Von einem Tatbestand wird gem. §§ 540 Abs. 1, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das …
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 24.03.2026, Az: 5 C 1029/25 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 448,17 € nebst Zinsen i. H. von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.06.2025 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin 33 % und die Beklagte 67 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 65 % und die Beklagte 35 %.
IV. Dieses Urteil und - soweit es nicht abgeändert wurde - das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 332,31 € festgesetzt.
Gründe
I.
Von einem Tatbestand wird gem. §§ 540 Abs. 1, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Sie ist aber nur teilweise begründet.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes gemäß §§ 7, 18 StVG, § 249 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Höhe von 448,17 € aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 01.12.2024 in 44263 Dortmund. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu.
Die hälftige Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die bei dem Verkehrsunfall verursachten Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz hauptsächlich um die Frage, welcher Mietpreisspiegel (Schwacke-Liste oder Fraunhofer-Mietpreisspiegel/-Liste oder ein arithmetisches Mittel beider Listen) der Ermittlung der zu ersetzenden Mietwagenkosten zugrunde zu legen ist.
a) Grundsätzlich darf der Geschädigte zum Ausgleich der unfallbedingt verlorenen Nutzungsmöglichkeit seines Wagens für die Dauer der notwendigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Der Umfang dieses Anspruches bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an dem Aufwand, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlichen Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 Rn. 8). Darüber hinausgehende, bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten, kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 Rn. 8). Dabei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzutun und erforderlichenfalls zu beweisen hat. Die in der Beweislast des Schädigers liegende Frage der Schadensminderungspflicht stellt sich erst dann, wenn der Schädiger darlegt und beweist, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07, NJW 2009, 58 Rn. 14).
b) Vorliegend macht die Klägerin den ortsüblichen Normaltarif geltend. Zur Berechnung der konkreten Mietwagenkosten hat sie die Schwacke-Liste herangezogen.
aa) Die Ermittlung der Schadenshöhe ist Aufgabe des gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zur Schadensschätzung berufenen Tatrichters. Dabei gibt § 287 Abs. 1 ZPO dem Tatrichter die Schätzungsgrundlage nicht vor. Vielmehr können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen, nicht außer Betracht bleiben (BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 Rn. 10). Der BGH hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der Schwacke-Liste als auch des Fraunhofer Mietpreisspiegels ermittelt werden kann (BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 Rn. 10). Allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen könnten, genüge nicht, um grundsätzliche Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzungsgrundlage zu begründen (BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09, BeckRS 2011, 11776 Rn. 18). Auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen hat der BGH gebilligt (BGH, Urteil vom 18.05.2010 - VI ZR 293/08, NJW-RR 2010, 1251 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 Rn. 10).
Das Berufungsgericht ist im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung auch nicht gehindert, abweichend vom erstinstanzlichen Gericht auf eine andere Schätzgrundlage zurückzugreifen. Vielmehr kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Berufungsgericht im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten. Selbst wenn es die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (BGH, Urteil vom 12.11.2011 - VI ZR 300/09, NJW 2011, 1947 Rn. 22).
bb) Bei Heranziehung und Anwendung der Listen hat die Berechnung regelmäßig unter Anwendung der für das Anmietungsjahr zeitnächsten Tabellen zu erfolgen. Die Erstattungsfähigkeit der Fahrzeugklasse bestimmt sich nach dem angemieteten Ersatzfahrzeug, nicht nach dem beschädigten Unfallwagen, da für die Schadensbemessung die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten maßgeblich sind, weshalb Obergrenze für die Erstattung auch die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten sind. Für den anzuwendenden Postleitzahlenbereich ist der Anmietungsort maßgebend, also der Postleitzahlenbezirk des Vermieters.
cc) Bei der Verwendung von Listen als Schätzgrundlage wird der größte von der tatsächlichen Gesamtmietzeit umfasste Anmietzeitraum (Tages-, 3-Tages-, 5-Tages- oder Wochenpauschale) herangezogen und der sich daraus durch Division ergebende 1-Tages-Wert mit der Anzahl der Gesamtmiettage multipliziert (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.5.2023 - 3 U 20/23, NJW-RR 2023, 1516 Rn. 21; OLG Jena, Urteil vom 11.03.2026, NJOZ 2026, 592 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rspr.; gebilligt von BGH, Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 308/07, NJW 2009, 58 Rn. 26). Die unterschiedliche Preisstruktur der verschiedenen Zeitabschnitte hat ihren Grund darin, dass mit Abschluss des Mietvertrags, der Fahrzeugübergabe und -rückgabe ein besonderer Mehraufwand besteht, der umso höher ins Gewicht fällt, je kürzer die Gesamtmietzeit ist. Da bei Verlängerung der Mietzeit kein vergleichbar hoher Aufwand entsteht, bildet die Pauschale für den jeweils größten Zeitabschnitt in der Anmietdauer den durchschnittlichen Tagessatz am verlässlichsten ab.
dd) Die Kammer geht nach Abwägung aller für und gegen die einzelnen Erhebungen (Listen) sprechenden Aspekte unter ausdrücklicher Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 14.04.2026 - 5 S 183/15, BeckRS 2016, 134167 Rn. 4 ff.) nunmehr mit dem Amtsgericht davon aus, dass das arithmetische Mittel aus der Summe der Mietpreise der Schwacke-Liste und des Fraunhofer-Marktpreisspiegels (vulgo „Fracke“) die geeignetste Schätzgrundlage ist. Eine Schätzung allein auf Basis einer der Listen erscheint jedenfalls mittlerweile nicht (mehr) sachgerecht, da beide Erhebungen jeweils unterschiedliche Nachteile (Schwächen), aber auch unterschiedliche Vorteile aufweisen, und im Regelfall zu erheblich unterschiedlichen Mietpreisen gelangen. Um die jeweiligen Schwächen beider Erhebungen möglichst auszugleichen und ihre jeweiligen Vorteile zu nutzen, ist es sachgerecht, das arithmetische Mittel aus der Summe der Mietpreise dieser beiden Listen als Grundlage für die Schätzung nach § 287 ZPO zu nehmen. Dies entspricht auch der zwischenzeitlich überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (z. B. OLG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2019 - 3 U 8/19, BeckRS 2019, 39806 Rn. 29; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2023 - 1 U 130/12, BeckRS 2014, 02868 unter II 3 b cc der Gründe; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5.3.2019 – I-1 U 74/18, NJW-RR 2019, 731 Rn. 23 ff:; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2023 - 15 U 212/12, BeckRS 2013, 15940 unter II B der Gründe; OLG Frankfurt a.M., Hinweisbeschluss vom 15.03.2021 - 7 U 214/20, BeckRS 2021, 41909 Rn. 19; KG, Urteil vom 08.05.2024 - 22 U 119/13, BeckRS 2015, 12148 unter II 3 c der Gründe; OLG Saarbrücken, Urteil vom 22. 12. 2009 - 4 U 294/09, NJW-RR 2010, 541 unter B II der Gründe; weitere Nachweise in der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts auf Seite 6).
(1) Eine Schwäche der Preisermittlung der Schwacke-Liste ist, dass Fragebögen an die Mietwagenunternehmen versandt werden und der damit offengelegte Verwendungszweck die Gefahr einer Manipulation der Ergebnisse durch die Autovermieter in sich birgt. Der Umstand, dass die Normaltarife der Schwacke-Liste deutlich über denen des Fraunhofer-Mietpreisspiegels liegen, spricht indiziell dafür, dass sich diese Gefahr verwirklicht haben könnte. Der Fraunhofer-Mietpreisspiegel hat gegenüber der Schwacke-Liste den Vorteil, dass er aufgrund einer anonymen Abfrage von Mietwagenpreisen derartigen Manipulationen besser vorbeugen kann. Allerdings ist gegen den Fraunhofer-Mietpreisspiegel einzuwenden, dass ein großer Teil der Erhebungen auf Internetangeboten basiert, die auf dem maßgeblichen regionalen Markt nicht ohne weiteres zugänglich sind, da in der konkreten Unfallsituation nicht stets ein Internetzugang zur Verfügung steht oder aus anderen Gründen, etwa aufgrund von Vorbehalten gegen die erforderliche Verwendung von Kreditkarten, eine Buchung per Internet abgelehnt wird. Auf der anderen Seite ist die vollständige Ausblendung von Internetangeboten bei der Preisermittlung durch Schwacke nicht mehr zeitgemäß, denn die Bestellung von Waren und Dienstleistungen über das Internet (sog. E-Commerce) ist mittlerweile weit verbreitet und beeinflusst die Marktpreise insgesamt. Auch Preisrecherchen werden heutzutage häufig im Internet durchgeführt. Eine Schwäche des Fraunhofer-Mietpreisspiegels ist, dass sich die Erhebungen auf ein Gebiet, das nach Maßgabe zweistelliger Postleitzahlen ausgewählt ist, beschränken und insofern ein räumlich relativ grobes Raster angelegt wird. Demgegenüber weist die Schwacke-Liste, deren Erhebung dreistellige Postleitzahlgebiete zugrunde liegen, eine größere Ortsnähe auf. Damit wird dem Umstand besser Rechnung getragen, dass sich der Geschädigte grundsätzlich nur auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt verweisen lassen muss. Ein weiterer Vorteil der Schwacke-Liste ist, dass auch Zuschläge Berücksichtigung finden, die bei der Anmietung in der Praxis tatsächlich verlangt werden.
Diese Einwendungen und Vorbehalte gegen die Schwacke- und Fraunhofer-Liste führen jedoch nicht dazu, dass beide Erhebungen bei einer nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung der Mietwagenkosten überhaupt nicht als Anhaltspunkt herangezogen werden können. Beide Erhebungen bilden nicht unbedingt den Preisdurchschnitt ab. Während die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Normaltarife tendenziell überhöht sein dürften, sind die in der Fraunhofer-Liste angeführten Normaltarife tendenziell wohl eher günstig.
(2) Aufgrund der aufgezeigten Vor- und Nachteile und der unterschiedlichen Ergebnisse beider Erhebungen erachtet die Kammer es für sachgerecht, als Schätzgrundlage gemäß § 287 Abs. 1 ZPO beide Listen derart zu kombinieren, dass das arithmetische Mittel der Summe der Mietpreise beider Listen herangezogen wird, denn dadurch werden die jeweiligen Nachteile beider Listen weitgehend ausgeglichen.
(a) Bei der Bildung des arithmetischen Mittelwerts aus der Summe beider Listen ist bei der Ermittlung des Normaltarifs nach der Schwacke-Liste nicht der dort ausgewiesene Modus (d. h. den am häufigsten genannten Wert innerhalb der gesamten erhobenen Werte; vgl. die Lesehilfe zur Schwacke-Liste), sondern lediglich der ebenfalls dort ausgewiesene arithmetische Mittelwert anzusetzen, da dadurch die durchgehende Vergleichbarkeit der Erhebungswerte beider Markterhebungen hergestellt wird, denn der Fraunhofer-Mietpreisspiegel weist - anders als die Schwacke-Liste - keinen Modus, sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Werte aus (ebenso KG, Urteil vom 08.05.2014 - 22 U 119/13, BeckRS 2015, 12148 unter II 3 a der Gründe; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 186/12, BeckRS 2013, 15940 unter II B 4 der Gründe; OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 49/11, juris Rn. 45; Geigel Haftpflichtprozess/Katzenstein, 29. Aufl. 2024, Kap. 3 Rn. 155; a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2019 - 3 U 8/19, BeckRS 2019, 39806 Rn. 29; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013 - 1 U 130/12, BeckRS 2014, 02868 unter II 3 b cc der Gründe). Zudem spricht für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert eine in der Gesamtschau geringere Fehlerneigung. Beim Moduswert kann es nämlich schon dann zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Moduswert bilden (KG, a.a.O.; OLG Köln; a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.; die Kammer, Urteil vom 14.04.2026 - 5 S 183/15, BeckRS 2016, 134167 Rn.6).
(b) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sind erstattungsfähige Nebenkosten nicht schon bei der Ermittlung des Normaltarifs nach Schwacke zu berücksichtigen.
(3) Erst dem Ergebnis der Ermittlung des Normaltarifs im Wege des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und des Fraunhofer-Mietpreisspiegels sind die erstattungsfähigen Zusatzleistungen (Nebenkosten wie Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät), die weder in den Grundmieten der Schwacke-Liste noch in denen des Fraunhofer-Marktspiegels eingerechnet sind, zuzuschlagen (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12, BeckRS 2013, 15940 unter II B 5 der Gründe; KG, Urteil vom 08.05.2014 - 22 U 119/13, BeckRS 2015, 12148 unter II 3 c der Gründe m.w.N.; OLG Dresden BeckRS 2019, 17325 Rn. 10; Geigel Haftpflichtprozess/Katzenstein, 29. Aufl. 2024, Kap. 3 Rn. 157). Dabei sind für diese Zusatzleistungen - in Ermangelung entsprechender Angaben im Fraunhofer-Mietpreisspiegel - die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste ausgewiesenen arithmetischen Mittelwerte anzusetzen (vgl. OLG Köln, a.a.O.; KG, a.a.O.; OLG Dresden, a.a.O.; Geigel Haftpflichtprozess/Katzenstein, a.a.O.). Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich (jüngst BGH, Urteil vom 19.05.2026 - VI ZR 67/25, NJW 2026, 2411 Rn. 27 ff.; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12, BeckRS 2013, 15940 unter II B 5 der Gründe; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 186/12, BeckRS 2013, 15584 unter II 3. d der Gründe; LG Bonn, Urteil vom 19.11.2013 - 8 S 311/12, BeckRS 2014, 576 unter II 4 der Gründe). Die Gegenansicht, wonach der für Schätzung maßgebliche Normalpreis einheitlich nach den als Schätzungsgrundlage herangezogenen Tabellenwerken bemessen werden müsse und es insoweit lediglich auf den Endpreis und nicht auf eine Betrachtung einzelner Rechnungsposten ankomme (OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 - 14 U 49/11, NJW-RR 2012, 802, 807; KG, Urteil vom 08.05.2014 - 22 U 119/13, BeckRS 2015, 12148 unter II 3 c der Gründe), berücksichtigt nicht, dass die zu ersetzenden Mietwagenkosten in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den zum Schadensausgleich tatsächlich getroffenen Maßnahmen stehen und für die Ersatzpflicht von entscheidendem Einfluss ist, auf welche Weise der Geschädigte den Ausfall des Unfallwagens tatsächlich überbrückt (BGH, Urteil vom 19.05.2026 - VI ZR 67/25, NJW 2026, 2411 Rn. 29; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12, BeckRS 2013, 15940 unter II B 5 der Gründe).
ee) Die Eignung des arithmetischen Mittels als Schätzgrundlage ist im vorliegenden Fall auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass eine der Parteien mit konkreten Tatsachen aufgezeigt hätte, dass Mängel dieser Schätzmethode sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2010 - VI ZR 293/08, NJW-RR 2010, 1251 Rn. 4; BGH, Urteil vom 12.11.2011 - VI ZR 300/09, NJW 2011, 1947 Rn. 17; BGH, Urteil vom 18.12.2012 -VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 Rn. 11). Den Parteien bleibt es unbenommen, bezogen auf den konkreten Einzelfall durch Vorlage im Hinblick auf Zeitraum und Anmietsituation vergleichbare Angebote darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen, dass dem Geschädigten im Verhältnis zur Schätzungsgrundlage ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu schlechteren oder besseren Konditionen zur Verfügung gestanden hätte. Dies ist hier nicht erfolgt.
ff) Danach hat die Klägerin - ohne Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung (dazu nachfolgend unter (4)) - einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.098,81 € (50 % von 2.197,62 €).
(1) Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze ergibt sich bei einer unstreitigen Mietdauer von 21 Tagen folgende Abrechnung:
Mietpreisspiegel Schwacke für Normaltarif 2024 im PLZ-Gebiet 441, Klasse 4:
Wochenpauschale 555,13 € : 7 = 79,30 € x 21 Tage = 1.665,39 €
Marktpreisspiegel Fraunhofer für Normaltarif 2024 im PLZ-Gebiet 44, Klasse 4:
Wochentarif 254,33 € : 7 = 36,33 € x 21 Tage = 762,99 €
Summe beider Tarife: 2.428,38 €, geteilt durch 2: 1.214,19 €
(2) Von diesem Betrag sind keine ersparten Eigenaufwendungen abzuziehen, da die Klägerin unstreitig ein klassenniedrigeres Ersatzfahrzeug angemietet hat. Das verunfallte Fahrzeug der Klägerin ein Fiat 500e ist der Mietwagengruppe 6 zuzuordnen und angemietet wurde durch die Klägerin ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 4 (Opel Corsa F e Elegance).
(3) Dem ermittelten Mittelwert von 1.214,19 € sind folgende Nebenkosten hinzuzurechnen:
(a) Kosten für Winterreifen: Der Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen ist erforderlich, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen (BGH, Urteil vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870 Rn. 23 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11, BeckRS 2011, 23660 unter II 4 der Gründe). Während die Mietpreise nach der Schwacke-Liste Kosten für Winterreifen nicht beinhalten, ist es bei der Erhebung nach Fraunhofer unklar, ob sie mit enthalten sind. Während einleitend im Fraunhofer-Mietspiegels erklärt wird, eine an die Jahreszeit angepasste Bereifung sei in den Preisen enthalten (S.3 des Marktpreisspiegels 2024), wird unter der Rubrik „Preiskriterien und -angaben“ ausgeführt, Aufschläge und Zuschläge - sofern extra ausgewiesen, seien nicht hinzugerechnet worden (S. 24 des Marktpreisspiegel 2024). Die Kammer kann daher nicht unterstellen, die Fraunhofer-Marktpreisspiegel umfasse bereits Zuschläge für Winterreifen. Aus diesem Grund waren sie zuzusprechen. Da nur die Schwacke-Liste Preise dafür ausweist, werden ausgehend vom arithmetischen Mittel 11,89 € pro Tag angesetzt, mithin insgesamt 249,69 € (21 Tage x 11,89 € pro Tag).
(b) Kosten für einen Zweitfahrer: Diese Kosten sind stets ersatzfähig, wenn und soweit sie im Mietvertrag vereinbart waren, unabhängig davon, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten. In der besonderen Situation einer unfallbedingten Anmietung erscheint es angemessen, dem Geschädigten die Nutzung durch eine weitere Person einzuräumen, da dies auch bei dem beschädigten Fahrzeug regelmäßig möglich ist. Es gehört grundsätzlich zu den Nutzungsmöglichkeiten eines Fahrzeugs, dieses auch anderen Personen überlassen zu können (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 – 15 U 186/12, BeckRS 2013, 15940 unter II B 5 der Gründe). Für den Zweitfahrer beinhaltet die Fraunhofer-Erhebung keine Bewertung. Die Schwacke-Liste setzt dafür im arithmetischen Mittel 12,07 € pro Tag an. Dies erscheint angemessen. Die von der Klägerin verlangten 253,47 € für 21 Tage sind daher ersatzfähig.
(c) Kosten für die Vollkaskoversicherung: Die Klägerin hat ausweislich des Mietvertrages eine Vollkaskoversicherung mit einer Haftungsreduzierung auf 300 € vereinbart. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 9/05, NJW 2006, 360 Rn. 11 f.). Bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, das man nicht so gut kennt wie das eigene Fahrzeug, ist immer ein Haftungsrisiko gegeben und dem Geschädigten ist dieses Risikos bis auf einen geringfügigen Selbstbehalt nicht zuzumuten. Die vorliegend gewählte reduzierte Selbstbeteiligung auf 300 € ist weder in der Schwacke-Liste, noch in der Fraunhofer-Erhebung enthalten. Die Mietpreise der ersteren umfassen nur eine Selbstbeteiligung von mindestens 500 €. Die Fraunhofer-Liste legt eine Selbstbeteiligung von 750 € bis 950 € zugrunde. Der Höhe nach schätzt die Kammer die Kosten der Haftungsreduzierung auf Grundlage des in der Nebenkostentabelle von Schwacke als arithmetisches Mittel ausgewiesenen Betrages von 22,87 € für Mietwagen der Klasse 4. Die von der Klägerin geforderten 480,27 € für 21 Tage sind daher ersatzfähig.
(4) Die Klägerin hat damit insgesamt Anspruch auf Zahlung von 1.098,81 € (50 % von 2.197,62 € [1.214,19 € + 249,69 € + 253,47 € + 480,27 €]). Abzüglich bereits gezahlter 650,64 € ist somit ein weiterer Betrag von 448,17 € durch die Beklagte an die Klägerin zu zahlen und damit 115,87 € mehr als vom Amtsgericht ausgeurteilt. Dieses hat der Klägerin lediglich einen Betrag von 332,30 € zugesprochen.
2. Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Zahlung von Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 18.06.2025 aus dem Betrag von 448,17 €. Mit Anwaltsschreiben der Klägerin vom 10.06.2025 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 17.06.2025 zur Zahlung aufgefordert. Sie befindet sich daher gem. § 187 Abs. 1 BGB analog seit dem 18.06.2025 im Zahlungsverzug, §§ 286, 288 BGB.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO; die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), liegen unzweifelhaft nicht vor.
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Grundsätze für die Berechnung von Mietwagenkosten nach Unfall einschließlich der Anwendbarkeit der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Mietpreisliste, auch in Kombination, sind höchstrichterlich geklärt. Im Übrigen handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebietet die Zulassung der Revision.
6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist auf Grundlage des § 47 GKG festgesetzt worden.
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