Zu Fragen der Abgrenzung von abstraktem und deklaratorischem Schuldanerkenntnis, der Nichtigkeit wegen …
Zu Fragen der Abgrenzung von abstraktem und deklaratorischem Schuldanerkenntnis, der Nichtigkeit wegen Bedrohung oder Sittenwidrigkeit und zur Verjährung.
Leitsatz
1. Die Festlegung des Schuldverhältnisses reicht nur so weit, wie es dem erklärten Willen der Beteiligten entspricht; dabei ist es eine Aufgabe der Auslegung der im konkreten Einzelfall abgegebenen Willenserklärungen, die Tragweite des Anerkenntnisses zu ermitteln. Hierfür sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere der Wortlaut der Erklärung, der Anlass, der Zweck, die Interessenlage und die Begleitumstände.
2. Im Rahmen dieser umfassenden Prüfung kann dann auch ein gewichtiges Auslegungskriterium zur Abgrenzung zwischen einem abstrakten oder deklaratorischen Schuldanerkenntnis in der Bezeichnung des Schuldgrundes liegen; je genauer und bestimmter er bezeichnet ist, desto weniger liegt ein abstraktes Schuldanerkenntnis nahe und umgekehrt.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 3.750,00 EUR seit dem 01.08.23 und dem 01.01.24 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Zahlung aus Schuldanerkenntnis.
Vor ca. 20 Jahren war der Beklagte in einer Firma der Ehefrau des Klägers angestellt gewesen. Aus dieser Zeit stammen Streitigkeiten über Forderungen des Klägers gegenüber dem Beklagten.
Am 25.06.2023 fand in Räumen des Zeugen A. ein Gespräch statt, an dem die beiden Parteien, sowie die Zeugen A. und B. teilnahmen. Der Kläger und der Beklagte unterzeichneten dabei ein Schreiben, gefertigt auf einen Gesprächsnotizzettel der Fa. „A. GmbH“ mit folgendem Vordruck und handschriftlichem Inhalt:
„Thema: Offene Rechnung; Als Gesprächspartner: Hr. C., Hr. D., Zeuge: A., B.
Gesprächsnotizen: Datum: 25.06.2023, von offene Rechnungen Forderungen von 7.500,- Euro wird von D. bis zum (31.07.23) zurückbezahlt; 1. Rate von 3.750,- € bis 31.07.23, 2. Rate von 3.750,- € bis 31.12.23 wird zurückbezahlt.
26.06.23 Zeuge: A. (Unterschrift), Zustimmung: D. (Unterschrift), C. (Unterschrift)“.
Der Ablauf und Inhalt des Gesprächs stehen zwischen den Parteien im Streit.
Der Kläger behauptet,
dieses Schuldanerkenntnis verpflichte den Beklagten zur Zahlung von 7.500,00 EUR nebst Zinsen. Der Zeuge A. sei mit beiden Parteien befreundet und habe die Einladung vermittelt. Das Angebot zu diesem Schuldanerkenntnis sei vom Beklagten ausgegangen und geringer gewesen, als die vom Kläger mit seiner Liste vom 04.08.2008 ihm gegenüber geltend gemachten Forderungen. Der Beklagte habe die Firma seiner Frau in die Zahlungsunfähigkeit geführt, indem er ihr Einnahmen vorenthalten und Verbindlichkeiten eigenmächtig zu ihren Lasten begründet habe. Der Kläger sei für die Verbindlichkeiten seiner Ehefrau aufgekommen.
Er beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 3.750,00 EUR seit dem 01.08.23 und dem 01.01.24 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet,
Forderungen hätten zu keinem Zeitpunkt bestanden und seien auch nicht berechtigt gewesen. Er sei bei dem Gespräch, zu dem er den Kläger und den Zeugen B. nicht erwartet habe, überrascht worden. Von angeblichen Schulden habe er erstmals im hiesigen Zivilverfahren erfahren. Er habe als Mitarbeiter der Ehefrau auch stets nach deren Arbeitsanweisungen gehandelt. Die Aktivlegitimation des Klägers werde bestritten, eine Abtretung durch die Ehefrau sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Er, der Beklagte, habe auch keinerlei Kenntnis über die Bedeutung eines Anerkenntnisses hinsichtlich der Fristen gehabt. Hilfsweise werde die Verjährung, die Nichtigkeit wegen Bedrohung (§ 134 BGB i.V.m. § 241 StGB) und Sittenwidrigkeit der Geschäftspraxis des Klägers (§ 138 BGB) eingewandt.
Die Klage wurde dem Beklagten am 21.01.2025 zugestellt.
Das Gericht hat verhandelt am 11.03.2026, den Kläger angehört und die Zeugen A. und B. vernommen. Der Zeuge Rechtsanwalt E. hat am 27.11.2025 eine schriftliche Zeugenerklärung (§ 377 Abs. 3 ZPO) abgegeben. In der weiteren Verhandlung vom 14.07.2026 wurde der Beklagte angehört.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 11.3.2026 und vom 14.7.2026 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Beklagte ist verpflichtet, aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis vom 25.06.2023 an den Kläger 7.500,00 EUR zu zahlen (§§ 781, 780 BGB).
1. Nach der Anhörung der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Parteien am 25.06.2023 ein abstraktes Schuldversprechen (§ 780 BGB) bzw. sog. abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) über die Zahlung von 7.500,00 EUR vereinbart haben (im Folgenden nur „abstraktes Schuldanerkenntnis“). Das ergibt sich aus Wortlaut, Inhalt sowie Sinn und Zweck der Vereinbarung, die den Streit über den Umfang möglicher Forderungen aus der Tätigkeit des Beklagten im Betrieb der Ehefrau des Klägers insgesamt beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen sollte.
a. Das von dem Kläger vorgelegte und von beiden Parteien unterzeichnete Schriftstück vom 25.06.2023 regelt eindeutig eine Zahlungspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger. Auch ist damit die notwendige Schriftform eingehalten (§§ 780 Satz 1, 781 Satz 1, 126 BGB).
b. Ein abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB liegt vor, wenn unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbstständige Verbindlichkeit geschaffen werden soll, mithin die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2008 - II ZR 245/06 -, Rn. 15, juris, NJW 2008, 1589). Jene Rechtsbeziehungen, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt haben, stellen damit dessen Rechtsgrund dar, was zur Folge hat, dass, wenn sie den anerkannten Leistungsanspruch nicht rechtfertigen, das Anerkenntnis gemäß § 812 Abs. 2 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 BGB zurückgefordert werden kann. Ihrer Geltendmachung könnte deshalb der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegenstehen, wenn das aufgrund des Anerkenntnis Erlangte alsbald gemäß §§ 812, 818 Abs. 1 BGB zurückzugewähren wäre (“dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“). Der allgemeine Arglisteinwand des § 242 BGB wird durch die Bereicherungseinrede des § 821 BGB, die von dem Berechtigten geltend gemacht werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 16.4.1991 - XI ZR 68/90, Rn. 15, juris, NJW 1991, 2140), nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.2005 - VIII ZR 299/04 -, Rn. 27, juris, NJW 2005, 2991). In einem solchen Falle wirkt das abstrakte Schuldanerkenntnis im Gesamtergebnis wie eine Beweislastumkehr (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, Kommentar, 85. Auflage, 2026, Rn 9 zu § 781). Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten. Ist dies der Fall, dann unterscheidet sich der konstitutive Schuldbestätigungsvertrag vom sogenannten "deklaratorischen" Schuldanerkenntnis nur dadurch, dass er im Gegensatz zu diesem "abstrakt" ist, also einen selbständigen Anspruchsgrund bildet. Der die Rückforderungsmöglichkeit nach § 812 Abs. 2 BGB beseitigende Einwendungsausschluss setzt wie beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis einen Streit oder doch eine subjektive Ungewissheit der Parteien über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraus; insofern wirken solche einwendungsausschließenden Anerkenntnisverträge wie ein Vergleich (vgl. BGH, Urteile vom 24.03.1976 - IV ZR 222//74, Rn. 17, juris, BGHZ 66, 250, 253 ff; vom 18.5.2000 - IX ZR 43/99 -, Rn. 9, juris, NJW 2000, 2501; vom 17.07.2008 - IX ZR 245/06 -, Rn. 22, juris, WM 2008, 1695, m.w.Nachw.).
Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist anzunehmen, wenn eine bereits bestehende Schuld bestätigt, aber keine neue Verbindlichkeit begründet werden soll. Kennzeichnend dafür ist, dass die Vertragschließenden miteinander für die Zukunft zu einer verlässlichen Grundlage kommen wollen. Es setzt voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder rechtserhebliche Punkte besteht und die Parteien durch das Anerkenntnis oder Versprechen dieses zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen. Das deklaratorische Anerkenntnis kann ein nur möglicherweise bestehendes Schuldverhältnis als tatsächlich bestehend bestätigen und damit Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten der Parteien über den Anspruchsgrund und seine Rechtsgrundlage beenden. In diesem Maß hat es eine potentiell konstitutive Wirkung (vgl. BGH, Urteile vom 05.12.1979 - IV ZR 107/78 -, Rn. 22, juris, NJW 1980, 1159; vom 27.01.1988 - IVb ZR 82/86 -, Rn. 12, juris, NJW-RR 1988, 962, m.w.Nachw.).
Die Festlegung des Schuldverhältnisses reicht nur so weit, wie es dem erklärten Willen der Beteiligten entspricht; dabei ist es eine Aufgabe der Auslegung der im konkreten Einzelfall abgegebenen Willenserklärungen, die Tragweite des Anerkenntnisses zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 24.3.1976 - IV ZR 222/74 -, Rn. 17, juris, BGHZ 66, 250, m.w.Nachw.). Hierfür sind alle Umstände des Falls zu berücksichtigen, insbesondere der Wortlaut der Erklärung, der Anlass, der Zweck, die Interessenlage und die Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB). Ein gewichtiges Auslegungskriterium zur Abgrenzung zwischen einem abstrakten oder deklaratorischen Schuldanerkenntnis kann in der Bezeichnung des Schuldgrundes liegen. Je genauer und bestimmter er bezeichnet ist, desto weniger liegt ein abstraktes Schuldanerkenntnis nahe und umgekehrt. Die Angabe des Schuldgrundes spricht entscheidend für das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, durch das eine bereits bestehende Schuld bestätigt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2015 - V ZR 26/15 -, Rn. 13, juris, BauR 2016, 1035). Nach diesen Vorgaben ergibt die gebotene Auslegung, dass die Parteien vorliegend ein abstraktes Schuldanerkenntnis vereinbart haben.
c. Vorliegend wollten die Parteien einen Streit bzw. eine Unsicherheit über den Umfang möglicher Forderungen des Klägers aus der Tätigkeit des Beklagten im Betrieb der Ehefrau des Klägers beenden.
aa. Der Kläger hat in seiner Anhörung vom 11.03.2026 seinen substanzarmen schriftsätzlichen Vortrag deutlich ergänzt und nachvollziehbar, detailreich und überzeugend die Gründe für die Entstehung des Streits bzw. die Unsicherheiten dargelegt.
Danach hat die als Hausfrau tätige Ehefrau des Klägers in Absprache mit ihrem bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau berufstätigen Ehemann und dem Beklagten, einem ihnen bekannten Meister für Handwerk, Sanitär und Installation, eine Firma gegründet und ein Gewerbe angemeldet. Ziel des Gewerbes war für die Eheleute, günstigere Lieferantenpreise für einen Hausbau zu bekommen. Zugleich sollte der Beklagte eine Unterstützung wegen seiner familiären Probleme erhalten, d.h. eine sog. „win-win-Situation“ für die Beteiligten entstehen. Wegen seiner Berufserfahrung war der Beklagte als Angestellter für alles zuständig, „quasi der Geschäftsführer und Installateur“ und die Ehefrau des Klägers „die Strohfrau“. Nach ca. drei Monaten stellte die Ehefrau, die von den Tätigkeiten des Beklagten keine nähere Kenntnis hatte, erste Fragen an den Beklagten. Denn beim Betrieb gingen Lieferantenrechnungen von verschiedenen Firmen ein, die die Eheleute nicht kannten. Die verschiedenen Tätigkeiten auf unterschiedlichen Baustellen ließen sich anhand der von dem Beklagten vorgelegten handschriftlichen Unterlagen nur schwer nachvollziehen. Zu keinem Zeitpunkt seiner Tätigkeit hat der Beklagte Rechnungen für die Firma der Ehefrau zu den von ihm betriebenen Baustellen gestellt, weshalb die Ehefrau die eingehenden Rechnungen nicht bezahlen konnte. Unklar war auch, was im Einzelnen von wem an wen gezahlt wurde. Deshalb kam es dann nach drei bis vier Monaten zum Bruch mit dem Beklagten. Nach 12 Monaten wurde der Betrieb dann abgemeldet. Im Rahmen von Verfahren gegen die Firma konnte der Kläger sich mit einigen Gläubigern einigen. Über die von ihm selbst beglichenen Forderungen hat er dann Listen mit Datum 4.8.2008 erstellt, die dem Gericht als Anlagen vorgelegt wurden. Danach wurden u.a. Materialkosten nicht in die Kasse der Firma gezahlt, die u.a. in Höhe von 2.200,00 EUR von Herrn F. an den Beklagten bezahlt worden sein sollen und Lieferantenrechnungen von „G.“, „H.“ und „I.“ nicht beglichen. Über die Beteiligung des Beklagten an diesen Kosten kam es zwischen den Parteien in der Folgezeit zum Streit.
bb. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung vom 14.07.2026 diesen Vortrag des Klägers im Wesentlichen bestätigt, teilweise im Widerspruch zu seinem eigenen, schriftsätzlichen Vortrag und diesen auch deutlich ergänzend.
Die von ihm als Meister betriebene Firma ging ca. im Jahr 1997 in Insolvenz, weshalb er „quasi nichts mehr machen durfte“. Im Jahr 2005 oder 2006 kam es dann zu seiner Tätigkeit in der Firma der Ehefrau des Klägers. Für diesen Betrieb wurde er als Meister benötigt, um von der Handwerkskammer eine entsprechende Genehmigung zu erhalten. Er hat diesen Betrieb „quasi gelenkt und geleitet“. Der Beklagte verfügte aus seinem eigenen Betrieb noch über Kundenkontakte, „Background“ hinsichtlich der Bauherren, der Architekten, der Organisation und dergleichen mehr. Über seine Bürotätigkeit wurde publik gemacht, dass es jetzt - nunmehr als Angestellter - weitergeht. Die Kunden des neuen Betriebs hat er vor Ort betreut. Kleine Aufträge wurden auch parallel erledigt. Die Aufträge mit den Kunden wurden meist von ihm mündlich vereinbart. Er hat die Preise kalkuliert und auch ermittelt, welche Arbeiten anfallen. Dies soll - im Gegensatz zum Vortrag des Klägers - dann „im Büro auch durchgesprochen“ worden sein. Anders als der Kläger es darlegt, war „am Ende noch nicht sehr viel reingekommen“. Zu den Vorauszahlungen, die unterschiedlich geleistet wurden, vermochte der Beklagte wegen des langen Zeitablaufs nicht mehr zu sagen, ob es sich dabei um Barzahlungen gehandelt hat, die von ihm entgegengenommen wurden.
Der Streit mit der Firma der Ehefrau des Klägers begann ca. 2 bis 3 Monate nach Beginn der Tätigkeit wegen Schwierigkeiten und Vorwürfen, warum der Betrieb „schiefgelaufen sei“. Der Kläger verlangte von dem Beklagten die Hälfte der vom Kläger gezahlten Beträge mit 7.500,00 EUR zu übernehmen, was der Beklagte wegen ausstehenden Lohns ablehnte. Wegen dieses Lohns haben weder er noch der Lehrling geklagt. Es gab dann noch nach dem Ende seiner Tätigkeit Gespräche mit dem Kläger.
cc. Auffallend ist, dass der Beklagte bei seiner Anhörung zur Organisation und seine konkreten Tätigkeiten trotz des 20 Jahre zurückliegenden Zeitraums noch relativ gute Erinnerungen besaß. Zu dem wesentlichen Vorgang, dass tatsächlich unterschiedliche Vorauszahlungen - wie von ihm dargelegt - eingenommen wurden, insbesondere ob als Bareinnahmen durch den Beklagten selbst, hatte er dann keine Erinnerung mehr. Ausdrücklich verneint hat er diese Bareinnahmen dabei nicht, weshalb die Möglichkeit von ihm nicht ausgeschlossen wurde, mithin es tatsächlich auch so vorgekommen sein könnte. Der Kläger hatte insoweit bei seiner Anhörung vom 11.03.2026 auch den Beweis über die Bauherren angedeutet. Nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2026 bereits darauf hingewiesen hatte, dass wegen der vorliegenden Organisation - hier wie oben dargelegt mit „faktischem Geschäftsführer“ und „Strohfrau“, unzureichender Unterlagen, mündlicher Vereinbarungen, Unklarheiten zum Umfang der vereinbarten Tätigkeiten, sowie über Zahlungen der Bauherren überhaupt und ob in bar an den Beklagten - hinsichtlich des Beklagten der Verdacht von Schwarzgeldabreden mit den Bauherren bestehen könnte, wird dieser Verdacht nach der Anhörung des Beklagten noch verstärkt.
d. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Parteien diese Unsicherheiten über den Umfang und die Durchsetzbarkeit von Forderungen durch die Vereinbarung vom 25.06.2023 beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten.
aa. Die Angaben der Parteien zum Ablauf des Gesprächs im Haus des Zeugen A. sind widersprüchlich, insbesondere zur Vorlage der Liste vom 04.08.2008 durch den Kläger, deren gemeinsame Erörterung und die Herkunft des Vorschlags der Zahlung von 7.500,00 EUR.
bb. Der Zeuge Rechtsanwalt E. hatte nach Anordnung der schriftlichen Aussage durch das Gericht vom 28.10.2025 zu dem Beweisthema „Verhandlungen über Forderungen gemäß Liste vom 04.08.2008 der Ehefrau des Klägers gegenüber dem Beklagten im Jahr 2008 ff. wegen einer Einigung und Übergabe der Liste an den Beklagten“ am 27.11.2025 erklärt, zu diesem Beweisthema keine Erinnerung zu haben und, dass die damals archivierte Akte nicht mehr vorhanden ist.
cc. Der Zeuge A. hat für das Gericht nachvollziehbar, widerspruchsfrei und insoweit überzeugend den Ablauf des Gesprächs vom 25.06.2023, die Mitwirkung der Parteien und seine eigene Rolle dabei geschildert.
Er ist seit über 30 Jahren mit beiden Parteien befreundet. Er nahm für sich wegen des Streits zwischen den Parteien insoweit die Rolle eines Schlichters (Zwischenperson“) ein, ohne dadurch einen Vorteil zu erhalten, organisierte das Treffen der Parteien, indem er den Beklagten wegen einer Anfrage zu einer Solaranlage einlud, ihn über das Erscheinen des Klägers nicht vorab informierte und - wie mit dem Kläger insoweit abgesprochen - den Kläger wegen des Termins benachrichtigte, sodass er hinzukommen konnte. Der Beklagte war zwar von dem Auftreten des Klägers nicht erfreut - nach Angaben des Klägers wollte der Beklagte angesichts des Klägers gleich wieder gehen -, ließ sich jedoch auf das Gespräch ein, an dem auch ein Bekannter des Klägers, der Zeuge B., teilnahm. Der Kläger hat die fehlenden Buchungsunterlagen und Barkasse des Beklagten thematisiert, der Beklagte wollte Beträge, die er dem Kläger schuldete, nicht im Einzelnen festlegen und lehnte sie ab, wollte aber vom Kläger in einem Urlaub in Istanbul erhaltene 7.500,00 EUR zurückgeben. Über die Gründe, warum der Beklagte vom Kläger dieses Geld erhalten hat, wurde im Büro nicht gesprochen. Welchen Zettel der Beklagte vom Kläger zur Durchsicht erhielt, vermochte der Zeuge nicht anzugeben, da er auf den Inhalt nicht geschaut hatte.
Der Zeuge A. hat am Ende des Gesprächs den Inhalt dieser Zahlungsvereinbarung nebst Ratenzahlungsregelung auf einen Gesprächsblock seiner Firma in deutscher Sprache so notiert, wie er es verstanden hat. Wegen des Umfangs des Streits wurde von ihm auch die Formulierung „offene Rechnungen / Forderungen“ aufgenommen. Die 7.500,00 EUR sollten alles abgelten bzw. die ganze Problematik des Gesprächs umfassen (Prot. 1, Seite 12, AS 141). Beide Parteien haben diesen Zettel durchgelesen und unterschrieben und jeder einen Durchschlag erhalten.
dd. Der Zeuge B. konnte bei seiner Vernehmung zum Inhalt des konkreten Gesprächs keine ergiebigen Angaben machen. Er war als Gast des Klägers mitgekommen, um sich mit dem Zeugen A. über eine Patenanmeldung zu unterhalten und konnte nur den Ablauf im Groben und den Zahlbetrag nennen.
ee. Gründe dafür, dass der Zeuge A. nicht glaubwürdig ist, wurden nicht vorgetragen und sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Das Gericht legt deshalb die nachvollziehbaren und überzeugenden Erklärungen des Zeugen A. ebenso seiner Entscheidung zugrunde, wie die oben aufgeführten, übereinstimmenden Erklärungen der Parteien über einen Streit bzw. eine Unsicherheit über den Umfang möglicher Forderungen des Klägers aus der Tätigkeit des Beklagten im Betrieb der Ehefrau des Klägers.
e. Aus den oben dargelegten Gründen und den offenen Formulierungen in dem Schreiben vom 25.06.2023, d.h. ohne Nennungen oder Andeutung konkreter Forderungen oder die Tätigkeiten des Beklagten für die Firma der Ehefrau des Klägers, auch ohne Bezugnahme auf die von dem Kläger vorgelegten Listen oder die frühere Zahlung des Klägers an den Beklagten wird deutlich, dass vorliegend die kompletten Forderungen abgegolten werden sollten. Insoweit tritt auch der Wille der Parteien zutage, eine selbständige Verpflichtung zugunsten des Klägers zu schaffen. Damit wird klar, dass der Beklagte eine verbindliche Willenserklärung abgeben wollte. Unerheblich ist, ob - wie vorliegend - eine Ratenzahlung bewilligt wurde (vgl. zur Ratenzahlung: BGH, Urteil vom 04.04.2000 - XI ZR 152/99 -, Rn. 3, juris, NJW 2000, 2984).
f. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei der Unterzeichnung des Schreibens vom 25.06.2023 aus einer Zwangslage heraus gehandelt hätte; sein schriftsätzlicher und mündlicher Vortrag ist insoweit substanzarm und durch die Aussagen der Zeugen A. und B. widerlegt.
aa. Der Kläger trägt bei seiner Anhörung vom 14.07.2026 vor, er sei durch den Kläger und den Zeugen A. „ein wenig gedrängt worden“, „es war einfach eine gewisse Drohkulisse für mich gewesen. Ich bin ja auch hingelockt worden. Auf jeden Fall dachte ich mir, macht doch, was ihr wollt, deshalb habe ich auch unterschrieben“, „ich hatte ganz einfach das Gefühl, dass das hier alles vorbereitet war“, „man muss auch die Situation verstehen. Es war ein Büro im 2. Obergeschoss, es war ein geschlossener Raum und über eine Metalltreppe hätte man hier raus- und runtergehen müssen. Auf jeden Fall, ich wollte hier einfach ohne einen Streit wegkommen“.
bb. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass der Beklagte am 25.06.2023 durch das Erscheinen des Klägers überrascht wurde, er die Auseinandersetzung mit Forderungen aus seiner Tätigkeit im Betrieb der Ehefrau der Klägerin ggf. innerlich quasi bereits „abgehakt“ hatte und es deshalb als unangenehm empfand, mit seinem oben bereits aufgezeigten Verhalten als „faktischer Geschäftsführer“ gegenüber der unerfahrenen „Strohfrau“ nochmals konfrontiert zu werden. Zu keinem Zeitpunkt vermittelte der aus der Führung eines eigenen Betriebes und eines Handwerksmeisters erfahrene Beklagte dem Gericht bei seiner Anhörung den Eindruck, wegen der am 25.06.2023 so entstandenen Situation unter einem solchen Zwang gestanden zu haben, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sein könnte, den Raum und die anwesende Gruppe ohne Mühen und ohne geleistete Unterschrift zu verlassen. Auch der Umstand, dass der Beklagte nach der von ihm geleisteten Unterschrift nichts wegen der vorangegangenen „Zwangslage“ unternahm, sondern angeblich gedacht hat, „das kann ich ja im Streit später alles widerrufen. Ich bin dann, um hier zu entkommen, bereit gewesen zu unterschreiben. Ich meinte, dass das mit der Unterschrift hier kein Problem sei“ ist für das Gericht der konstruierte Versuch, sich als eine unerfahrene, eingeschüchterte Person darzustellen, die quasi nicht anders hat handeln können.
cc. Das Gegenteil ist der Fall, wie die Zeugen A. und B. bei ihrer Vernehmung am 11.03.2026 für das Gericht nachvollziehbar und glaubhaft geschildert haben.
Der Zeuge B., der als Gast des Klägers eher zufällig an dem Gespräch teilnahm und in einen Streit nicht hineingezogen werden wollte, schilderte, dass „da vielleicht mit höherer Stimme gesprochen (wurde), aber ein richtiger Streit war das nicht, zumindest kann ich mich daran nicht erinnern.“
Der Zeuge A. hat dargelegt, dass der Beklagte zwar von dem Auftreten des Klägers nicht erfreut war, sich jedoch auf das Gespräch einließ. Beide Parteien waren bei dem ca. zweistündigen Gespräch anfangs „sehr nervös“. Der mit beiden Parteien langjährig befreundete Zeuge hat sie „beruhigt“; „es war ein freundschaftliches Gespräch gewesen“, „anfangs war das ein wenig stressig gewesen, das hat sich aber dann gegeben“.
Der Beklagte hat auch später gegenüber dem Zeugen A. eine Zwangslage nicht erwähnt. Nachdem der Zeuge A. vom Kläger erfahren hat, dass der Beklagte noch nicht gezahlt hat, hat er sich wegen seiner langjährigen Freundschaft zu beiden Parteien auch um die Umsetzung der Vereinbarung gekümmert. So hat er im Nachhinein am 27.07.2023 den Beklagten mit seinem Mobile angeschrieben und mitgeteilt, dass es Zeit ist, die erste Anzahlung zu leisten. Der Beklagte hat dann geantwortet, er werde es versuchen zu machen, im Moment ginge das nicht und auch auf den Sommer verwiesen und erklärt, nicht sofort zahlen zu können.
g. Soweit der Beklagte rügt, es liege keine Abtretung der Forderungen durch die Ehefrau an ihren Ehemann, den Kläger, vor, greift dieser Einwand nicht durch. Die Haftung des Beklagten hängt nicht von einer Abtretung ab, denn persönlich gehaftet wird vorliegend aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis. Ein solcher Vertrag kommt auch dann in Betracht, wenn zwischen den Vertragsparteien bisher keine rechtlichen Beziehungen bestanden (vgl. zum fehlenden Schuldbeitritt: BGH, Urteil vom 04.04.2000, aaO., Rn. 11, juris).
2. Das abstrakte Schuldanerkenntnis ist auch - aus oben bereits zur fehlenden Zwangslage genannten Gründen - nicht wegen Bedrohung durch den Kläger oder der Zeugen nichtig (§ 134 BGB in Verbindung mit § 241 StGB). Für eine Bedrohung nach § 241 StGB - „mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen ... die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit ... bedroht“, „mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht“, „wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe“ - fehlt es hier an Vortrag und ist aus oben genannten Gründen auch nicht aus sonstigen Umständen ersichtlich.
3. Die Vereinbarung vom 25.06.2023 ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 BGB).
Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich, es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt; dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt. Zu berücksichtigen ist nicht nur der objektive Gehalt des Geschäftes, sondern es sind auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, sowie die Absicht und die Motive der Parteien in die Würdigung einzubeziehen. Liegt dem Vertragsschluss eine arglistige Täuschung zugrunde, müssen zudem besondere Umstände zu der durch arglistige Täuschung bewirkten Willensbeeinflussung hinzukommen, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, damit § 138 Abs. 1 BGB neben § 123 BGB anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2005 – VIII ZR 299/04 –, Rn. 19, juris, NJW 2005, 2991, m.w.Nachw.). Eine - widerrechtliche - Drohung macht ein Rechtsgeschäft lediglich nach § 123 BGB anfechtbar; nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist es nur dann, wenn besondere Umstände hinzukommen, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen. Solche Umstände können insbesondere in einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu sehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2002 - IX ZR 153/01 -, Rn. 7, juris, NJW 2002, 2774). Dazu fehlt es hier an Vortrag und ist aus oben genannten Gründen auch nicht aus sonstigen Umständen ersichtlich.
4. Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt.
Der Anspruch aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis verjährt selbständig nach den allgemeinen Regeln der §§ 195, 199 BGB (vgl. Grüneberg/Retzlaff, aaO., Rn 10 zu § 781). Mithin konnte die dreijährige Verjährungsfrist für das abstrakte Schuldanerkenntnis erst Ende des Jahres 2023 beginnen. Mit der Klageerhebung durch Zustellung vom 21.01.2025 wurde die Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Ziffer 1 BGB). Selbst wenn eine mögliche Haftung des Beklagten für seine Tätigkeiten in der Firma der Ehefrau bereits verjährt war, greift diese Verjährung nicht durch. Auch eine bereits eingetretene Verjährung wirkt nicht gegenüber einem vertragsmäßigen Schuldanerkenntnis, auch wenn die Vollendung der Verjährung dem Anerkennenden - wie vorliegend vom Beklagten behauptet - im Zeitpunkt seiner Erklärung unbekannt war, § 214 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1985 - IVa ZR 103/84 -, Rn. 17, juris, NJW - RR 1986, 649 unter Hinweis auf RGZ 78, 130, 132).
II.
Der Beklagte ist dadurch, dass er die im Schuldanerkenntnis vereinbarten Raten zu den hierfür vereinbarten Zeitpunkten nicht gezahlt hat, gemäß § 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB mit der Leistung der Hauptforderung in Verzug geraten, weshalb er die geltend gemachten Zinsen (§ 288 Abs. 1 BGB) für die Teilbeträge ab dem 01.08.23 und dem 01.01.24 zu zahlen hat.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001655237