Der Eigentümer eines vollständig eingefriedeten Grundstücks, auf dem sich ein Teich befindet, hat nur dann …
Zivilrecht
Leitsatz
1. Der Eigentümer eines vollständig eingefriedeten Grundstücks, auf dem sich ein Teich befindet, hat nur dann besondere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn aufgrund konkreter Umstände damit zu rechnen ist, daß Unbefugte, insbesondere Kinder, auf das Grundstück eindringen und gefährdet werden.
2. Der Grundstückseigentümer darf sich darauf verlassen, daß die Nachbarn als Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ihre Kleinkinder nachkommen.