VG Köln · Nordrhein-Westfalen 25. Kammer Beschluss

Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand …

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

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Der Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin in der Gemeinde O. einen geeigneten Betreuungsplatz (Kitaplatz), vordringlich gelegen bei der Jugendbehindertenhilfe O. S.-P. e. V., Kindertagesstätte „Q.“ zuzuweisen,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Begehrt ein Antragsteller - wie hier - eine Vorwegnahme der Hauptsache, sind an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besonders strenge Anforderungen zu stellen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung gilt nicht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.

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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

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Die Antragstellerin hat im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuweisung eines Platzes in einer Tageseinrichtung, auch nicht in der bevorzugt begehrten Kindertagesstätte „Q.“.

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Gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 SGB VIII hat ein Kind, das wie die Antragstellerin das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII endet mit dem tatsächlichen Schuleintritt. Letzterer steht unmittelbar bevor, da die Antragstellerin zum 02.09.2026 schulpflichtig geworden ist und der S.-P.-Kreis den Antrag auf Rückstellung von der Schulpflicht mit Bescheid vom 29.05.2026 abgelehnt hat. Auch den darauf bezogenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht Köln zwischenzeitlich mit Beschluss vom 01.09.2026 - 10 L 2045/26 - abgelehnt.

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Ein weiteres Zuwarten der Kammer war nicht erforderlich. Denn sollte sich in einer etwaigen Rechtsmittelinstanz herausstellen, dass die Antragstellerin doch nicht schulfähig ist, würde der Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII wieder aufleben. Für den Fall der Rückstellung von der Schulpflicht hat die Antragsgegnerin bereits mitgeteilt, dass sie der Antragstellerin Alternativen wird anbieten können. Da § 24 Abs. 3 SGB VIII keinen Anspruch auf eine Betreuung in einer bestimmten Einrichtung gewährt, muss die Antragstellerin sich gegebenenfalls auch auf einen ihr zumutbaren Platz in einer anderen Tageseinrichtung als die Kindertagesstätte „Q.“ verweisen lassen. Es ist weder überzeugend dargetan noch sonst erkennbar, dass der Antragstellerin nur eine Betreuung in der Kindertagesstätte „Q.“ zumutbar wäre. Das vorgelegte Attest von Dr. R. vom 09.07.2026 ist schon nicht hinreichend aussagekräftig, da dieses lediglich attestiert, dass eine Betreuung in der vertrauten Umgebung „sinnvoll“ sei und aus ärztlicher Sicht zu befürworten sei, um den Spracherwerb zu unterstützen. Auch bei einem Umzug der Eltern müsste die Antragstellerin sich an eine neue Einrichtung gewöhnen und sich dort neu integrieren. Die angeführten sprachlichen Probleme der Antragstellerin stellen ebenfalls keinen besonderen Einzelfall dar. Sie führten letztlich auch nicht zu der begehrten Rückstellung von der Schulpflicht. Der Vortrag der Antragstellerin, sie habe sich in dieser Kindertagesstätte besonders gut eingelebt und besuche diese regelmäßig, steht überdies im unaufgelösten Widerspruch zu dem Schreiben der Kindertagesstätte vom 07.04.2026 an die Antragsgegnerin, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Antragstellerin sehr unregelmäßig komme und dadurch dauerhaft einen Platz belege, der für andere Familien dringend benötigt werde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.