Beschwerdeausschluß nach ErsDiG
Beschwerdeausschluß nach ErsDiG - Einlegung unzulässigen Rechtsmittels setzt Frist für Grundrechtsklage nicht neu in Lauf
Verfassungsrecht
Leitsatz
1. Der Ausschluß der Beschwerdemöglichkeit in ZDG (JURIS: ErsDiG) § 75 Abs 3 S 2 (hier: bzgl Ablehnung eines Antrages auf einstweilige Anordnung) wurde durch VGFGEntlG Art 2 § 3 Abs 1 S 2 nicht aufgehoben.
2. Durch die Einlegung eines unzulässigen Rechtsbehelfs gegen die Ausgangsentscheidung wird die Monatsfrist nach StGHG HE § 48 nicht unterbrochen bzw neu in Lauf gesetzt.