AG Köln · Nordrhein-Westfalen Abt. 541 Urteil

Betrug durch mehrfache falsche Angaben KI-Titel

Betrug · Strafbefehl · Geldstrafe · StPO · Tatzeit

Strafrecht

Tenor

Der Angeklagte wird wegen der im Strafbefehl vom 05.03.2025 bezeichneten Taten zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte selbst.

Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, 2, 22, 23 StGB, 465 StPO

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem Strafbefehl vom 05.03.2025, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

4

Der Angeklagte hat seinen Einspruch auf die Rechtsfolgenseite beschränkt.

5

Der Angeklagte war mit der aus dem Tenor ersichtlichen Geldstrafe zu belegen.

6

Auf folgende Einzelstrafen wurde erkannt:

7

70 Tagessätze zu je 60,00 EUR für die Tat vom 07.03.2024

8

60 Tagessätze zu je 60,00 EUR für die Tat vom 15.03.2024

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.