Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung in zwei Fällen
Tenor
Der Angeklagte wird wegen besonders schwerer Vergewaltigung in zwei Fällen, Vergewaltigung in einem Fall, besonders schwerer sexuellen Nötigung in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, sowie wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
z e h n J a h r e n.
verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 177 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 53 des Strafgesetzbuches in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 01.07.1997 und §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1, 21, 22, 23, 53, 63 des derzeit gültigen Strafgesetzbuches.
Gründe
4 Kls 14/10 Das Urteil ist rechtskräftig
seit 19.10.2010
Düsseldorf, 25.10.2010
AA. (Justizobersekretär)
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
70 Js 3321/10
In der Strafsache
g e g e n BB,
geboren am 00.00.0000 in CC,
zuletzt wohnhaft: DD, EE,
verheiratet, Deutscher,
- in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt FF seit dem 19.05.2010 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21.04.2010 (152 Gs 729/10) abgeändert und neu gefasst durch Beschluss der Kammer vom 19.07.2010 in Unterbrechung der aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Gerichts Erster Instanz GG vom 12.03.2010 (A.Z.U.R. 11/08) seit dem 13.04.2010 vollzogenen Auslieferungshaft in dem Verfahren 1 Ausl A 38/10 OLG II -
w e g e n Vergewaltigung u.a.,
hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgrund der Hauptverhandlung vom 27.09.2010 und 11.10.2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht JJ
als Vorsitzender,
Richter am Landgericht KK
als beisitzender Richter,
LL,
MM
als Schöffen,
Staatsanwalt OO
als Beamter der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt PP
als Verteidiger des Angeklagten BB,
Justizobersekretär QQ
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
in der Sitzung am 11.10.2010
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen besonders schwerer Vergewaltigung in zwei Fällen, Vergewaltigung in einem Fall, besonders schwerer sexuellen Nötigung in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, sowie wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
z e h n J a h r e n.
verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 177 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 53 des Strafgesetzbuches in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 01.07.1997 und §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1, 21, 22, 23, 53, 63 des derzeit gültigen Strafgesetzbuches.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
1.
Der jetzt 46jährige Angeklagte ist am 00.00.0000 in CC als zweites Kind seiner Eltern geboren worden. Sein in 0000 verstorbener Vater war von Beruf Maurer, seine Mutter war Schneiderin. Da beide Eltern berufstätig waren, wurden der Angeklagte und sein vier Jahre älterer Bruder im gemeinsamen Elternhaus von der dort ebenfalls lebenden Großmutter großgezogen. Der Angeklagte ist verheiratet und hat mit seiner von ihm seit der Inhaftierung getrennt lebenden Ehefrau zwei Kinder, die 0000 geborene Tochter RR und den 0000 geborenen RS.
Der Angeklagte litt unter einer strengen Erziehung. Es war ihm und seinem Bruder lange Zeit verboten, das Elternhaus und den dazugehörigen, etwa 120m² großen Hof zum Spielen zu verlassen. Bis zu seinem 10. Lebensjahr wurde der Angeklagte von seiner Großmutter, von der er sich häufig gegenüber seinem Bruder benachteiligt fühlte, gebadet. Bis zu seinem 16. Lebensjahr musste der Angeklagte mit seiner Mutter im elterlichen Ehebett schlafen, da sein Vater schnarchte und deshalb mit seinem Bruder in einem anderen Raum schlief.
Der Angeklagte wurde regelgerecht eingeschult. Trotz einer Lese- und Rechtschreibschwäche und den damit verbundenen Leistungsdefiziten, insbesondere in den Fächern Deutsch und Englisch, musste er kein Schuljahr wiederholen und verließ im Jahre 1979 mit Hauptschulabschluss die Hauptschule in RT. Allerdings schämte sich der Angeklagte stets für seine Legasthenie, die bei ihm ein Minderwertigkeitsgefühl auslöste.
Im Anschluss an die Schule machte der Angeklagte bis zu seinem 21. Lebensjahr eine Ausbildung zum Schlosser. Nach Ableistung seines Wehrdienstes - wegen seiner Legasthenie stellte ihn die Bundeswehr nicht als Zeitsoldat an - war er ab 1983 bis zum Zeitpunkt der Festnahme am 00.00.0000 als Schlosser tätig, wobei er bis 1987 Montagearbeiten in ganz Deutschland verrichtete.
Seine ersten sexuellen Erfahrungen machte der Angeklagte im Alter von zehn Jahren, als er mit einem gleichaltrigen Freund Interesse an sexuellen Erkundungen feststellte und sie gemeinsam in einer abgelegenen Hütte masturbierten. Dort stießen sie auf zwei zwei bis drei Jahre ältere Nachbarsjungen, die den Freund des Angeklagten dazu brachten, den Analverkehr an sich zu dulden. Der Angeklagte ließ sich selbst zu oralem Verkehr überreden.
Im Alter von 18 Jahren hatte der Angeklagte eine einjährige Beziehung zu einer Frau, in der es zu vaginalem und oralem Verkehr kam. Einige Zeit später hatte für ein halbes Jahr noch eine weitere Freundin, bevor er dann während seiner Bundeswehrzeit seine 4 Jahre jüngere Ehefrau kennenlernte.
Erste Spannungen traten in der später geschlossenen Ehe auf, nachdem die Eheleute berufsbedingt Anfang der 90er Jahre für etwa 3 Jahre nach TT zogen, da dies mit einer räumlichen Trennung von Familie und Freunden sowie für die Ehefrau des Angeklagten mit einem längeren Arbeitsweg zu ihrer Arbeitsstelle in CU verbunden war. Die anfänglich unauffällige Sexualbeziehung entwickelte sich nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes in 0000 dahin, dass das sexuelle Interesse seiner Ehefrau erlosch und es nur noch ausnahmsweise zu sexuellen Annäherungen zwischen den Eheleuten kam.
Der Angeklagte ist körperlich gesund. Er leidet jedoch unter zwei nicht stoffgebundenen Suchterkrankungen. Zum einen handelt es sich um die Persönlichkeits- und Verhaltensstörung des pathologischen Spielens, zum anderen um ein abnorm gesteigertes sexuelles Verlangen.
Mit 15 Jahren begann der Angeklagte an Spielautomaten zu spielen. Zunächst erfolgreich, wurde sein Spielen nach und nach zwanghaft und führte zu einer mit erheblichen finanziellen Verlusten verbundenen Spielsucht.
Mitte der 80er Jahre kam es zu ersten exhibitionistischen Handlungen des damals 20jährigen Angeklagten, die Anfang der 90er Jahre zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe führten. Aus der diesbezüglich bestehenden Neigung entwickelte sich fortan ein süchtiges Verlangen nach sexueller Erregung und Entspannung, verbunden mit einem systemimmanenten Druck nach immer größerer Stimulation. Die Entwicklung beider Suchtformen diente dem Angeklagten zum Spannungsabbau. Er sah sich anders nicht im Stande, Spannungen, die sich im Alltag aufbauten, auszuhalten oder adäquat abzubauen.
2.
Nachdem der Angeklagte bis zum Alter von 26 Jahren nur unregelmäßig und vereinzelnd exhibitionistische Handlungen vornahm, exhibierte er sich Anfang der 90er Jahre mehrfach vor ihm unbekannten Frauen, um seinen inneren Druck abzubauen. Gleichzeitig begann er mit sogenannten „Maschetaten“:
So klingelte er in etwa 1000 Fällen in verschiedenen Städten, überwiegend in Nordrhein-Westfalen, an Wohnungs- und Haustüren. Wenn ihm eine Frau öffnete, täuschte er ihr vor, dass er keine Hände oder Arme habe oder dass seine Arme gelähmt seien. Er sagte den Frauen, er müsse dringend auf die Toilette und erbat sich, wenn sie ihn auf die Toilette ließen, unter Hinweis auf seine vermeintliche Behinderung beim Urinieren ihre Hilfe. Er versuchte, durch seine Bitten die Frauen dazu zu bewegen, seinen Penis anzufassen und sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen. Es gelang ihm in einer Vielzahl von Fällen, in die Wohnung gelassen zu werden und von den Frauen Hilfe beim Urinieren durch Halten seines Penis zu erhalten. In der Hälfte dieser Fälle verhalfen die Frauen dem Angeklagten zu einer Ejakulation, wobei er etwa 20 Frauen zum Oralverkehr überreden konnte und eine Frau mit ihm den Vaginalverkehr ausübte.
Alternativ zu diesem Vorgehen suchte der Angeklagte Geschäfte auf und bat um Toilettennutzung. Wenn ihm diese gestattet wurde, klemmte er sich auf der Toilette seine Schamhaare in den Reißverschluss seiner Hose und bat anschließend dabei um Hilfe, die Schamhaare zu entfernen. Vergleichbar ging der Angeklagte in Bekleidungsgeschäften vor. Er bat dort Verkäuferinnen, eine Hose auch ohne Unterhose anprobieren zu dürfen. Stimmten die Frauen zu, zog sich der Angeklagte in einer Umkleidungskabine um, wobei er seine Schamhaare im Reißverschluss der Hose einklemmte. Anschließend wandte er sich - oftmals erfolgreich - an die jeweilige Verkäuferin und bat auch sie um Hilfe bei der Entfernung der Schamhaare, wie etwa das Festhalten oder Beiseitedrücken seines Penis während des Abschneidens der Schamhaare, wobei er sich zunutze machte, dass den Verkäuferinnen nicht erlaubt war, Anproben ohne Unterwäsche zuzulassen.
Eine dritte „Masche“ des Angeklagten bestand darin, Arztpraxen aufzusuchen und dort anzugeben, er habe Knötchen oder sonstige Anomalien in der Leistengegend oder an den Hoden, um an ärztliche Verordnungen für Massagen in seinem Intimbereich zu gelangen. Mit den ausgestellten Privatrezepten suchte der Angeklagte dann verschiedene Massagepraxen auf und ließ sich massieren. In einer Vielzahl von Fällen führten die dortigen Massagen bei ihm zur Ejakulation.
Die Zahl der vom Angeklagten begangenen Maschetaten steigerte sich bis Ende der 90er Jahre, als er zu diesem Zweck etwa zehnmal jährlich in verschiedene Städte aufbrach.
3.
Nach seiner Verurteilung wegen exhibitionistischer Handlungen Anfang der 90er Jahre wurde der Angeklagte zwischen 1992 und 1994 zweimal von der Polizei zu Vergewaltigungen vernommen, die er nicht begangen hatte. Zwar wurde er wegen dieser Taten nicht verfolgt, jedoch kam bei ihm der Gedanke hoch, dass er möglicherweise für Dinge, die er nie getan habe, in den Knast gehen müsse, was ihm angeblich auf den Gedanken gebracht haben soll, diese Taten dann auch zu begehen.
Im Jahre 1995 begann der Angeklagte damit, Frauen mit einem Messer zu bedrohen und so von Ihnen sexuelle Handlungen einzufordern. Zwischen 1995 und 2000 kam es neben einem sexuellen Übergriff in den Niederlanden und den hier festgestellten sechs Taten in Deutschland zu zwei solcher Übergriffe in Belgien. Im April 1995 zwang er eine Frau in UV in der Garage ihres Hauses in die Knie und ließ sich von ihr oral befriedigen. Im Januar 2000 zwang er eine Frau, die gerade mit ihrem Auto in ihre Garage gefahren war, auf den Rücksitz ihres Fahrzeugs. Dort kam sie seiner Forderung nach, ihn oral bis zum Samenerguss zu befriedigen, nachdem es ihm nicht gelungen war, zur Ausübung des Vaginalverkehrs mit seinem Penis in sie einzudringen.
Nach der zuletzt genannten Tat kam es bis zum Tod seines Vaters im Jahre 2005 nicht zu weiteren Überfällen des Angeklagten. Jedoch verübte er danach neben zwei hier abgehandelten Taten in Deutschland weitere sechs gewaltsame Übergriffe auf Frauen in Belgien.
Im März 2005 stieg er in ein Krankenhaus in ST ein, nachdem er eine Krankenschwester in einem Bereitschaftszimmer schlafen gesehen hatte. Es ist nicht auszuschließen, dass er das Krankenhaus wieder verließ, ohne dass es zu einem sexuellen Übergriff kam. Einen Monat später brachte er eine Krankenschwester dazu, an ihm den Oralverkehr durchzuführen, kam aber wegen Erektionsproblemen nicht zum Samenerguss. Im Oktober 2005 fuhr er in ST einer Frau nach, die er aus dem dortigen Krankenhaus hatte gehen sehen. Er verfolgte sie durch die Garage, sprach sie an und drängte sie in die Waschküche ihres Hauses. Sie fiel hin und stieß ihn weg, woraufhin er flüchtete. Noch im gleichen Monat drang er in das Gebäude einer Baufirma in TU ein und drängte dort eine Frau, Oralverkehr an ihm durchzuführen. Die Frau wehrte sich jedoch und er flüchtete. Im Januar 2008 verschaffte er sich Zugang zu einem Pflegeheim in ST, bedrohte eine Nachtschwester mit einem Messer, um mit ihr den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Zwar gelang ihm dies nicht, jedoch kam sie seiner Forderung nach Oralverkehr nach. Im Juni 2009 zog er eine Frau in die Küche, nachdem er sich Zugang zum Haus verschafft hatte und drückte sie zu Boden. Sie kam seiner Forderung nach Oralverkehr nach. Im Dezember 2009 versuchte er, eine Frau in eine Garage zu drängen. Sie wehrte sich jedoch und bot ihm Geld an. Als sie zu schreien begann, flüchtete der Angeklagte.
4.
Im Hinblick auf in Deutschland verübten Sexualstraftaten des Angeklagten hat die Kammer konkret folgende Feststellungen getroffen:
4.1. (Fall 1 der Anklage)
Am 10.01.1998 gegen 7.35 Uhr ergriff der Angeklagte im Flur des Hauses UU in VV die Geschädigte WW von hinten an den Oberarmen und forderte sie auf, sich hinzusetzen und ruhig zu sein. Als die Geschädigte aus Angst dieser Aufforderung nachkam, nahm der Angeklagte ihre Hand und führte diese zu seinem zuvor bereits entblößten Penis in der Absicht, sich von ihr sexuell stimulieren zu lassen. Die Geschädigte leistete hiergegen Widerstand. Der Angeschuldigte zerrte sie daraufhin in den Keller des Hauses, fasste ihr dort an die Brust und drückte ihr ein mitgeführtes Messer gegen ihren Hals, um sie hierdurch zu zwingen, sich auf den Rücken zu legen. Sodann nahm der Angeklagte die Hand der Geschädigten, führte sie erneut zu seinem Penis und zwang sie, bis zur Ejakulation an seinem Penis zu manipulieren.
4.2. (Fall 2 der Anklage)
In der Nacht vom 15.01. auf den 16.01.1998 gegen 24.00 Uhr brach der Angeklagte die Türe zur Wohnung XX in YY auf, in der sich die Geschädigte ZZ und zwei ihrer Kinder aufhielten, und betrat das Schlafzimmer der in ihrem Bett wach auf dem Bauch liegenden, auf ihren abwesenden Ehemann wartenden Geschädigten. Diese drehte sich, als der Angeklagte sich ihrem Bett näherte und sie ein Geräusch hörte, auf den Rücken. Der Angeklagte kniete sich auf ihre Beine und drückte sie, als sie sich aufrichten wollte, herunter, wobei er ihr zugleich ein mitgeführtes Messer an den Oberkörper hielt. Unter Vorhalt des Messers fasste er der Geschädigten an ihre Brust und forderte sie auf, seine Hose zu öffnen. Sie kam dieser Aufforderung aus Angst nach und fasste den Angeklagten an dessen Penis. In diesem Moment kam der Ehemann der Geschädigten, der Zeuge AB, nach Hause. Der Angeklagte ließ von ihr ab und versuchte zu flüchten, was ihm jedoch zunächst nicht gelang, da der Ehemann der Geschädigten versuchte, ihn festzuhalten. Nachdem der Angeklagte im Verlauf dieser Auseinandersetzung mit seinem Messer aus Versehen zunächst der von dem Zeugen getragenen Jacke einen Schnitt zugefügt, sich anschließend selbst in seinen Handballen geschnitten hatte und von dem Zeugen mit dessen Aktenkoffer gegen den Kopf geschlagen worden war, bedrohte er ihn, dass er ihn abstechen werde. Der Zeuge ließ daraufhin von dem Angeklagten ab, dem es anschließend gelang, aus der Wohnung der Geschädigten zu flüchten.
4.3. (Fall 3 der Anklage)
Am 09.03.1998 gegen 4.20 Uhr betrat der Angeklagte mit einem Messer in der Hand das Appartement der Geschädigten BC im Haus CD in DE. Er forderte sie auf, sich auf das Bett zu legen. Aus Angst kam die Geschädigte dieser Aufforderung nach und legte sich mit dem Rücken auf ihr Bett. Der Angeklagte forderte sie auf, sich auszuziehen; sie kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Er öffnete daraufhin einen Knopf ihres Pyjamas und verlangte von ihr, dass sie sich umdrehen solle. Die Geschädigte tat dies aus Angst vor dem Angeklagten. Als er ihr die Pyjamahose herunterzog, drehte sie sich jedoch wieder um. Unter Vorhalt des mitgeführten Messers an ihren Hals öffnete der Angeklagte den Pyjama, berührte sie an der Brust und im Genitalbereich und forderte sie auf, seinen Penis zu manipulieren, was sie aus Angst vor weiterer Gewaltanwendung durch den Angeklagten auch tat. Er fuhr ihr mit seiner Hand über die Augen, um diese zu schließen; da die Geschädigte dies aber nicht tat, legte er ihr ein Kissen auf die Augen. Nach kurzer Zeit nahm er dieses wieder herunter und forderte sie zum Oralverkehr auf, wobei er ihr weiterhin das mitgeführte Messer an den Hals hielt. Aus Angst kam sie der Aufforderung des Angeklagten nach und führte an ihm den ungeschützten Oralverkehr aus.
4.4. (Fall 4 der Anklage)
Am 28.08.1999 drang der Angeklagte in den frühen Morgenstunden über ein auf Kipp stehendes Fenster in die Wohnung der Geschädigten FG in der GH in IJ ein. Er ging auf die auf einer Couch liegende Geschädigte zu, wobei er ein mitgeführtes Messer in seiner Hand hielt. Als sie erwachte, drehte der Angeklagte sie auf den Bauch und sagte ihr, dass er ihr nichts tun werde, wenn sie keinen Widerstand leiste. Er ergriff ihre Hand und zwang sie, seinen Penis zu stimulieren. Anschließend vollzog er mit der auf dem Bauch liegenden Geschädigten von hinten den ungeschützten Vaginalverkehr.
4.5. (Fall 5 der Anklage)
Am 08.10.1999 gegen 0.20 Uhr drang der Angeklagte mit einem Messer in der Hand in den Wohn- und Schlafraum der Geschädigten KL in der LM in DE ein. Er forderte die im Bett liegende Geschädigte auf, sich umzudrehen und die Decke über den Kopf zu ziehen. Aus Angst kam sie dieser Aufforderung nach. Der Angeklagte versuchte, sich neben die verängstigte Geschädigte zu legen. Als sie sich aufsetzte, ließ er aber hiervon ab und fuhr ihr mit dem mitgeführten Messer durch die Haare. Als sie ihn bat, sein Messer wegzulegen, steckte er dieses ein. Anschließend berührte er sie mit seinen Händen im Brustbereich, um sich sexuell zu stimulieren. Die verängstigte Geschädigte stieß ihn zurück und sagte ihm immer wieder: „nein, nein!“, woraufhin der Angeklagte sein Messer wieder in die Hand nahm und erfolglos mehrmals versuchte, sich neben sie hinzulegen und seine Hose zu öffnen. Da er offensichtlich sein Vorhaben, sexuelle Befriedigung durch die weiter auf ihn einredende Geschädigte zu erlangen, nicht in die Tat umsetzen konnte, ließ er von ihr ab und verließ die Wohnung.
4.6. (Fall 6 der Anklage)
Kurze Zeit nach der unter Ziffer 5. genannten Tat, am selben Tag zwischen 2.00 und 2.30 Uhr, drang der Angeklagte in die Wohnung der Geschädigten MN in dem Studentenwohnheim NO in OP ein. Er sagte zu ihr, die dort geschlafen hatte und aufgrund des Eindringens des Angeklagten erwacht war, dass er ein Messer habe und sie ruhig sein solle. Er streichelte ihre Brüste, zog ihre Hose und Unterwäsche aus und streichelte sie im Vaginalbereich. Er hielt ihr sein Messer an den Hals und forderte sie mehrfach auf, sich umzudrehen. Als die Geschädigte ihm sagte, dass sie keine Pille nehme, drückte er ihren Kopf, während er weiterhin das Messer an ihren Hals hielt, an seinen Genitalbereich und forderte sie zum Oralverkehr auf. Aus Angst vor weiteren Gewaltanwendungen kam sie dieser Aufforderung nach und führte den ungeschützten Oralverkehr bis zur Ejakulation in ihrem Mund aus.
4.7. (Fall 8 der Anklage)
Am 29.08.2005 gegen 2.50 Uhr drang der Angeklagte in das Zimmer der im Bett liegenden Geschädigten PQ in der QR in RS ein. Er forderte sie unter Vorhalt eines mitgeführten Messers auf, die Nachttischlampe auszuschalten und sich umzudrehen. Sie kam dieser Aufforderung nicht nach. Der Angeklagte versuchte unter Vorhalt des Messers die Brust der Geschädigten mit einer Hand zu berühren und ihren Pyjama hochzuschieben, was ihm aber wegen ihrer Abwehrhandlungen nicht gelang. Der Angeklagte forderte sie mehrfach auf, ruhig zu sein und sich umzudrehen. Als sie dies nicht tat, sondern sich verbal widersetzte und schreien wollte, floh der Angeklagte aus dem Zimmer der Geschädigten, weil er erkannte, dass er durch die allein von ihm beabsichtigte bloße Drohung mit dem Messer den Widerstand der Geschädigten nicht überwinden konnte.
4.8. (Fall 9 der Anklage)
Am 12.02.2010 gegen 19.20 Uhr betrat der Angeklagte mit einem Messer in der erhobenen Hand das Büro der Geschädigten ST in der TU in UV. Er forderte die dort arbeitende Geschädigte auf, sich zu bücken. Sie kam der Aufforderung nicht nach. Zwischen ihr und dem Angeklagten entstand ein Gerangel, in dessen Verlauf es dem Angeklagten gelang, sie gewaltsam zu Boden zu drücken. Er hielt ihr sein Messer vor das Gesicht und sagte, sie solle nicht schreien. Sodann forderte er sie unter Vorhalt des Messers auf, ihre Brüste zu entblößen, und teilte ihr mit, dass er gehen werde, wenn er ihre Brüste angefasst hätte. Die Geschädigte entblößte daraufhin ihre Brüste, und der Angeklagte berührte sie dort und flüchtete sodann vom Tatort.
5.
Die Steuerungs- und Kontrollfähigkeit des Angeklagten war zu den Tatzeitpunkten suchtbedingt erheblich vermindert, allerdings nicht aufgehoben. Er war aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur, seiner geringen Introspektionsfähigkeit, seiner erheblichen Selbstwertproblematik und seiner zum Tatzeitraum gegebenen Affektlabilität nicht imstande, eine normale Steuerungs- und Kontrollfähigkeit zu zeigen.
II.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den geständigen Angaben des Angeklagten und den ausweislich der Sitzungsniederschrift erhobenen Beweisen, insbesondere dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ZA.
Weitere Ausführungen unterbleiben gemäß § 267 Abs. 4 StPO.
III.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte
in den Fällen 4.4. und 4.6. wegen besonders schwerer Vergewaltigung
(§§ 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB),
im Fall 4.3. wegen Vergewaltigung
(§§ 177 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 01.07.1997),
in den Fällen 4.5. und 4.7. wegen besonders schwerer sexueller Nötigung
(§§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 StGB),
im Fall 4.8. wegen versuchter besonders schwerer Nötigung
(§§ 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1, 22, 23 StGB) sowie
in den Fällen 4.1. und 4.2. wegen sexueller Nötigung
(§ 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 01.07.1997)
strafbar gemacht.
In allen Fällen war der Angeklagte gemäß § 21 StGB vermindert schuldfähig.
Hinsichtlich Fall 7 der Anklage ist das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
IV.
1.
Die Kammer hat in keinem der Fälle einen minder schweren Fall angenommen, da bei keiner Tat das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Sie hat jedoch in allen Fällen den für die Taten vorgesehenen Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und hinsichtlich des Falles zu 4.8. darüber hinaus nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemindert.
2.
Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten insbesondere sein von Reue getragenes, umfassendes Geständnis sowie den teilweise sehr langen Zeitraum, den die Taten zurückliegen, berücksichtigt. Gegen ihn sprechen vor allem die Vielzahl der Taten und das Gewicht jeder einzelnen Tat.
Innerhalb der gegebenen Strafrahmen hält die Kammer daher Einzelstrafen
für die Tat zu 4.6. von sechs Jahren,
für die Taten zu 4.3 und 4.4. von fünf Jahren,
für die Tat zu 4.1. von drei Jahren,
für die Taten zu 4.2., 4.5. und 4.8. von zwei Jahren und sechs Monaten
sowie
für die Tat zu 4.7. von einem Jahr und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
3.
Hieraus hat die Kammer nach §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Jahren als erforderlichen und angemessenen Schuldausgleich eine Gesamtfreiheitsstrafe von
z e h n J a h r e n
gebildet.
V.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen war neben der Gesamtfreiheitsstrafe die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB anzuordnen.
Hiernach hat das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, wenn bei einer im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangenen rechtswidrigen Straftat die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, sofern die Maßregel nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten sowie zum Grad der vom Täter ausgehenden Gefahr steht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen.
Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt vorliegend, dass von ihm infolge der bei ihm bestehenden Persönlichkeits- und Verhaltensstörung des pathologischen Spielens sowie seines gesteigerten sexuellen Verlangens erhebliche rechtswidrige Taten entsprechend den hier zu beurteilenden Taten zu erwarten sind, sodass er für die Allgemeinheit gefährlich ist. Entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. ZA bedarf es aufgrund des langen Verlaufs der psychischen Erkrankung und der massiven Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten einer therapeutischen Behandlung im stationären Rahmen. Diese ist angesichts der gefährdeten Rechtsgüter auch verhältnismäßig.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 StPO.
JJ KK