In Zaire besteht derzeit - noch - eine effektive, von Staatspräsident Mobutu ausgeübte staatliche …
Leitsatz
1. In Zaire besteht derzeit - noch - eine effektive, von Staatspräsident Mobutu ausgeübte staatliche Gebietsgewalt.
2. Sowohl § 53 Abs 4 AuslG (AuslG 1990) iVm Art 3 EMRK (MRK) als auch § 53 Abs 6 S 1 AuslG (AuslG 1990) schützen nicht vor allgemeinen Folgen von Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten bzw vor inneren Unruhen, Hungersnöten, rechtsstaatswidrigen Verhältnissen und ganz allgemein ungesicherten, ja chaotischen politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
3. Allein wegen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland droht einem zairischen Staatsangehörigen im Falle seiner Rückkehr nach Zaire nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung.
4. Weder die bloße Mitgliedschaft noch eine einfache exilpolitische Betätigung in einer zu Staatspräsident Mobutu in Opposition stehenden Partei führt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung.