VK Lüneburg · Niedersachsen Beschluss

Ausschluss von Angeboten bei Nichterfüllung technischer Anforderungen bei Beschaffung von Kurzwaffenschränken KI-Titel

Vergaberecht · Technische Anforderungen · Ausschlusskriterien · VgV · Zuschlagskriterium

Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

1.Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2.Die Kosten werden auf xxxxxx € festgesetzt.

3.Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Begründung

I.

Der Antragsgegner hat mit EU-Bekanntmachung vom xxxxxx.2025 eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Kurzwaffenschränken im offenen Verfahren ausgeschrieben. Nach Abschnitt 5.1.10 der Auftragsbekanntmachung ist einziges Zuschlagskriterium der Gesamtpreis (brutto). Dieser muss nach der Leistungsbeschreibung Teil A (Stand xxxxxx.2025) Punkt 1.10. Kalkulation des Angebotes sämtliche Nebenkosten, wie z. B. Kosten für Maut, Versand- und Verpackungskosten, und Kosten der Abwicklung, wie z. B. Umtausch bei Falschlieferung, mit einschließen.

Zur Kalkulation des Angebotspreises ist in dem Dokument Angebotsvordruck eine voraussichtliche Abnahmemenge von 2.000 Kurzwaffenschränken vorgesehen.

Die Anforderungen an das Gerät/Material sind in der Leistungsbeschreibung Teil B auf Seite 3 wie folgt festgelegt:

Zertifiziert Widerstandsgrad 0 nach DIN EN 1143-1;

Aufnahme von max. 2 Kurzwaffen und Munition. Die Möglichkeit der Aufnahme weiterer Kurzwaffen ist zulässig, wenn die nachstehenden Außenmaße und das Gewicht des Gelasses eingehalten werden;

Elektronikschloss, ohne Notschlüssel;

Lackierung: gedeckter Farbton RAL;

Außenmaße (H x B x T): 300 x 420 x 380 mm (+/- 100 mm);

Gewicht: min. 25 kg, max. 60 kg;

Zweiwandige Ausführung;

Hochwertige Feuerisolierung durch umlaufenden Feuerfalz;

Türöffnungswinkel mind. 90 Grad;

Bohrungen im Boden und der Rückwand zur Befestigung im Mauerwerk inkl. Befestigungsmaterial;

deutschsprachige Bedienungs- und Montageanleitung.

Mit Frist zur Abgabe eines Angebotes am xxxxxx.2025, 10:00 Uhr, haben u.a. die Antragstellerin und die Beigeladene jeweils ein form- und fristgerechtes Angebot abgegeben.

Nach Prüfung der Angebote kam der Antragsgegner zu dem Ergebnis, dass das Angebot der Beigeladenen nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV auszuschließen ist, da das "eingereichte Muster die Anforderungen an das Gerät "Elektronikschloss, ohne Notschlüssel" laut Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) nicht erfüllt". Das "eingereichte Muster hatte einen Notschlüssel". Zudem war das Angebot "aufgrund der Nichterfüllung der Mindestanforderungen an Bohrung" auszuschließen. Gemäß Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) müssen in dem anzubietenden Artikel Bohrungen im Boden und in der Rückwand zur Befestigung im Mauerwerk inkl. Befestigungsmaterial vorhanden sein. Diese waren nach Prüfung des Antragsgegners laut der Produktbeschreibung der Beigeladenen nur im Boden möglich.

Der Antragsgegner prüfte zudem die Auskömmlichkeit des Angebotes der Antragstellerin gemäß § 60 Abs. 1 VgV, da es gegenüber dem nächstplatzierten Bieter ungewöhnlich niedrig erschien. Er bat hierzu die Antragstellerin am 10.06.2025 um Erläuterung ihrer Preise, insbesondere um die Erläuterung preisbildenden Faktoren. Nach der Prüfung kam er zu dem Ergebnis, dass das Angebot der Antragstellerin auskömmlich ist.

Daraufhin schloss der Antragsgegner das Angebot der Beigeladenen mit Informationsschreiben vom xxxxxx.2025 aus.

Die Antragstellerin erhielt zeitgleich über die Vergabeplattform ein Informationsschreiben von dem Antragsgegner, in welchem er ihr mitteilte, dass er beabsichtige, nach Verstreichen der Frist gemäß § 134 GWB der Antragstellerin den Zuschlag auf ihr Angebot zu erteilen.

Am 23.06.2025 rügte die Beigeladene die Ausschlussentscheidung des Antragsgegners. Das eingereichte Muster würde keinen Notschlüssel besitzen und auch sei neben der Bohrung im Boden eine Bohrung in der Rückwand inkl. Verankerungsmaterial vorhanden. Daraufhin trat der Antragsgegner erneut in die Angebotsprüfung ein. Dafür prüfte er das von der Beigeladenen mit Angebotsabgabe vorgelegte Muster und führte, da aus den zum Angebot eingereichten Unterlagen aus seiner Sicht nicht zweifelsfrei hervorging, welches Modell genau angeboten wird und ob der angebotene Artikel alle geforderten Anforderungen erfüllt, mit Schreiben vom 23.06.2025 eine Aufklärung zum Angebot der Beigeladenen nach § 15 Abs. 5 VgV durch. Mit dem Ergebnis, dass entgegen seiner ersten Prüfung der angebotene Artikel der Beigeladenen alle Voraussetzungen der Leistungsbeschreibung erfüllt.

Mit Informationsschreiben vom xxxxxx.2025 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin nun mit, dass er nach der Prüfung einer eingegangenen Rüge zu dem Ergebnis kam, dass die Einwände statthaft sind und deshalb dieser Rüge abgeholfen wurde. Dies habe die Rangfolge geändert, weshalb der Antragsgegner jetzt beabsichtige, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Dem Angebot der Antragstellerin könne nach nochmaliger Prüfung nicht der Zuschlag erteilt werden, da das Angebot der Beigeladenen wirtschaftlicher sei. Das Angebot der Antragstellerin habe den 2. Platz belegt.

Der Beigeladenen teilte der Antragsgegner mit, dass nach Eingang der Rüge dieser nachgegangen und abgeholfen wurde. Es sei geplant, nach Ablauf der Wartefrist gemäß § 134 GWB den Zuschlag auf ihr Angebot zu erteilen.

Darauf rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom 02.07.2025 die Entscheidung zugunsten der Beigeladenen. Bei der erneuten Zuschlagabsicht fehlen die Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Die Änderung der Zuschlagsentscheidung sei nicht nachvollziehbar und erwecke den Eindruck einer sachwidrigen Einflussnahme auf das Vergabeverfahren.

Zudem verstoße die Entscheidung, jetzt doch das Angebot der Beigeladenen bezuschlagen zu wollen, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn es sei nicht ersichtlich, warum trotz identischer Bewertungsgrundlage und vollständiger Angebotsunterlagen nunmehr ein anderer Bieter bezuschlagt werden soll. Dies gelte gerade vor dem Hintergrund, dass bei der Antragstellerin eine Auskömmlichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, da ihr Angebot "ungewöhnlich niedrig" erschien.

Daraus folge auch eine mangelhafte Angebotswertung, denn es sei unklar, weshalb ihr Angebot zunächst als das wirtschaftlichste bewertet wurde und sich dies nach der Rüge eines anderen Bieters ändern konnte - ohne dass ihr selbst neue Bewertungsmaßstäbe oder Prüfungsgrundlagen mitgeteilt wurden.

Der Antragsgegner half mit Nachricht vom 03.07.2025 der Rüge der Antragstellerin nicht ab. Zur Begründung erklärte der Antragsgegner, dass er im Rahmen der Wertung ursprünglich zu dem Ergebnis gelangt war, dass das Angebot der Beigeladenen ausgeschlossen werden musste. Deshalb habe er das Angebot der Antragstellerin trotz seiner zweiten Platzierung hinsichtlich des Zuschlagskriteriums "Preis" zunächst als wirtschaftlichstes Angebot ermittelt und für den Zuschlag vorgesehen. Nach der erneuten Prüfung der fachlichen Ausschlusskriterien habe die fehlerhafte Angebotswertung zwingend korrigiert werden müssen. Der jetzige Zuschlagsprätendent sei fälschlicher Weise aus dem Verfahren ausgeschlossen worden. Dies habe sich - trotz aller Umsicht bei der Prüfung der eingegangenen Unterlagen - erst durch die eingegangene Rüge herausgestellt. Im Rahmen Prüfung dieser berechtigten Rüge sei der Ausschluss von der Vergabestelle berichtigt worden.

Die Antragstellerin hat am 07.07.2025 bei der Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag gestellt und beantragt, ein Nachprüfungsverfahren gemäß §§ 160 ff. GWB einzuleiten. Der Nachprüfungsantrag sei zulässig und begründet.

Der Antragsgegner habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, der ursprüngliche Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen sei die einzig rechtmäßige Entscheidung gewesen. Der von der Beigeladenen angebotene Kurzwaffenschrank weiche von der Leistungsbeschreibung ab.

Zudem habe der Antragsgegner die Auskömmlichkeitsprüfung fehlerhaft durchgeführt. Denn es gelte hier, dass auch ein ausgeschlossenes Angebot als Bezugspunkt herangezogen werden dürfe, wenn der Ausschlussgrund die Kalkulation nicht beeinflusst hat. Da der Antragsgegner behaupte, dass das Angebot der Beigeladenen von Anfang an günstiger als das der Antragstellerin gewesen sei, hätte keine Auskömmlichkeitsprüfung bei der Antragstellerin stattfinden dürfen. Es wäre vielmehr, spätestens nach der erhobenen Rüge, zwingend das Angebot der Beigeladenen auf Auskömmlichkeit zu prüfen gewesen.

Ferner habe der Antragsgegner bei der Führung dieses Vergabeverfahren mehrfach gegen das Transparenzgebot verstoßen und damit die Antragstellerin benachteiligt. So habe der Antragsgegner nachvollziehbare Gründe für die Änderung seiner Auffassung, wer den Zuschlag erhalten soll, weder in der Vorabinformation vom xxxxxx.2025 noch in ihrer Nichtabhilfemitteilung vom 03.07.2025 mitgeteilt. So fehlten insbesondere die Gründe in der Vorabinformation vom xxxxxx.2025, denn der Antragsgegner habe nicht alle seine Entscheidung tragenden Gründe mitgeteilt. Da es sich hier bei der Änderung der Auswahlentscheidung während der Informations- und Wertefrist um einen relativ seltenen Prozess handele, sei es vorliegend geboten, gerade dem Bieter, welchem der Zuschlag wieder entzogen wird, umfassend in der Information gemäß § 134 GWB zu informieren. Dieser Umstand sei in der Vorabinformation hier nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es sei hier nicht ersichtlich gewesen, auf welchen Grund die Rüge der Beigeladenen gestützt wird und warum ihr aus Sicht des Antragsgegners abgeholfen werden musste. Stattdessen sei pauschal auf das nunmehr wirtschaftlichere Angebot der Beigeladenen verwiesen worden.

Auch fehlten die Gründe in der Nichtabhilfeinformation vom 03.07.2025. Der Antragsgegner habe auch an dieser Stelle versäumt, die fehlende Transparenz wiederherzustellen. Auch hier sei nicht deutlich geworden, worauf sich die Rüge stützte und warum ihr abgeholfen werden musste.

Nach Erhalt einer auszugsweisen Akteneinsicht und unter Bezug auf die Antragserwiderung des Antragsgegners vom 14.07.2025 vertiefte die Antragstellerin ihren Vortrag mit Schriftsatz von 21.07.2025:

Zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin habe es drei Telefonate gegeben: am 06.06.2025, am 18.06.2025 und am 27.06.2025. In dem Telefonat am 27.06.2025 habe der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin auch sein Bedauern geäußert, dass nunmehr ein anderer Bewerber den Zuschlag erhalten solle.

Der Ausschluss des Angebots der Beigeladenen sei rechtmäßig gewesen. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV seien Angebote von der Wertung auszuschließen, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen wurden. Die Anforderungen der Leistungsbeschreibung "Elektronikschloss, ohne Notschlüssel" und "Bohrungen im Boden und der Rückwand zur Befestigung im Mauerwerk inkl. Befestigungsmaterial" würden durch das von der Beigeladenen angebotene Produkt nicht erfüllt. Dabei weist die Antragstellerin darauf hin, dass gerade das Nichtvorhandensein eines Notschlüssels ein zentrales Element für einen Kurzwaffenschrank sei, der großflächig in den Privaträumen der xxxxxx zur gesetzmäßigen Unterbringung der Dienstpistole mit Munition eingesetzt werden soll. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 30.08.2023 entschieden habe, dass die Schlüssel zu Waffenschränken, um den gesetzlichen Anforderungen des § 36 Abs. 1 WaffG zur Aufbewahrung von Waffen zu entsprechen, entweder in einem separaten Sicherheitstresor mit gleichem Schutzstandard wie der Waffenschrank selbst oder alternativ durch die Umrüstung auf ein elektronisches Schloss gesichert werden müssen. Das Gericht stelle klar, dass ein frei zugänglicher Schlüssel ein wesentliches Sicherheitsrisiko darstellt und somit nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Zudem sei das von der Beigeladenen angebotene Modell lediglich mit einer Bodenbohrung versehen. Auch dies weiche von den Anforderungen der Leistungsbeschreibung ab, die ausdrücklich "Bohrungen im Boden und der Rückwand zur Befestigung im Mauerwerk inkl. Befestigungsmaterial" verlangt.

Auch sei das Angebot der Beigeladenen in Bezug auf den angebotenen Artikel und den angebotenen Preis nicht eindeutig und müsse deswegen nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 VgV ausgeschlossen werden. Von dieser Norm seien auch mehrdeutige Angebote erfasst, die gerade wegen ihrer Unklarheit gegen die Vorgaben der Vergabeunterlagen verstoßen und keine eindeutige Auslegung zulassen. Sie könnten weder durch Angebotsaufklärung noch durch Nachforderung geheilt werden.

Die anschließende Aufklärung der Beigeladenen, welcher Artikel mit welcher Nummer und welchem Preis tatsächlich angeboten werde, stelle eine nachträgliche inhaltliche Präzisierung des Angebots dar. Sie überschreite jedoch die zulässige Angebotsaufklärung und ändere damit den ursprünglichen Angebotsinhalt.

Zudem vertieft die Antragstellerin ihre Auffassung, dass das Angebot der Beigeladenen zwingend in Bezug auf seine Auskömmlichkeit hätte aufgeklärt werden müssen. Dies habe der Antragsgegner vergaberechtswidrig versäumt.

Die Antragstellerin beantragt,

1.dem Antragsgegner zu untersagen, den Zuschlag auf das Angebot der xxxxxx, zu erteilen;

2.die festgestellten Vergaberechtsverstöße zu korrigieren, das Verfahren in den Stand vor Angebotsprüfung und -wertung zurückzuversetzen und den Antragsgegner zu verpflichten, das Vergabeverfahren vergaberechtskonform erneut durchzuführen;

3.dem Antragsgegner die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen,

4.festzustellen, dass für die Antragsstellung die Hinzuziehung der Bevollmächtigten notwendig war.

Der Antragsgegner beantragt:

1.Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2.Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Nachprüfungsantrag sei zulässig, aber unbegründet.

Das Informationsschreiben nach § 134 GWB vom xxxxxx.2025 habe er ausreichend begründet. Die Antragstellerin habe die Information erhalten, dass ein anderes Angebot im Zuschlagskriterium "Preis" wirtschaftlicher war als ihres. Weitere Zuschlagskriterien habe es in diesem Verfahren nicht gegeben. Während der ursprünglichen Angebotsprüfung sei er davon ausgegangen, dass das Angebot der jetzigen Zuschlagsprätendentin nicht vergleichbar ist aufgrund der Eigenschaften des angebotenen Kurzwaffenschrankes. Dass dies nicht den Tatsachen entspricht, habe sich erst aufgrund der Rüge aufgeklärt.

Zwischen dem Angebot der Antragstellerin und der Beigeladenen bestehe keine Abweichung von mehr als 20 %, so dass eine erneute Preisaufklärung nicht durchzuführen gewesen sei.

In der Rügeerwiderung vom 03.07.2025 habe der Antragsgegner weitere Informationen hinzugefügt, warum die voraussichtliche Zuschlagsentscheidung mit dem Informationsschreiben vom xxxxxx.2025 abgeändert worden ist. Unter anderen habe er eingeräumt, dass das Angebot der Zuschlagsprätendentin von Anfang nicht hätte ausgeschlossen werden dürfen, da ein Fehler bei der Prüfung des Angebotes unterlaufen ist.

Einen Anspruch auf Details über den Inhalt der Rüge der Beigeladenen als der jetzigen Zuschlagsprätendentin habe die Antragstellerin nicht, da der Inhalt sich nicht auf Bewertungskriterien bezogen habe.

Mit Schriftsatz vom 25.07.2025 hat der Antragsgegner ergänzend vorgetragen.

Entgegen der Darstellung der Antragstellerin handele es sich bei der von ihm vorgenommenen Aufklärung nicht um eine unzulässige nachträgliche Änderung oder gar Verbesserung des Angebots. Vielmehr sei die Klärung ausschließlich zur Auflösung widersprüchlich erscheinender Angaben, die im fristgerecht eingereichten Angebot der Beigeladenen enthalten waren, erfolgt. Dabei sei auch das ebenfalls fristgerecht eingereichte Angebotsmuster in keiner Weise verändert oder ergänzt worden. Das Muster habe bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe sämtlichen in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen (u.a. kein Schlüssel und Bohrungen unten und hinten) entsprochen. Dieses Muster sei rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist, konkret am xxxxxx um xxxxxx Uhr, beim Antragsgegner eingegangen.

Nach nochmaliger Prüfung infolge der Rüge der Beigeladenen sei jedoch festgestellt worden, dass die im Angebotsvordruck angegebene Bezeichnung 'xxxxxx' lediglich den Oberbegriff des angebotenen Artikels darstellte, den es offensichtlich in zwei verschiedenen Varianten gibt: einmal mit Doppelbartschloss und entsprechenden Schlüsseln, einmal in der elektronischen Variante nur mit Zahlenschloss ("xxxxxx"). Dies werde aus dem Produktdatenblatt deutlich, das dem Angebot beigefügt war.

Die Angaben im Angebotsvordruck zur Artikelnummer weichen zwar geringfügig von denen im Produktdatenblatt ab, erkennbar sei aber dennoch, dass die Endung - 'xxxxxx' - sowohl im Produktdatenblatt als auch im Angebotsvordruck übereinstimmt und diese Endung sich ausweislich des Produktdatenblattes auf die Variante "xxxxxx" bezieht. Auch die dem Angebot beigefügten Produktabbildungen zeigten ausschließlich die xxxxxx-Variante des Schrankes mit Elektronikschloss, für welches zusätzlich auch eine Bedienungsanleitung dem Angebot beigefügt gewesen sei.

Im Hinblick auf die ursprünglich unterbliebene Auskömmlichkeitsprüfung bei der Beigeladenen habe sich der Antragsgegner aufgrund der Besonderheiten dieses Einzelfalls (größere Abweichungen der vorliegenden Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen im Verhältnis zu den weiteren vorliegenden Angeboten sowie dem geschätzten Auftragswert) nachträglich dazu entschlossen, die Auskömmlichkeit auch bezüglich des Angebots der Beigeladenen zu prüfen. Mit Stellungnahme vom 24.07.2025 erläuterte die Beigeladene ihre Kalkulation nachvollziehbar, so dass keine Zweifel an der Auskömmlichkeit des vorgelegten Angebots bestehen.

Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt. Sie hat gegenüber dem Antragsgegner dargelegt, dass ihr Angebot den Festlegungen des Leistungsverzeichnisses entspricht.

Die Verfahrensbeteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach Aktenlage gemäß § 166 Abs. 1 Satz 3 GWB zugestimmt.

Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Vergabeakte Bezug genommen.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsgegner war und ist weder gehalten noch berechtigt, das Angebot der Beigeladenen wegen vermeintlicher Änderung an den Vergabeunterlagen § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV i. V. m. § 53 Abs. 7 Satz 1 VgV von der Wertung auszuschließen. Das eingereichte Angebot entsprach ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte von Anfang an den Festlegungen und Anforderungen der Vergabeunterlagen (im Folgenden 2 a). Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auf die Rüge der Beigeladenen in die Angebotsaufklärung eingetreten ist, nach nochmaliger Prüfung des Angebotes den ursprünglich erklärten Ausschluss zurückgenommen und damit der Rüge der Beigeladenen selbst abgeholfen hat. Die Möglichkeit zur Aufklärung, Prüfung und Selbstabhilfe entspricht dem Zweck der Rügepflichten des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB. Die in der Vergabeakte dokumentierte Angebotsaufklärung hielt sich im Rahmen des § 15 Abs. 5 VgV. Sie hat nicht zu einer Änderung des Angebotes geführt (im Folgenden 2 b). Der Antragsgegner hat auch keinen Anlass, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen wegen eines vermeintlich ungewöhnlich niedrigen Preises abzulehnen. Der Antragsgegner hat anlässlich des Nachprüfungsantrages die Angemessenheit des von der Beigeladenen angebotenen Preises gemäß § 60 VgV überprüft, obgleich der Preisabstand zum zweitplatzierten Angebot der Antragstellerin nicht die von der Rechtsprechung entwickelte Aufgreifschwelle erreicht, ab der regelmäßig von einer Pflicht zur Angemessenheitsprüfung auszugehen ist. Die dokumentierte Angemessenheitsprüfung trägt die Entscheidung des Antragsgegners, das Angebot der Beigeladenen als angemessen und zuschlagsfähig zu bewerten (im Folgenden 2 c).

1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Bei dem Antragsgegner handelt es sich um xxxxxx, das durch xxxxxx vertreten wird, und damit um einen öffentlichen Auftraggeber i. S. der §§ 98, 99 Satz 1 Nr. 1 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt auch den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gemäß § 106 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweiligen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die nach den EU-Richtlinien festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um einen Lieferauftrag i. S. d. § 103 Abs. 2 GWB in Gestalt einer Rahmenvereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 VgV, für den gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB i. V. m. Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der seit 01.01.2024 geltenden Fassung zum Zeitpunkt der hier streitbefangenen Auftragsvergabe ein Schwellenwert von 221.000 € gilt. Der vom Antragsgegner gemäß § 3 VgV vorab geschätzte Gesamtwert aller geplanten Einzelaufträge der Rahmenvereinbarung übersteigt diesen Schwellenwert deutlich (Vergabeakte, Vergabevermerk, Seite 3, Nr. 3).

Die Antragstellerin ist auch gemäß § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt, da sie ein Interesse am Auftrag hat und die Verletzung von Rechten durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, indem sie beanstandet, dass der Antragsgegner beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, obwohl dieses nach Auffassung der Antragstellerin insbesondere wegen Abweichung von den Festlegungen der Verdingungsunterlagen gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV hätte ausgeschlossen werden müssen. Der Antragsgegner habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, der ursprüngliche Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen sei die einzig rechtmäßige Entscheidung gewesen. Die neue Wertung sei zudem unter Verstoß gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot erfolgt. Auch habe es der Antragsgegner versäumt, das Angebot der Beigeladenen auf Auskömmlichkeit zu prüfen.

Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 160 Abs. 2 GWB ist, dass das antragstellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt (vgl. Beck VergabeR/Horn/Hofmann, 4. Aufl. 2022, GWB, § 160, Rn. 23, Boesen, Vergaberecht, § 107 GWB, Rn. 52). Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung sind an diese Voraussetzungen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags, wenn der Bieter schlüssig einen durch die behauptete Rechtsverletzung drohenden oder eingetretenen Schaden behauptet, also darlegt, dass durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß seine Chancen auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können (BVerfG, Urteil vom 29.07.2004 - 2 BvR 2248/04; Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, GWB, § 160, Rn. 43; vgl. Beck VergabeR/Horn/Hofmann, 4. Aufl. 2022, GWB, § 160 Rn. 34; Schäfer in: Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, GWB-Vergaberecht, 5. Aufl., § 160, Rn. 30.). Ob tatsächlich der vom Bieter behauptete Schaden droht, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2006 - X ZB 14/06, zitiert nach VERIS). Die Antragstellerin hat eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Chancen auf den Zuschlag und damit einen möglichen Schaden schlüssig dargelegt, zumal sie bei einem aus ihrer Sicht zwingenden Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hätte.

Die Antragstellerin hat auch ihrer Pflicht genügt, die geltend gemachten Verstöße gegen die Vergaberechtsvorschriften gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB vor Einreichen des Nachprüfungsantrags innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach positiver Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Bei der Vorschrift des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Bieters von den Tatsachen.

Mit Informationsschreiben vom xxxxxx.2025 hatte der Antragsgegner der Antragstellerin ursprünglich mitgeteilt, dass er beabsichtige, den Zuschlag auf ihr Angebot zu erteilen. Mit erneutem Informationsschreiben gemäß § 134 GWB vom xxxxxx.2025 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin jedoch mit, dass er nach der Prüfung einer eingegangenen Rüge eines Bieters zu dem Ergebnis kam, dass die Einwände statthaft sind und deshalb dieser Rüge abgeholfen wurde. Dies habe die Rangfolge geändert, weshalb die Antragsgegnerin jetzt beabsichtige, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Dem Angebot der Antragstellerin könne nach nochmaliger Prüfung nicht der Zuschlag erteilt werden, da das Angebot der Beigeladenen wirtschaftlicher sei.

Darauf rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom 02.07.2025 die Entscheidung des Antragsgegners. Sie sei nicht transparent. Die Änderung der Zuschlagsentscheidung sei nicht nachvollziehbar und erwecke den Eindruck einer sachwidrigen Einflussnahme auf das Vergabeverfahren. Zudem verstoße die Entscheidung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn es sei nicht ersichtlich, warum trotz identischer Bewertungsgrundlage und vollständiger Angebotsunterlagen nunmehr ein anderer Bieter bezuschlagt werden soll.

Die Rüge der Antragstellerin erfolgte innerhalb der Frist von zehn Kalendertagen und damit rechtzeitig i. S. d. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.

Der Nachprüfungsantrag ist somit zulässig.

2. Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin ist durch die Entscheidung des Antragsgegners, das Angebot der Beigeladenen bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes zu berücksichtigen und ihr den Zuschlag zu erteilen, nicht in ihren Rechten gemäß §§ 97 Abs. 6, 168 Abs. 1 GWB verletzt.

a. Der Antragsgegner war und ist weder gehalten noch berechtigt, das Angebot der Beigeladenen wegen vermeintlicher Änderung an den Vergabeunterlagen gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV i. V. m. § 53 Abs. 7 Satz 1 VgV von der Wertung auszuschließen. Das eingereichte Angebot entsprach ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte von Anfang an den Festlegungen und Anforderungen der Vergabeunterlagen.

Gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV sind Angebote von der Wertung auszuschließen, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind. Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn das Unternehmen von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweicht, und im Ergebnis ein Aliud, also eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet (vgl. VK Niedersachsen, Beschluss vom 21.08.2023 - VgK-18/2023; Beschluss vom 18.08.2023 - VgK-23/2023; Beschluss vom 11.03.2021 - VgK-08/2021; VgV-Begründung BR-Drs. 87/16, 211). In solchen Fällen ist nicht gewährleistet, dass nur solche Angebote gewertet werden, die in jeder Hinsicht miteinander vergleichbar sind (vgl. Dittmann in Röwekamp/Kus/Marx/Portz/Prieß, VgV, 2. Aufl. 2022, § 57 VgV, Rn. 50 ff.).

Der Regelungszweck dieser Vorschriften besteht darin, das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages mit übereinstimmenden Willenserklärungen zu gewährleisten (OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 02.12.2014 - 11 Verg 7/14 = VergabeR 2015, S. 591 ff., 595). Der öffentliche Auftraggeber braucht sich nicht auf einen Streit über den Inhalt des Angebots bzw. des gegebenenfalls abgeschlossenen Vertrages einzulassen. Gleichermaßen betrifft diese Regelung jedoch auch die Transparenz des Vergabeverfahrens und die Gleichbehandlung der Bieter: Dadurch, dass jeder Bieter nur das anbieten darf, was der öffentliche Auftraggeber auch tatsächlich nachgefragt hat, und sich keinen Wettbewerbsvorteil dadurch verschaffen darf, dass er von den Ausschreibungsvorgaben abweicht (Ausnahme: Nebenangebot), ist gewährleistet, dass nur solche Angebote gewertet werden, die in jeder sich aus den Vergabeunterlagen ergebenden Hinsicht miteinander vergleichbar sind (BGH, Urteil vom 16.04.2002 - X ZR 67/00). Andernfalls wäre es dem Auftraggeber nicht möglich, unter sämtlichen Angeboten dasjenige zu ermitteln, das im Vergleich zu den anderen das wirtschaftlichste, im Sinne der §§ 16d EU Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 VOB/A, 58 Abs. 2 VgV, 127 GWB, ist.

Wie bereits aus dem Wortlaut des § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV (ebenso wie bei den für den Bereich der Bauvergaben geltenden Regelungen der §§ 13 EU Abs. 1 Nr. 5 Satz 2, 16 EU Nr. 2 VOB/A) deutlich wird, kommt es bei diesem Tatbestand auf die Wettbewerbsrelevanz, Wesentlichkeit oder Geringfügigkeit einer Änderung der Vergabeunterlagen nicht an (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19.02.2015 - 13 Verg 12/14 = VergabeR 2015, S. 580 ff., 587, m. w. N.). Der Bieter ist vielmehr ohne Einschränkungen an die in den Vergabeunterlagen im Einzelnen präzisierte Nachfrage des öffentlichen Auftraggebers gebunden (vgl. Dittmann, a. a. O., § 57 VgV, Rn. 56).

Der Antragsgegner hat die Anforderungen an die ausgeschriebenen Kurzwaffenschränke in der Leistungsbeschreibung Teil B auf Seite 3 u. a. wie folgt festgelegt:

" . . .Elektronikschloss, ohne Notschlüssel;. . .Bohrungen im Boden und der Rückwand zur Befestigung im Mauerwerk inkl. Befestigungsmaterial;. . ."

Im Zuge der ersten Angebotswertung kam der Antragsgegner zu dem Ergebnis, dass das Angebot der Beigeladenen wegen Nichterfüllung von Mindestbedingungen nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV auszuschließen ist, da das "eingereichte Muster die Anforderungen an das Gerät "Elektronikschloss, ohne Notschlüssel" laut Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) nicht erfüllt". Das "eingereichte Muster habe einen Notschlüssel". Zudem sei das Angebot "aufgrund der Nichterfüllung der Mindestanforderungen an Bohrung" auszuschließen. Gemäß Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) müssen in dem anzubietenden Artikel Bohrungen im Boden und in der Rückwand zur Befestigung im Mauerwerk inkl. Befestigungsmaterial vorhanden sein. Diese waren nach Prüfung des Antragsgegners laut der Produktbeschreibung der Beigeladenen nur im Boden möglich (Vergabevermerk, Seite 9).

Daraufhin hatte der Antragsgegner das Angebot der Beigeladenen mit Informationsschreiben vom xxxxxx.2025 ausgeschlossen.

Das mit der Vergabeakte vorliegende Angebot der Beigeladenen erfüllte jedoch entgegen der ersten Bewertung des Antragsgegners auch die von ihm festgelegten und von ihm als vermeintlich nicht eingehalten monierten Mindestanforderungen. Die Beigeladene hat ausweislich des von ihr ausgefüllten Angebotes einen Kurzwaffenschrank des Herstellers xxxxxx mit der Bezeichnung "xxxxxx" angeboten. Dieser ist grundsätzlich in zwei Ausführungen erhältlich: Zum einen in der Variante "xxxxxx" mit einem Elektronikschloss und damit LV-konform. Zum anderen in einer Variante "xxxxxx" mit "Doppelbarthochsicherheitsschloss 2 Schlüssel", was gegen die o. g. Mindestbedingung verstoßen hätte.

Auf dem, dem Angebot der Beigeladenen, beigefügten Produktdatenblatt sind beide Varianten abgebildet. Aufgeführt sind dort jedoch auch die spezifischen, unterschiedlichen Artikelnummern (xxxxxx) der Varianten. Während die Variante mit dem LV-konformen Elektronikschloss (xxxxxx) die Endnummer xxxxxx trägt, endet die Artikelnummer für die Variante mit dem Doppelbarthochsicherheitsschloss mit der Nummer xxxxxx.

Bereits mit dem Angebotsvordruck hat die Beigeladene ausdrücklich die Variante mit der Artikel-Nr. xxxxxx (Hervorhebung d. d. Vergabekammer) angeboten.

Sie hatte sich daher mit ihrem Angebot eindeutig verpflichtet, im Zuschlagsfall die LV-konforme Variante zu liefern. Dies hätte der Antragsgegner bereits bei der ersten Prüfung unmissverständlich erkennen können. Zumal dem Angebot außer dem erläuternden Produktdatenblatt auch Produktabbildungen der Variante Elektronikschloss xxxxxx mit dem Elektronikschloss und eine Bedienungsanleitung für das Zahlenschloss beigefügt waren.

Spätestens die Inaugenscheinnahme des von der Beigeladenen mit dem Angebot vorgelegten Musters, das der Antragsgegner im Rahmen der ersten Wertung überhaupt nicht berücksichtigt hat, hätte alle Zweifel bei ihm ausgeräumt. Er hätte dann auch festgestellt, dass das von der Beigeladenen angebotene Produkt die von ihm geforderte Mindestbedingung "Bohrungen im Boden und der Rückwand zur Befestigung im Mauerwerk inkl. Befestigungsmaterial" erfüllte.

Das mit der Vergabeakte vorliegende Originalangebot der Beigeladenen war somit von Anfang an LV-konform eingereicht worden. Der mit Informationsschreiben vom xxxxxx.2025 erklärte Angebotsausschluss wegen vermeintlicher Änderung an den Vergabeunterlagen § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV i. V. m. § 53 Abs. 7 Satz 1 VgV war somit vergaberechtswidrig.

b. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auf die Rüge der Beigeladenen in die Angebotsaufklärung eingetreten ist, nach nochmaliger Prüfung des Angebotes den ursprünglich erklärten Ausschluss zurückgenommen und damit der Rüge der Beigeladenen selbst abgeholfen hat. Die Möglichkeit zur Aufklärung, Prüfung und Selbstabhilfe entspricht dem Zweck der Rügepflichten des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB. Die in der Vergabeakte dokumentierte Angebotsaufklärung hielt sich im Rahmen des § 15 Abs. 5 VgV. Sie hat nicht zu einer Änderung des Angebotes geführt.

Mit Informationsschreiben vom xxxxxx.2025 hatte der Antragsgegner der Beigeladenen mitgeteilt, dass er ihr Angebot ausschließt. Am 23.06.2025 rügte die Beigeladene die Ausschlussentscheidung des Antragsgegners. Das eingereichte Muster würde keinen Notschlüssel besitzen. Auch sei neben der Bohrung im Boden eine Bohrung in der Rückwand inkl. Verankerungsmaterial vorhanden. Daraufhin trat der Antragsgegner erneut in die Angebotsprüfung ein.

§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB stellt nach der Intention und Auffassung des Gesetzgebers eine restriktiv auszulegende "Präklusionsregel" dar, um unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unnötige Vergabenachprüfungsverfahren zu verhindern (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2017 - VII-Verg 36/16 = NZBau 2017, 623; Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 13/9340, 17 (zu § 107 Abs. 3 GWB a.F.).

Der Unternehmer, der Fehler im Vergabeverfahren erkenne, müsse dem Auftraggeber Gelegenheit geben, Vergabefehler im frühestmöglichen Stadium zu korrigieren (Horn/Hofmann in: Beck'scher Vergaberechtskommentar, Bd. 1, 4. Aufl., § 160 GWB, Rn. 41). Dies wird allgemein mit dem vorvertraglichen Vertrauensverhältnis gerechtfertigt, welches durch die Teilnahme an einem Vergabeverfahren begründet wird und die Beteiligten zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet (Dicks, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 160 GWB, Rn. 37, m. w. N.). Die Rüge kann im Einzelfall bewirken, dass der Auftraggeber das von ihm durchgeführte Vergabeverfahren in den beanstandeten Punkten überprüft und bei sachlicher Berechtigung der Rüge Abhilfe schafft. Darin liegt der Sinn und Zweck der Rüge. In diesem Fall schließt sich kein Nachprüfungsverfahren an (Horn/Hofmann, a. a. O., Rn. 72; Hofmann in: Müller-Wrede, GWB, 2. Aufl., § 160 GWB, Rn. 38; Wiese in: Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, GWB-Vergaberecht, 5. Aufl., § 160 GWB, Rn. 95). Letztlich sind die Regelungen in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB auch Ausdruck des Beschleunigungsgrundsatzes, wonach Vergabemängel, die zu einer Zurückversetzung des Vergabeverfahrens führen können, im Verfahren frühzeitig geltend gemacht werden müssen.

Der Antragsgegner hat folgerichtig und wie vom Gesetzgeber intendiert die Rüge zum Anlass genommen, das Angebot der Beigeladenen noch einmal - und nunmehr genau - zu prüfen. Da das Angebot der Beigeladenen, wie oben unter II. 2 a erörtert, nach Auffassung der Vergabekammer keine Widersprüchlichkeiten aufwies, hätte die erneute Prüfung unter Berücksichtigung der Artikelnummer im Angebotsvordruck, des beigefügten Produktdatenblattes nebst weiteren beigefügten Produktabbildungen und vor allem eine zuvor unterbliebene Inaugenscheinnahme des ebenfalls bereits mit dem Angebot eingereichten Musters dem Antragsgegner bereits ohne weitere Aufklärung verdeutlichen müssen, dass das Angebot der Beigeladenen von Anfang an LV-konform war.

Es ist aber auch nicht zu beanstanden und im Ergebnis unschädlich, dass der Antragsgegner sich zunächst mit Schreiben vom 23.06.2025 auf das Rügeschreiben an die Beigeladene gewandt hat und um Aufklärung des Angebotsinhalts nach § 15 Abs. 5 VgV gebeten hat. Dort heißt es:

"Sie geben an, dass Ihr angebotener Artikel keinen Notschlüssel und kein Schloss enthält. Zudem stellen Sie richtig, dass eine Bohrung im Boden sowie eine Bohrung in der Rückwand inklusive Verankerungsmaterial vorgesehen sind. Die gemachten Vorgaben an die Leistung seien somit erfüllt. Es bestehen allerdings Unstimmigkeiten bezüglich der Artikelbezeichnung und der Artikelnummer im Angebotsvordruck, welche wir hiermit aufklären wollen. Bitte erklären Sie bis zum Ablauf des 24.06.2025, welcher Artikel genau angeboten wird: Handelt es sich um den Artikel xxxxxx oder um den Artikel xxxxxx? Für welchen Artikel gilt der im Angebotsvordruck eingetragene Artikelpreis?Ich weise vorsorglich darauf hin, dass eine Abweichung des Angebotspreises zum Ausschluss Ihres Angebotes nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV führen wird, da das Angebot durch diese Aufklärung unverändert bleiben muss. Des Weiteren ist auf dem vorliegenden Datenblatt keine Vorrichtung für eine Wandverankerung erkennbar. Wir bitten Sie ebenfalls bis zum Ablauf des 24.06.2025, eine entsprechende Eigenerklärung beizufügen, in der Sie bestätigen, dass die angebotene Ausführung die Anforderungen erfüllt."

Daraufhin antwortete die Beigeladene fristgemäß am 24.06.2025:

"Bei dem angebotenen Artikel und dem angebotenen Preis handelt es sich um den xxxxxx mit der Art.Nr.: xxxxxx. (mit Elektronik-Schloss xxxxxx, ohne Schlüssel)Des Weiteren erklären wir das der xxxxxx, serienmäßig mit 1 Bohrung im Boden und 1 Bohrung in der Rückwand inkl. Verankerungsmaterial ausgestattet ist.Wir entschuldigen uns dafür, dass dies nicht eindeutig auf dem Datenblatt erklärt ist.Wir bitten um kurze Rückmeldung und Bestätigung, dass wir somit wieder an der Ausschreibung teilnehmen und die Unklarheiten ausgeräumt sind."

Erst daraufhin (!) überprüfte der Antragsgegner durch xxxxxx am 25.06.2025 das zuvor nicht geöffnete Muster der Beigeladenen. Das Muster entsprach der Variante "xxxxxx", welche nach den Feststellungen des Antragsgegners sämtliche in der Leistungsbeschreibung festgelegten Mindestanforderungen erfüllt.

Der in der Vergabeakte dokumentierte Ablauf der Angebotsaufklärung bietet keinen Anlass dafür, dass der Antragsgegner den rechtlichen Rahmen des § 15 Abs. 5 VgV verlassen hat. Insbesondere wurde der Beigeladenen keine Gelegenheit gegeben, das Angebot unter Verstoß gegen § 15 Abs. 5 Satz 2 VgV zu ändern.

Der Antragsgegner ist vielmehr folgerichtig nach erneuter Prüfung und Aufklärung zu dem Schluss gelangt, dass das Angebot der Beigeladenen von Anfang an LV-konform eingereicht wurde. Der Antragsgegner hat daher zu Recht den zunächst erklärten unrechtmäßigen Ausschluss zurückgezogen und das Angebot bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes im Rahmen der Wertung berücksichtigt.

c. Der Antragsgegner hat auch keinen Anlass, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen wegen eines vermeintlich ungewöhnlich niedrigen Preises abzulehnen. Der Antragsgegner hat anlässlich des Nachprüfungsantrages die Angemessenheit des von der Beigeladenen angebotenen Preises gemäß § 60 VgV überprüft, obgleich der Preisabstand zum zweitplatzierten Angebot der Antragstellerin nicht die von der Rechtsprechung entwickelte Aufgreifschwelle erreicht, ab der regelmäßig von einer Pflicht zur Angemessenheitsprüfung auszugehen ist. Die dokumentierte Angemessenheitsprüfung trägt die Entscheidung des Antragsgegners, das Angebot der Beigeladenen als angemessen und zuschlagsfähig zu bewerten.

Gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 VgV kann der Zuschlag auf Angebote, deren Preise im offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen, abgelehnt werden, wenn der Auftraggeber die Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären kann. Stellt der Auftraggeber fest, dass der Preis oder die Kosten des Angebots deshalb ungewöhnlich niedrig sind, weil die Verpflichtungen nach § 128 Abs. 1 GWB, insbesondere der für das Unternehmen geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, nicht eingehalten werden, ist es dem Auftraggeber untersagt, auf das Angebot den Zuschlag zu erteilen (§ 60 Abs. 3 Satz 2 VgV).

Erscheint dem Auftraggeber ein Angebotspreis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, so hat er gemäß § 60 Abs. 1 VgV vom Bieter Aufklärung zu verlangen. Die Prüfung der Angemessenheit der Preise auf der dritten Wertungsstufe verfolgt den Zweck, auf der vierten und letzten Wertungsstufe, die die abschließende Angebotswertung zum Gegenstand hat, nur ernsthaft kalkulierte Angebote zuzulassen. Normzweck ist zwar vorrangig der Schutz des Auftraggebers. Beim Zuschlag auf ein ungewöhnlich niedriges Preis- oder Kostenangebot besteht die Gefahr, dass der Auftraggeber zumal dann, wenn der Vertrag einen größeren Umfang oder eine längere Laufzeit haben soll, infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten leistungsunfähig wird, dass schlecht geleistet wird oder Nachforderungen gestellt werden, die zu Verteuerungen der Beschaffung führen (vgl. Dicks in: Röwekamp/Kus/Marx/Portz/Prieß, VgV, 2. Aufl., § 60 VgV, Rn. 3; Horn in: Müller-Wrede, VOL/A, 3. Auflage, § 19 EG, Rn. 172). Der BGH hat jedoch mit Beschluss vom 31.01.2017 - X ZB 10/16 (zitiert nach ibr-online) - bekräftigt, dass diese Vorschrift auch subjektiven Bieterrechtsschutz entfaltet. Erscheine ein Preis für eine zu erbringende Leistung ungewöhnlich niedrig, habe jeder Bieter einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber Aufklärung über die Preisbildung verlange. Auf das tradierte Kriterium der "Marktverdrängungsabsicht" komme es laut BGH in der Zulässigkeitsprüfung des Nachprüfungsantrags nicht an, da es einem Antragsteller regelmäßig unmöglich sei, hierzu Konkretes vortragen zu können.

Zum Zweck der Angemessenheitsprüfung muss der Auftraggeber vom Bieter die Erläuterung der Kalkulation des Angebotes verlangen und bei der Entscheidung über die Berücksichtigungsfähigkeit des Angebotes das Ergebnis dieser Überprüfung berücksichtigen.

Bei der Angemessenheitsprüfung des § 60 VgV handelt es sich um eine Plausibilitätsprüfung, die sich auf die Frage der Angemessenheit des Gesamtpreises des niedrigsten Angebotes richtet. Zwar ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, eine derartige Überprüfung im Wege der Aufklärung vorzunehmen, wenn ihm das preislich günstigste Angebot ungewöhnlich niedrig erscheint. Auch kann sich der Auftraggeber nicht allein auf eigene Kalkulationen stützen, sondern er muss darauf hinwirken, die erforderlichen Informationen über die konkrete Preisbildung vom betreffenden Bieter zu verlangen (vgl. Horn in: Müller-Wrede, VgV/UVgO, § 60 VgV, Rn. 23). Trägt der Bieter durch nachvollziehbare Angaben zur Aufklärung bei, ist der Auftraggeber nicht per se gehindert, den Zuschlag sogar auf ein Unterkostenangebot (unauskömmliches Angebot) zu erteilen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.11.2001, Az.: 13 Verg 12/01; Dicks in: Röwekamp/Kus/Marx/Portz/Prieß, VgV, 2. Aufl., § 60 VgV, Rn. 30, m. w. N.). Bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedenste Gründe geben, im Einzelfall auch ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben. Derartige Angebote sind im Sinne eines Wettbewerbs erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung keine Zweifel bestehen.

Der Eindruck eines unangemessen niedrigen Preises kann aufgrund eines Vergleichs mit Preisen eingegangener Konkurrenzangebote, aber auch auf der Grundlage von Erfahrungswerten bei wettbewerblicher Preisbildung - z.B. anhand früherer vergleichbarer Ausschreibungen - gewonnen werden (vgl. Dicks in; Röwekamp/Kus/Marx/Portz/Prieß, VgV, 2. Aufl., § 60 VgV, Rn. 6). Die Frage, ab welchem Preisabstand der Auftraggeber Anlass zu Zweifeln an der Angemessenheit des Preises haben muss, hängt vom Einzelfall, insbesondere vom Auftragsgegenstand und von der Marktsituation ab. Bezugspunkt für die prozentuale Abweichung ist das nächsthöhere Angebot (= 100 %) - vorliegend also das Angebot des Antragstellers. Eine Vereinheitlichung dieser Werte ist allerdings nicht geboten. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an (vgl. Dicks in: Röwekamp/Kus/Marx/Portz/Prieß, VgV, 2. Aufl., § 60 VgV, Rn. 8, 9, m. w. N). Gemäß § 7 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Nds. GVBI. Nr. 20/2013, S. 259 ff., neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2019, Nds. GVBl. S. 354) können öffentliche Auftraggeber die Kalkulation eines (vermeintlich) unangemessen niedrigen Angebotes, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, überprüfen. Bei einer Abweichung von mindestens 10 v. H. vom nächsthöheren Angebot sind sie dazu verpflichtet. Diese gesetzliche Aufgreifschwelle gilt jedoch ausdrücklich nur für öffentliche Bauaufträge. Für Liefer- und Dienstleistungen im Sinne der VgV gibt es eine derart verbindliche Aufgreifschwelle nicht.

Rechtsprechung und Schrifttum orientieren sich zumindest für den Liefer- und Dienstleistungsbereich mehrheitlich an einer 20 %-Schwelle (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2005, VII Verg 77/04; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 30.03.2004, Az.: 11 Verg 4/04; BayObLG, VergabeR 2004, S. 242 ff.; Dicks in: Röwekamp/Marx/Portz/Prieß, VgV, 2. Auflage, § 60, Rn. 9, m. w. N.; Horn in: Müller-Wrede, a. a. O., § 19, Rn. 178). Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 23.01.2008, Az.: VII-Verg 36/07) hat ebenfalls entschieden, dass in einem Fall, in dem der Abstand des Angebotes der dort erstplatzierten Beigeladenen zu 1 zu dem nächst höheren Angebot der dortigen Beigeladenen zu 2 sowie der Abstand zwischen diesem und dem nächst platzierten Angebot eines dritten Bieters weniger als 20 % betrug, die Aufgreifschwelle, die einen im Verhältnis zu der angebotenen Leistung ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis indiziert, nicht erreicht ist.

Vorliegend wird diese Aufgreifschwelle durch den Abstand des Angebotspreises der Beigeladenen zu dem der Antragstellerin bei weitem nicht erreicht. Die Antragsgegnerin hat jedoch den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zum Anlass genommen, zwischenzeitig gleichwohl eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen und die Beigeladene mit Schreiben vom 24.07.2025 aufgefordert, zur Auskömmlichkeit ihres Angebotes Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom gleichen Tage (Anl. 5 des Schriftsatzes des AG vom 25.07.2025) hat die Beigeladene gegenüber dem Antragsgegner daraufhin die preisbildenden Faktoren ihres Angebots erläutert und erklärt, dass die vertragsgemäße und qualitativ einwandfreie Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungen durch ihr Unternehmen sichergestellt sei. Dabei hat sie unter anderem dargelegt, dass sie aufgrund langfristiger Rahmenverträge von günstigen Einkaufskonditionen profitiere und über umfangreiche Erfahrung mit vergleichbaren Aufträgen verfüge, wodurch sie den tatsächlichen Aufwand realistisch habe einschätzen und präzise kalkulieren können. Der in ihrem Angebot genannte Preis basiere auf marktübliche Konditionen für Rahmenverträge bei genannter maximaler Abnahmemenge und sei keineswegs ungewöhnlich niedrig. Vielmehr habe sich dieser Preis bereits seit Jahren im Rahmen bestehender Rahmenverträge mit verschiedenen öffentlichen Auftraggebern bewährt.

Diese Erläuterungen tragen die Bewertung des Antragsgegners, dass der von der Beigeladenen angebotene Preis nicht unangemessen niedrig ist. Der Antragsgegner hat daher keinen Anlass, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen gemäß § 60 Abs 3 Satz 1 VgV abzulehnen.

Der Nachprüfungsantrag war daher als unbegründet zurückzuweisen.

III. Kosten

Die Kostenentscheidung folgt aus § 182 GWB. Die von der Vergabekammer festzusetzende regelmäßige Mindestgebühr beträgt 2.500 €, die Höchstgebühr 50.000 € und die Höchstgebühr in Ausnahmefällen 100.000 €.

Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes in der zzt. gültigen Fassung aus Dezember 2009. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500 € (§ 182 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000 € zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 50.000 € (§ 182 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. € (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996 - 1998) gegenübergestellt. Dazwischen wird interpoliert.

Der zugrunde zu legende Gegenstandswert beträgt xxxxxx € (brutto). Dieser Betrag entspricht der geprüften Gesamtsumme des Angebotes der Antragstellerin inkl. Umsatzsteuer (Vergabedokumentation, Vergabevermerk, Seite 16, Nr. 31 Gegenüberstellung der Angebote) und damit ihrem Interesse am Auftrag.

Bei einer Gesamtsumme von xxxxxx € ergibt sich eine Gebühr in Höhe von xxxxxx €. Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein.

Die in Ziffer 3 des Tenors verfügte Kostentragungspflicht folgt aus § 182 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach hat ein Beteiligter, soweit er im Nachprüfungsverfahren unterliegt, die Kosten zu tragen. Hier war zu berücksichtigen, dass der Nachprüfungsantrag keinen Erfolg hatte.

Die Antragstellerin wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Beschlusses die Gebühr in Höhe von xxxxxx € unter Angabe des Kassenzeichens

xxxxxx

auf folgendes Konto zu überweisen:

xxxxxx

IV. Rechtsbehelf

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