Ein ehemaliges Mitglied der NSDAP ist nach 3 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD auch dann von der Wiedergutmachung …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Ein ehemaliges Mitglied der NSDAP ist nach 3 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD auch dann von der Wiedergutmachung ausgeschlossen, wenn es später aus dieser Partei ausgestoßen worden ist.
2. Bei einem Blockleiter der NSDAP kann nicht mehr von einer lediglich nominellen Mitgliedschaft in dieser Partei im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD gesprochen werden.
3. Wer die Voraussetzungen des § 31 a BWGöD erfüllt, hat grundsätzlich einen Anspruch, dass die Wiedergutmachungsbehörde seine Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis feststellt.