Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hat zurecht die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet
Tenor
In der Strafsache ... der Antrag des Verurteilten auf Aufhebung der Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
1
Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hat zurecht die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet.
2
Die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens hat nämlich nur für privatrechtliche Beitreibungsmaßnahmen ein Vollstreckungsverbot zur Folge. Jedenfalls erfasst § 89 InsO nicht die strafrechtliche Vollstreckung. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen Zeitlers in der Zeitschrift Rechtspfleger 2001, 337 verwiesen.
3
Eine andere Sichtweise wäre mit dem Sinn des Strafrechts und Strafvollstreckungsrechts nicht zu vereinbaren.
4
Das Gericht erlaubt sich abschließend den Hinweis, dass der Verurteilte es auch selbst in der Hand hatte, durch Ableistung gemeinnütziger Dienste die Vollstreckung zu vermeiden.