VGH Hessen 9. Senat Beschluss

Ausbildungsförderung – Erfüllung der Unterhaltspflicht durch die Eltern

Ausbildungsförderung - Erfüllung der Unterhaltspflicht durch die Eltern

Verwaltungsrecht

Gründe

1

I.

Der Antragsteller erstrebt die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm für sein an der Fachhochschule Gießen-Friedberg betriebenes Studium Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ohne Anrechnung des Einkommens seiner Eltern zu gewähren.

2

Diesem Studium war folgender Ausbildungsgang vorausgegangen: Der im Jahr 1962 geborene Antragsteller hatte zunächst eine Gesamtschule besucht und diese mit der sogenannten Mittleren Reife verlassen. Danach hatte er für etwa acht Monate ein berufliches Gymnasium besucht, diese Ausbildung abgebrochen und anschließend eine dreijährige Ausbildung zum Krankenpfleger absolviert. Nachdem der Antragsteller diese Ausbildung mit dem Gesamtergebnis "gut" abgeschlossen hatte, folgte eine Ausbildung an einer Fachoberschule mit dem Schwerpunktbereich Sozialwesen. Mit dieser Ausbildung, die ein Schuljahr umfaßte, erlangte der Antragsteller die Fachhochschulreife.

3

Seit dem Wintersemester 1984/85 studiert der Antragsteller an der Fachhochschule Gießen-Friedberg in der Fachrichtung Technisches Gesundheitswesen. Für diese Ausbildung beantragte er im September 1984 und Juli 1985 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Der Antragsgegner entsprach diesen Anträgen jeweils insoweit, als er Ausbildungsförderung unter Anrechnung des Einkommens der Eltern gewährte.

4

Gegen die Bewilligungsbescheide legte der Antragsteller jeweils mit der Begründung Widerspruch ein, ihm stünden höhere Leistungen zu, weil das Einkommen seiner Eltern außer Betracht bleiben müsse. Seine Eltern hätten ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht erfüllt.

5

Nachdem der Antragsgegner den ersten Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen hatte, erhob der Antragsteller im Juni 1985 Klage. Auf diese Klage hin verpflichtete das Verwaltungsgericht Wiesbaden - Kammern Gießen - mit Urteil vom 28. Januar 1986 den Antragsgegner, dem Antragsteller für die Zeit ab dem 1. September 1984 elternunabhängige Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren. - Dazu ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof das Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 9 UE 687/86 anhängig.

6

Da der Antragsgegner dem Antrag des Antragstellers, ihm elternunabhängige Ausbildungsförderung zu gewähren , nicht entsprach, beantragte der Antragsteller mit einem Schriftsatz, der am 2. April 1986 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - Kammern-Gießen - einging, den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Antragsgegner aufgegeben werden sollte, ihm elternunabhängige Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 700,00 DM für die Zeit ab dem 1. September 1984 zu zahlen.

7

Mit Beschluß vom 24. April 1986 erklärte sich das Verwaltungsgericht für instanziell unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf den Antrag des Antragstellers hin an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof.

8

Der Antragsgegner ist dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entgegengetreten.

9

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogene Akte des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu dem Verfahren 9 UE 687/86 und den Inhalt der ebenfalls beigezogenen Behördenakten des Antragsgegners (2 Hefte).

10

II.

Der zulässige Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Es ist kein Sachverhalt glaubhaft gemacht, aufgrund dessen dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch darauf zusteht, daß dieser die Ausbildungsförderung ohne Berücksichtigung des Einkommens der Eltern des Antragstellers gewährt.

11

Als Rechtsgrundlage für den von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruch kommt allein die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in Betracht. Nach dieser Vorschrift bleiben das Einkommen und Vermögen der Eltern außer Betracht, wenn der Auszubildende eine weitere in sich selbständige Ausbildung beginnt, nachdem seine Eltern ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben.

12

Die Ausbildung des Antragstellers an der Fachhochschule Gießen-Friedberg ist zwar eine weitere in sich selbständige Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift; doch hatten die Eltern gegenüber dem Antragsteller ihre Unterhaltspflicht noch nicht erfüllt, als er diese Ausbildung begann.

13

Obwohl das Verwaltungsgericht in dem Urteil vom 28. Januar 1986 zutreffend ausgeführt hat, daß die Eltern des Antragstellers dann, wenn man die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unterhaltspflicht zugrunde legt, ihre Unterhaltspflicht bereits erfüllt hatten, als der Antragsteller die Ausbildung an der Fachhochschule begann, ist dieser Entscheidung doch nicht zu folgen. Denn die Grundsätze, welche der Bundesgerichtshof zur Erfüllung der Unterhaltspflicht aufgestellt hat, bedürfen einer Ergänzung.

14

Bei der Beurteilung, ob Eltern gegenüber ihren Kindern, die eine Ausbildung abgeschlossen haben, ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben, kommt es auch darauf an, in welchem Umfang die Eltern durch die abgeschlossene Ausbildung des Kindes kostenmäßig belastet würden. Hatte das Kind während der abgeschlossenen Ausbildung aufgrund einer Ausbildungsvergütung oder anderer Leistungen die Kosten der Ausbildung weitgehend selbst bestritten, so daß seine Eltern kostenmäßig nicht oder kaum belastet waren, so sind die Eltern bei der anschließenden weiteren Ausbildung des Kindes nicht entscheidend anders gestellt als Eltern, die eine erste Ausbildung ihres Kindes finanzieren.

15

In diesem Fall haben die Eltern damit, daß ihr Kind eine erste berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, die sie kostenmäßig nicht oder nur wenig belastet hat, ihre Unterhaltspflicht jedenfalls dann noch nicht erfüllt, wenn sie nach ihren ursprünglichen Vorstellungen und Planungen zur Ausbildung des Kindes damit rechnen mußten, daß sie Unterhalt für eine Ausbildung würden leisten müssen, wie sie das Kind jetzt nach der ersten abgeschlossenen Ausbildung betreibt. Ein solcher Fall ist hier gegeben.

16

Nach dem Sachverhalt, wie er sich hier gegenwärtig darstellt, sind die Eltern des Antragstellers durch die Ausbildungen, die der Antragsteller vor dem Beginn seines Fachhochschulstudiums abgeschlossen hat, kostenmäßig nicht so stark belastet worden, wie dies bei einer qualifizierten Ausbildung üblich ist und wie sie dies bei der ursprünglichen Ausbildungsplanung erwarten mußten.

17

Es ist gerichtsbekannt, daß die Ausbildungsvergütung während der Krankenpflegerausbildung - jedenfalls in dem hier maßgebenden Zeitraum von 1980 bis 1983 - so hoch war, daß sie den Bedarf für den Lebensunterhalt des Auszubildenden und für die Ausbildung voll abdecken konnte. - Die in den letzten Jahren erfolgte Herabsetzung der Vergütung für Krankenpflegeschüler galt noch nicht für die Ausbildungszeit des Antragstellers. - Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Eltern des Antragstellers durch dessen Ausbildung zum Krankenpfleger kostenmäßig nicht oder nur sehr geringfügig belastet wurden.

18

Während der folgenden Ausbildung des Antragstellers an der Fachoberschule erhielt dieser zwar keine Ausbildungsvergütung, doch war die kostenmäßige Belastung der Eltern nicht höher, als sie es gewesen wäre, wenn der Antragsteller auf dem Gymnasium die Ausbildung bis zur Reifeprüfung betrieben hätte. Denn die Ausbildung an der Fachoberschule dauerte nur elf Monate.

19

Insgesamt haben die Eltern des Antragstellers für dessen Ausbildungen vor der gegenwärtigen Ausbildung an der Fachhochschule nicht mehr aufwenden müssen, als sie hätten leisten müssen, wenn der Antragsteller die gymnasiale Ausbildung bis zur Reifeprüfung erfolgreich betrieben hätte. - Da die Ausbildung zur Reifeprüfung ursprünglich den Vorstellungen der Eltern des Antragstellers entsprach, wie der Besuch des Gymnasiums durch den Antragsteller ab August 1979 zeigt, und da die Eltern bei einer solchen Ausbildungsplanung auch mit einem Hochschulstudium des Antragstellers nach dem Abitur rechnen mußten, ist es für sie auch jetzt noch zumutbar, dem Antragsteller für seine Ausbildung an der Fachhochschule Unterhalt zu gewähren. Zwar ist von dem Abbruch der Ausbildung des Antragstellers am Gymnasium im März 1980 bis zur Aufnahme des Studiums an der Fachhochschule im September 1984 ein Zeitraum von viereinhalb Jahren vergangen. Da der Antragsteller aber auch am Gymnasium noch zweieinhalb Jahre benötigt hätte, um zur Reifeprüfung zu gelangen, ist der Zeitraum bis zur Aufnahme des Studiums des Antragstellers doch nicht so groß, daß er es hinderte, die Eltern auf die ursprüngliche Ausbildungsplanung zu verweisen.

20

Die Eltern des Antragstellers hatten folglich ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Antragsteller noch nicht erfüllt, als dieser die Ausbildung an der Fachhochschule aufnahm. Damit liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG nicht vor, so daß das Einkommen der Eltern des Antragstellers für die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht außer Betracht bleibt.

21

Der Umstand, daß der Antragsteller bereits eine Ausbildung abgeschlossen hat, führt hier allerdings insoweit zu einer Begünstigung für die Eltern des Antragstellers, als nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 BAföG die Freibeträge von ihrem Einkommen erhöht werden. Die Eltern werden damit förderungsrechtlich wesentlich besser gestellt, als sie gestanden hätten, wenn der Antragsteller auf dem Gymnasium die Hochschulreife erlangt hätte und anschließend das Studium an der Fachhochschule aufgenommen hätte. Dies führt zugleich zu einer Entlastung der Eltern bei den Unterhaltsleistungen.- In den Bewilligungsbescheiden ist dies berücksichtigt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß dem Antragsteller dann, wenn seine Eltern nicht die Unterhaltsleistungen erbringen, die von ihnen nach dem Ausbildungsförderungsrecht erwartet werden, der Weg offensteht, Vorausleistungen nach § 36 BAföG zu beantragen und zu erhalten (vgl. Rothe/ Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 4. Auflage: Stand Februar 1986, Anmerkung 30.2 zu § 11 BAföG). In. diesem Fall werden dem Antragsteller die Förderungsleistungen gewährt, die er auch im vorliegenden Verfahren erstrebt hat. - Der Antragsteller hat bisher aber keine Vorausleistungen beantragt.

22

Da der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese Kosten bestehen nur aus den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, da nach § 188 Satz 2 VwGO in Verfahren aus dem Gebiet der Ausbildungsförderung keine Gerichtskosten erhoben werden.

23

Dieser Beschluß ist nach § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO unanfechtbar.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190024373