Ablehnung der Hilfeleistung für junge Volljährige nach SGB VIII KI-Titel
SGB VIII · Hilfeleistung · einzelner Fall · einstweilige Anordnung · VwGO
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil das Bestehen eines die Bewilligung der begehrten Hilfeleistungen rechtfertigenden begründeten Einzelfalls im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII jedenfalls in Anbetracht des Vorbringens des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung vom 21. Februar 2007 nicht in einem für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ausreichenden Maße glaubhaft gemacht ist. In dem Schriftsatz ist unter Darlegung der Weiterentwicklung der vom Antragsteller geltend gemachten Umstände - auch soweit diese dem Antragsgegner noch nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses zur Kenntnis gelangt sind - nicht nur aufgezeigt worden, welche Hilfemöglichkeiten bei der Be-wältigung seiner Probleme dem Antragsteller zur Verfügung stehen, sondern auch näher begründet worden, weshalb diese nach Einschätzung des Antragsgegners die Fortführung der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 i. V. m. § 30 SGB VIII als nicht notwendig erscheinen lassen. Hierzu ist eine Stellungnahme des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ausgeblieben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.