte für die Tötung von A. B. nicht der Hilfe der Angeklagten R., diese war ihm weder in Körperkraft noch hinsichtlich der Transportkapazitäten des Fahrzeugs überlegen und sowohl Tatort und Opfer unterlagen seinem alleinigen Einfluss. Erst recht bot die Vorankündigung Tage vorher die Gefahr, dass eine Anzeige der Angeklagten R. die Tatausführung verhindern würde, insbesondere wenn - wie die Angeklagte R. angegeben hat - diese bereits bei den Versuchen des Schwangerschaftsabbruchs immer wieder Skrupel hinsichtlich der Gefahr für das Leben von A. B. gezeigt hatte.
Der von der Angeklagten R. behauptete Versuch, einen zur Tötung der Nebenbuhlerin Entschlossenen durch ein gemeinsames Treffen mit sexuellem Kontakt von seiner beabsichtigten Tat abbringen zu wollen, ist ersichtlich untauglich und kann bei der Angeklagten R. nicht ernsthaft die Erwartung geweckt haben, der Angeklagte I. werde von seinem Todesplan abrücken. Dies wird letztlich auch durch den Umstand bestätigt, dass sie auf den Anruf des Angeklagten I., mit dem dieser ihr - so ihre Einlassung - berichtete, es sei etwas Schlimmes passiert und sie müsse kommen, ohne jegliche Nachfrage und unverzüglich zum Hof in M.-E. aufbrach. Warum sie sich so in eine Mordtat des Angeklagten I. hätte hineinziehen lassen sollen, wenn diese nicht einem gemeinsamen Plan entsprach, hat die Angeklagte R. nicht zu begründen vermocht. Sie hat zwar angegeben, sie habe bis zu ihrem Eintreffen auf dem Hof den Tod von A. B. niemals für möglich gehalten, hierbei handelt es sich zur Überzeugung der Kammer jedoch um eine bloße Schutzbehauptung angesichts der vorherigen Erklärungen des Angeklagten I., er wolle am Ostermontag mit A. B. zu dem Hof fahren, um sie zu töten, und dem Anruf, es sei etwas Schlimmes passiert. Tatsächlich hätte die Angeklagte R. spätestens nach diesem Anruf genau gewusst, dass der Angeklagte I. tatsächlich A. B. angegriffen und auch getötet hatte. Hierauf deutet auch der Umstand hin, dass sie keine Nachfragen an den Angeklagten I. hinsichtlich des Zustandes von A. B. richtete, sondern ihr sofortiges Erscheinen zusagte und sofort nach M.-E. fuhr. Dass sie dies aus Angst unterlassen hätte, ist unglaubhaft. Hätte sie Angst vor dem Angeklagten I. oder seinem Tun empfunden, wäre die logische Konsequenz gewesen, ein Kommen abzulehnen, jedenfalls aber nicht zum Hof in M.-E. zu fahren. Ihr gegenteiliges Handeln kann die Angeklagte R. auch nicht mit der Hoffnung rechtfertigen, A. B. sei möglicherweise nur verwundet gewesen, denn dann hätte es angesichts der Ankündigung des Angeklagten I., A. B. zu töten, einer Nachfrage bedurft. Die Annahme, der Angeklagte I. wolle, dass sie die durch einen missglückten Angriff auf ihr Leben nur verletzte A. B. versorge und rette, ist bei dieser Sachlage völlig fernliegend. Warum die Angeklagte R. jedoch zum Tatort einer Tötung gefahren sein sollte, an der sie nicht beteiligt gewesen sein will, und erst damit für sich die Gefahr schuf, Verdacht auf sich zu lenken, ist nicht nachvollziehbar. Auch ist nach ihrer Darstellung nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte I. sie hätte anrufen sollen, wenn er - wie die Angeklagte R. erklärt hat - alleine den Tod von A. B. geplant und herbeigeführt hätte. Er war mit einem Fahrzeug am Tatort, hätte den Hof in den Stunden bis zum Einbruch der Dunkelheit auch alleine reinigen und schließlich die Leiche mit seinem eigenen Fahrzeug nach F.-H.T. bringen können. Hätte der Angeklagte I. nicht davon ausgehen können, dass die Angeklagte R. mit seiner Tat einverstanden war und ihren Part bei der Tat und der Spurenbeseitigung beitragen wollte, hätte er die Angeklagte R. fernhalten, nicht aber sie herbeirufen müssen. Sein Verhalten spricht also dafür, dass er nach den vorherigen Planungen davon ausgehen konnte, dass die Angeklagte R. ihm bei der Tötung und bzw. oder der Beseitigung von Leiche und Tatspuren helfen würde.
Soweit sie angegeben hat, sie habe nach ihrer Ankunft auf dem Hof und angesichts der Leiche von A. B. Angst um ihr eigenes Leben bekommen, nicht mehr klar denken können und nur noch irgendwie funktioniert, ist ihr Vorbringen lebensfremd. Denn bereits bei dem Anruf des Angeklagten I. wusste die Angeklagte R., ihre Darstellung zugrundegelegt, dass der Angeklagte I. zur Tötung eines Menschen in der Lage war, war aber dennoch nach E. gefahren. Hatte sie zu dieser Zeit keine Gefahr für ihr eigenes Leben gesehen, so bestand hierfür auch später kein Anhalt. Sie hat nach eigenen Angaben nicht einmal versucht, dem Angeklagten I. zu bedeuten, dass sie ihm nicht helfen werde; zu Drohungen des Angeklagten I. ihr gegenüber kam es nach ihren eigenen Angaben nicht. Spätestens aber als die Angeklagte R. alleine ihr Fahrzeug holte, welches außerhalb des Geländes in M.-E. stand, um die Leiche in dieses einzuladen, hätte sie sich ohne weiteres dem Zugriff des Angeklagten I. entziehen und die Tat bei der Polizei anzeigen können. Sie tat dies jedoch nicht, sondern fuhr statt dessen die Leiche zum Ablageort, wobei sie ihr Fahrzeug erheblich verschmutzte, behielt die persönlichen Gegenstände der A. B., beseitigte sie zum Teil und unternahm alles, damit kein Verdacht auf den Angeklagten I. fiel. Dass die Angeklagte R. dies jedoch ohne jegliche Diskussion tat, nach der Einlassung des Angeklagten I. beruhte dieses Verhalten sogar auf ihren eigenen Vorschlägen, bedeutet auf der Grundlage aller bereits dargestellten Erwägungen, dass das Geschehen am 21.04.2014 in der durchgeführten Form einem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten entsprochen hat, der vorsah, dass alles unternommen werden sollte, Spuren zu vermeiden, die zu dem Angeklagten I. führen könnten, da sicher damit zu rechnen war, dass dieser als Freund und Kindsvater der A. B. im Zuge der Ermittlungen der Polizei befragt und möglicherweise als Tatverdächtiger angesehen werden würde. Dies war zur Überzeugung der Kammer auch der Grund, warum A. B. auf dem Hof in M.-E. getötet worden ist. Dieser Hof stand nicht im Eigentum des Angeklagten I., auch wenn er dort ungehinderten Zugang hatte, er war nicht einsehbar, bot eine Unzahl möglicher Schlagwerkzeuge und Reinigungsmöglichkeiten und die dort lebenden Polen hielten sich über Ostern in ihrem Heimatland auf. Außerdem war A. B. zuvor niemals dort gewesen und hatte auch keinen Grund gehabt, diesen Hof gegenüber einem ihrer Freunde oder Verwandten zu erwähnen. Es stand daher nicht zu erwarten, dass auf dem Hof Ermittlungen angestellt werden würden, wenn nur die Tatspuren soweit wie möglich beseitigt und damit von den Bewohnern nicht bemerkt werden würden. Tatsächlich hätten die Ermittlungsbehörden ohne die Bekundungen der Angeklagten R. den Hof in M.-E. nicht - oder allenfalls erst viel später - als Tatort in Betracht gezogen. Ob ohne die Angaben der Angeklagten R. der Hof so zeitnah und so intensiv untersucht worden wäre, dass die nur geringen dort noch vorhandenen Spuren hätten sichergestellt werden können, ist äußerst zweifelhaft.
Die Tatplanung erfolgte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei persönlichen Treffen wie auch vielfältigen Telefonaten zwischen den beiden Angeklagten. Der Umstand, dass die Textnachrichten, soweit sie aus dem Mobiltelefon des Angeklagten I. teilweise haben rekonstruiert werden können, hierauf keine Hinweise geben, ist ohne ausschlaggebende Bedeutung; insbesondere die seit dem 14.04.2014 gewechselten Textnachrichten der Angeklagten sind bis auf eine am 15.04.2014 um 15.35:24 Uhr - „Also ich könnte in 10 min und du?“ - nicht rekonstruiert worden. Auf der Grundlage, dass beide Angeklagten - wie bereits vorstehend ausgeführt - aufgrund jeweils eigenem Interesse gemeinsam versucht haben, bei A. B. einen Schwangerschaftsabbruch zu bewirken, wobei sie dies zunächst ohne eine Gefährdung von Leib oder Leben von A. B. anstrebten, und hierzu insoweit zusammengewirkt haben, dass die Angeklagte R. Medikamente und Informationen beisteuerte und der Angeklagte I. A. B. Medikamente verabreichte und Giftpflanzen ins Essen mischte sowie beide gemeinsam einen Überfall auf A. B. am 15.02.2014 durchgeführt und für den 31.03.2014 geplant haben, ist zur sicheren Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass auch die Tötung der A. B., die die einzig noch mögliche Form der Tötung insbesondere ihres Kindes war, von beiden Angeklagten gewollt und entsprechend einem gemeinsamen Tatplan umgesetzt worden ist.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar geworden, dass sich die Interessenlage der beiden Angeklagten maßgeblich geändert hätte. Aus den vorstehend bereits erörterten Gründen wollten beide, dass das Kind der A. B. nicht geboren wird. Zur Erreichung dieses Ziels haben beide gemeinsam zusammenwirkend zunächst A. B. schädliche Medikamente verabreicht, sie am 15.02.2014 am E. See zu Fall gebracht, geplant, entsprechendes an der QW. bei F.-QR. am 31.03.2014 zu wiederholen, und schließlich im April 2014 Aconitin in ein Gericht gemischt. Zumindest im Fall der beabsichtigten Verabreichung von Aconitin mochten die Angeklagten zwar davon ausgehen, dass die beabsichtigte Vergiftung nur bei dem Fötus, bei A. B. jedoch keine schwerwiegenden oder gar tödliche Folgen haben würde, das Vorgehen der Angeklagten zeigt jedoch, dass sie zuletzt hinsichtlich des Lebens von A. B. höhere Risiken einzugehen bereit waren. Da sie mit all ihren Unternehmungen keinen Erfolg gehabt hatten, blieb zuletzt - vor allem auch, weil A. B. Anfang Mai 2014 zu ihrer Mutter ziehen wollte, die in der Nähe von Cochem an der Mosel wohnte - nur noch die Möglichkeit, die Geburt des Kindes zu verhindern, indem sie A. B. töteten, auch da angesichts der zunehmenden Beschwernisse der Schwangerschaft für A. B. nicht zu erwarten stand, dass diese noch einmal an einem einsam gelegenen Ort würde von ihnen zu Fall gebracht werden können. Darüber hinaus hatte sich dies in der Vergangenheit ja bereits einmal als nicht erfolgreich erwiesen. Da den Angeklagten offenbar keine weiteren geeigneten Gifte bekannt oder für sie erwerbbar waren bzw. sie keine Möglichkeit der unauffälligen Zuführung sahen, blieben keine weiteren Möglichkeiten das erstrebte Ziel zu verwirklichen. Da beide Angeklagten auch über mehrere Monate bereits ihr Ziel zu erreichen versucht hatten und dies auch zunehmend mit Gefahr für Leib und Leben von A. B. verbunden war, ist die Kammer davon überzeugt, dass beide Angeklagten nunmehr auch die Tötung von A. B. zur Herbeiführung des Schwangerschaftsabbruchs planten. Bestätigt wird dies zum einen durch die Darstellung der Angeklagten R., die - insoweit folgt ihr die Kammer - angegeben hat, dass der Angeklagte I. ungefähr eine Woche vor Ostern erklärt habe, „die müssten weg“, es sei ihm egal, wenn nicht nur das Kind, sondern auch A. B. sterbe. Diese Einstellung ist die folgerichtige Fortentwicklung ihrer bisherigen Planungen. Dafür dass sie diese Eskalation ihrer Planungen - den Tod von A. B. - nicht gewollt hätten, ergeben sich keinerlei Hinweise. Weder aus dem Umstand der Tötung von A. B. auf dem Hof in M.-E. durch mehrere wuchtige Schläge mit einer Bauschaufel auf den Kopf, dem anschließenden Verwischen von Spuren am Tatort und dem Ablegen der Leiche am Windrad in F.-H.T. - in der Nähe des Wohnortes von A. B. und fern des Tatortes - noch aus dem Nachtatverhalten der Angeklagten kann Gegenteiliges entnommen werden. Diese haben weiterhin alles in ihrer Macht stehende getan, auf den Angeklagten I. hinweisende Spuren zu vermeiden, seine fehlende Beteiligung an dem Tod von A. B. zu demonstrieren und die engen zwischen ihnen bestehenden Kontakte zu verbergen. So haben beide Angeklagten ihre mit dem anderen in der Vergangenheit gewechselten Textnachrichten gelöscht und nur die nach der Tat gewechselten Textnachrichten, in denen sie vorgeben, von dem Tod der A. B. überrascht und entsetzt zu sein, in ihren Gerätespeichern belassen. Und auch nur vor dem Hintergrund einer gemeinsamen geplanten und durchgeführten Tötung der A. B. ist zu erklären, warum sich - was beide Angeklagten eingeräumt haben - beide am Abend des 22.04.2014 trafen. Keine der Einlassungen der beiden Angeklagten ließe ein erneutes Zusammentreffen, für das keiner der Angeklagten einen Grund benannt hat, verständlich erscheinen. Hätte die Angeklagte R. dem Angeklagten I. nach seiner Darstellung für diesen völlig unerwartet und ungewollt seine geliebte Freundin und das gemeinsame Kind getötet und ihm die Beseitigung der Tatspuren zu einem gewissen Teil aufgebürdet, verbunden mit dem Verdacht, an der Tötung beteiligt zu sein, so konnte ein weiteres Treffen allenfalls den zugefügten Schmerz vergrößern und die Gefahr der Verdächtigung der Beteiligung noch erhöhen. Hätte der Angeklagte I. die Angeklagte R. - so deren Darstellung - in seine von ihr nicht gewollte Tötungstat hineingezogen und ihr die Reinigung des Tatortes und die Beseitigung der Leiche auferlegt, wozu sie sich nur aus Angst um ihr eigenes Leben bereit gefunden hätte, dann musste sich für sie jegliches weiteres Zusammentreffen - erst recht an einem abgelegenen Ort - verbieten, da weiterhin die Gefahr bestanden hätte, dass sich der Angeklagte I. einer unerwünschten Zeugin entledigt. Die Darstellung beider Angeklagten ist somit lebensfremd. Als Grund für dieses Treffen kommt nur die enge Beziehung beider Angeklagter zueinander und der Umstand in Betracht, dass die Tat von beiden geplant und getragen wurde. Eindeutiges Indiz für die gemeinsame Tatplanung der Angeklagten ist zur Überzeugung der Kammer auch, dass der Angeklagte I. nach der letzten Kontaktaufnahme durch die Angeklagte R., die durch Anklingeln lassen ihm zu verstehen gab, dass sie nun am Hof angekommen sei und auf Einlass warte, sein Mobiltelefon ausschaltete. Dies entsprach nicht seiner Übung und deutet damit auf eine ungewöhnliche Situation hin. Hätte nach seiner Einlassung eher Anlass bestanden, sein Mobiltelefon bereit zu halten, um gegebenenfalls doch noch professionelle Hilfe herbeizurufen, so belegt sein Ausschalten, dass der Angeklagte I. sicher davon ausging, das Telefon in der nächsten Zeit nicht nutzen zu wollen und auch nicht durch Anrufe gestört zu werden. Möglicherweise schaltete der Angeklagte I. das Mobiltelefon auch in der Absicht ab, um möglichst wenige Anhaltspunkte auf Umstand und Dauer seines Aufenthaltes auf dem Hof in E. zu geben.
Der gemeinsame Tatplan der Angeklagten, die enge Beziehung zwischen ihnen zu verbergen und jeglichen Hinweis darauf zu vermeiden, dass der Angeklagte I. mit A. B. am 21.04.2014 auf dem Hof in M.-E. war und mit deren Tod in Verbindung steht, wäre fast auch erfolgreich gewesen. Der Angeklagte I. wurde zunächst als Zeuge vernommen, ohne dass sich aus seinen Angaben Hinweise auf die Tat ergeben hätten. Allerdings fiel den ihn vernehmenden Beamten, den Zeugen KHK LL. und KHK AL.s auf, dass er durch den Tod von Freundin und Kind nahezu gänzlich unberührt schien. Er zeigte keine Emotionen und reagierte für die Beamten bei der Übermittlung der Todesnachricht für einen liebenden Mann und werdenden Vater so ungewöhnlich ruhig und ohne Fragen zu stellen, dass es den Zeugen auffiel. In Verbindung mit den von insbesondere auch der Zeugin R.F. berichteten Ablehnung des gemeinsamen Kindes nährte dies bei den ermittelnden Beamten einen gewissen Verdacht, der schließlich insbesondere dadurch weitere Nahrung erhielt, als sich aus den Angaben der Angeklagten zu ihren Kontakten zueinander und den Erkenntnissen der Telekommunikation erhebliche Widersprüche ergaben. Die Tat wurde dann letztlich nach der Offenbarung durch die Angeklagte R. aufgeklärt, dass beide Angeklagte am Nachmittag des Ostermontags auf dem Hof in M.-E. gewesen waren und dort A. B. den Tod gefunden hatte.
Da es zur Überzeugung der Kammer der gemeinsamen Tatplanung entsprach, das Tatgeschehen vor Dritten zu verbergen, ist die zuletzt erhobene Behauptung des Angeklagten I., er habe sein Fahrzeug vor dem Hoftor geparkt, unrichtig. In diesem Fall nämlich hätte die stundenlange Anwesenheit des Angeklagten I. an dem Hof eher nicht verborgen bleiben können. Er war daher - wie er auch bei seiner ersten Darstellung vor der Kammer behauptet hat - notwendig, sein Fahrzeug auf den Hof zu fahren und sodann das Hoftor wieder zu verschließen. Auch geht die Kammer abweichend von der Darstellung der beiden Angeklagten davon aus, dass der Anruf des Angeklagten I. um 15.24 Uhr bei der Angeklagten R. der Mitteilung diente, dass er mit A. B. auf dem Hof eingetroffen war und sie - R. - nunmehr dorthin kommen solle. Nicht feststeht, ob der Angeklagte I. der Angeklagten R. bei dieser Gelegenheit ausdrücklich mitteilte, dass A. B. tot war oder etwas Schlimmes passiert sei, da nicht feststeht, ob A. B. zu diesem Zeitpunkt noch lebte oder bereits tot war. Jedenfalls war der Anruf des Angeklagten I. das vereinbarte Signal für die Angeklagte R., noch M.-E. zu fahren, wo sie um 15.42 Uhr eintraf und durch Anklingeln dem Angeklagten I. signalisierte, vor der verschlossenen Gartentüre zu stehen.
Ihr diesbezügliches Vorgehen vereinbarten die Angeklagten zur Überzeugung der Kammer in allen Einzelheiten bei ihrem Besuch auf dem Hof in M.-E. am Abend des Ostersonntag. Zwar hat der Angeklagte I. auch insoweit behauptet, dort nach einem Häcksler gesucht zu haben, in Anbetracht des Umstandes jedoch, dass er weder einen Häcksler brauchte, noch für die Suche die Anwesenheit der Angeklagten R. erforderlich gewesen wäre, ist dies zur sicheren Überzeugung der Kammer alleine der vergebliche Versuch, den wahren Zweck des Besuches zu verschleiern. Dieser diente vielmehr nur dazu, sich der Abwesenheit der polnischen Bewohner zu vergewissern und die Örtlichkeiten in Augenschein zu nehmen, um das für den nächsten Tag geplante Vorgehen im Einzelnen zu besprechen. Dass A. B. auf dem Hof bei ihrem Besuch mit dem Angeklagten I. keine Möglichkeiten haben würde, einem Angriff auf ihr Leben auszuweichen oder diesen abzuwehren, war von den Angeklagten gewollt.
Hinsichtlich der einzelnen von den Angeklagten berichteten Details des Geschehens auf dem Hof während ihrer Anwesenheit konnten - soweit nicht ausdrücklich ausgeführt - keine sicheren Feststellungen getroffen werden. Allerdings geht die Kammer davon aus, dass beide Angeklagten zwar nicht das Geschehen in allen ihnen bekannten Einzelheiten geschildert haben, sondern nur das berichtet haben, was den jeweils anderen belastete, diese den anderen belastenden Umstände jedoch - zumindest weitgehend - tatsächlich geschehen sind. So ist es ohne weiteres denkbar, dass die Angeklagte R. nach den Schlägen auf A. B. den Puls kontrolliert und sich abfällig über A. B. geäußert hat.
Eine Verlegung der Atemwege mit einem Handtuch bzw. eine komprimierende Gewalteinwirkung auf den Hals - sollte es sie gegeben haben - sind jedenfalls nicht todesursächlich geworden. Auf eine solche Einwirkung, wie sie der Angeklagte I. für die Angeklagte R. behauptet hat, könnten flächige Verletzungen am Hals und flohstichartige Einblutungen der Augenlider hindeuten. Bei einem intaktem, sehr elastischen Kehlkopfskelett fanden sich linksseitig in der Kehlkopfschleimhaut eine kleinfleckige 3 mm große Einblutung, fleckförmige Einblutungen in das Unterhautfettgewebe über beiden Kopfwendemuskeln sowie flohstichartige Punktblutungen an beiden Halsseiten. Diese Verletzungen belegen jedenfalls keine massive komprimierende Gewalteinwirkung gegen den Hals, die für den Todeseintritt neben den Kopfverletzungen hätte ursächlich werden können; es konnten insoweit makroskopisch keine Erstickungszeichen gefunden werden. Darüber hinaus können insbesondere die flohstichartigen Einblutungen in den Augenlidern auch durch eine Lagerung des Körpers von A. B. auf dem Bauch - auch nach ihrem Tode - verursacht worden sein. Eine solche, nicht nur ganz kurzfristige Lagerung ist durch bei der Obduktion festgestellte, für eine solche Lage typische Totenflecken belegt. Eine Verursachung der Einblutungen am Hals durch ein Drücken der Hand der Angeklagten R. gegen den Hals der Geschädigten durch den Angeklagten I. - welches die Angeklagte R. berichtet hat - scheidet nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. GAR. jedenfalls aus, da die Einblutungen des Halses einen bestehenden Kreislauf voraussetzen, mithin zu Lebzeiten hätten verursacht werden müssen, während die Angeklagte R. das Geschehen für einen Zeitpunkt berichtet hat, zu dem ein Puls bereits nicht mehr fühlbar war.
Die Feststellung, dass die Angeklagte R., wie der Angeklagte I. angegeben hat, ein Handtuch auf das Gesicht der noch lebenden A. B. gedrückt hat, vermochte die Kammer daher ebenso wenig zu treffen, wie die Feststellung, dass sie dies nicht getan hat. Die Kammer hat zwar als wahr unterstellt, dass das sichergestellte Handtuch eine solche Beschaffenheit hat, dass in jedem Fall Fasern bei Bewegungen des Tuches abgegeben werden, hierdurch waren jedoch keine entscheidenden Hinweise zu erlangen, da bei der Obduktion nach den glaubhaften Ausführungen des Sachverständigen Dr. GAR. keine Untersuchungen dazu durchgeführt worden sind, ob sich Handtuchfasern in Mund, Nase oder Atemwegen der Geschädigten befunden haben und entsprechende Untersuchungen, die sachdienliche Feststellungen insoweit ermöglichen könnten, nachträglich nicht mehr durchführbar sind. Auch bei den Untersuchungen des Sachverständigen Dr. PLH. vom LKA NRW konnten ausweislich des verlesenen Faserspurengutachtens vom 20.06.2014 an den Abklebungen vom Gesicht der Geschädigten keine Faserspuren des sichergestellten Handtuchs festgestellt werden. Eine Zuordnung des Handtuchs einem der beiden Angeklagten war nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK LL. nicht möglich.
Die Kammer hat nicht feststellen können, wer von beiden Angeklagten die Tötung von A. B. durch das Zufügen von mehreren Schlägen mit der Bauschaufel auf den Kopf eigenhändig begangen hat, oder ob beide Angeklagten A. B. Schläge gegen den Kopf versetzt haben. Die Kammer vermochte auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, wer nach den vorausgegangenen Tatplanungen A. B. die tödlichen Schläge versetzen sollte, mag auch die gewaltsame Art der Tötung der Geschädigten und die Ortskunde des Angeklagten I. am Hof in E. wie auch dessen größere Kraft dafür sprechen, dass dieser die tödlichen Schläge gegen A. B. geführt hat.
Anhand der Verletzungen konnte nicht festgestellt werden, wer von beiden Angeklagten die Schläge geführt hat. Der Sachverständige Dr. GAR. hat insoweit überzeugend festgestellt, dass A. B. die Verletzungen mit einer Bauschaufel, unabhängig von ihrer unterschiedlichen Statur, von jedem der beiden Angeklagten hätte beigebracht werden können, wenn auch die Angeklagte R. ihre Kraft in höherem Maße hätte aufwenden müssen.
Der rechtsmedizinische Sachverständige hat anhand der nach dem Auffinden der Leiche zu gewinnenden Messwerte und Erkenntnisse den Todeszeitpunkt für die 72 kg schwere A. B. auf die Zeit zwischen 15.20 Uhr und 21.20 Uhr am 21.04.2014 errechnet. Außer dem Umstand, dass hiermit die Einlassung der Angeklagten insoweit bestätigt wird, dass A. B. am Ostermontag, den 21.04.2014, den Tod gefunden hat, ist hierdurch nichts belegt. Einen Hinweis auf die Richtigkeit entweder der Einlassung des Angeklagten I. oder der Einlassung der Angeklagten R. vermittelt diese Todeszeitberechnung nicht, da nach der Einlassung des Angeklagten I. der Tod einige Zeit nach Erscheinen der Angeklagten R. um 15.42 Uhr - spätestens kurz nach 16.00 Uhr - und nach der Einlassung der Angeklagten R. in der Zeit zwischen dem Eintreffen des Angeklagten I. und A. B. auf dem Hof in M.-E. kurz vor 15.00 Uhr bis zum Erscheinen der Angeklagten R. um 15.42 Uhr eingetreten ist. Die von dem Sachverständigen rechnerische Bestimmung der Todeszeit - die lediglich eine 95%ige Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts innerhalb dieser Zeitspanne ergibt, einen vor und nach dem errechneten Zeitraum liegenden Todeseintritt aber nicht ausschließt - umfasst die nach den Einlassungen in Frage kommenden Zeiträume daher nahezu vollständig. Der nach der Einlassung des Angeklagten I. anzunehmende Zeitraum ist vollständig umfasst, der anhand der Einlassung der Angeklagten R. in Frage kommende Zeitraum nur zum Teil, es sei denn auch insoweit wäre davon auszugehen, dass der Angeklagte I. und A. B. nach ihrem Eintreffen zunächst noch etwas auf dem Hof besichtigt haben. Jedenfalls hätte hiernach dem Angeklagten I. noch vor dem Erscheinen der Angeklagten R. um 15.42 Uhr ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, A. B. die tödlichen Schläge zu versetzen und deren Tod herbeizuführen.
Sowohl an der Körpervorderseite, als auch am Rücken fanden sich - jeweils mit Aussparungen über den Aufliegeflächen - zwei unterschiedliche, flächenhaft ausgeprägte Totenflecksysteme, die nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. GAR. eine Verlagerung des Leichnams aus der Bauch- in eine Rückenlage belegen. Zwischen den Schichten der Oberbekleidung im Rücken der Leiche wurden in erheblichem Umfang hellere grau-weißliche, puderartige Antragungen vorgefunden, die mit den am Tatort vorhandenen Erden nicht vergleichbar waren; entsprechende puderartige Antragungen fanden sich auch an den Saumenden der Hosenbeine, vor allem im rückwärtigen Bereich. Insbesondere die Antragungen im Rücken belegen nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. GAR., dass der Körper der Geschädigten über einen Boden gezogen worden ist und hierbei Staub zwischen den Kleidungsschichten gelangt ist. Der Umstand, dass es sich um grau-weißliche Antragungen handelte, der Boden am Ablageort aber bräunlich ist, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass diese Antragungen nicht aus der Ablage der Leiche durch die Angeklagte R. vor dem Windrad resultieren, sondern der Körper der Geschädigten über den Betonboden des Hofes in E. auf dem Rücken liegend gezogen worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war A. B. jedoch bereits tot, wie der Umstand belegt, dass sich am linken Rücken langstreckige, längsverlaufende Schürfungen befinden, die nicht geblutet haben. Anhand der flächenhaften Blutanlagerungen im Nackenbereich der Leiche kann festgestellt werden, dass diese - insoweit passend zu dem zweiten Totenfleckensystem - eine gewisse Zeit in einer größeren Blutlache auf dem Rücken gelegen hat.
An der Leiche fanden sich eine Vielzahl von Blutabtropf- bzw. -abrinnspuren insbesondere am Kragen und Ausschnitt der Oberbekleidung, die nicht zu einer Rückenlage passten, vielmehr war insoweit Blut von dem Kopf auf diese Bereiche bei einer aufrechten Haltung des Oberkörpers herabgetropft. Da diese Tropfspuren nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. GAR. sowohl zu Lebzeiten der A. B. entstanden sein können, wenn sie sich nach Beibringung der stark blutenden Kopfwunden in einer - zumindest mit dem Oberkörper - aufrechten Körperhaltung befunden hat, aber auch nach ihrem Tod im Zusammenhang mit der Verbringung in das Fahrzeug der Angeklagten R. und während des sitzenden Aufenthalts auf dem Beifahrersitz während der Fahrt zum Ablageort, indem Blut aus den blutdurchtränkten Haaren auf ihren Oberkörper herabgetropft ist, ermöglichen diese Spuren keine verlässlichen Hinweise auf den genauen Tatablauf und lassen insbesondere keine Rückschlüsse darauf zu, in welcher Lage sich A. B. bei Beibringung der einzelnen Schläge befunden hat. Auf dem T-Shirt vorgefundene runde Blutstropfen sind nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. GAR. Abtropfspuren, die er jedoch nicht einem konkreten Geschehen zuzuordnen vermochte; insoweit kommt jedoch das Abtropfen von Blut von einem Gegenstand, der über den Körper der Geschädigten gehalten wird, wie insbesondere des bebluteten Tatwerkzeugs in Betracht.
Der Umstand, dass nicht festzustellen war, wer von beiden Angeklagten die tödlichen Schläge gegen den Kopf von A. B. geführt hat, steht der Annahme eines gemeinschaftlich geplanten und in arbeitsteiligem Zusammenwirken begangenen Tötungsdeliktes nicht entgegen. Beide Angeklagten hatten ein eigenes Interesse an der Tötung der A. B. und ihres ungeborenen Kindes. Dem Angeklagten I. kam es darauf an, nicht durch die Geburt seines Kindes an A. B. und insbesondere das Kind gebunden und finanziell in Anspruch genommen zu werden. Um den Tod des Kindes herbeizuführen war er bereit auch dessen Mutter zu töten. Der Angeklagten R. kam es ebenfalls darauf an, das ungeborene Kind der A. B. zu töten, damit sie nicht Gefahr lief, dass der Angeklagte I. im Hinblick auf die Geburt des Kindes sich gegen sie entschied und ihre Liebesbeziehung beendete. Auch die Angeklagte R. war bereit, A. B. zu töten, um die Geburt ihres Kindes zu verhindern.
Beide Angeklagten hatten auch eine eigene Tatherrschaft inne und haben nicht nur die Tathandlung des jeweils Anderen psychisch oder handelnd unterstützt. Dies gilt im besonderen Maße für den Angeklagten I., der A. B. unter dem Vorwand, ihr den Hof zeigen zu wollen, an den Tatort lockte, der ihm aufgrund eines eigenen Schlüssels zugänglich war. Ohne seine Mitwirkung hätte der Angeklagten R. weder der Hof in M.-E. mit seinen vielen Möglichkeiten, A. B. zu erschlagen, zur Verfügung gestanden, noch wäre sie in der Lage gewesen, A. B. unverfänglich auf den Hof zu locken. Sie war jedoch in die Tatplanung eingebunden und hat zumindest - hiervon muss nach dem tatsächlichen Verlauf ausgegangen werden, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nachträgliche Planänderungen erforderlich wurden - es übernommen, an der Reinigung des Tatortes mitzuwirken und insbesondere mit ihrem Fahrzeug die Leiche von A. B. von dem Hof fort- und zu dem Windrad in F.-H.T. hinzubringen, an dem diese im Rahmen von Spaziergängen - auch auf dem Weg zum E. See - oftmals vorbeigegangen ist, so dass der Anschein erweckt werden konnte, dass A. B. dort auf einem Spaziergang - vergleichbar wie am 15.02.2014 - angegriffen und zu Tode gekommen ist. Dadurch dass sie es unternommen hatte, alle eventuellen Spuren am Fahrzeug und Ablageort auf sich zu nehmen und damit den Angeklagten I. als Täter zu verbergen, hat sie einen maßgeblichen Teil der geplanten Tat verwirklicht, auch wenn sie nicht eigenhändig A. B. getötet haben sollte. Hätte sie ihren planmäßigen Anteil nicht erbracht, hätte der Angeklagte I. selbst die Leiche beseitigen müssen, wobei ihn belastende Spuren in seinem Fahrzeug zu befürchten waren, ja sogar sehr nahelagen. Diese Gefahr wollten die Angeklagten jedoch nicht eingehen, so dass die Bereitschaft der Angeklagten R., bei der Reinigung des Tatortes zu helfen und die Leiche nebst den persönlichen Gegenständen von A. B. abzutransportieren und zu entsorgen, maßgeblich für die Durchführung der geplanten Tötung war und den Angeklagten I. - sollte die Angeklagte R. keinen eigenhändigen Anteil an der Tötung von A. B. gehabt haben - in seinem Handeln entscheidend bestärkt hat. Soweit der Angeklagte I. erklärt hat, die Leiche hätte nicht in den Kofferraum seines Fahrzeugs gepasst, und damit die Wahl des Fahrzeugs der Angeklagten R. zu rechtfertigen suchte, ist diese Einlassung falsch. Zwar mag der Kofferraum des VW Lupo der Angeklagten R. für den Transport der Leiche der Geschädigten zu N. gewesen sein, für den Kofferraum des von dem Angeklagten I. gefahrenen 3-er BMW gilt dies jedoch nicht; auch für den Transport auf dem Beifahrersitz, wäre im Fahrzeug des Angeklagten I. ein größeres Platzangebot als im VW Lupo der Angeklagten R. vorhanden gewesen.
Transport und Ablage der Leiche an dem Windrad in F.-H.T. haben die beiden Angeklagten übereinstimmend geschildert, insoweit ist ihnen die Kammer gefolgt, insbesondere auch deshalb, weil ihre Angaben dadurch Bestätigung gefunden haben, dass im Fahrzeug der Angeklagten R., nicht aber im Fahrzeug des Angeklagten I. Spuren der Geschädigten festgestellt werden konnten.
Die Feststellungen hinsichtlich des Leichenfundortes beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KOK ML., KHK LL. und der Zeugin XAB. sowie den diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. GAR. und den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
Dem Hilfsbeweisantrag der Verteidigung der Angeklagten R. durch Einholung eines DNA-Sachverständigengutachtens nachzuweisen, dass die Angeklagte R. bei der Überprüfung der Vitalfunktion und insbesondere in dem Moment als ihre Hand von dem Angeklagten I. auf den Hals der A. B. gedrückt wurde, keine Handschuhe trug, war nicht nachzugehen, da die Beweistatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Da bereits der Versuch der Feststellung von Vitalfunktionen und die Berührung des Halses durch die Angeklagte R. nicht sicher festgestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden konnten, kam es auf die Frage, ob sie gegebenenfalls Handschuhe trug nicht an. Auch wenn die Behauptung des Angeklagten I., die Angeklagte R. habe sofort nach ihrem Erscheinen Handschuhe übergestreift, unrichtig wäre, käme die Kammer angesichts der übrigen dargelegten Beweise und Indizien nicht zu dem Urteil, dass der Einlassung der Angeklagten R. auch insoweit zu folgen wäre, dass sie an Planung und Umsetzung der Tötung keinen Anteil gehabt und von der Entdeckung der toten A. B. überrascht gewesen wäre.
Darüber hinaus war die beantragte Beweiserhebung auch gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO zurückzuweisen, weil das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits durch das Gutachten der Sachverständigen Dr. FF. vom LKA NRW erwiesen ist. An am Gesicht, Hals und Kehlkopf der Geschädigten gewonnenen Abrieben (A.1.1.#1, A.1.1.#2, A.1.1.#3) konnten in der autosomalen STR-Analyse nur (Blut)Spuren der Geschädigten detektiert werden. In diesen Abrieben fanden sich neben der Blutspur der Geschädigten lediglich bei der Y-STR-Analyse einmal unvollständige Merkmale, wie sie auch der Angeklagte I. aufweist, einmal konnte der Angeklagte I. als Verursacher eines minimalen männlichen Spurenanteils nicht ausgeschlossen werden und einmal fanden sich keine abgleichsgeeigneten DNA-Spuren. DNA der Angeklagten R. fand sich in keiner dieser Proben.
Beide Angeklagten waren zur Tatzeit auch unter Berücksichtigung der Feststellungen der Sachverständigen Dr. FE. und Dr. OP. betreffend den Angeklagten I. und der Sachverständigen Dr. MN. betreffend der Angeklagten R. in ihrer Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, unbeeinträchtigt.
Der Angeklagte I. ist normal intelligent und zeigte weder in der Exploration der Sachverständigen Dr. MN. noch in der Hauptverhandlung Anzeichen eines psychotischen Erlebens, für Wahnwahrnehmungen oder Fremdbeeinflussungserleben, keine Hinweise für eine erhöhte Neigung zu spontaner oder reaktiver Aggression und auch keine Hinweise auf eine ADHS-Symptomatik bei Erwachsenen. Zwar hat der Zeuge XC in seiner polizeilichen Vernehmung bekundet, der Angeklagte I. sei schnell auf die Palme zu bringen und habe sich seinem Chef gegenüber auch schon aggressiv verhalten, dies jedoch vor der Kammer nicht bestätigt, da er zwar von verbalen Vorhaltungen des Angeklagten I., nicht aber von verbal aggressivem oder gar körperlich aggressivem Verhalten sprach. Seine Belastbarkeit war gut, er neigte nicht zu Impulsdurchbrüchen und verfolgte seine Ziele hartnäckig und konsequent. Der Angeklagte I. ist seiner Persönlichkeit nach grundsätzlich ausgeglichen, geordnet, umgänglich und weist keine forensisch relevanten, akzentuierten Persönlichkeitszüge auf. Er ist grundsätzlich empathisch und emotional empfindungsfähig, eine besondere Gefühlskälte oder Hinweise auf psychopathische Züge hat die Sachverständige Dr. MN. nicht festzustellen vermocht. Allerdings neigt nach ihren überzeugenden Feststellungen, denen sich die Kammer angeschlossen hat, der Angeklagte I. bei hoher Handlungskompetenz im zwischenmenschlichen Bereich dazu, Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen, sie nicht zu führen und damit den Weg des geringsten Widerstandes zu gehen. Dies wird durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen J. I. und O. B. bestätigt, wonach der Angeklagte I. über persönliche Dinge zu Hause nicht sprach und bei Nachfragen hierzu regelmäßig das Haus verließ. Er fragte auch seine Eltern oder seine Schwester vor keiner wichtigen Entscheidung um Rat, obwohl er mit diesen in einem Haus lebte, sondern traf alle ihn betreffenden Entscheidungen alleine und ohne Abstimmungen. Die Beziehung des Angeklagten I. zur Angeklagten R., die beide über längere Zeiten vor ihren Familien und der Dorfgemeinschaft geheim hielten, war ambivalent und von einem fehlenden Füreinandereinstehen geprägt. Hierin lag eine wenig erwachsene Haltung des Angeklagten I., der sich auch insoweit trotz seines Lebensalters nicht von seinem Elternhaus gelöst hatte, sondern der Abneigung seiner Mutter gegenüber der Angeklagten R. Rechnung trug. Die insoweit unreife Persönlichkeit des Angeklagten I. stellt jedoch nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. MN. lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung dar, nicht aber eine Persönlichkeitsstörung, da sie keinen maßgeblichen Einfluss auf seine Lebensführung und seinen bisherigen Lebensweg genommen hat. Der Angeklagte I. hat Schule, Ausbildung und Beruf sowie seine finanziellen Angelegenheiten erfolgreich gemeistert und war auch zu einer mehrjährigen Beziehung, wenn auch mit Höhen und Tiefen, fähig.
Der Angeklagte I. litt auch zur Tatzeit unter keiner krankhaften seelischen Störung, da er weder Alkohol noch Drogen konsumiert hatte. Darüber hinaus litt er auch nicht unter einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Er befand sich zur Tatzeit nicht in einem Zustand hochgradigen Affektes, der zu einer Trübung oder Einengung seines Bewusstseins und einer tiefgreifenden Störung seiner Selbstbestimmung geführt hätte. Er hat vielmehr nach umfangreicher Planung in den Vortagen der Tat ein vielaktiges und über Stunden andauerndes Tatgeschehen unbeeinträchtigt, folgerichtig und zielgerichtet gestaltet. Hiernach ist nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. MN., denen sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung angeschlossen hat, auszuschließen, dass das seelische Gefüge des Angeklagten I. durch Affekte zeitweise zerstört oder erschüttert war.
Die Angeklagte R. wurde von den Sachverständigen Dr. OP. und Dr. FE. begutachtet.
Die von dem Sachverständigen Dr. OP. durchgeführte testpsychologische Begutachtung hat nach dessen überzeugenden Feststellungen ergeben, dass sich ihr allgemein-intellektuelles Gesamtpotenzial im unteren Grenzbereich der Durchschnittsnorm (Gesamt-IQ = 91) befand und sie in der Prüfung der analytischen Denkfähigkeit als eines zentralen intellektuellen Funktionsbereichs nur einen grenzwertig durchschnittlichen Testwert (funktionsspezifischer IQ = 85) erreichte. Hiernach liegt bei der Angeklagten R. keine Intelligenzminderung vor. Es ergaben sich weiter Auffälligkeiten im Persönlichkeitsgefüge, die jedoch nicht das Gewicht von Persönlichkeitsstörungen erreichen. So wies die Angeklagte R. vor allem emotional-instabile, histrionische sowie selbstunsicher-abhängige Züge auf, ebenso eine erhöhte psychovegetative Labilität und körperliche Affektresonanz, die bei Stress und Stimmungsschwankungen zu körperlichen Funktionsstörungen führt. Eine erhöhte Aggressionsneigung oder Impulsivität fand sich jedoch ebenso wenig wie eine Einschränkung der Frustrationstoleranz. In der Untersuchung zeigte die Angeklagte R. keine Einschränkungen der Wahrnehmungsfähigkeit oder inhaltliche Denkstörungen, wirkte jedoch formalgedanklich verlangsamt und umstellungserschwert. Ihre Denkprozesse waren auffallend konkret und anschauungsgebunden, sie konnte sich auf neue Sachverhalte oder Anforderungen nur langsam und zögerlich einstellen, sie war aber dennoch in der Lage, den mehrstündigen Untersuchungen ohne Auffälligkeiten zu folgen. In kognitiven Anspannungssituationen reagierte die Angeklagte R. verlangsamt, gelegentlich gehemmt. Hinsichtlich ihrer Stimmungslage wirkte sie bei einer erhöhten Affektdurchlässigkeit durchgehend labil, allerdings nicht in extremer Ausprägung, ein schwerwiegendes psychisches Störungs- oder Belastungserleben ergab sich für den Sachverständigen Dr. OP. zu keiner Zeit. Hinweise auf gereizte, impulsive oder aggressive Verstimmungszustände ergaben sich nicht, die Primärpersönlichkeit der Angeklagten R. wies keine erhöhte Aggressivität auf. In ihrer Persönlichkeit wirkte die Angeklagte R. insgesamt nicht als altersgemäß gereift, naiv, spätpubertär und suggestibel, durchaus willensstark und wies demonstrative Verhaltenstendenzen im Sinne „hysterischer Überzeichnungen“ auf. Sie tritt teilweise misstrauisch, uneinsichtig und egozentrisch fordernd auf und zeigt eingeschränkte soziale Fähigkeiten. Hinweise auf eine ADS-Störung im Erwachsenenalter ergaben sich auch für die Angeklagte R. nicht. Diese Persönlichkeitsakzentuierungen führen jedoch nicht zu erheblichen Einschränkungen ihrer Verhaltensregulation und Steuerungsfähigkeit.
Die Sachverständige Dr. FE. hat nach ihren überzeugenden Ausführungen die Erkenntnisse des Sachverständigen Dr. OP. bestätigt gefunden. Auch sie ging von einer eher unausgewogenen Ich-Struktur der Angeklagten R. aus, mit unsicheren, demonstrativ histrionischen und emotional instabilen Zügen, die unselbstständig wirke, aber trotz einer herabgesetzten Belastbarkeit durchaus über die Kompetenzen verfüge, eigene Interessen durchzusetzen, aber ohne jegliche Neigung, dies durch aggressive Handlungen zu tun. Es habe sich weder der Hinweis auf genuine Gewalttendenzen noch auf eine situationsinadäquate Impulsivität ergeben. Etwas anderes haben auch weder die Angaben des Angeklagten I. noch der Zeugen O. B., NB. und ZI. ergeben. Sowohl die von dem Angeklagten I. als auch von der Zeugin B. berichtete Stimmungsschwankungen oder aus ihrer Sicht unverständlichen Reaktionen der Angeklagten R. sind nicht Ausdruck eines inadäquaten Verhaltens, sondern allenfalls die brüske Reaktion auf eine als unangenehm oder unangemessen empfundene Situation, wie eine nicht angekündigte Verspätung des Angeklagten I. oder dessen Aufforderungen zur Erledigung von Haushaltstätigkeiten. Auch soweit die Zeugen NB. und ZI. von Stimmungsschwankungen oder Launen der Angeklagten R. berichtet haben und davon, dass diese im Verhältnis zu dem Angeklagten I. „die Hosen an gehabt habe“, so haben sie durchgehend Situationen geschildert, in denen der nach den Bekundungen der Zeugen von der Angeklagten R. geäußerte Unmut als situationsadäquat anzusehen ist, wenn sie z.B. in dicker Motorradmontur und nach unbequemer Sitzhaltung auf dem Sozius des Motorrades nicht mehr länger an einem warmen Ort verweilen wollte, das Zusammensein beenden wollte, um genügend Nachtschlaf vor dem morgendlichen Gang zur Arbeit zu bekommen, oder auch nur den zu hohen Preis für ein Eis monierte. Auch nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. FE. erreichen die Persönlichkeitszüge der Angeklagten R. nicht das Gewicht einer Persönlichkeitsstörung, die Auswirkungen auf ihre Schuldfähigkeit gewinnen könnte. Dies gilt auch für das eher oberflächliche Bindungsverhalten der Angeklagten R., das deren geringen Frustrationstoleranz geschuldet ist. Die in früheren Jahren entwickelte drogeninduzierte Psychose ist nach adäquater Behandlung ausgeheilt und hat kein Residuum hinterlassen. Die Angeklagte R. litt zur Tatzeit weder an einer krankhaften seelischen Störung - sie hatte weder Alkohol noch Drogen konsumiert - noch einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Auch für die Angeklagte R. gilt der für den Angeklagten I. erhobene Befund, dass sie nach vorheriger Planung ihre Aufgabe in einem vielaktigen Tatgeschehen zielgerichtet hat erfüllen können. Zu der Tatbegehung ist die Angeklagte R. auch nicht durch eine Abhängigkeit zu dem Angeklagten I. geführt worden, die ihre eigene grundsätzlich unbeeinträchtigt vorhandene Kritik- und Urteilsfähigkeit ausgeschaltet hätte. Ihren eigenen Darstellungen im Rahmen ihrer Einlassung zufolge hat sie sich zu dem Angeklagten I. eine kritische Distanz bewahrt, indem sie z.B. diesen aufgefordert hat, A. B. Medikamente nicht in zu hohen Dosierungen zu verabreichen und noch am Tattag versuchte, diesen von der beabsichtigten Tat durch Geschlechtsverkehr abzulenken.
IV.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes haben sich beide Angeklagten im arbeitsteiligen Zusammenwirken gemäß § 25 Abs. 2 StGB gemeinschaftlich handelnd wegen Mordes gemäß § 211 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
Beide Angeklagten haben in Ausführung des gemeinschaftlichen Tatplanes, der vorsah, dass der Angeklagte I. A. B. auf den abgeschlossenen und zu der Zeit unbewohnten Hof in M.-E. bringt, einer von beiden Angeklagten oder auch beide gemeinsam diese dort erschlagen, beide Angeklagten den Hof von den Spuren reinigen und die Angeklagte R. die Leiche in der Nähe ihres Wohnortes an einem Windrad ablegt, in arbeitsteiligem Zusammenwirken A. B. durch mehrere Schläge auf den Kopf getötet, wobei sie die aus der Arglosigkeit der A. B. folgende Wehrlosigkeit ausgenutzt haben und damit das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht haben, § 211 Abs. 2, 2. Gruppe 1. Alternative StGB. Auch wenn nicht festzustellen war, dass der erste Schlag gegen den Kopf von A. B. von hinten und für diese nicht erkennbar geführt wurde, war diese entsprechend dem gemeinsamen Tatplan auf den Hof in M.-E. gelockt worden, wo für sie keine Hilfe zu erwarten hatte und von wo sie nicht flüchten konnte. Selbst wenn also mitten auf dem Hof einer der Angeklagten die Bauschaufel erhoben und zum Schlag auf ihren Kopf angesetzt hätte, hatte die Geschädigte bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund der von ihr angenommenen Zuneigung des Angeklagten I. ihr gegenüber nicht mit einem Angriff auf ihr Leben und das ihres Kindes gerechnet, blieb der im siebten Monat Schwangeren vor dem ersten in Tötungsabsicht geführten Schlag weder Zeit noch Gelegenheit zu einer erfolgversprechenden Abwehr des Angriffs auf ihr Leben oder zur Flucht von dem Hof; auch Hilferufe waren nicht erfolgversprechend, da der Hof zwar von anderen Höfen umgeben, aber nach allen Seiten abgeschlossen und nicht einsehbar war, so dass Rufe - würden sie gehört - nicht ohne weiteres dem Hof der Familie I. zuzuordnen wären.
Die Angeklagte R. handelte darüber hinaus aus einem sonstigen niedrigen Beweggrund gemäß § 211 Abs. 2, 1. Gruppe 4. Alternative StGB, denn ihre Motive für die Tötung von A. B. und ihrem Kind sind nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und stehen auf tiefster Stufe.
Die Angeklagte R. wollte die Geburt des Kindes von A. B. verhindern, um auszuschließen, dass der Angeklagte I. nach der Geburt seine auch intime Beziehung zu ihr beenden und sie nicht mehr die Chance haben würde, nach seinem Umzug in sein Eigenheim auch offiziell seine Lebenspartnerin zu werden. Sie wollte den finanziell unabhängigen Angeklagten I. nicht verlieren und die Früchte seiner finanziellen und persönlichen Anstrengungen im Zusammenhang mit dem Hausbau ernten und diese nicht A. B. überlassen. Sie hat damit das Leben der Nebenbuhlerin und deren ungeborenem Kind geopfert, um den von ihr erwünschten Partner zu halten bzw. zu gewinnen. Hierin liegt ein eklatantes Missverhältnis, welches unter keinem Gesichtspunkt verständlich und sittlich beachtlich erscheint.
Hinsichtlich des Angeklagten I. vermochte die Kammer einen sonstigen niedrigen Beweggrund nicht anzunehmen. Er tötete zwar - gemeinsam mit der Angeklagten R. - A. B., weil er nur so noch die Geburt seines ungeborenen Kindes verhindern konnte. Er wollte hiermit sowohl die mit der Geburt des Kindes entstehenden finanziellen Verpflichtungen vermeiden als auch die hierdurch bedingten persönlichen Anforderungen an sich von Mutter und Kind. Er hat damit seine persönliche Unabhängigkeit über das Lebensrecht von Mutter und Kind gestellt, obwohl er finanziell leistungsfähig war. Hierin liegt ein krasses Missverhältnis. Auch hat er in Verfolgung seines primären Zieles, die Geburt des ungeborenen Kindes zu verhindern, A. B. über mehrere Monate über seine wahren Absichten getäuscht, ihr vorgespiegelt, die Beziehung zu ihr und ihrem Kind fortzusetzen, und wiederholt durch die Verabreichung von schädlichen Medikamenten wie auch dem Versuch, durch einen Sturz einen Schwangerschaftsabbruch zu erreichen, versucht, ihr Kind zu töten. Hierbei hat er die Liebe von A. B. zu ihm und deren hieraus folgenden unbedingtes Vertrauen zu deren Schaden ausgenutzt. Der Umstand jedoch, dass A. B. ihm wahrheitswidrig vorgespiegelt hat, sie habe sich eine Verhütungsspritze setzen lassen, und damit den Angeklagten I. zu einem ungeschützten Geschlechtsverkehr verleitet hat, den dieser - da er eine Schwangerschaft nicht wollte - anderenfalls vermieden hätte, beseitigt zwar das bestehende Missverhältnis zwischen Motiv und Tat nicht, ist aber der maßgebliche Grund dafür, dass der Angeklagte I. mit einer (ungewollten) Schwangerschaft der Geschädigten konfrontiert worden ist. Dass er die so quasi erschlichene Schwangerschaft nicht akzeptieren wollte, kann menschlich noch nachvollzogen werden und lässt die Tötung von A. B. als nicht auf sittlich tiefster Stufe stehend erscheinen.
Beide Angeklagten sind darüber hinaus auch des Schwangerschaftsabbruchs im besonders schweren Fall gemäß §§ 218 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 StGB schuldig. Sie haben die von ihnen beabsichtigte Tötung des ungeborenen Kindes von A. B. gegen deren Willen durch die Tötung von A. B. herbeigeführt. Hiermit haben sie auch A. B. vorsätzlich - und damit wenigstens leichtfertig - in die konkrete und tatsächlich verwirklichte Gefahr des Todes gebracht.
Da die Angeklagten zur Ermöglichung dieser Straftat des Schwangerschaftsabbruchs im besonders schweren Fall A. B. getötet haben, haben beide Angeklagten auch das weitere Mordmerkmal gemäß § 211 Abs. 2, 3. Gruppe, 1. Alternative StGB verwirklicht.
Beide Angeklagten haben auch schuldhaft gehandelt. Anhaltspunkte, an ihrer vollen Schuldfähigkeit zu zweifeln, haben sich auch auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen Dr. MN. hinsichtlich des Angeklagten I. und der Sachverständigen Dr. FE. und Dr. OP. hinsichtlich der Angeklagten R. nicht ergeben.
Die einzelnen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Idealkonkurrenz gemäß § 52 StGB.
V.
Bei der Strafzumessung ist die Kammer von folgenden Überlegungen ausgegangen:
1.
Bezüglich des Angeklagten I. hat die Kammer gemäß § 211 Abs. 1 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.
Für eine Strafmilderung gemäß §§ 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB war hinsichtlich seiner Person kein Raum, da er mit seiner Einlassung über seine Person hinaus keine Aufklärungshilfe geleistet hat. Er hat zwar mit seinen polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen und in der Hauptverhandlung die Angeklagte R. der Tötung von A. B. belastet, dies stellte jedoch lediglich die Reaktion auf die durch die Angeklagte R. bereits vorgenommene Belastung im Rahmen deren Vernehmung zunächst als Zeugin, dann als Beschuldigte dar. Bereits in diesen hatte die Angeklagte R. den Tatort und die Täterschaft des Angeklagten I. offenbart und damit die Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten I. gelegt. Sie hatte im Rahmen ihrer Bekundungen jedoch auch bereits die Umstände offenbart, die - neben objektiven Umständen wie den rechtsmedizinischen Erkenntnissen und denen aus der Telekommunikation - Grundlage ihrer eigenen Verurteilung geworden sind. Die über die Einlassung der Angeklagten R. hinausgehenden Angaben des Angeklagten I. - insbesondere hinsichtlich der (alleinigen) Tötung von A. B. durch die Angeklagte R. - vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen. Für die Annahme der mittäterschaftlichen Handlung der Angeklagten R. kam es auf die Angaben des Angeklagten I. in seinen polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen und seiner Einlassung in der Hauptverhandlung - wie die vorstehenden Ausführungen ergeben - nicht entscheidend an. Auch die Inhaftierung der Angeklagten R. ist bereits auf der Grundlage ihrer - von ihr selbst in tatsächlicher Hinsicht eingeräumten - Beihilfehandlung erfolgt.
Die besondere Schwere seiner Schuld hat die Kammer nicht festzustellen vermocht. Hierbei hat sie zum einen berücksichtigt, dass der Angeklagte I. zwar zwei Mordmerkmale verwirklicht hat, zu seinen Gunsten aber anzunehmen war, dass er A. B. nicht eigenhändig die tödlichen Schläge gegen den Kopf versetzt hat und er nicht die treibende Kraft der Tat war. Darüber hinaus hat sie auch berücksichtigt, dass die Geschädigte eine maßgebliche Ursache für die Tatbegehung dadurch gesetzt hatte, dass sie eine Verhütung durch Verhütungsspritze nur vorgetäuscht hatte. Schließlich musste sich zugunsten des Angeklagten I. auswirken, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und zumindest teilweise geständig war.
2.
Auch hinsichtlich der Angeklagten R. war grundsätzlich von der nach § 211 Abs. 1 StGB zu verhängenden lebenslangen Freiheitsstrafe auszugehen.
Die Kammer hat jedoch die Strafe gemäß §§ 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildert und die zu verhängende Freiheitsstrafe aus einem Strafrahmen zwischen 10 Jahren und 15 Jahren Freiheitsstrafe entnommen, da sie mit ihren Angaben in ihrer Zeugen- bzw. Beschuldigtenvernehmung am 23.04.2014 bezüglich der Täterschaft des Angeklagten I. Aufklärungshilfe geleistet hat.
Sie hat über ihren eigenen Tatbeitrag hinaus bezüglich des Angeklagten I. insbesondere die wiederholten Versuche des Schwangerschaftsabbruchs bei A. B. durch Medikamentengabe und den vorgetäuschten Überfall am 15.02.2014, dessen Fahrt mit A. B. zum Hof in M.-E. am Nachmittag des 21.04.2014, sowie seine Planungen, diese dort zu töten, und deren Tod auf dem Hof berichtet und die Orte bezeichnet, wo sie persönliche Gegenstände von A. B. entsorgt hatte und auf dem Hof Blutspuren beseitigt worden waren. Darüber hinaus zeigte die Angeklagte R. die Gegenstände, die zur Reinigung des Hofes und möglicherweise zur Begehung der Tat genutzt worden waren.
Sowohl nach der Einschätzung des Zeugen KHK LL. als auch der Kammer lagen zum Zeitpunkt ihrer Angaben zur Tötung von A. B. auf dem Hof in M.-E. am 21.04.2014 durch den Angeklagten I. noch keine den Angeklagten I. konkret belastenden Hinweise oder gar Beweise vor. Insbesondere der Tatort wäre ohne die Angaben der Angeklagten R. möglicherweise nicht, sicher aber erst viel später als solcher erkannt worden, da es zum einen keine augenscheinlichen Tatspuren auf dem Hof gab und zum anderen keine Verbindung zwischen A. B. und dem im Eigentum des Vaters des Angeklagten I. stehenden Hof in M.-E. bestand. Auf der Grundlage ihrer Angaben wurde der Angeklagte I. festgenommen und wegen Mordes verurteilt.
Strafmildernd hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Angeklagte R. hinsichtlich der getroffenen Feststellungen in weiten Teilen geständig war und insbesondere ihre Hilfe nach der Tötung der Geschädigten und ihre fehlende Anzeige vor der Tat trotz der Kenntnis der Tatplanung eingeräumt hat. Ferner war auch zugunsten der Angeklagten R. davon auszugehen, dass sie selbst A. B. nicht eigenhändig die tödlichen Schläge versetzt hat. Weiter war dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Angeklagte R. bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Schließlich war strafmildernd zu berücksichtigen, dass auch zugunsten der Angeklagten R. davon auszugehen war, dass sie nicht die treibende Kraft bei der Tatbegehung war.
Zu Lasten der Angeklagten R. war jedoch zu berücksichtigen, dass sie drei Mordmerkmale und tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirklicht hat.
Unter Berücksichtigung dieser und auch der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Gesichtspunkte hielt die Strafkammer unter Zugrundelegung des vorgenannten gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 211 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von
13 Jahren
für tat- und schuldangemessen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465, 472 StPO.
| R. | A. | B. |
Ausgefertigt
(I.) Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle